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Beschluss

9 L 500/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0615.9L500.20.00
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Leitsätze

Zur Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten durch Online-Abfrage.

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten durch Online-Abfrage. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 30.03.2020 anzuordnen, ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin auszulegen, dass sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1. des Bescheids vom 30. März 2020) und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4. dieses Bescheids), nicht aber auch auf die Verwaltungsgebühr bezieht. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Klage gegen eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in dieser Hinsicht an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG). Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit war der 1. Oktober 2019. In diesem Zeitpunkt lagen 8 Punkte vor, ohne dass der Punktestand insbesondere durch Tilgungen verringert wurde. Dies ergibt sich aus der Anwendung des gesetzlichen Fahreignungs-Bewertungssystems. Gemäß § 4 Abs. 2 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet: 1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, 2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und 3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind. Die Missachtung der Vorfahrt unter Gefährdung einer vorfahrtberechtigten Person wird gemäß Ziffer 3.2.5 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 34 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Verstöße gegen die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs werden gemäß Ziffer 3.5.8 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugs mit Anhänger in einem Zustand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern (Ziffer 214.2 der Anlage zur BKatV). Verstöße gegen die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge werden gemäß Ziffer 3.5.2 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das Zulassen oder Anordnen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges als Halter, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern (Ziffer 189.3.2 der Anlage zur BKatV). Verstöße bezüglich der Ladungssicherung bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern werden gemäß Ziffer 3.2.14 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 102.1 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Das Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen wird gemäß Ziffer 3.2.4 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 153a der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Verstöße gegen die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers werden gemäß Ziffer 3.2.15 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 108, 246.1, 247 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das rechtswidrige Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs (Ziffer 246.1 der Anlage zur BKatV). Aus der Verwaltungsakte ergeben sich die folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten: Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 18 VV Mitteilung KBA v. 16. 1. 19: 4 Punkte 19 VV 15. 9. 17 Mobiltelefon, 20. 9. 17, 77,50 €246.1 BKatV 1 27. 10. 17 27. 4. 20 20 VV 25. 5.18 Vorfahrt missachtet + Unfall 11. 9. 18, 130 € 34 BKatV 1 5. 10. 18 5. 4. 21 21 VV 2. 8. 18 + 22 km/h (PKW i.o.) 27. 9. 18, 80,00 € 11.3.4 BKatV 1 16. 10. 18 16. 4. 21 22 VV 5. 11. 18 + 23 km/h (PKW i.o.) 28. 11. 18, 100,00 € 11.3.4 BKatV 1 19. 12. 18 19. 6. 21 24 VV 6. 3. 19 Ermahnung (PZU 12. 3. 2019) 45 VV Mitteilung KBA v. 28. 6. 19: 5 Punkte 55 VV 23. 4. 19 Abreißseil nicht befestigt, 16. 5. 19, 90 €214.2 BKatV 1 6. 6. 19 6. 12. 21 56 VV = 71 VV 1. 6. 19 Online-Meldung, 270 € 1 30. 7. 19 30. 1. 22 58 VV 10. 9. 19 Verwarnung (PZU 13. 9. 2019) 62 VV Mitteilung KBA v. 27. 9. 19: 7 Punkte; Aktenvermerk: Verwarnung bereits 10. 9. 19 gefertigt 71 VV = Bl. 56 VV 1. 6. 19 Inbetriebnahme eines unsicheren KfZ, 9. 7. 19, 270 €189.3.2 BKatV 1 30. 7. 19 30. 1. 22 73 VV 18. 8. 19 Ladungssicherungsverstoß 26. 8. 19, 95,00 € 102.1 BKatV 1 12. 9. 19 12. 3. 22 74 VV Mitteilung KBA v. 27. 2. 20: 8 Punkte 85 VV 1. 10. 19 Überholverbot missachtet 11. 12. 19, 105,00 € 153a BKatV 1 12. 2. 20 12. 8. 22 Die Verkehrsverstöße wurden jeweils den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet und nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend korrekt bewertet. Von den sich ergebenden 8 Punkten wurde kein Punkt getilgt. Die Tilgung der Punktbewertungen richtet sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StVG jeweils für die mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann zweieinhalb Jahre – und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) StVG hinsichtlich der mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann fünf Jahre. Die Tilgungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Im Zeitpunkt des letzten Tattages (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, dem 1. Oktober 2019, war der erste Tilgungszeitpunkt, nämlich der 27. April 2020 für den am 27. Oktober 2017 rechtskräftig geahndeten Verstoß vom 15. September 2017 noch nicht erreicht. Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass die Vorstufenmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ergriffen worden sind. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Gemäß § 4 Abs. 6 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist (Satz 1). Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen (1.) Ermahnung auf fünf Punkte, (2.) Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3). Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand (Satz 4). Die Vorstufenmaßnahmen sind ergriffen worden, ohne dass erhebliche Verringerungen des Punktestandes eingetreten sind. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß mit Schreiben vom 6. März 2019 ermahnt, nachdem er durch folgende Handlungen Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 19 VV 15. 9. 17 Mobiltelefon, 20. 9. 17, 77,50 €246.1 BKatV 1 27. 10. 17 27. 4. 20 20 VV 25. 5.18 Vorfahrt missachtet + Unfall 11. 9. 18, 130 € 34 BKatV 1 5. 10. 18 5. 4. 21 21 VV 2. 8. 18 + 22 km/h (PKW i.o.) 27. 9. 18, 80,00 € 11.3.4 BKatV 1 16. 10. 18 16. 4. 