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Urteil

11 K 5346/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1209.11K5346.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01 (postalisch: A.-straße N01) in R.. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Südlich an das Klägergrundstück grenzt das Flurstück G03 (postalisch: A.-straße N02), das im Eigentum des Herrn S. V. steht. Dieses Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude gebaut, in dessen Erdgeschoss sich unter anderem die Räumlichkeiten einer Gaststätte befinden, deren Betrieb in der Vergangenheit aufgegeben worden war. Zur Straße und zum Grundstück der Klägerin hin befindet sich eine Außenterrasse. Vom Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück der Klägerin ist die Außenterrasse durch die Zufahrt zu den rückwärtig gelegenen Mehrfamilienhäusern A.-straße N03, N04, N05 und N06 getrennt. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Gegenüber des klägerischen Grundstücks befindet sich das derzeit ungenutzte Schulgebäude einer ehemaligen Hauptschule. Die weiteren Grundstücke entlang der A.-straße sind in erster Reihe überwiegend mit Wohngebäuden bebaut. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks A.-straße N02 befinden sich ein Heizungs- und Sanitärbetrieb, eine Kfz-Werkstatt und ein Schießstand des U. Schützenvereins. Im rückwärtigen Bereich des weiter südlich gelegenen Grundstücks A.-straße N07 sind ein Camping-Ausrüster und ein Handel mit Reinigungsgeräten untergebracht. Auf dem weiter nördlich gelegenen Grundstück A.-straße N08 befand sich bis etwa Anfang des Jahres 2021 ein Getränkehandel, der im Laufe des Jahres 2021 abgerissen wurde. Die Beklagte erteilte Herrn V. am 6. November 2018 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte (Wiederaufnahme der Nutzung) auf dem Grundstück A.-straße N02. Die Betriebszeiten wurden auf 16:00-22:00 Uhr an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen begrenzt. Der Beigeladene, welcher die Gaststätte als Wirt betreibt, beantragte am 6. April 2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Betriebszeiten und Errichtung eines Schallschirms. Der beigefügten Betriebsbeschreibung zufolge sollten die Betriebszeiten auf 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr an Werktagen und Sonn- und Feiertagen verlängert werden. Die Außenterrasse sollte von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr benutzt werden. Während des Baugenehmigungsverfahrens wurde vom Beigeladenen eine „Schalltechnische Prognose für die erweiterte Nutzung des Gastronomiebetriebs A.-straße N02 in R. nach 22.00 Uhr“ des Ingenieurbüros I. vom 12. März 2020 vorgelegt. Darin heißt es, die Geräuschsituation des Betriebs zu dieser Zeit werde wesentlich von den Rauchern im Außenbereich des Gastronomiebetriebs bestimmt. Außerdem trage die Geräuschabstrahlung der Fenster zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft bei. Für den geplanten Raucherbereich mit einer Fläche von 2 x 3 Metern auf der Nordseite der Gaststätte sei ein Schallschirm mit einer Höhe von 2,9 Metern in die Prognose miteinbezogen worden. Daraus ergäben sich an der südlichen Außenwand des Gebäudes A.-straße N01 Langzeitmittelungspegel im 1. Obergeschoss von 37,9 dB(A) und im 2. Obergeschoss von 39,1 dB(A). Kurzzeitige Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet um mehr als 20 dB(A) überschritten, seien bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht zu erwarten. Auf den Lageplänen im Anhang der Schalltechnischen Prognose sind zwei Schallschirme mit den Bezeichnungen „Schirm 1“ und „Schirm 2“ verzeichnet. Auf Nachfrage der Beklagten erläuterte der Gutachter mit E-Mail vom 18. Mai 2020, es seien zwei Schallschirme ohne Dach vorgesehen. Schallschirm 1 mit einer Länge von 15,5 Metern und einer Höhe von 1,7 Metern befinde sich an der Grundstücksgrenze; Schallschirm 2 mit einer Höhe von 2,9 Metern umgebe den Raucherbereich in U-Form. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 7. August 2020 die Baugenehmigung für die Änderung der Öffnungszeiten und die Errichtung eines Schallschirms. Die Schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros I. ist Bestandteil der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung enthält Auflagen, wonach unter anderem betriebsintern sicherzustellen ist, dass sich nach 22:00 Uhr Personen im Außenbereich nur noch hinter dem Schallschirm aufhalten. Die in der Schalltechnischen Prognose ermittelten Langzeitmittelungspegel nachts an näher festgelegten Immissionsorten dürfen nicht überschritten werden. Die Angaben im Schallschutzgutachten zur Beschaffenheit des Schallschutzschirms sind einzuhalten. Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sind Fenster und Türen zu schließen. Livemusikveranstaltungen sind nicht zulässig. Die Baugenehmigung vom 7. August 2020 ging der Beigeladenen am 20. August 2020 gegen Postzustellungsurkunde zu. Die Klägerin hat am 9. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung sei in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände unbestimmt. Aus den Bauvorlagen ergebe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass sich die Geräuschimmissionen, die von der Gaststätte des Beigeladenen auf das Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin einwirkten, noch im Rahmen des Zumutbaren hielten. Die vorgelegte „Schalltechnische Prognose“ sei zur Beurteilung der Geräuschimmissionen nicht ausreichend, da die Gaststätte des Beigeladenen sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichtet sei. Die nach der Rechtsprechung in einer solchen Konstellation erforderliche Einzelfallbeurteilung, welche die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms angemessen berücksichtige, habe nicht stattgefunden. Auf diese Einzelfallbeurteilung könne vorliegend nicht aus dem Grund verzichtet werden, dass nach 22:00 Uhr im Außenbereich weder Speisen noch Getränke