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Beschluss

12 ME 6/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem allein auf die ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister abstellen. • Eine Kenntniserlangung durch den Betroffenen selbst reicht in der Regel nicht aus, um Punkte für Zuwiderhandlungen vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 StVG zu berücksichtigen. • Nur bei willkürlicher oder missbräuchlicher Verzögerung der Mitteilung durch die übermittelnde Behörde kommt ein Abweichen von der ausschließlichen Bindung an die KBA-Mitteilungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kenntnis im Fahreignungs-Bewertungssystem: Bindung an KBA-Mitteilungen • Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem allein auf die ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister abstellen. • Eine Kenntniserlangung durch den Betroffenen selbst reicht in der Regel nicht aus, um Punkte für Zuwiderhandlungen vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 StVG zu berücksichtigen. • Nur bei willkürlicher oder missbräuchlicher Verzögerung der Mitteilung durch die übermittelnde Behörde kommt ein Abweichen von der ausschließlichen Bindung an die KBA-Mitteilungen in Betracht. Der Antragsteller klagte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (alte Klassen 3,4,5) durch Bescheid vom 8.11.2019, weil er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte erreicht haben soll. Er hatte zuvor eine Verwarnung und eine Verwarnung/Ermahnung erhalten. Der Antragsteller machte geltend, er habe die Behörde bereits per Schriftsatz seines Bevollmächtigten über weitere rechtskräftige Verkehrsordnungswidrigkeiten und einen höheren Punktestand informiert, sodass nach § 4 Abs.6 S.3 StVG eine Punkteverringerung in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück, weil allein die dem Landesbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen maßgeblich seien. Der Senat des OVG bestätigte diesen Beschluss und begründete, die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde müsse in der Regel durch die KBA-Mitteilungen erfolgen; ansonsten drohe Manipulation des Punktestandes durch Betroffene. • Rechtliche Grundlage ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG in Verbindung mit § 4 Abs.8 StVG sowie § 28 Abs.4 S.1 StVG und Verfahrensregeln des Fahreignungsregisters. • Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über Maßnahmen nach § 4 Abs.5 S.1 StVG auf Grundlage der ihr nach § 4 Abs.8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen; andere Informationsquellen sind grundsätzlich nicht rechtserheblich. • Wortlaut und Systematik von § 4 Abs.6 S.4 StVG lassen eine einschränkende Auslegung zu: das Tatbestandsmerkmal der "Kenntnis" ist dahin zu verstehen, dass es auf eine durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis ankommt. • Zweck der Vorschriften (Gefahrenminimierung im Straßenverkehr, Verhinderung manipulativen Verhaltens) spricht gegen die Zulassung, dass Betroffene selbst durch Vorlegen von Entscheidungen den Punktestand zu ihren Gunsten beeinflussen. • Nur in Fällen willkürlicher oder missbräuchlicher Verzögerung der Mitteilung durch die jeweils übermittelnde Stelle kann eine Abweichung von der Bindung an KBA-Mitteilungen in Betracht kommen; solche Anhaltspunkte sind hier nicht dargetan. • Die Beschwerdegründe des Antragstellers sind unzureichend substantiiert; formale Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 VwGO wurden nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 47,52,53 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 23.12.2019 wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.3 StVG zu Recht auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen gestützt hat. Eine von dem Betroffenen selbst vorgenommene Kenntnisverschaffung über rechtskräftige Zuwiderhandlungen reicht grundsätzlich nicht aus, um den Punktestand zu verringern oder maßgeblich zu verändern, weil dies das System manipulierbar machen würde. Nur bei nachgewiesener willkürlicher oder missbräuchlicher Verzögerung seitens der übermittelnden Behörden käme ein anderes Ergebnis in Betracht; dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.