Beschluss
3 Bf 145/22.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, obliegt der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. März 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, obliegt der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde. (Rn.20) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. März 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Prüfung in der Zahnersatzkunde als Teil der zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung) und begehrt die Neubewertung seiner Prüfungsleistung, hilfsweise die Gewährung eines neuen Prüfungsversuchs. Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2011/2012 an der Universität H. im Studiengang Zahnmedizin. Ausweislich des Zeugnisses vom 4. Januar 2016 bestand er die zahnärztliche Prüfung aufgrund der Note „nicht genügend“ im Fach Zahnersatzkunde nicht. In der Zeit vom 26. September 2015 bis zum 13. Oktober 2016 wiederholte er die Prüfung in der Zahnersatzkunde im nächsten Prüfungsdurchgang. Prüfer der aus einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehenden Prüfung war dabei Herr Dr. R.. Mit Verfügung vom 1. Januar 2016 hatte die Beklagte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Herrn Prof. Dr. H. als Prüfungsausschussvorsitzenden für die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung und zahnärztliche Prüfung bestellt. Mit derselben Verfügung hatte sie in Bezug auf die zahnärztliche Prüfung neun Hochschullehrer als stellvertretende Vorsitzende und für die von der Abschlussprüfung umfassten Abschnitte jeweils eine größere Anzahl von Prüfern bestellt. Für den Abschnitt „X. Zahnersatzkunde“ hatte sie dabei insgesamt 15 Prüfer, u.a. Herrn Dr. R. bestellt. Die konkrete Auswahl und Einteilung der bestellten Prüfer für eine konkrete Prüfung hatte nach Auskunft der Beklagten in den meisten Fällen der für die Prüfungsorganisation zuständige Referent im Prodekanat für Lehre an der medizinischen Fakultät der Universität H. nach dem Zufallsprinzip vorgenommen. Bei praktischen Prüfungen, wie z.B. in der Zahnersatzkunde, hatte aus organisatorischen Gründen hingegen der jeweilige Fachbereich die Prüfer nach einem zentral nicht festgelegten Verfahren eingeteilt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 teilte das Universitätsklinikum H. dem Kläger mit, dass seine Prüfungsleistungen laut der Niederschrift über den Wiederholungsversuch in der Zahnersatzkunde am 13. Oktober 2016 mit der Note „nicht genügend“ bewertet worden seien. Danach habe er die Prüfung in der Zahnersatzkunde im Wiederholungsversuch nicht bestanden. Eine weitere Prüfung sei auch nach dem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr möglich. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor der Beklagten hat der Kläger am 22. November 2017 eine wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage erhoben, den Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2017 aufzuheben und seine mündliche Prüfung im Fach Zahnersatzkunde vom 5. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung (26. September 2016 bis 13. Oktober 2016) im Fach Zahnersatzkunde zu annullieren und ihm einen neuen Prüfungsversuch zu gewähren. Neben anderen Einwänden hat der Kläger geltend gemacht, dass die Prüferbestellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Nachdem das Verwaltungsgericht am 16. Februar 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei Herrn Prof. Dr. H., Herrn Dr. R. und Frau R. als Zeugen vernommen hatte, hat es nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren vom 24. März 2022 den Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2017 aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen neuen Prüfungsversuch im Abschnitt Zahnersatzkunde in der zahnärztlichen Prüfung zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage habe nur hinsichtlich des entsprechend auszulegenden Anfechtungsantrags und in Bezug auf den Hilfsantrag Erfolg. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Abschnitt Zahnersatzkunde mit „nicht genügend“ sei rechtswidrig. Die Prüferbestellung habe nicht den normativen Vorgaben entsprochen. Gegen dieses der Beklagten am 4. April 2022 zugestellte Urteil richtet sich der am 25. April 2022 gestellte und am 9. Mai 2022 begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter a)) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter b)). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. aa) Die Beklagte macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (3 L 233.10, juris) abweiche, soweit es festgestellt habe, der endgültige Nichtbestehensbescheid sei aufzuheben, weil sie keine (einzige) Prüfungskommission gebildet habe, sondern vielmehr anhand von Prüferlisten eine Delegation der Bildung von mehreren Prüfungsausschüssen durch die Universität vorgesehen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin gehe grundsätzlich von einer Unterscheidung zwischen dem (außeruniversitären) Bestellungsakt und der (universitären) Einteilung der Prüfer aus. Aus dem Tatbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 11) ergebe sich, dass die Charité Universitätsmedizin in Berlin nicht viel anders verfahren könne als das Universitätsklinikum H.: „Für das Fach „Zahnersatzkunde Teil I und II" seien insgesamt 10 Prüfer bestellt worden, von denen aus rechtlichen Gründen (u.a. Elternzeit) jedoch zwei Prüfer bereits nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Nach Auskunft des Prüfungsausschussvorsitzenden sei grundsätzlich sogar die Bestellung von 22 Prüfern notwendig, um die Prüfungen im Fach Zahnerhaltungskunde durchzuführen.“ In den Entscheidungsgründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 21) heiße es dann weiter: „Erst mit dieser Bestellung wird eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermöglicht. Auf die subjektive Bereitschaft des Antragstellers, als Ausschussmitglied und Prüfer tätig zu werden, kommt es nach § 4 Abs. 2 ZAppO daher nicht an, ebenso wenig auf die Frage, ob der als Prüfer bestellte Antragsteller zu der damit erst möglichen Teilnahme an einer Prüfung arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet ist bzw. werden kann. § 4 Abs. 2 S. 2 ZAppO überträgt ausschließlich die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse als außeruniversitäre Aufgabe einer staatlichen Stelle – vorliegend dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Verantwortung für die gesamte Durchführung und den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung wird hingegen dem eingerichteten (universitären) Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden, und damit der Hochschule übertragen (vgl. §§ 4, 5 ZAppO). Dieser obliegt es damit, im Rahmen ihrer Prüfungsorganisation und -durchführung die einzelnen Prüfer zu den geplanten Prüfungen heranzuziehen und dies im Falle einer Weigerung gegebenenfalls in eigener Verantwortung mit arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen durchzusetzen.“ Die Charité verfahre insofern so wie sie. Das Verwaltungsgericht Berlin habe dies nicht problematisiert und für rechtmäßig erachtet. Hiermit zieht die Beklagte die angegriffene Entscheidung nicht in Zweifel. Zunächst gibt die Beklagte die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts bereits unzutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit der Prüferbestellung gestützt (UA S. 9). Insoweit hat es angenommen, dass die vorgenommene Prüferbestellung des Herrn Dr. R. für den Abschnitt Zahnersatzkunde nicht der normativen Vorgabe entsprochen habe (UA S. 11). Zwar hat es hierzu – ohne die Gleichsetzung der Begriffe „Prüfungskommission“ und „Prüfungsausschuss“ durch § 4 Abs. 1 der inzwischen durch die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt durch Art. 4 der Verordnung v. 7.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert (ZApprO), ersetzte Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 137) in der Gültigkeit vom 23. April 2016 bis zum 30. Dezember 2018 (ZÄPrO) zu beachten – auch ausgeführt, dass die Beklagte entgegen der normativen Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO nicht den geforderten (einzigen) Prüfungsausschuss mit Vorsitzendem bzw. jeweils einem Prüfer pro Fachgebiet sowie den Stellvertretern gebildet habe, sondern lediglich unter Zitierung des § 4 Abs. 2 ZÄPrO Prüferbestellungen in Form von Listen vorgenommen habe, und dass u.a. die Praxis der Beklagten, Prüferlisten zu erstellen bzw. Prüferpools zu bilden, aus denen Mitarbeiter der hierfür nicht zuständigen „zahnmedizinischen“ Fakultät der Universität anstatt einer mehrere Prüfungskommissionen bildeten, nicht den geschilderten normativen Vorgaben entspreche, wonach die in der Verwaltung beschäftigten Mitarbeiter der Fakultät keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Prüfungskommission haben dürften. Erkennbar stellt das Verwaltungsgericht aber maßgeblich darauf ab, dass Herr Dr. R. nicht von der Beklagten der Prüfung des Klägers zugeordnet wurde, sondern von der aus der Sicht des Verwaltungsgerichts unzuständigen medizinischen Fakultät der Universität H. (UA S. 12: „Gerade die Bestimmung des konkreten Fachprüfers bzw. der Fachprüferin im Fach Zahnersatzkunde als Mitglied des für den Kläger zuständigen Prüfungsausschusses hätte von der zuständigen Behörde und nicht von der zahnmedizinischen Fakultät des … getroffen werden müssen“). Mit dieser entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beklagte im Rahmen ihres Vorbringens bereits nicht hinreichend auseinander. Vielmehr wiederholt