serviert werden dürften. Maßgeblich sei, dass die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen zu berücksichtigen seien, die hier ebenfalls entständen, wenn sich die Gäste im Bereich des Schallschutzschirms aufhielten, um beispielsweise zu rauchen. Die Prognose leide zudem an schwerwiegenden Fehlern, da sie davon ausgehe, dass sich das Grundstück der Klägerin in einem faktischen Mischgebiet befinde. Tatsächlich handele es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die bloße Nachbarschaft einer gewerblichen Nutzung habe nicht zur Folge, dass ein ausschließlich mit Wohngebäuden bebautes Gebiet zu einem Mischgebiet werde. Des Weiteren seien die in der Prognose zugrunde gelegten Emissionspegel für den Freiluftbereich des Beigeladenen unzureichend. Nachträgliche Berechnungen des Gutachters seien nicht Teil der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Schließlich hätten die von den Gästen beim Betreten und Verlassen der Gaststätte verursachten Geräusche keine Berücksichtigung gefunden. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 7. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Die genehmigte Nutzung der Außenanlagen sei sowohl zeitlich als auch in ihrer Intensität für die Klägerin nachvollziehbar ausgestaltet. Aus der Schalltechnischen Prognose ergebe sich, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Die Prognose sei nicht zu beanstanden. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Selbst wenn es sich mangels Durchmischung nicht um ein Mischgebiet, sondern um eine Gemengelage handeln sollte, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung zum Vorhaben und zum Grundstück der Klägerin gewerbliche Nutzungen befänden, die ebenfalls einen Schutzanspruch hätten. So sei die Klägerin bei Errichtung der auf ihren Grundstücken befindlichen Mehrfamilienhäuser gehalten gewesen, eine Schallschutzwand in Richtung des bestandsgeschützten Schießstandes in der Nachbarschaft zu errichten. Bei Bildung eines Zwischenwertes für Gemengelagen nach der TA Lärm würden die maßgeblichen Richtwerte ebenfalls eingehalten. Eine Einzelfallbetrachtung sei entbehrlich, weil im von der Betriebszeitenerweiterung umfassten Zeitraum die Außengastronomie nicht betrieben werde. Im Übrigen habe der Gutachter durchaus die Einzelfallsituation vor Ort in den Blick genommen und den geringen Abstand von 10 Metern zum Immissionsort A.-straße N01 bewertet. Ferner sei der für Geräusche von Menschen übliche Schallleistungspegel von 65 dB(A) angesetzt worden. Der Gutachter habe zudem mit E-Mail vom 3. November 2020 mitgeteilt, dass auch beim Ansatz eines Schalleistungspegels von 70 dB(A) der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit an allen Immissionsorten eingehalten werde. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Das Vorhaben liege nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem faktischen Mischgebiet. Von dem Vorhaben gingen keine Geräuschimmissionen aus, die über das zumutbare Maß hinausgingen. Bei der Klägerin hätten sich nur wenige ihrer Mieter beschwert. Zahlreiche andere Mieter hätten ihm – dem Beigeladenen – mit Unterschrift bestätigt, dass keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigung vorliege. Die Schalltechnische Prognose sei auch ohne Einbeziehung der Geräusche beim Betreten und Verlassen der Gaststätte realistisch, da die Prognose bereits die durch die Raucher im Außenbereich ausgelösten Geräusche erfasse, die mit den Geräuschen bei Betreten und Verlassen vergleichbar seien. Die so ermittelten Beurteilungspegel lägen jedoch deutlich unter den Immissionsrichtwerten. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24. August 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 24. August 2021 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 7. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen einer Baunachbarklage ist das genehmigte Vorhaben ausschließlich darauf zu überprüfen, ob seine Genehmigung den Nachbarkläger in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, also gegen – insbesondere baurechtliche – Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris, Rn. 9. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43/10 –, juris, Rn. 9. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich nicht als in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt (1.) und verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (2.) und des Bauordnungsrechts (3.). 1. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. August 2020 verstößt in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.). Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk und Grünstempel versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 – und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –; Beschlüsse vom 9. Juni 2006 – 10 B 2071/05 – und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, alle juris, m.w.N. Aus der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung folgt ein Anspruch des Nachbarn auf deren Aufhebung erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 – und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –; Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – alle juris, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung regelt sämtliche nachbarrechtsrelevanten Aspekte des geplanten Betriebs des Beigeladenen. Sie legt fest, dass nach 22:00 Uhr keine Außengastronomie mehr stattfinden darf und ab dann der Aufenthalt von Personen im Außenbereich z.B. zum Rauchen nur noch hinter dem Schallschirm gestattet ist. Die Ausgestaltung des Schallschirms wird in den Nebenbedingungen der Baugenehmigung sowie im von ihr in Bezug genommenen Schallschutzgutachten detailliert vorgegeben. Die Baugenehmigung legt ferner fest, dass ab 22:00 Uhr Fenster und Türen zu schließen sind und dass Livemusikveranstaltungen nicht zulässig sind. Damit sind sämtliche Merkmale des Vorhabens für die Klägerin zweifelsfrei erkennbar. Ob