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Beschluss

6 E 604/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0119.6E604.21.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens.

Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert.

Tenor

Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 L 507/21 geführte Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens. Wird mit dem ursprünglichen und dem ihn ersetzenden neuen Antrag ein identisches wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert. Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 L 507/21 geführte Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes auf 33.880,44 Euro zielt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verfahren betrifft die Streitwertfestsetzung im Falle einer Änderung des Antrags durch Austausch des Antragsbegehrens. Die Antragstellerin hat ursprünglich die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs bezogen auf eine bei der Antragsgegnerin ausgeschriebene und nach A 13 LBesO bewertete Stelle "Abteilungsleitung Serviceleistung Verwaltung, Controlling" begehrt, für die der Beigeladene L. ausgewählt worden war. Nach erfolgter Akteneinsicht hatte die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 6.4.2021 u. a. mit Mängeln des Beurteilungswesens bei der Antragsgegnerin und einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lagen, begründet. Unter dem 19.4.2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Beigeladene seine Bewerbung zurückgezogen habe. Daraufhin sei das Ausschreibungsverfahren und das damit verknüpfte Stellenbesetzungsverfahren "vollständig aufgehoben" worden. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob das Verfahren im Hinblick auf den sinngemäß erklärten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für erledigt erklärt werde, beantragte die Antragstellerin mit am 27.4.2021 eingegangenem Schriftsatz "nunmehr", die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die von ihr angestrebte Stelle fortzusetzen. Auf den der Antragsgegnerin zur Stellungnahme bezüglich einer Zulässigkeit dieser Änderung zugesandten neuen Antrag nahm diese mit Schriftsatz vom 5.5.2021 zu den Hintergründen des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens Stellung. Mit Beschluss vom 22.6.2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, legte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro fest. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Ergebnis insofern zu Recht, als der ursprüngliche, auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs abzielende Antrag bei dieser Festsetzung des Streitwerts keine Berücksichtigung gefunden hat. Ohne Erfolg bleibt demgegenüber ihr Monitum, in Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO sei der Streitwert auf die Hälfte der Jahresbezüge festzusetzen. Bezogen auf den ursprünglichen Antrag richtete sich der Streitwert nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren zu bestimmende (Halb-)Jahresbetrag ist wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.6.2022 - 6 B 484/22 -, juris Rn. 9, vom 28.12.2021 - 6 B 1595/21 -, juris Rn. 32, vom 30.11.2021 - 1 B 1341/21 -, juris Rn. 144, vom 15.11.2021 - 6 B 1356/21 -, juris Rn. 49, vom 16.8.2021 - 6 E 652/21 -, juris Rn. 4, vom 6.5.2021 - 1 B 541/21 -, juris Rn. 30, vom 8.4.2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn. 2, vom 22.5.2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53, und vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 -, juris Rn. 11, letztere jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Streitwertpraxis entspricht - sieht man von dem mit der Beschwerde angeführten, vereinzelt gebliebenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 - ab, ZBR 2021, 385 = juris Rn. 40 - der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2021 - 2 VR 5.21 -, juris Rn. 11, vom 28.5.2021 - 2 VR 1.21 - ZBR 2021, 411 = juris Rn. 32 (mit Parallelentscheidungen - 2 VR 2.21, 2 VR 4.21 -, jeweils juris Rn. 32) sowie vom 7.1.2021 - 2 VR 4.20 -, NVwZ 2021, 1551 = juris Rn. 49, vom 23.1.2020 - 2 VR 2.19 -, NVwZ-RR 2020, 493 = juris Rn. 43 und vom 21.12.2017 - 2 VR 3.17 -, juris Rn. 24. Aus Sicht des Senats besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung zu einer von seiner langjährigen Praxis abweichenden Festsetzung des Streitwerts in dem von der Beschwerde begehrten Sinne. Dies zugrunde gelegt ist Ausgangspunkt der (fiktiven) Berechnung der Bezüge das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe 12. Der sich ergebende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Danach liegt der Streitwert für den ursprünglichen Antrag in der Wertstufe bis 19.000,00 Euro. Demgegenüber war in Bezug auf den am 27.4.