Beschluss
6 K 3667/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1213.6K3667.23.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, obwohl der Widerruf zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses voraussichtlich rechtswidrig gewesen ist. Zwar durfte die Bezirksregierung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids davon ausgehen, dass der Kläger den Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllte, weil ihr eine Ablichtung eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen einer Vorsatztat über 90 Tagessätze vorlag. Der Widerruf dürfte allerdings nachträglich rechtswidrig geworden sein. Eine (an sich) rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung fällt nämlich rückwirkend weg, wenn dem Betroffenen gemäß §§ 44 und 45 StPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der verspätete Rechtsbehelf wird dann als rechtzeitig angesehen und das Verfahren so fortgesetzt, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Die Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 16 B 432/17, NWVBl 2018, 77; OVG SH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 4 MB 3/17, ZfSch 2017, 238; NdsOVG, Urteil vom 10. August 2020 – 12 LB 64/20 DAR 2021, 164 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO (2020), § 44 Rn. 25; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO (2019), § 46 Rn. 4. Obwohl die Bezirksregierung infolgedessen im Klageverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, sind dem Kläger im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in Anwendung des aus § 155 Abs. 4 VwGO bzw. § 156 VwGO aufscheinenden Prinzips gleichwohl die Kosten eines Prozesses aufzuerlegen. Denn er hatte die Bezirksregierung im Anhörungsverfahren nicht über sein Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung unterrichtet und dieser damit nicht die Möglichkeit eingeräumt, das Wiedereinsetzungsverfahren abzuwarten und einen Prozess zu vermeiden. Die Bezirksregierung durfte dem Kläger die Anhörung im Widerrufsverfahren an seine ihr bis dahin bekannte Adresse zustellen, weil der Kläger ihr die Änderung seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt hatte. Zudem hatte die bei der Akte befindliche Urkunde über die Zustellung der Anhörung als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der Anhörung erbracht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.