vom Vorhaben tatsächlich trotz dieser Maßgaben unzumutbare Störungen für die Klägerin ausgehen, ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern ihrer Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich mit Blick auf die in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen auch nicht als nachbarrechtswidrige „maßgeschneiderte Baugenehmigung“. Zwar führen individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw. tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, juris, Rn. 80. Die Nebenbestimmungen müssen in Anbetracht der konkreten Konfliktsituation garantieren, dass ihre Einhaltung sichergestellt werden kann und seitens der Genehmigungsbehörde auch auf eine kontrollierbare Einhaltung angelegt sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, juris, Rn. 91. Sind immissionsbezogene Nebenbestimmungen in Anwendung dieser Grundsätze nicht auf effektive Umsetzung angelegt, folgt daraus die Unbestimmtheit der Baugenehmigung, wenn ohne die Umsetzung der Nebenbestimmungen nicht absehbar ist, ob vom Vorhaben unzumutbare Auswirkungen zu befürchten sind oder nicht. Steht sogar fest, dass ohne die Umsetzung der Nebenbestimmungen vom Vorhaben eine unzumutbare Belastung ausgeht, ist das Vorhaben rücksichtslos. Im vorliegenden Fall wird den Anforderungen an die effektive Umsetzbarkeit der Nebenbestimmungen überwiegend entsprochen. Es liegt ohne Weiteres nahe, dass der Beigeladene die Einhaltung der Nebenbestimmungen, die unmittelbar betriebliche Abläufe betreffen, sicherstellen kann und dass die Beklagte dies kontrollieren kann. Dasselbe gilt nach den Umständen des Einzelfalls aber auch in Bezug auf jene Nebenbestimmungen, die (auch) das Verhalten der Besucher der Gaststätte betreffen. Die Auflage, wonach Fenster und Türen nach 22:00 Uhr zu schließen sind, ist in diesem konkreten Fall einhaltbar. Angesichts der überschaubaren Größe der Gasträume (vgl. Seite 18 der Schalltechnischen Prognose vom 12. März 2020 sowie das Plangut zum Genehmigungsvorgang 03297/18 – Beiakte Heft 3) erscheint es durchaus realistisch, dass das angestellte Personal der Gaststätte durchgehend auf die Einhaltung dieser Auflage achten und etwaige Verstöße umgehend beheben kann. Durch das Doppeltürsystem mit Zwischenraum ist zudem sichergestellt, dass Lärm aus dem Inneren der Gaststätte nicht durch eine geöffnete Tür nach außen dringt, wenn Besucher die Gaststätte betreten oder verlassen. Die Terrassentür an der Nordseite des Gebäudes bleibt ab 22:00 Uhr verschlossen. Auch die Auflage, dass nach 22:00 Uhr der Aufenthalt von Personen im Außenbereich nur noch hinter dem Schallschirm gestattet ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkret zu beurteilenden Gaststätte umsetzbar. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung plausibel berichtet, auf welche Weise sich die Einhaltung dieser Vorgabe sicherstellen lässt. So ist es den Besuchern untersagt, beim Verlassen der Gaststätte Getränke mit nach draußen zu nehmen, um die Attraktivität eines Aufenthalts im Freien so weit wie möglich zu verringern. Dies kann der Beigeladene als Wirt auch effektiv kontrollieren, da sein Tresen sich in unmittelbarer Nähe zur Gaststättentür befindet (vgl. Blatt 11 des Planguts zum Genehmigungsvorgang 03297/18 – Beiakte Heft 3). Teile des Außengeländes sind außerdem durch die Fenster auf der Gebäudeostseite und die Terrassentür auf der Nordseite aus dem Inneren einsehbar. Darüber hinaus unternimmt der Beigeladene selbst Kontrollgänge und hält seine Gäste durch ein Hinweisschild zur Einhaltung der Auflage an. Letztlich erscheinen angesichts der Lage der Gaststätte weit außerhalb des Wuppertaler Stadtkerns auch die Angaben des Beigeladenen zur Besucherstruktur – kaum Laufkundschaft, sondern vorwiegend Stammgäste – ebenso nachvollziehbar wie die daraus resultierende Folge, dass die geltenden Regeln und die Wichtigkeit ihrer Einhaltung den Besuchern bekannt sind und ferner eine gewisse Selbstkontrolle der Gäste untereinander erfolgt. Der Einwand der Klägerin, angesichts gleichwohl bestehender Nachbarbeschwerden liege es nahe, dass die vom Beigeladenen geschilderten Maßnahmen in der Praxis nicht immer so gelebt würden wie von ihm angegeben, betrifft nicht die allein maßgebliche Frage, ob die Einhaltung der Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Dass die vom Beigeladenen beschriebenen Maßnahmen zur konkreten Situation der Gaststätte passen und grundsätzlich dazu geeignet sind, die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu gewährleisten, stellt auch sie nicht in Frage. Soweit sie stattdessen die Frage aufwirft, ob die Schilderungen des Beigeladenen auch stets seiner tatsächlichen Handhabung entsprechen, nimmt sie nicht mehr Bezug auf die maßgebliche Frage, ob die Nebenbestimmungen auf effektive Umsetzung angelegt sind, sondern allein darauf, ob von der gegebenen Möglichkeit einer effektiven Umsetzung durch den Beigeladenen tatsächlich zu jeder Zeit Gebrauch gemacht wird. Damit steht indessen nicht mehr in Rede, dass auf Genehmigungsebene – die Baugenehmigung wird grundstücksbezogen, nicht personenbezogen erteilt – mit der Umsetzung der Nebenbestimmungen nicht zu rechnen ist, sondern ob durch den Beigeladenen ein (vermeidbares) genehmigungswidriges Verhalten vorliegt, das ordnungsbehördlich zu sanktionieren wäre. Von den übrigen Nebenbestimmungen ist allerdings die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen die Einhaltung bestimmter Langzeitmittelungspegel an einzelnen Immissionsorten aufgegeben wird, bei isolierter Betrachtung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht auf effektive Umsetzung ausgelegt. Für den Beigeladenen ist im laufenden Betrieb nicht kontrollierbar, welche exakte Geräuschbelastung seine Gaststätte über längere Zeiträume hinweg auf fremden Grundstücken verursacht. Vgl. zu einem Fall der Ungeeignetheit exakter Lärmvorgaben in den Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rn. 