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen geänderten Antrag von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist nach dem im April 2021 erfolgten Abbruch des streitigen Stellenbesetzungsverfahrens der Antrag gewesen, im Wege der einstweiligen Anordnung "die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahrens für die bei der Berufsfeuerwehr - Fachdienst 3.37 - ausgeschriebene Stelle der Abteilungsleitung Service-Leistungen Verwaltung/ Controlling fortzusetzen". An ihrem ursprünglichen Antrag hat die Antragstellerin nicht mehr festgehalten. Nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und der Umstellung des zur Entscheidung gestellten Antrags in dem oben zitierten Sinne, auf den sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.5.2021 eingelassen hat, zielte das Begehren der Antragstellerin nicht - mehr - im Sinne eines sogenannten Konkurrentenstreits auf die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle ab. Das erstinstanzliche Verfahren betraf seitdem nicht eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende - zu Gunsten eines Konkurrenten getroffene - (Beförderungs-) Auswahlentscheidung, sondern lediglich die dieser Entscheidung vorgelagerte Problematik der Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren, welches nicht mehr die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtes (§ 52 Abs. 6 Satz 1 und 4 GKG), sondern lediglich die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens betrifft, nach dem Auffangstreitwert. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr die Stelle nach dem Abbruch nicht mehr oder weiterhin vergeben will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2019 - 6 B 1707/18 -, juris Rn. 3, 28, vom 22.5.2019 - 6 E 342/19 -, juris Rn. 5, vom 17.5.2022 - 6 B 1388/21 -, IÖD 2022, 158 = juris Rn. 20, 111, vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, DRiZ 2022, 376, juris Rn. 8, 44, und vom 26.8.2022 - 6 B 564/22 -, juris Rn. 2, 42. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich in Bezug auf den geänderten Antrag keine Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Bestimmung des Streitwertes nahelegen. Das gilt auch für die angeführten Beschlüsse des Senats einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bzw. des Bundesverwaltungsgerichts andererseits. Die darin nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festgesetzten Streitwerte bezogen sich sämtlich ausschließlich auf eine - von dem Gegenstand des vorliegend geänderten Antrags zu unterscheidende - Konkurrenten- bzw. Beförderungsstreitigkeit, in der die Auswahlentscheidung bereits getroffen und der Antrag darauf gerichtet war, die Besetzung des begehrten Dienstpostens zu verhindern. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 - 6 B 182/21 -, juris Rn. 1; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 12.5.2021 - 4 S 4256/29 -, juris Rn. 1, und BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, juris Rn. 1. Damit ist im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Wege der Änderung des Antragsbegehrens der ursprüngliche Streitgegenstand durch einen neuen Streitgegenstand ersetzt worden, wobei diese Gegenstände nach § 52 GKG unterschiedlich zu bewerten sind. Das Verwaltungsgericht hat, ohne allerdings die Auswirkungen der Antragsänderung auf die Höhe des Streitwertes zu thematisieren, insgesamt allein auf den für den geänderten Antrag maßgeblichen Streitwert abgestellt. Diese Vorgehensweise wird der Bedeutung des ursprünglichen, den Rechtszug einleitenden Antrags nicht gerecht. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung des jeweiligen Streitgegenstands auf den Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtszug einleitet. Ändert sich der Streitgegenstand nachträglich durch Klageerhöhung, Beschränkung des Klageantrags, Widerklageerhebung oder die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels, so ist für eine Neuberechnung des Gebührenstreitwerts auf den Eingang des jeweiligen Schriftsatzes abzustellen. Wird ein Antrag zurückgenommen, wirkt sich dies nicht auf den ursprünglichen Gebührenstreitwert, sondern lediglich auf den Gebührensatz aus. Vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, MDR 2017, 243 = juris Rn. 16; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, GKG § 40 Rn. 11. Umstritten ist, wie sich echte Klageänderungen, also ein vollständiger Austausch des ursprünglichen Begehrens gegen ein neues, auf den Streitwert auswirken. Nach der wohl mittlerweile herrschenden Rechtsprechung sind die Werte des ursprünglichen Antrags und des ihn ersetzenden neuen Antrags gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, soweit sie nicht wirtschaftlich identisch sind. Vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, a. a. O. Rn. 15 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 OA 35/19 -, NVwZ-RR 2020, 567 = juris Rn. 3 ff.; OLG S.