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Beschluss

13 ME 85/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschale Untersagung des Zutritts zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann unter Infektionsschutzgesichtspunkten gerechtfertigt sein. • Beschränkungen des Zugangsrechts sind nach § 28 Abs. 1 IfSG zulässig, müssen jedoch im Einzelfall notwendig und verhältnismäßig sein. • Soweit die Allgemeinverfügung den gerichtlich bestellten Betreuer am Zutritt zu seiner Betreuten hindert, ist dies offensichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zutrittsverbot in ambulant betreuten Wohngemeinschaften • Die pauschale Untersagung des Zutritts zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann unter Infektionsschutzgesichtspunkten gerechtfertigt sein. • Beschränkungen des Zugangsrechts sind nach § 28 Abs. 1 IfSG zulässig, müssen jedoch im Einzelfall notwendig und verhältnismäßig sein. • Soweit die Allgemeinverfügung den gerichtlich bestellten Betreuer am Zutritt zu seiner Betreuten hindert, ist dies offensichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Allgemeinverfügung der Behörde vom 9. April 2020 untersagte den Zutritt zu bestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Schutz vor COVID-19. Die Antragsteller — eine Bewohnerin (Antragstellerin zu 1.) und ihr gerichtlich bestellter Betreuer (Antragsteller zu 2.) — wandten sich gegen die Versagung des Zutritts des Betreuers zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte die Anordnung aufschiebender Wirkung ab. Die Beschwerde der Antragsteller richtete sich gegen diese Entscheidung; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Allgemeinverfügung im Hinblick auf § 28 Abs. 1 IfSG und die Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist und ob Ausnahmen, insbesondere für gerichtlich bestellte Betreuer, erforderlich sind. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: § 28 Abs. 1 IfSG erlaubt der Behörde weitreichende Schutzmaßnahmen bei Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern; die Vorschrift ist als Generalklausel auszulegen. • Gefahrenlage: Die weltweite COVID-19-Pandemie und die hohe Infektiosität sowie die spezifische Gefährdung älterer und vorerkrankter Personen rechtfertigen einschneidende Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Schutzmaßnahmen müssen im Einzelfall notwendig sein; bei hohem Schadenspotenzial genügen geringere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Infektion. • Anwendungsbereich: Die Allgemeinverfügung zielte auf ambulant betreute Wohngemeinschaften und diente dem Ziel, die Verbreitung zu verlangsamen und Kapazitätsengpässe im Gesundheitswesen zu vermeiden. • Ausnahmen und Einzelfallprüfung: Zwar ist eine grundsätzliche Besuchsversagung unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, doch sind Ausnahmen, etwa für palliativ versorgte Bewohner, zulässig; die Maßnahme darf nicht weiter gehen als notwendig. • Besonderer Schutz des Betreuungsrechts: Die pauschale Verweigerung des Zutritts des gerichtlich bestellten Betreuers zur Erfüllung seiner rechtlichen Aufgaben ist nicht durch infektionsrechtliche Erwägungen gerechtfertigt und daher offensichtlich rechtswidrig. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war in dem Umfang erfolgreich, in dem die aufschiebende Wirkung bezüglich des Zutrittsverbots des Betreuers angeordnet wurde; sonstige Rügen überzeugten nicht. • Kostenentscheidung und Prozesskostenhilfe: Teilweise Kostenaufteilung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Umfang der Erfolgsaussichten. Das Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss teilweise auf: Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung wurde insoweit angeordnet, als der Zutritt des gerichtlich bestellten Betreuers zur betreuten Bewohnerin nicht untersagt sein darf. Im Übrigen blieb der Antrag abgelehnt, weil die Allgemeinverfügung für die betroffenen Einrichtungen angesichts der Pandemie und der besonderen Vulnerabilität der Bewohner überwiegend rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; Prozesskostenhilfe wurde der betroffenen Antragstellerin anteilig bewilligt. Insgesamt hat der Betreuer damit teilweise Erfolg erreicht, weil sein grundsätzlicher Zugang zur Erfüllung der Betreuerpflichten geschützt wurde, ohne die generelle Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahme zu beseitigen.