23 ff. Die Einhaltung der Auflage ist demzufolge nicht sichergestellt; ihre Nichteinhaltung bleibt jedoch in nachbarrechtlicher Hinsicht ohne Auswirkungen. Denn auch ohne die Umsetzung der Auflage ist absehbar, dass vom Vorhaben keine unzumutbaren Auswirkungen zu befürchten sind. Das Vorhaben wahrt – bei Einhaltung der übrigen Nebenbestimmungen – die Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), die für das Klägergrundstück und seine nähere Umgebung (deutlich) über den in der Auflage bestimmten Langzeitmittelungspegel liegende Richtwerte festsetzt. Hierauf wird unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme noch gesondert einzugehen sein. 2. Die Baugenehmigung vom 7. August 2020 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich vorliegend nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB), weil das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB liegt; ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Es liegt keine Verletzung des – gleichermaßen in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens verankerten – Gebots der Rücksichtnahme vor. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52/15 -, juris, Rn. 12, sowie Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris, Rn. 66, vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris, Rn. 14, und vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 48 und vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, juris, Rn. 39. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmemissionen ist grundsätzlich auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm abzustellen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris, Rn. 18 f. Die TA Lärm ist auf das Vorhaben des Beigeladenen in der Zeit ab 22:00 Uhr anwendbar (a). In Anwendung der TA Lärm gehen von dem Vorhaben keine den Bewohnern des Gebäudes auf dem Klägergrundstück unzumutbaren Lärmbelastungen aus (b). Selbst wenn man ungeachtet der vorstehend dargelegten Bindungswirkung der TA Lärm eine (zusätzliche) Einzelfallbetrachtung anstellen wollte, ließe sich damit im vorliegenden Fall nicht die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen (c). a) Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 28. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 lit. b der TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind aber auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 lit. b der TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, juris. Diese Unanwendbarkeit der TA Lärm auf gemischte Gaststätten gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und der Freiluftbereich der Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke heranreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 11, und Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 32. Auf den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung jedoch in mehrerlei Hinsicht nicht übertragbar. Zum einen handelt es sich bei der Gaststätte des Beigeladenen in der Zeit ab 22:00 Uhr – hierauf beziehen sich die Schalltechnische Prognose, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, sowie die Einwände der Klägerin – nicht (mehr) um eine gemischte Gaststätte mit Freiluftbereich (aa). Zum anderen liegt das Grundstück der Klägerin weder in einem faktischen reinen Wohngebiet noch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (bb). aa) Der Ausnahmekatalog in Nr. 1 Satz 2 der TA Lärm ist grundsätzlich eng auszulegen. Seiner Aufstellung liegt einer strenger Maßstab zugrunde, da der Normgeber davon ausgegangen ist, dass es auch bei schwierigen Sachlagen in der Regel möglich sein wird, durch das in der TA Lärm vorgesehene System der Prüfungen zu zutreffenden Ergebnissen zu kommen. Vgl. BR-Drs. 254/98, Seite 47, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/1998/D254+98.pdf. Die seitens der Klägerin angeführten besonderen Charakteristika der von Freiluftgaststätten ausgehenden Geräusche sind nicht der alleinige Grund für ihre Ausnahme vom Anwendungsbereich der TA Lärm. Hierfür ist des Weiteren anzuführen, dass derartige Gaststätten in Deutschland nicht ganzjährig betrieben werden dürfen und dass für ihren Betrieb ein besonderes soziales Bedürfnis bestehen kann. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, TA Lärm Nr. 1, Rn. 12. Die letztgenannten Aspekte verdeutlichen, dass die Ausnahmeregelung auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, juris, Rn. 3. Unter Berücksichtigung dieses spezifischen Normzwecks kann der bloße Umstand, dass sich Besucher einer Gaststätte zum Rauchen außerhalb der Gasträume aufhalten und dabei menschliche Lautäußerungen von sich geben, nicht dazu führen, dass allein aus diesem Grund eine Freiluftgaststätte oder ein vergleichbar zu behandelnder Betrieb vorliegt. Eine derart weite Auslegung der Nr. 1 Satz 2 lit. b der TA Lärm würde – gerade in Anbetracht der weitreichenden Geltung des Nichtraucherschutzes in Gasträumen – dazu führen, dass nahezu jede beliebige (reine) Innengaststätte wie eine Freiluftgaststätte zu behandeln wäre, obwohl sie gerade keine Speisen und/oder Getränke im Freien anbietet. Eine solche Ausweitung der Ausnahmeregelung war vom Normgeber ersichtlich nicht gewollt. Im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – 2 ZB 12.1898 –, juris, Rn. 4 und 11. Nicht anderes hat zu gelten, wenn eine gemischte Gaststätte ihren Außengastronomiebereich ab einer bestimmten Uhrzeit schließt und es im betreffenden Verfahren allein auf die Emissionen des Betriebs ab diesem Zeitpunkt ankommt. So liegt der Fall nämlich – jedenfalls bei Beschränkung auf nachbarschützende Gesichtspunkte – hier. Der Betrieb der Gaststätte des Beigeladenen (einschließlich der Außengastronomie) ist für den Zeitraum von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr bereits bestandskräftigt genehmigt. Die Erweiterung der Betriebszeiten im Zeitraum vor 16:00 Uhr kann für die Bewohner des