Urteil
12 LB 64/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beseitigt rückwirkend die Rechtskraft des Bußgeldbescheids und ist bei der Prüfung einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen.
• Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 StVG ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergibt; dieser Punktestand kann aber durch eine zuvor erlassene Wiedereinsetzungsverfügung rückwirkend verändert werden.
• Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids infolge Wiedereinsetzung zu binden; das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen darf durch die Wiedereinsetzung nicht verschlechtert werden.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend Rechtskraft und macht Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig • Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beseitigt rückwirkend die Rechtskraft des Bußgeldbescheids und ist bei der Prüfung einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen. • Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 StVG ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergibt; dieser Punktestand kann aber durch eine zuvor erlassene Wiedereinsetzungsverfügung rückwirkend verändert werden. • Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids infolge Wiedereinsetzung zu binden; das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen darf durch die Wiedereinsetzung nicht verschlechtert werden. Der Kläger, Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis, wurde wegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Punkten im Fahreignungsregister belastet. Die Behörde erließ am 8. Dezember 2017 einen Bescheid, der ihm die Fahrerlaubnis entzog, weil acht Punkte erreicht seien; zugleich forderte sie die Vorlage des Führerscheins und legte Verwaltungskosten fest. Nachträglich wurde dem Kläger am 13. April 2018 Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid gewährt, durch den ein einschlägiger Verstoß vom 18. Dezember 2015 geahndet worden war. Durch die Wiedereinsetzung entfiel die Rechtskraft dieses Bußgeldbescheids rückwirkend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; der Kläger legte Berufung ein und nahm diese teilweise zurück. Streitpunkt war, ob die Wiedereinsetzung bei der rechtlichen Bewertung der Entziehung zu berücksichtigen ist. • Rechtlicher Prüfungszeitpunkt im Anfechtungsverfahren ist die letzte Behördenentscheidung; Maßstäbe für Entziehung ergeben sich aus § 4 Abs. 5 StVG und § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. • Punkte entstehen mit Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern diese rechtskräftig geahndet wird; ob eine Ahndung rechtskräftig war, ist für den maßgeblichen Zeitpunkt festzustellen. • Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beseitigt nach § 52 OWiG i.V.m. §§ 44,45 StPO rückwirkend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung und stellt den Betroffenen so, als hätte er fristgerecht eingelegt; deshalb ist der Punktestand retrospektiv zu korrigieren. • Es fehlt an einer spezialgesetzlichen Regel, die Fälle der Wiedereinsetzung wie Wiederaufnahme zu behandeln; gute Gründe sprechen dafür, Wiedereinsetzung als Berichtigungsfall zu sehen, der zu einer Berichtigung des Fahreignungsregisters und zur Mitteilung nach § 28 Abs. 3 StVG führt. • Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung gebunden; eine spätere Wiederkehr der Rechtskraft ändert nichts daran, weil der Eintritt der späteren Rechtskraft nicht in die Vergangenheit zurückwirkt. • Die Entziehung wäre nach der retrospektiv bereinigten Registerlage nicht gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt kein achter Punkt infolge des 18.12.2015 einzubeziehen war. • Die Kostensatzung der Behörde war fehlerhaft anzuwenden, sodass die Kostenfestsetzung rechtswidrig ist; die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Berufung des Klägers ist in dem verbleibenden Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2017 wird mit Ausnahme der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtswidrig, weil die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist die Rechtskraft des einschlägigen Bußgeldbescheids rückwirkend beseitigte und damit der maßgebliche Punktestand nicht den Entzug der Fahrerlaubnis trug. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.