Beschluss
12 ME 4/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kiosk kann im immissionsschutzrechtlichen Sinne als Anlage gelten, und der von vor dem Kiosk verweilenden Kunden verursachte Lärm kann dem Betreiber zugerechnet werden.
• Die §§ 22, 24 BImSchG erlauben der Behörde, zeitliche Betriebsbeschränkungen anzuordnen, wenn dem Betrieb zuzurechnende Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen darstellen.
• Die TA Lärm ist grundsätzlich anwendbar; die Überschreitung der Immissionsrichtwerte begründet eine schädliche Umwelteinwirkung, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu prüfen ist.
• Im Eilverfahren sind bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen.
Entscheidungsgründe
Verkaufsverbot nachts zulässig: Kundenlärm eines Kiosks als anlagenbezogene Immission • Ein Kiosk kann im immissionsschutzrechtlichen Sinne als Anlage gelten, und der von vor dem Kiosk verweilenden Kunden verursachte Lärm kann dem Betreiber zugerechnet werden. • Die §§ 22, 24 BImSchG erlauben der Behörde, zeitliche Betriebsbeschränkungen anzuordnen, wenn dem Betrieb zuzurechnende Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. • Die TA Lärm ist grundsätzlich anwendbar; die Überschreitung der Immissionsrichtwerte begründet eine schädliche Umwelteinwirkung, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu prüfen ist. • Im Eilverfahren sind bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen. Der Antragsteller betreibt in der G. H., B-Stadt, einen Kiosk, an dem nachts alkoholische Getränke verkauft wurden. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 9. August 2019 den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zwischen 22:00 und 6:00 Uhr für den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grund für die Maßnahme waren wiederholte Lärmbeschwerden der Anwohner über Kunden, die vor dem Kiosk verweilten und Lärm verursachten. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die Behörde beschwerte sich hiergegen; der Senat prüfte, ob das Verkaufsverbot immissionsschutzrechtlich gerechtfertigt ist und ob die vorläufige Rechtschutzgewährung zu belassen sei. • Rechtsgrundlagen: §§ 22, 24, § 3 Abs. 1, 2, 5 BImSchG; TA Lärm einschlägig nach § 48 Abs.1 BImSchG. • Anlagebegriff: Ein Kiosk ist eine Betriebsstätte und damit eine Anlage i.S.d. BImSchG; nicht genehmigungsbedürftig, aber anlagenbezogene Regelungen nach § 22 BImSchG anwendbar. • Zurechnung der Immissionen: Lärm von vor dem Kiosk verweilenden Kunden sind Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG und können dem Betreiber zugerechnet werden, wenn das Geschehen als Ziel- oder Quellverkehr des Betriebs erkennbar ist und in verkehrsüblichem Zusammenhang steht. • Schädliche Umwelteinwirkungen: Die vom Kundenverhalten ausgehenden Geräusche können nach Art, Ausmaß und Dauer erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft bewirken und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs.1 BImSchG darstellen. • Anwendung der TA Lärm: Die Behörde durfte die TA Lärm heranziehen; anhand prognostizierter Beurteilungspegel (bei wenigen Personen bereits über 50 dB(A)) ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte gegeben. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die angeordnete Sperrzeit 22:00–06:00 ist geeignet und erforderlich, da sie den alkoholbedingten Lärm zu vermindern verspricht; mildere, ebenso wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Abwägung berücksichtigt Schutzwürdigkeit der Wohngebiete, Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz. • Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung, weil der Widerspruch offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Die Beschwerde der Behörde hatte Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2019 wurde geändert und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es bleibt damit bei der sofort vollziehbaren Anordnung, dem Antragsteller den Ausschank alkoholischer Getränke zwischen 22:00 und 06:00 Uhr zu untersagen und ein Zwangsgeld anzudrohen. Die Behörde durfte die Maßnahme nach §§ 22, 24 BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm treffen, weil der von vor dem Kiosk verweilenden Kunden ausgehende Lärm dem Kioskbetrieb zuzurechnen ist und als schädliche Umwelteinwirkung die Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt. Die Verfügung ist verhältnismäßig und erforderlich, mildere gleich wirksame Maßnahmen sind nicht erkennbar. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, soweit nicht nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen betroffen sind.