Grundstücks der Klägerin demgegenüber keine neuartigen oder gesteigerten Störungen mit sich bringen. Im folglich hier allein maßgeblichen Zeitraum nach 22:00 Uhr unterscheidet sich die Gaststätte nicht mehr von einer reinen Innengaststätte. bb) Unabhängig von der zur Nachtzeit fehlenden Eigenschaft der Gaststätte als Freiluftgaststätte oder gemischte Gaststätte fehlt es dem Gebiet, in dem das Wohngrundstück der Klägerin liegt, an einem besonderen Gewicht der mit dem Wohnen verknüpften Lärmschutzerfordernisse. Nur wenn ein solches besonderes Gewicht vorliegt und der Freiluftbereich einer gemischten Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke heranreicht, ist die TA Lärm auf die gemischte Gaststätte nicht anwendbar, mit der Folge, dass eine Einzelfallbeurteilung anzustellen ist, bei der die TA Lärm lediglich als Orientierungshilfe herangezogen wird und die darüber hinaus die besondere Lästigkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt. Die bundes- und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt ein solches besonderes Gewicht der Lärmschutzerfordernisse lediglich für reine Wohngebiete und allgemeine Wohngebiete an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N. Die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich aber nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung der zu beurteilenden baulichen Anlage auf die Umgebung sowie von der Umgebung auf die Anlage geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die bauliche Anlage auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Anlagengrundstücks prägt oder ihn doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 – und vom 3. April 1981 – 4 C 61.78 –; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 –; alle juris. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung, welche hier in Rede steht, wird die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen sein als bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33, und vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37. Ausgehend hiervon kann der maßgebliche Umgebungsrahmen entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht auf die nördlich des Klägergrundstücks gelegene Bebauung entlang der A.-straße beschränkt werden. Eine solche Betrachtung würde die Bebauung auf dem Grundstück A.-straße N02, deren Wirkungen auf das Klägergrundstück außer Frage stehen und gerade den Kern der vorliegenden Streitigkeit bilden, sowie auf den weiteren daran südlich und westlich anschließenden Grundstücken vollständig ausblenden. Zwischen dem Klägergrundstück und der südlich gelegenen Bebauung ist keine künstliche oder natürliche Trennlinie vorhanden. Abgesehen davon, dass eine solche Linie ohnehin nicht stets eine trennende Funktion haben muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B N09/03 –, juris, Rn. 2, ist bezogen auf den konkreten Fall festzustellen, dass lediglich eine Zufahrt zu den rückwärtig gelegenen Wohngebäuden und zur Tiefgarage vorhanden ist, der weder hinsichtlich ihrer (geringen) Breite noch hinsichtlich ihrer Verkehrsbelastung aus sich heraus eine trennende Wirkung zukommen kann. Vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 –, juris, Rn. 15. Eine Zäsur zwischen der Bebauung auf dem Klägergrundstück und den südlich gelegenen Grundstücken ist auch unabhängig von der genannten Zufahrt nicht auszumachen. Zwar führt das Fehlen einer Trennlinie nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Die städtebauliche Situation kann im Einzelfall so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B N09/03 –, juris, Rn. 2. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Bereich nördlich des Klägergrundstücks ist bereits nicht derart einheitlich geprägt, wie es die Klägerin geltend macht. Innerhalb des von ihr bildlich skizzierten Rahmens (vgl. Anlage K5 zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2020, Blatt 89 der Gerichtsakte) befindet sich auch ein ehemaliger Getränkemarkt (A.-straße N08). Dieser war zwar bei der Durchführung des Ortstermins am 24. August 2021 bereits abgerissen. Seine Nutzung war den unbestrittenen Angaben des Beigeladenen zufolge jedoch erst ein halbes Jahr zuvor aufgegeben worden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung am 7. August 2020 war er folglich noch in Nutzung. Dem entspricht es, dass das Gebäude des Getränkemarkts sowohl auf den von der Klägerin eingereichten Luftbildern als auch auf dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über google maps abrufbaren Luftbild, das den Angaben des Kartendienstes zufolge aus dem Jahr 2021 stammt, deutlich zu erkennen ist. Doch auch unabhängig von der Frage, ob der zwischenzeitlich aufgegebene Getränkemarkt noch in die Betrachtung einzubeziehen ist, ist die Baustruktur des Bereichs südlich des Klägergrundstücks nicht derart verschieden vom vorstehend beschriebenen nördlichen Bereich, dass von zwei getrennt zu betrachtenden Bebauungskomplexen die Rede sein könnte. Auch südlich des Klägergrundstücks findet sich unmittelbar angrenzend an die A.-straße nahezu ausschließlich Wohnbebauung; die dort zusätzlich vorhandenen Gewerbebetriebe sind auf einzelnen Hinterliegergrundstücken angesiedelt. Für den unbefangenen Betrachter, der sich entlang der A.