-A., Beschluss vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 -, juris Rn. 9 f. Die früher herrschende Meinung lehnt eine Zusammenrechnung der für die nacheinander geltend gemachten Anträge anzusetzenden Streitwerte ab, wobei zum Teil eine gestaffelte Streitwertfestsetzung erfolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.3.2009 - 3 W 3/09 -, NJW-RR 2009, 1078 = juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8. 2010 - I-24 W 9/10 -, juris Rn. 23 ff., die allerdings auf die nach dem höheren Streitwert bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss haben soll. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8. 2010 - I-24 W 9/10 -, a. a. O. Rn. 29. Nach einer weiteren Auffassung soll es ausschließlich auf den geänderten, neuen Antrag ankommen. Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 17.5.2011 - 9 S 1167/11 -, DÖV 2011, 784 = juris Rn. 12 ff. Ob ausschließlich nacheinander geltend gemachte Streitgegenstände im Fall einer Klage- bzw. Antragsänderung gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin mit dem den ursprünglichen Antrag auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ersetzenden Antrag auf Fortsetzung des bereits von Anbeginn streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens letztlich dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt, diese Stelle im Wege der Beförderung zu erhalten. Dazu musste sie zunächst die Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erstreiten, um in einem dann fortgesetzten Verfahren ausgewählt werden zu können bzw. eine erneute Bescheidung ihres Bewerbungsgesuchs zu erreichen. Dass die von der Antragstellerin begehrten Anordnungen in diesem Sinne aufeinander aufbauen, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Identität bezogen auf das von ihr angestrebte Ziel nicht entgegen. Eine Addition der beiden Streitwerte kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist vielmehr auf den Streitwert abzustellen, der für den ursprünglichen Antrag festzusetzen ist, soweit dieser höher ist als der für den geänderten Antrag anzusetzende Wert. Dafür spricht zunächst, dass das Gesetz ein Entfallen einmal entstandener Gebühren durch Antragsänderungen nicht vorsieht (vgl. KV Nr. 5211). Eine Reduktion der Gebühr kommt lediglich bei einem vollständigen Abschluss des Verfahrens durch eine Rücknahme insgesamt bzw. durch gerichtlichen Vergleich oder Hauptsachenerledigung in Betracht. Insoweit zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.5.2011, a. a. O., Rn. 14. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Antragsschrift. Ändert sich der Streitgegenstand nachträglich, ist für eine Neuberechnung des Gebührenstreitwerts auf den Eingang des jeweiligen Schriftsatzes abzustellen. Aus der Tatsache, dass es bei Änderungen des Streitgegenstands wiederum auf den Eingangszeitpunkt der insoweit maßgeblichen Erklärung ankommt, ergibt sich, dass eine Rückwirkung auf den bisherigen Streitwert nicht vorgesehen ist. Das muss auch gelten, wenn der Streitgegenstand im Wege der Antragsänderung ausgetauscht wird. In einem solchen Fall verliert das ursprüngliche Begehren für die Wertfestsetzung nicht jegliche Bedeutung. Jedenfalls in Fällen einer sachdienlichen Antragsänderung bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe, wird die endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein weiterer zu erwartender Prozess vermieden. Vgl. Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53. Sollte die Antragsänderung aus Sicht des Antragsgegners nicht sachdienlich sein, kann er von einer Einwilligung i. S. v. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO absehen bzw. der Änderung widersprechen und auf diese Weise einem Austausch des Streitgegenstands mit für ihn möglicherweise nachteiligen Folgen entgegenwirken. Für die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Streitgegenstands im Sinne eine Mindestwerts spricht ferner, dass sowohl die Prozessbevollmächtigten als auch das Gericht mit diesem Antrag befasst waren bzw. wurden, auf dessen Einreichung für die Berechnung des Gebührenstreitwerts abzustellen ist. Hat der geänderte neue Antrag einen höheren Wert, bestimmt dieser ab dem Zeitpunkt seiner Anhängigkeit den Wert des Rechtszugs. Ebs. insoweit: BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 8. Der Senat sieht hier von einer gestaffelten Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung der Antragsänderung ab, weil sich daraus im vorliegenden Verfahren mangels etwa mündlicher Verhandlung oder Beweisaufnahme keine gebührenrechtlichen Konsequenzen ergeben würden. In Hauptsacheverfahren kann eine nach den Zeitabschnitten vor und nach einer Ermäßigung oder Erhöhung differenzierende Wertfestsetzung im Einzelfall angezeigt sein, weil die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG) und diese nach verschiedenen Verfahrensabschnitten und deren Wert unterscheiden (Verfahrens-, Termins-, Einigungsgebühr). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).