Beschluss
7 OA 35/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1 GKG sind mehrere in demselben Verfahren und Rechtszug geltend gemachte Geldforderungen zusammenzurechnen, auch wenn sie nicht von Anfang an zeitgleich geltend gemacht wurden, sofern sie zumindest zeitweilig nebeneinander anhängig waren.
• Eine Klageerweiterung, durch die nach Erledigung eines ursprünglich geltend gemachten Teilsanspruchs ein weiterer Teilanspruch geltend gemacht wird, kann zur Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG führen, wenn die ursprünglich erhobene Forderung zum Zeitpunkt der Erweiterung noch rechtshängig war.
• Für die Streitwertbemessung nach § 39 Abs. 1 GKG ist auf den sich aus der die Instanz einleitenden Antragstellung ergebenden Wert abzustellen; nachträgliche Änderungen des Klageantrags sind für die Festsetzung des einheitlichen Streitwerts nicht ohne Weiteres in getrennte Zeitabschnitte zu zerlegen.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung mehrerer Zahlungsansprüche bei Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1 GKG • Bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1 GKG sind mehrere in demselben Verfahren und Rechtszug geltend gemachte Geldforderungen zusammenzurechnen, auch wenn sie nicht von Anfang an zeitgleich geltend gemacht wurden, sofern sie zumindest zeitweilig nebeneinander anhängig waren. • Eine Klageerweiterung, durch die nach Erledigung eines ursprünglich geltend gemachten Teilsanspruchs ein weiterer Teilanspruch geltend gemacht wird, kann zur Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG führen, wenn die ursprünglich erhobene Forderung zum Zeitpunkt der Erweiterung noch rechtshängig war. • Für die Streitwertbemessung nach § 39 Abs. 1 GKG ist auf den sich aus der die Instanz einleitenden Antragstellung ergebenden Wert abzustellen; nachträgliche Änderungen des Klageantrags sind für die Festsetzung des einheitlichen Streitwerts nicht ohne Weiteres in getrennte Zeitabschnitte zu zerlegen. Die Klägerin begehrte auf Grundlage einer Kreuzungsvereinbarung Zahlungsklagen gegen die Beklagte in erheblicher Höhe. Ursprünglich machte sie einen Anspruch über 3.435.575,00 EUR (nebst Zinsen) geltend; nachdem die Beklagte diesen Betrag im Oktober 2017 zahlte, erklärte die Klägerin diesen Teilantrag für erledigt und erweiterte die Klage am 13.11.2017 um weitere 911.458,05 EUR (nebst Zinsen). Die Klägerin bezog sich insgesamt auf eine Ablösegesamtsumme von 4.347.033,05 EUR. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zeitlich gestaffelt niedriger an und rechnete die Teilbeträge nicht vollständig zusammen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beschwerte sich gegen diese Streitwertfestsetzung mit dem Ziel einer Heraufsetzung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die beiden Zahlungsansprüche nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen seien. • Anwendbare Normen: § 39 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG, § 90 Abs. 1 VwGO, § 40 GKG, Nr. 5110 KostV zu § 3 Abs. 2 GKG sowie §§ 36 Abs. 1 GKG, 15 Abs. 3 RVG relevant für Gebührenermittlung. • Zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG: Der Wortlaut verlangt nur, dass mehrere Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug geltend gemacht werden; eine Gleichzeitigkeit der Geltendmachung ist nicht Voraussetzung. • Zur Tatfrage der Rechtshängigkeit: Mit dem Eingang des Schriftsatzes der Klägerin am 13.11.2017 wurde der zweitens geltend gemachte Anspruch rechtshängig, während die Rechtshängigkeit des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs erst mit der anschließenden Erledigungserklärung der Beklagten am 29.12.2017 endete; folglich waren die Ansprüche zeitweilig nebeneinander anhängig. • Folgerung: Beide Zahlungsansprüche sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen; der Streitwert ist daher auf die von der Klägerin geltend gemachte Ablösegesamtsumme von 4.347.033,05 EUR festzusetzen. • Zur Abweisung abweichender Argumente: Der Senat sieht keine Verpflichtung, die Werte nach geänderten Klageanträgen oder Teilanerkenntnissen für unterschiedliche Zeitabschnitte gesondert auszuweisen, weil dies für die maßgebliche Verfahrensgebühr nicht relevant ist. • Nebensächliches: Die Frage weiterer Heraufsetzungen bezüglich anderer Klageanträge ließ der Senat offen, da dies nicht Gegenstand der Beschwerde war. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes einheitlich auf 4.347.033,05 EUR fest, weil die beiden streitigen Zahlungsansprüche nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Eine Gleichzeitigkeit der Geltendmachung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Ansprüche zumindest zeitweilig nebeneinander rechtshängig waren. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens entfallen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.