-straße bewegt, entsteht zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, eine faktische Gebietsgrenze zu überschreiten. Dem entspricht es, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowohl auf der Höhe der Gaststätte des Beigeladenen als auch auf der Höhe des Klägergrundstücks – also über die von der Klägerin ausgemachte „Zäsur“ hinweg – durchgängig ein großes ehemaliges Schulgebäude befindet. Sind die südlich und südwestlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücke demzufolge in die nähere Umgebung einzubeziehen, so ist festzustellen, dass einige der darauf befindlichen Nutzungen weder in reinen Wohngebieten noch in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, sodass bei der Bestimmung des Gebietscharakters allenfalls ein faktisches Mischgebiet oder eine mischgebietsähnliche Gemengelage in Betracht kommen. So kann etwa der Schießstand nicht als gebietsverträgliche Anlage für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden. Diese Vorschrift ermöglicht nicht die Errichtung aller denkbaren Sportanlagen in allgemeinen Wohngebieten. Im Hinblick auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets sind Sportanlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur solche, die gebietsverträglich sind. Ebenso wie die anderen Anlagentypen müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht gefährden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 4 B 1/91 –, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., Baugesetzbuch, Stand: Mai 2021, § 4 BauNVO, Rn. 107; Hornmann, in: BeckOk BauNVO, Stand: Oktober 2021, § 4, Rn. 94. Der hier vorliegende Schießstand widerspricht der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. Als offener Schießstand gehen von ihm erhebliche Lärmemissionen aus. Die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 (10 B 332/01) benannten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte entlang der angrenzenden Wohnbebauung liegen zwischen 55 dB(A) und 78 dB(A) (vgl. Seiten 8 und 9 des von der Beklagten übersandten Beschlussabdrucks) und damit deutlich über dem, was in allgemeinen Wohngebieten als gebietsverträglich angesehen werden kann. Vgl. zur fehlenden Wohngebietsverträglichkeit von offenen Schießständen: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. September 1995 – 1 M 42/95 –, juris, Rn. 25. Darüber hinaus ist auch die Kfz-Werkstatt, die auf einem rückwärtigen Grundstück zur Gaststätte des Beigeladenen angesiedelt ist, nicht als gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb einzuordnen, da sie ihrer Art nach generell geeignet ist, durch Lärmbelästigungen die durch den Gebietscharakter geschützte Wohnruhe zu stören. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 3 L 280/11 –, juris, Rn. 39. Eine davon abweichende Beurteilung des hier vorliegenden Betriebs als atypischen Werkstattbetrieb aufgrund einer Beschränkung auf ganz spezielle geräusch- und geruchsarme Tätigkeiten scheidet aus. In dem Betrieb werden ausweislich der Werbeschilder Karosseriearbeiten, Unfallschadenbeseitigungen und Lackierarbeiten durchgeführt. Eine weitere exakte Festlegung der Grenzen der näheren Umgebung des Klägergrundstücks ist entbehrlich, da bereits die in jedem Fall zur näheren Umgebung zählenden Grundstücke unmittelbar südlich und südwestlich des Klägergrundstücks eine Einordnung als faktisches reines Wohngebiet und als faktisches allgemeines Wohngebiet ausschließen. b) Nach den Regelungen der TA Lärm ist der vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Lärm den Bewohnern des Grundstücks der Klägerin zumutbar. Der vom Vorhaben ausgehende Lärm hält der Schalltechnischen Prognose vom 12. März 2020 zufolge an den maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Klägerin den in Nr. 6.1 der TA Lärm vorgeschriebenen Immissionsrichtwert in Mischgebieten von 45 dB(A) nachts ein. Die vor 22:00 Uhr betriebene Außengastronomie ist für den Zeitraum von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr bereits bestandskräftig genehmigt; die nunmehr erfolgte Ausweitung der Betriebszeiten vor 16:00 Uhr betrifft keinen Zeitraum, in dem die Anwohner in demgegenüber erhöhten Maß schutzbedürftig wären. Insbesondere ist für Mischgebiete entgegen des Wortlauts der Nr. 6.5 der TA Lärm kein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Höhe von 6 dB(A) vorzunehmen. Dass in Nr. 6.5 der TA Lärm für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d – worunter auch Mischgebiete fallen – ein solcher Zuschlag vorgesehen ist, stellt ein offenkundiges Redaktionsversehen dar. Mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, in Kraft seit 9. Juni 2017, hat die Bundesregierung in Nr. 6.1 der TA Lärm den neuen Buchst. c für urbane Gebiete eingefügt und die Buchstaben c-f zu Buchstaben d-g geändert. Sie hat gesehen, dass dies zu Folgeänderungen in den Nrn. 6.2 Satz 1, 6.3 Satz 1 und 6.3 Satz 2 führen musste. Dass auch Nr. 6.5 zu ändern gewesen wäre, hat sie offenbar übersehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Änderung der TA Lärm auch die Einführung eines Ruhezeitenzuschlags für Misch-, Dorf- und Kerngebiete beinhalten sollte. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2021 – 1 KN 150/19 –, juris, Rn. 96 m.w.N. Geht man nicht von einem faktisch vorhandenen Mischgebiet, sondern von einer mischgebietsähnlichen Gemengelange aus Gewerbe- und Wohnnutzung aus, ist nach Nr. 6.7 der TA Lärm ein geeigneter Zwischenwert zu bilden. Dabei bezieht sich Ziffer 6.7 der TA Lärm nach ihrem Wortlaut auf die Konstellation, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Die Bildung eines Zwischenwerts ist jedoch nicht nur bei diesem Aneinandergrenzen verschiedener Gebietstypen, sondern auch bei einem gebietsinternen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe nach denselben Grundsätzen angezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 – 2 D 31/10.NE –, juris, Rn. 91, und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 71 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 – 9 K 5926/14 –, juris, Rn. 56. Die Klägerin kann im Wege der Zwischenwertbildung weder den Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets noch den eines allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie zu ermitteln; er kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 73. Nach den Umständen des Einzelfalls darf hier bei der Zwischenwertbildung der Bereich bis zu den Immissionsrichtwerten für Mischgebiete voll ausgeschöpft werden. Eine arithmetische Mittelung zwischen den Richtwerten für Mischgebiete einerseits und den Richtwerten für allgemeine