Beschluss
13 ME 312/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
6mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung, dass der Ausländer sich an die Botschaft seines Heimatstaates zu wenden habe, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
• Behauptungen zu Verfolgungen oder Schikanen in der Heimat sind substantiiert darzulegen; bloße Aussagen genügen nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO).
• Die Aufforderung, ein Passersatzpapier oder Laissez Passer in der Botschaft zu beschaffen, stellt keine Annahme der Staatsangehörigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar und verschlechtert den anhängigen Asylprozess nicht.
• Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleibt neben der besonderen Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 AufenthG anwendbar.
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Verfügung zur Passbeschaffung durch Botschaft rechtmäßig; Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen • Die Anordnung, dass der Ausländer sich an die Botschaft seines Heimatstaates zu wenden habe, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. • Behauptungen zu Verfolgungen oder Schikanen in der Heimat sind substantiiert darzulegen; bloße Aussagen genügen nicht (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Die Aufforderung, ein Passersatzpapier oder Laissez Passer in der Botschaft zu beschaffen, stellt keine Annahme der Staatsangehörigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar und verschlechtert den anhängigen Asylprozess nicht. • Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleibt neben der besonderen Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 AufenthG anwendbar. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller, dessen Asylklage noch anhängig ist, wurde durch Verfügung nach § 46 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, sich an die Botschaft der Republik Sudan zu wenden, um dort ein Passersatzpapier bzw. Laissez Passer ausstellen zu lassen; Zwangsgeld wurde angedroht. Er rügte, die Botschaftsaufsuchung sei unzumutbar, da dadurch Familienangehörige in Sudan befragt und schikaniert würden, und focht die Verfügung an. Das Verwaltungsgericht Stade wies seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde prüfte und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Passbeschaffung unter besonderer Berücksichtigung möglicher Gefährdungen von Angehörigen und der Auswirkungen auf das laufende Asylverfahren. • Die Beschwerdebegründung liefert nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung; die vorgetragenen Behauptungen zu Schikanen in Sudan sind allgemein und unbelegt und erfüllen nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. • Die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig; das Aufsuchen der Botschaft ist dem Antragsteller nicht unzumutbar, weil er keine konkreten Kenntnisse oder Belege für die behaupteten Folgen vorgelegt hat. • Die Aufforderung, ein Passersatzpapier oder Laissez Passer zu beschaffen, ist nicht mit der Annahme oder Erneuerung der Staatsangehörigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichzusetzen; die Verfügung dient der Durchführung der Abschiebung und darf nicht als Indiz für freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates gewertet werden. • Die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 AufenthG gilt zwar grundsätzlich, greift jedoch nach Satz 2 nicht für Personen mit laufendem Asylverfahren bis zur rechtskräftigen Ablehnung; deshalb findet hier § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung, weil das Asylverfahren noch anhängig ist. • Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleibt neben der besonderen Regelung des § 60b AufenthG bestehen; die angeordnete Mitwirkung ist daher zulässig und das Ermessen des Antragsgegners war nicht erkennbar fehlerhaft. • Mangels Erfolg der Beschwerde ist der Antragsteller kostenpflichtig; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade wird zurückgewiesen. Die Verfügung vom 11. Juni 2020, ihn zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bzw. Laissez Passer bei der sudanesischen Botschaft zu verpflichten, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig; konkrete und substantiierte Anhaltspunkte für unzumutbare Gefährdungen seiner Angehörigen wurden nicht vorgebracht. Die Maßnahme führt nicht zur Verschlechterung des laufenden Asylverfahrens, weil die Anordnung nicht der Annahme der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen ist. Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleibt neben § 60b Abs. 2 AufenthG anwendbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.