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Beschluss

2 LA 603/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil kann abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit, keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensfehler vorliegen (§ 124 VwGO). • Eine möglicherweise vorschriftswidrige Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes begründet nicht automatisch die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsbewertung, wenn der Vorsitzende nach der Prüfungsordnung nicht an der Leistungsbewertung mitwirkt. • Die Ausnahmevorschrift, wonach Vorsitzende in der Regel ordentliche Professoren sein sollen (§ 4 Abs. 3 ZÄPro), lässt Zweifel an langjährig praktizierter Abweichung zu, ohne dass daraus zwingend die Unwirksamkeit bereits ergangener Bewertungen folgt.
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Berufung; fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Bewertung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil kann abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit, keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensfehler vorliegen (§ 124 VwGO). • Eine möglicherweise vorschriftswidrige Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes begründet nicht automatisch die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsbewertung, wenn der Vorsitzende nach der Prüfungsordnung nicht an der Leistungsbewertung mitwirkt. • Die Ausnahmevorschrift, wonach Vorsitzende in der Regel ordentliche Professoren sein sollen (§ 4 Abs. 3 ZÄPro), lässt Zweifel an langjährig praktizierter Abweichung zu, ohne dass daraus zwingend die Unwirksamkeit bereits ergangener Bewertungen folgt. Die Klägerin, Zahnmedizinstudentin, beantragte erneut die Zulassung zur Wiederholungsprüfung in Zahnersatzkunde nach Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung 2012/2013. Die praktische Leistung und die mündliche Wiederholungsprüfung wurden von einem Prüfer bewertet; die Vorsitzende des Prüfungsausschusses war eine promovierte Biologin ohne Status als ordentliche Professorin. Die Beklagte erklärte die Prüfung als endgültig nicht bestanden; der Widerspruch und ein vorausgegangenes gerichtliches Eilverfahren blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin rügte insbesondere die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) nicht erfüllt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensfehler. • Zur Frage der Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes: § 4 Abs. 3 der bis 30.9.2020 geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte verlangt in der Regel ordentliche Professoren als Vorsitz; die Formulierung ‚in der Regel‘ lässt Ausnahmen zu, doch wirft eine über 15 Jahre praktizierte Abweichung berechtigte Zweifel auf. • Selbst wenn die Besetzung des Vorsitzes möglicherweise formell fehlerhaft war, führt dies nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewertung, weil die Vorprüfungsteilprüfungen einzeln von den jeweiligen Prüfern abgenommen und bewertet werden (§§ 13 Abs. 1, 31 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZÄPro). • Der Vorsitzende hat nach der Prüfungsordnung überwiegend administrative und kontrollierende Aufgaben (§ 5 Abs. 1 ZÄPro) und ist nicht zur Mitwirkung an der Bewertung berechtigt; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, dass die Vorsitzende nicht in die Bewertung eingegriffen hat. • Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen unzulässigen Einfluss auf die Bewertungsentscheidungen ist der etwaige Besetzungsfehler nicht entscheidungserheblich; damit entfällt die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 und § 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkannt und keine grundsätzliche Bedeutung oder einen Verfahrensfehler festgestellt. Zwar bleiben Zweifel an einer langjährigen Praxis, den Prüfungsausschussvorsitz nicht mit einem ordentlichen Professor zu besetzen, denkbar, diese begründeten jedoch nicht, dass die konkrete Leistungsbewertung rechtswidrig ist. Da die Bewertung von den einzelnen Prüfern vorgenommen wurde und die Vorsitzende nach der Prüfungsordnung nicht an der Bewertung beteiligt war, hatte eine mögliche fehlerhafte Besetzung keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis; deshalb war die Zulassung der Berufung zu versagen.