Wohngebiete, wobei eine Zwischenwertbildung insoweit sogar deswegen ausscheiden müsste, weil für die Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm die betroffenen Gebietstypen entsprechend dem Schutzcharakter gemäß der Immissionsrichtwert-Skala der Nr. 6.1 TA Lärm im Regelfall um mindestens zwei Stufen auseinanderliegen müssen, was auf das Verhältnis von Mischgebiet bzw. mischgebietsähnlicher Gemengelage und allgemeinem Wohngebiet nicht zutrifft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 44 ff. m.w.N., oder gar reine Wohngebiete andererseits würde den örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Dabei ist zum einen die räumliche Nähe des Grundstücks der Klägerin zu den gewerblichen Nutzungen und zum Schießstand in Rechnung zu stellen. Auch die besonders große räumliche Nähe zur bestandskräftig genehmigten Außengastronomie des Beigeladenen ist zu berücksichtigen; die bis 22:00 Uhr nutzbare Terrasse der Gaststätte ist zum Grundstück der Klägerin ausgerichtet und von diesem nur wenige Meter entfernt. Die von diesen Nutzungen ausgehenden Lärmimmissionen muss die Klägerin ohnehin hinnehmen. Bereits bei der Errichtung der Wohngebäude auf ihrem hier in Rede stehenden Grundstück und den dahinter liegenden Grundstücken folgte aus ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Schießstand die Notwendigkeit der Errichtung einer Schallschutzwand. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ im Beschluss vom 4. September 2001 (10 B 332/01) ebenfalls offen, ob seinerzeit ein faktisches Mischgebiet oder eine Gemengelage vorlag, ging aber in jedem Fall von maßgeblichen Lärmrichtwerten von N02 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts aus (vgl. Seite 8 des Beschlussabdrucks), was heute dem Schutzniveau von Mischgebieten nach der TA Lärm entspricht. Im Übrigen hätte selbst die Anwendung eines für die Klägerin günstigeren Maßstabs bei der Zwischenwertbildung nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zur Folge. Die in der Schalltechnischen Prognose vom 12. März 2020 ermittelten Langzeitmittelungspegel des Vorhabens an den Immissionspunkten auf dem Grundstück der Klägerin liegen sogar noch unter dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts von N08 dB(A). Diese Prognose wurde methodisch fachgerecht erstellt und ist für die Bestimmung der Lärmbelastung, die vom Vorhaben des Beigeladenen zur Nachtzeit zu erwarten ist, geeignet. Der in der Prognose für die Ermittlung der von den Rauchern im Außenbereich der Gaststätte ausgehenden Geräuschemissionen zugrunde gelegte Schallleistungspegel für den Raucherbereich von 65 dB(A) („Sprechen normal“) pro Person ist nicht zu beanstanden. Der Ansatz ist sachgerecht. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2019 (7 A 1174/17) geltend macht, wegen der Lebhaftigkeit der unter Alkoholeinfluss und in Freizeitstimmung geführten Gespräche sei ein Schallleistungspegel von 70 dB(A) („Sprechen gehoben“) zugrundezulegen gewesen, übersieht sie, dass Gegenstand der zitierten obergerichtlichen Entscheidung die Lärmemissionen einer Außengastronomie in Form eines Biergartens waren. Eine solche Außengastronomie wird vorliegend in der Zeit ab 22:00 Uhr – wie bereits dargelegt – gerade nicht betrieben. Die von rauchenden Personen in einer 6 m² großen, abgeschotteten Raucherzone geführten Gespräche sind mit Tischgesprächen in einem gut besuchten Biergarten nicht vergleichbar. Bei letzteren herrscht generell eine erhöhte Grundlautstärke vor, wofür neben der Feierabendstimmung der Gäste auch der Umstand, dass Unterhaltungen an den Nachbartischen „übertönt“ werden müssen, sorgt. In Bezug auf die Gespräche im Raucherbereich der Gaststätte des Beigeladenen spricht dagegen viel dafür, dass sie sich – selbst unter Alkoholeinfluss – in ihrer Intensität nicht wesentlich von gewöhnlichen Unterhaltungen ohne störende Nebengeräusche unterscheiden. Der Ersteller der Schalltechnischen Prognose hat zudem nachvollziehbar dargelegt, bei der Durchführung der Berechnungen von einem zwanzigminütigen Aufenthalt von acht Rauchern gleichzeitig ausgegangen zu sein, was bei insgesamt N08 Gaststättenbesuchern sowohl im Hinblick auf die Anzahl der sich unterhaltenden Raucher als auch auf ihre Aufenthaltsdauer in der Raucherzone in der Tat einen „pessimistischen Ansatz“ (Seite 9 der Prognose) darstellt. Der Schalltechnischen Prognose kann ferner nicht entgegen gehalten werden, dass sie die Geräusche, die von Besuchern bei Betreten und Verlassen der Gaststätte verursacht werden, nicht ausdrücklich als Emissionsquelle einbezieht. Zwar gilt grundsätzlich, dass der Lärm, den die Gäste einer Gaststätte vor der Gaststätte verursachen, dem Betrieb zugerechnet werden muss. Dies gilt in einem die Nachbargrundstücke übergreifenden, den gesamten Einwirkungsbereich des Betriebs erfassenden Sinn. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine einzelfallbezogene Bewertung der Auswirkungen des Betriebs. Hinsichtlich des Verhaltens von Gästen auf dem Weg zu und von einer Gaststätte kann für die Zuordnung die Erschließungssituation von Bedeutung sein, namentlich ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel - bzw. Quellverkehr des Betriebs in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr also nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßen- bzw. Fußgängerverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen. Für die Beurteilung können u.a. die tatsächliche Entfernung von der Anlage, die Straßenführung und die Funktion der Verkehrsflächen von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, juris, Rn. 10, und Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, juris, Rn. 35. Im vorliegenden Einzelfall sind zwar in jedem Fall die Geräusche, die die Gäste auf dem Gaststättengrundstück beim Betreten und Verlassen der Gaststätte verursachen, dem Betrieb des Beigeladenen zuzurechnen. Diese waren aber nicht zwingend als für die Anwohner auf dem Grundstück der Klägerin relevante Emissionsquelle in die Schalltechnische Prognose einzustellen. Denn zum einen liegen die Eingangstür der Gaststätte und der Zugang vom und zum Gehweg nicht auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite des Gaststättengebäudes. Zum anderen ist ein Aufenthalt im Außenbereich der Gaststätte nach 22:00 Uhr außerhalb des die Raucherzone umgebenden Schallschirms nach den Auflagen zur Baugenehmigung nicht gestattet. Die wenige Meter kurzen Wegstrecken sind also ohne Aufenthalt zurückzulegen; die dabei entstehenden Geräusche sind angesichts dieser Kürze gegenüber den in der Raucherzone geführten Gesprächen vernachlässigbar. In Bezug auf die Geräusche, die Besucher der Gaststätte nach dem Verlassen derselben auf den öffentlichen Verkehrsflächen verursachen, hat eine Zuordnung zum Betrieb des Beigeladenen zu unterbleiben. Bei der A.