sie insoweit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz v. 24.2.2022, S. 2; Bl. 450 d.A. des VG) auf einen vorherigen Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2022 (Bl. 432 f. d.A. des VG), obgleich eine bloße Wiederholung keine Auseinandersetzung mit dem Urteil darstellen kann und daher dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed. Stand 1.7.2023, § 124a Rn. 69 m.w.N.). Ungeachtet dessen vermag der Hinweis auf die Divergenz zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 (3 L 233.10, juris) allein keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Es genügt nicht, lediglich auf eine abweichende Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts zu verweisen, ohne auszuführen, aus welchem Grund diese überzeugender sein soll als das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 22). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht Berlin keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, warum die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr vorzunehmende Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Ausschüsse nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZÄPrO nicht auch die Einteilung der Prüfer für konkrete Prüfungen umfassen oder zumindest konkrete Vorgaben für die Zuordnung der bestellten Prüfer zu einem durch den Vorsitzenden des betreffenden Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO festzusetzenden Prüfungstermin enthalten soll. Dies erkennt auch die Beklagte, soweit sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht Berlin dies nicht problematisiert habe. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin betont hat, dass erst die Bestellung eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermögliche, schließt dies das Verständnis des hiesigen Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht aus, dass die Zuordnung der Prüfer zu den jeweiligen Prüfungen bzw. die Bestimmung des konkreten Fachprüfers von der Zuständigkeit der Beklagten für die Bestellung der Prüfer umfasst sei. Selbst wenn man insoweit von einem zweistufigen Verfahren ausgeht (hierzu allgemein Haase/Achelpöhler, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 67 m.w.N.), begründet dies nicht, dass für die konkrete Einteilung der abstrakt bestellten Prüfer für eine bestimmte Prüfung eine andere Stelle als die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO zuständige Landesbehörde verantwortlich wäre. Überdies ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Universität H. nicht für die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung im Rahmen der abschließenden zahnärztlichen Prüfung zuständig ist. Zutreffend hat es seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt, dass die damalige Approbationsordnung für Zahnärzte die Aufgabe der konkreten Prüferauswahl in keiner Weise der Universität H. zuordnet oder hierzu ermächtigt (UA S. 10). Soweit das Verwaltungsgericht Berlin mit der von der Beklagten zitierten Passage seines Beschlusses vom 11. Juni 2010 (3 L 233.10, juris Rn. 21) zum Ausdruck bringen wollte, dass die Auswahl und Einteilung von bestellten Prüfern für eine konkrete Prüfung letztlich eine eigenverantwortlich – ggf. nach hochschulinternen Vorgaben – wahrzunehmende Aufgabe des „universitären“ Prüfungssauschusses bzw. dessen Vorsitzenden sei, folgt daraus entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, es obliege „damit der Hochschule“ im Rahmen ihrer Prüfungsorganisation und -durchführung die einzelnen Prüfer zu den geplanten Prüfungen heranzuziehen. Denn die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZÄPrO „bei jeder Universität“ gebildeten Prüfungsausschüsse sind nicht als den Universitäten zugehörig zu betrachten, sondern sind Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.1987, Bf III 61/85, KMK-HSchR 1988, 286, juris [Ls], UA S. 14 f., wonach die Unterscheidung zwischen Prüfungsausschuss und zuständiger Landesbehörde es nicht einmal verbietet, den Prüfungsausschuss als Teil der zuständigen Landesbehörde anzusehen). Selbst wenn man also annehmen würde, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – etwa mit Blick auf die ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO zugewiesene Aufgabe der Festsetzung der Prüfungstermine für die einzelnen Fächer und Abschnitte – für die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung verantwortlich wäre, würde sich daraus entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Berlins keine entsprechende Zuständigkeit der Hochschule – hier des für die Prüfungsorganisation zuständigen Referenten im Prodekanat bzw. des Fachbereichs – ergeben. Im Übrigen ist auch der Vorsitzende des Prüfungssauschusses trotz seiner ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO zugewiesenen Aufgabe und unabhängig von einer Betrachtung des Prüfungsausschusses als Teil der zuständigen Landesbehörde normativ nicht zur Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung berufen. Anderenfalls bedürfte es der speziellen Zuweisung einer Regelungskompetenz des Vorsitzenden für Fälle der Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ZÄPrO nicht. Insofern ist nicht nur die bereits allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die Bestimmung des Fachprüfers für die Prüfung des Klägers im Fach Zahnersatzkunde nicht von der medizinischen Fakultät der Universität H. hätte vorgenommen werden dürfen, sondern auch dessen Auffassung, dass insoweit die Beklagte zuständig gewesen sei. Da nach der Konzeption der Rechtsverordnung hierfür keine anderen Stellen in Betracht kommen und auch kein entgegenstehender Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers erkennbar ist (hierzu näher unter II. 1. a) cc)), obliegt die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO für die prüfungsjährliche Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung zuständigen Landesbehörde. Dem stehen auch die weiteren Einwände der Beklagten nicht entgegen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Charité [insoweit wohl gemeint: „das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin“] nicht anders als sie verfahre, lässt auch dies keine materiellen Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Rechtsanwendung erkennen. Der diesbezügliche Verweis der Beklagten auf die Nichtbeanstandung dieser Vorgehensweise durch das Verwaltungsgericht Berlin, ist – wie ausgeführt – nicht zielführend. bb) Ferner wendet die Beklagte ein, dass die Prüferbestellungen nach der hier zur Anwendung kommenden Approbationsordnung für Zahnärzte bereits Gegenstand mehrerer Parallelverfahren vor der zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts (bspw. 2 E 4752/15) gewesen seien. Die nunmehr im Urteil angeführten Monita seien in der Vergangenheit für die Berichterstatterin nicht von Bedeutung gewesen, obwohl davon ausgegangen werden könne, dass ihr der Umstand, dass es mehrere Prüfer bzw. mehrere Prüfungskommissionen gebe, die zur Abnahme von Prüfungen eingeteilt / gebildet würden, nicht verborgen geblieben sein könne, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie, die Beklagte, bereits in besagten Parallelverfahren veranlasst worden sei, die Prüferbestellungen zur Akte zu reichen. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass die vorherige Berichterstatterin die Prüferbestellungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2021 nicht für derart problematisch gehalten habe. Vielmehr habe sie – nachdem die Prüferbestellung hinlänglich Gegenstand mehrerer Schriftsätze gewesen sei und sie, die Beklagte, zu ihrer Verwaltungspraxis ausführlich vorgetragen habe – die Durchführung einer sechsstündigen mündlichen Verhandlung mit extensiver Beweisaufnahme inklusive der Vernehmung von Zeugen für erforderlich gehalten. Dies hätte es nicht bedurft, wenn das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt ernstlich an den Prüferbestellungen gezweifelt hätte. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wiederum setzt sich die Beklagte insoweit mit den entscheidungserheblichen Gründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, wie es nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre, sondern wiederholt nur ihr erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2022, S. 1; Bl. 449 d.A. des VG). Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Vorbringen bereits zutreffend ausgeführt, dass mangelnde Zweifel der ursprünglich zuständigen Berichterstatterin keine Bindungswirkung für die Entscheidung der letztlich erkennenden Einzelrichterin gehabt hat (UA S. 12), zumal es mit Schreiben vom 3. Januar 2022 die Beteiligten auf seine auch im Rahmen der angegriffenen Entscheidung vertretene Rechtsansicht zu der Prüferbestellung hingewiesen hatte (Bl. 433 d.A. des VG). Überdies kommt es im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Prüferbestellungen zeitweise möglicherweise „nicht für derart problematisch gehalten“ hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine vor der angegriffenen Entscheidung möglicherweise anderslautende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prüferbestellung begründet hatte und dass sich aus dieser Begründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die seinen letztlichen Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen, dass die von der Beklagten vorgenommene Prüferbestellung des Herrn Dr. R. für den Abschnitt Zahnersatzkunde nicht den normativen Vorgaben entspreche (UA S. 11). Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, dass die Vorgehensweise zur Prüferbestellung in anderen Verfahren des Verwaltungsgerichts trotz Anforderung der Bestellungsverfügungen nicht von Bedeutung gewesen sei. Eine schlüssige Gegenargumentation im oben dargelegten Sinne kann darin nicht gesehen werden. cc) Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Einteilung der bestellten Prüfer zur Prüfung den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen könnte. Die Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte seien in einzelne Teilprüfungen gegliedert, die überwiegend von einzelnen Prüfern abgenommen und bewertet würden (vgl. etwa § 13 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 23 Abs. 1 ZÄPrO oder § 50 ZÄPrO). Die Rechtsprechung, wonach eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses zur Rechtswidrigkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen führe, beziehe sich auf die Situation, dass ein Prüfungsausschuss und dessen Mitglieder gemeinschaftlich über die Leistungen der Prüflinge befänden. Dies stelle jedoch bei Prüfungen durch einzelne Prüfer kein Problem dar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einteilung der bestellten Prüfer durch die Universität angesichts des hohen Organisationsaufwands der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Prüfungen und dem damit einhergehenden Betreuungsaufwand, nicht der gesetzgeberischen Intention entspreche. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verdeutliche dies auch nochmal: An der Charité sei rund um das Jahr 2010 die Bestellung von 22 Prüfern notwendig gewesen, um die Prüfungen im Fach Zahnerhaltungskunde zu gewährleisten. Im Fall des Klägers seien die Teilprüfungen von den Prüfern abgenommen worden, die vom Landesprüfungsamt hierzu bestellt worden seien. Die Prüferbestellung sei rechtmäßig. Der Klage hätte im Ergebnis nicht stattgegeben werden dürfen. Unabhängig davon, dass sie auch insoweit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2022, S. 2 f.; Bl. 450 f. d.A. des VG), stellt die Beklagte auch hiermit die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils letztlich nicht in Frage. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, es sei mit Blick auf die Abnahme und Bewertung der Teilprüfungen durch einzelne Prüfer nicht ersichtlich, inwiefern die Einteilung der bestellten Prüfer zur Prüfung den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen könnte. Zwar trifft es zu, dass aus einer fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses in Bezug auf nicht an der konkreten Prüfung beteiligter Ausschussmitglieder nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Bewertung jener Prüfung folgen muss. So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 3. Januar 2020 (2 LA 603/19, DÖV 2020, 288 [Ls], juris Rn. 8) in Bezug auf eine Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Vorprüfung die Auffassung vertreten, dass eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen der dortigen Klägerin führt. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass sich die Rechtsprechung, wonach die vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, auf einen Prüfungsausschuss beziehe, dessen Mitglieder gemeinschaftlich über die Leistungen der Prüflinge befänden und dem in diesem Rahmen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zukomme, und dass es sich bei dem Ausschuss für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung jedoch gerade nicht um einen solchen handele, weil die einzelnen Teilprüfungen nach den § 13 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZÄPrO vielmehr von einzelnen Prüfern abgenommen und bewertet würden, während dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses administrative und kontrollierende Aufgaben zugewiesen seien. Auch ließen sich die vorstehenden Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf eine (Wiederholungs-) Prüfung im Fach Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung im Grundsatz übertragen, da auch diese Prüfung weder von dem gesamten Prüfungsausschuss noch von allen für dieses Fach bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet wird, sondern nach den §§ 13 Abs. 1, 50 ZÄPrO von einem Prüfer, wobei die Wiederholungsprüfungen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden (§ 55 ZÄPrO). Allerdings verkennt die Beklagte bei ihrem Vorbringen wiederum, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung – trotz seiner Annahme, dass die Beklagte „entgegen der normativen Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO nicht den geforderten (einzigen) Prüfungsausschuss gebildet“ habe (UA S. 11) – nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Prüfungsausschuss in Bezug auf nicht an der konkreten Prüfung beteiligte Ausschussmitglieder fehlerhaft besetzt wäre. Vielmehr hat es für seine Entscheidung – wie ausgeführt – für erheblich gehalten, dass die von der Beklagten vorgenommene Bestellung des Prüfers der streitgegenständlichen Prüfung des Klägers im Fach Zahnersatzkunde (Herr Dr. R.) nicht den normativen Vorgaben entspreche (UA S. 11). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht den bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachten Einwand aufgegriffen und zur Kausalität des Fehlers bei der Prüferbestellung klarstellend ausgeführt, dass gerade die Bestimmung des konkreten Fachprüfers im Fach Zahnersatzkunde als Mitglied des für den Kläger zuständigen Prüfungsausschusses von der zuständigen Behörde und nicht von der „zahnmedizinischen Fakultät des …“ hätte getroffen werden müssen und dass die zuständige Behörde angesichts der Zahl von 14 Fachprüfern im Fachgebiet der Zahnersatzkunde zuzüglich des Prüfungsausschussvorsitzenden nicht zwangsläufig Herrn Dr. R. als Prüfer für den Kläger bestellt hätte, so dass sich der Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat (UA S.12) – wenngleich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 55 ZÄPrO grundsätzlich nur zur Anwesenheit berufen ist und bei der Bewertung der Prüfungsleistung nicht mitwirken darf (so zur naturwissenschaftlichen oder zahnärztlichen Vorprüfung in Bezug auf das Recht auf Beiwohnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZÄPrO OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, MedR 2007, 666, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.1.2020, 2 LA 603/19, DÖV 2020, 288 [Ls], juris Rn. 8). Hiermit hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt (hierzu bereits unter II. 1. a) aa)). (2) Auch mit ihrer allein auf den hohen Organisationsaufwand der Prüfungen gestützten Behauptung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einteilung der bestellten Prüfer durch die Universität nicht der gesetzgeberischen Intention entspreche, dringt die Beklagte nicht durch. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 ZÄPrO gehen weitgehend zurück auf die Vorschriften der §§ 4 und 5 in der Ursprungsfassung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955, welche nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrats erlassen wurde. Die Beklagte zeigt nicht einmal im Ansatz auf, dass der damalige Verordnungsgeber tatsächlich beabsichtigte oder davon ausging, dass die jeweilige Universität die von der zuständigen Landesbehörde bestellten Prüfer für eine konkrete Prüfung auswählt und einteilt. Hiergegen spricht bereits, dass die damalige Approbationsordnung für Zahnärzte weder der jeweiligen „Universitätsbehörde“ (§ 24 Abs. 5 ZÄPrO) noch dem Dekanat (Prodekan) der jeweiligen Fakultät noch dem jeweiligen Fachbereich Aufgaben in Bezug auf die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuweist. Der Begründung des Entwurfs zu einer Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 6. Juli 1954 (BR-Drs. 234/54) lässt sich eine gesetzgeberische Intention im Sinne des Vorbringens der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen (vgl. auch Einführung des Ministerialrats Koch zur im Jahr 1955 im Ärzte-Verlag erschienenen Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26.1.1955). Soweit danach lediglich allgemein hervorgeht, dass sich die Prüfungsordnung für Zahnärzte an die Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) anschließen sollte und dass aber im Wesentlichen die Systematik der Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. Februar 1954 (BGBl. I S. 19) bei Überprüfung der Formulierungen in Richtung einer besseren rechtlichen und sprachlichen Klarheit beibehalten werden sollte, gilt diesbezüglich nichts anderes (vgl. insoweit Entwurf einer Bestallungsordnung für Ärzte v. 9.3.1953 (BR-Drs. 93/53); Änderungen zu dem Entwurf einer Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde v. 22.1.1954 (BR-Drs. 471/53)). Auch für sich betrachtet gebieten die praktischen Umstände keinen automatischen Rückschluss auf die von der Beklagten angenommene Intention des Gesetzgebers. Die Praxis der von der medizinischen Fakultät der Universität H. vorgenommenen Einteilung der bestellten Prüfer für eine konkrete Prüfung im Rahmen der naturwissenschaftlichen und zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung mag zwar – auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (UA S. 11) – dem hohen Organisationsaufwand für diese Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Prüfungen und dem damit einhergehenden Betreuungsaufwand Rechnung tragen. Die Beklagte legt aber nicht dar, dass dieser Organisationsaufwand nicht anders bewältigt werden könnte und dass dies bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Approbationsordnung für Zahnärzte im Jahr 1955 der Fall war. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht, dass die im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO zuständige Landesbehörde die prüfungsjährliche Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete Prüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit aus praktischen Gründen weder selbst vornehmen noch konkrete Vorgaben für die Zuordnung der bestellten Prüfer zu einem durch den Vorsitzenden des betreffenden Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZÄPrO festzusetzenden Prüfungstermin machen könnte (zur Zulässigkeit der Aufteilung der Studierenden nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens auf von verschiedenen Hochschullehren durchgeführte parallele Lehrveranstaltungen BVerwG, Beschl. v. 7.1.1999, 6 B 32/98, NJW 1999, 1728, juris; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 366). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 5 Satz 1 ZApprO inzwischen ausdrücklich regelt, dass die zuständige Stelle des Landes Aufgaben, die ihr bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen kann. b) Ebenso wenig zeigt die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2023, 3 Bf 67/21.Z, n.v.; Beschl. v. 6.9.2011, 3 Bf 40/11.Z, NordÖR 2012, 22, juris Rn. 22 m.w.N.). Darüber hinaus ist darzulegen, dass die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für dieses entscheidungserheblich war (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152). Daran gemessen hat die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass entsprechend ihrer Darlegung unter 1. a) ihrer Zulassungsbegründung eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorliege. Die streitgegenständliche Entscheidung stelle die gesamte Prüfungspraxis im Bereich der Zahnmedizin grundsätzlich in Frage, da die Prüferbestellung im Kern für rechtswidrig erklärt worden sei. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde eine jahrelange, im Hinblick auf vergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts optimierte Verwaltungspraxis in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht, das indes bereits in Parallelverfahren mit den Prüferbestellungen im Bereich Zahnmedizin befasst gewesen sei, lege unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen unter 1. b) ihrer Zulassungsbegründung ein gänzlich neues Verständnis der Vorschriften zu den Prüferbestellungen zugrunde. Mit diesem Vorbringen formuliert die Beklagte bereits keine – wie erforderlich – bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage. Für den Fall, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen die für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam aufwerfen möchte, ob die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 in der Gültigkeit vom 23. April 2016 bis zum 30. Dezember 2018 eine Zuständigkeit der jeweiligen Universität, bei der der Prüfungsausschuss gebildet wurde, für die Auswahl und Einteilung der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZÄPrO von der zuständigen Landesbehörde bestellten Prüfer für eine konkrete Prüfung vorsieht oder zu einer entsprechenden Delegation ermächtigt, wäre sie nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die mutmaßlich von der Beklagten aufgeworfene Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten; sie ist zu verneinen (hierzu unter II. 1. a) aa)). Im Übrigen wäre es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer auf die mit Blick auf die §§ 133, 134 ZApprO auslaufende Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 bezogenen Rechtsfrage erforderlich gewesen, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hätte, dass die Entscheidung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed. Stand 1.7.2023, § 124a Rn. 77 m.w.N.). Diesem Darlegungserfordernis ist die Beklagte nicht nachgekommen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst das Berufungsgericht mit dem Mindestwert, den der Streitwertkatalog in Bezug auf eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung vorsieht. Eine Orientierung am dort insoweit ebenfalls vorgesehenen Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes kommt dagegen vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Klägerseite im erstinstanzlichen Verfahren auf das Anfängerjahresgehalt eines Zahnarztes verwiesen hat (Schriftsatz v. 29.3.2022, Bl. 465 f. d.A. des VG), begründet dies keine hinreichend konkreten Verdienstaussichten. Im Übrigen stellt das Bestehen der Staatsprüfung nur eine von mehreren Voraussetzungen dar, von denen ein erfolgreicher Berufszugang abhängt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.2020, 2 OA 205/20, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2015, 14 E 214/15, AGS 2015, 232, juris Rn. 1).