21 22 VV 5. 11. 18 + 23 km/h (PKW i.o.) 28. 11. 18, 100,00 € 11.3.4 BKatV 1 19. 12. 18 19. 6. 21 4 Punkte auf Grund rechtskräftig geahndeter Verstöße erreicht hatte. Die Ermahnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG einen zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die – unter weiteren Voraussetzungen – zu einer Reduktion um einen Punkt führen könne. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Seminar hat der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, der keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit aufweist, nicht vorgelegt. Die am 18. April 2019 bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 2a Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 35, 37 FeV vermag – unabhängig davon, ob der Kläger Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe war – nicht die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß §§ 4 Abs. 7, 4a StVG i.V.m. § 42 FeV zu ersetzen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG ergibt, sind das Fahreignungsbewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nebeneinander anzuwenden. Entsprechend verfolgen die Seminarformen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich nach Form und Inhalt, wie ein Vergleich der aufgeführten Bestimmungen (§ 42 Abs. 2, Abs. 6 FeV für Mehrfachtäter und § 35 Abs. 2 Satz 1 FeV für Fahranfänger) zeigt. Folglich führt im Zusammenhang des Fahreignungsbewertungssystems nur die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG zu einem Punktabzug gemäß § 4 Abs. 7 StVG, nicht aber die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 93. Als der Antragsteller mit folgenden Ordnungswidrigkeiten Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 55 VV 23. 4. 19 Abreißseil nicht befestigt, 16. 5. 19, 90 €214.2 BKatV 1 6. 6. 19 6. 12. 21 71 VV = Bl. 56 VV 1. 6. 19 Inbetriebnahme eines unsicheren KfZ, 9. 7. 19, 270 €189.3.2 BKatV 1 30. 7. 19 30. 1. 22 6 Punkte auf Grund rechtskräftig geahndeter Verstöße erreicht hatte, wurde er ordnungsgemäß mit Schreiben vom 10. September 2019 von der Antragsgegnerin verwarnt. Die Verwarnung wurde dem Antragsteller gemäß §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) i.V.m. §§ 177 ff. ZPO wirksam mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 13. September 2019 zu übergeben versucht und in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, die vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet (§ 418 Abs. 1 ZPO) ist durch das schlichte Bestreiten des Akteninhalts nicht erschüttert. Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller auf Grund ihrer aus der Online-Abfrage erlangten Kenntnisse vom gleichen Tage vor Eingang der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 27. September 2019 verwarnen. Gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG hat das Kraftfahrtbundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Dass sich die Antragsgegnerin die entsprechenden Kenntnisse vorab selbst verschafft hat, ist unschädlich. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Daher muss die Behörde auch nicht unmittelbar vor dem Ergreifen der Maßnahme nochmals beim Kraftfahrt-Bundesamt den aktuellen Punktestand erfragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, BVerwGE 157, 235-249, juris Rn. 25, 27. Sofern sie dennoch den Punktestand selbst beim Kraftfahrtbundesamt erfragt, kann und muss sie auf Grund dieser Erkenntnisse handeln. § 4 Abs. 8 StVG dient bereits seinem Wortlaut nach der Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Punktesystem durch die Fahrerlaubnisbehörde und damit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit. Diesem Sinn und Zweck würde es zuwiderlaufen, aus einem Unterbleiben der Mitteilung einen Vertrauensschutz desjenigen zu konstruieren, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet hat. Eine derartige „drittschützende“ Wirkung kann der Bestimmung nicht entnommen werden. So zu § 4 Abs. 6 StVG a.F. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 11 CS 13.2005, juris Rn. 10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 60. Dies gilt – jedenfalls – in den Fällen, in denen die Behörde auf Kenntnisse abstellt, die unmittelbar von dem Kraftfahrt-Bundesamt selbst herrühren. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2020 – 12 ME 6/20 –, juris Rn. 23, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris Rn. 20 ff. Dass die Verwarnung folgenden vor ihrem Ergehen begangenen Verkehrsverstoß Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 73 VV 18. 8. 19 Ladungssicherungsverstoß 26. 8. 19, 95,00 € 102.1 BKatV 1 12. 9. 19 12. 3. 22 nicht berücksichtigt hatte, führt nicht zu einer Verringerung des Punktestandes. Mit ihm hat der Antragsteller zwar im Zeitpunkt des Ausstellens der Verwarnung am 10. September 2019 bereits 7 Punkte erreicht. Dem Kläger kommt deshalb jedoch im Ergebnis keine Verringerung nach § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG schon wegen der Höhe von 7 Punkten (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG) zu Gute. Zudem konnte die Antragsgegnerin den Antragsteller deswegen noch nicht verwarnen, weil sie - hinsichtlich der weiteren Ordnungswidrigkeit schon auf Grund der rechtskräftigen Ahnung erst am 12. September 2019 - nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 StVG oder durch ihre eigene Abfrage entsprechende Kenntnis erlangt hat. Als der Antragsteller mit den Ordnungswidrigkeiten Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 73 VV 18. 8. 19 Ladungssicherungsverstoß 26. 8. 19, 95,00 € 102.1 BKatV 1 12. 9. 19 12. 3. 22 85 VV 1. 10. 19 Überholverbot missachtet 11. 12. 19, 105,00 € 153a BKatV 1 12. 2. 20 12. 8. 22 8 Punkte erreicht hatte, galt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis war zu entziehen. Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen (v. a. Berufskraftfahrer). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2009 – 16 B 481/09 –; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, Rn. 3, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Nach seinem Vortrag (bspw. Schriftsatz vom 30. September 2019 im Verwaltungsverfahren) ist der Antragsteller selbstständig im Kleintransportgewerbe tätig. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert von 10.000,00 € nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.