-straße handelt es sich um eine vergleichsweise stark frequentierte Verkehrsachse mit Fußwegen auf beiden Seiten der Fahrbahn sowie einem Radweg auf der der Gaststätte gegenüberliegenden Straßenseite. Hiervon konnte sich das Gericht – jedenfalls zur Tagzeit – im Ortstermin einen Eindruck verschaffen. Selbst zur Nachtzeit ist von einer Durchmischung des Ziel- und Quellverkehrs der Gaststätte mit dem allgemeinen Straßen- bzw. Fußgängerverkehr auszugehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der näheren Umgebung, die im Rahmen des Ortstermins begangen wurde, kaum Anlagen vorhanden sein dürften, die nach 22:00 Uhr eigenen Besucherverkehr verursachen. Denn der A.-straße kommt eine maßgebliche Erschließungsfunktion für die gesamten Stadtteile B. und Z. sowie deren Anbindung an die L00 zu. Es ist vor diesem Hintergrund zu jeder Tages- und Nachtzeit mit nicht unerheblichem Durchgangsverkehr zu rechnen. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass auch die Gehwege nachts nicht nur oder weit überwiegend von Besuchern der Gaststätte des Beigeladenen genutzt werden. Das verdeutlicht bereits der Umstand, dass die A.-straße von diversen Bussen des Nahverkehrs befahren wird, die sowohl von montags bis freitags als auch an Wochenenden nachts bis weit in die Morgenstunden verkehren (etwa Linien N11, N12, NE7). Die Bushaltestellen – von denen sich eine in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin befindet – werden von den Nutzern des Nahverkehrs zwangsläufig zu Fuß erreicht bzw. verlassen. Der Ziel- und Quellverkehr der Gaststätte, bestehend aus den ca. 40 Besuchern der Gaststätte nach 22:00 Uhr (vgl. Seite 9 der Schalltechnischen Prognose), die die Gaststätte in der Regel kaum alle gleichzeitig betreten oder verlassen dürften, tritt vor diesem Hintergrund nicht mehr als solcher erkennbar in Erscheinung. Der Fall ist bereits nicht im Ansatz mit der Konstellation einer Diskothek in einer Fußgängerzone vergleichbar, in der die Fußgänger nachts ganz offenkundig allein diesem Betrieb zuzuordnen sind. Vgl. zu dieser Fallgestaltung: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, juris. Soweit die Besucher der Gaststätte diese mit dem Auto erreichen und wieder verlassen, sind auch die dadurch auf dem Gaststättengrundstück bis zur Vermischung mit dem allgemeinen Straßenverkehr auf der A.-straße entstehenden Geräusche bei einer Beurteilung der Lärmsituation auf dem Grundstück der Klägerin vernachlässigbar, da die dem Vorhaben zugeordneten sieben Stellplätze im Innenhof über die von der Wohnbebauung abgewandten Seite des Gaststättengrundstücks angefahren werden (vgl. zur Lage der Stellplätze: Blatt 5 des Planguts zum Genehmigungsvorgang 03297/18 – Beiakte Heft 3). c) Selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Gerichts davon ausginge, dass das Vorhaben des Beigeladenen auch nach 22:00 Uhr wie eine Freiluftgaststätte nach Nr. 1 Satz 2 lit. b der TA Lärm zu behandeln ist und die TA Lärm demnach keine Anwendung zu finden hat, oder dass trotz Anwendbarkeit der TA Lärm eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat, so (trotz der durch bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Bindungswirkung der TA Lärm) für den Fall eines nicht als Freiluftgaststätte zu behandelnden Kiosks: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2020 – 12 ME 4/20 –, juris, wäre das Vorhaben des Beigeladenen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Auch unter den vorgenannten Prämissen ist die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms – insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen – im Einzelfall angemessen berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 33 ff. Die Durchführung einer solchen Einzelfallbetrachtung führt vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Zwar stehen bei den Unterhaltungen im Raucherbereich ebenfalls menschliche Lautäußerungen in Rede. Diese werden jedoch durch den zugleich legalisierten Schallschirm abgedämpft und weisen darüber hinaus aufgrund ihrer geringeren Häufigkeit und Dauer nicht dieselbe Lästigkeit auf wie das „Stimmengewirr“ einer Außengastronomie, bei der Speisen und Getränke im Freiluftbereich serviert und konsumiert werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass hier keine Fallgestaltung vorliegt, in der die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm gerade noch eingehalten werden. Vielmehr wird angesichts der Differenz zwischen den gutachterlich prognostizierten Immissionen und den Richtwerten nach Nr. 6.1 der TA Lärm deutlich, dass im Grundsatz für die Anwohner im betroffenen Gebiet sogar eine noch intensivere Lärmbelastung für zulässig gehalten wird. Selbst wenn man eine erhöhte Lästigkeit des Gesprächslärms aus dem Raucherbereich bejahen wollte, würde diese durch das bei weitem nicht ausgeschöpfte Maß an zulässiger Lautstärke kompensiert. 3. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 N02, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 N02, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.