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Urteil

10 K 4631/23

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1211.10K4631.23.00
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Leitsätze
Eine Verfügung zur Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern Asylsuchender, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, zu Zwecken der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage nicht in §§ 15, 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992), sondern in § 48 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verfügung zur Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern Asylsuchender, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, zu Zwecken der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage nicht in §§ 15, 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992), sondern in § 48 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 14. November 2023 war im – relevanten – Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit die Verfügung die Herausgabe von Datenträgern und ihren Zugangsdaten anordnet, ist § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als gesetzliche Grundlage einschlägig; soweit es um die Auslesung und Auswertung der Daten geht, greift vorliegend § 48 Abs. 3a AufenthG. Demgegenüber spezieller sind weder §§ 15, 15a AsylG (dazu a) noch § 50 Abs. 5 AufenthG (dazu b) noch § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG (dazu c). § 48 Abs. 3a AufenthG in der genannten Fassung ermächtigt auch zur Auslesung von Datenträgern als notwendigen Schritt vor ihrer Auswertung (dazu d). a) Zu Recht geht das Regierungspräsidium davon aus, dass § 48 Abs. 3 AufenthG (in der seit 1. August 2015 gültigen Fassung vom 27. Juli 2015) und § 48 Abs. 3a AufenthG (in der ab 26. November 2011 gültigen Fassung vom 22. November 2011) nicht von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in der seit 1. August 2015 gültigen Fassung vom 27. Juli 2015) und § 15a AsylG (in der ab 26. November 2011 gültigen Fassung vom 22. November 2011) verdrängt werden, soweit es um die Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern nach Abschluss eines Asylverfahrens geht. §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG einerseits und § 48 Abs. 3, 3a AufenthG andererseits weisen einen weitgehend parallelen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Herausgabe von Datenträgern sowie deren anschließende Auslesung und Auswertung auf (aa). Welche dieser Regelungen auf Asylsuchende anzuwenden sind, deren Antrag bereits abgelehnt wurde, kann vorliegend nicht offenbleiben (bb). Die Frage ist in Rechtsprechung und Lehre bislang nicht abschließend geklärt (cc). Die Kammer geht nicht von einem (teilweise vertretenen) generellen Vorrang der §§ 15, 15a AsylG im Fall von abgelehnten Asylsuchenden aus (dd). Denn speziell im Hinblick auf die Auslesung und Auswertung von Datenträgern ist von einer Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3a AufenthG auszugehen (ee). Infolgedessen ist als Rechtsgrundlage der Herausgabe nicht auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zurückzugreifen (ff). aa) §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG und § 48 Abs. 3, 3a AufenthG stellen sich in ihrem Regelungsgehalt weitgehend parallel dar. Allerdings befugt § 15a AsylG das nach Abs. 2 zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Auswertung von Datenträgern zu Zwecken der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit; weitere Maßnahmen ermöglicht die Norm jedoch nicht. § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG erlaubt die Auswertung darüber hinaus auch zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit. Zudem ist nach § 15a Abs. 2 AsylG ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Auslesung und Auswertung zuständig; im Falle des § 48 AufenthG sind es hingegen die Ausländerbehörden (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, 6 AAZuVO). Der vom Regierungspräsidium herangezogene, zuletzt durch das das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geänderte § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – in Kraft seit 1. August 2015 – regelt, dass der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 48 Abs. 3a AufenthG in der bei Erlass der Verfügung geltenden, dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs-Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) entstammenden Fassung, sieht vor, dass die Auswertung von Datenträgern nur zulässig ist, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in der im Zeitpunkt der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung geltenden, zuletzt durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geänderten Fassung regelt, dass der Ausländer im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15a Abs. 1 AsylG, der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der zuletzt durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs-Gesetz vom 20. November 2019 geänderten Fassung galt, sieht vor, dass die Auswertung von Datenträgern nur zulässig ist, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist nach § 15a Abs. 2 AsylG das Bundesamt. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG wurde durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (vgl. BGBl. I S. 1062) in das damalige AsylVfG eingefügt. Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wurde mit § 48 Abs. 3 AufenthG eine entsprechende Regelung in das AufenthG aufgenommen. Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 ergänzte § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG um die hier relevante Verpflichtung zur Herausgabe von Datenträgern. Außerdem wurden mit § 48 Abs. 3a AufenthG und § 15a AsylG gesetzliche Grundlagen zur Auslesung und Auswertung der Datenträger geschaffen. bb) Trotz des weitgehend parallelen Regelungsgehalts und der ähnlichen Regelungsgeschichte kann die Frage, welche gesetzliche Grundlage die streitgegenständliche Verfügung trägt, nicht offenbleiben. (a) Zwischen der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG einerseits und des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG andererseits kommt dem Regierungspräsidium kein Wahlrecht zu. Zwar entsprach die Schaffung eines solchen Wahlrechts der Ausländerbehörden offenbar der gesetzgeberischen Absicht bei der Einführung des § 15a AsylG. Denn diese Befugnis für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sollte neben den bereits für die Ausländerbehörden bestehenden Möglichkeiten Anwendung finden, wie sich aus den Materialien zum Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ergibt (BT-Drs. 18/11546, S. 2). Ein Wahlrecht der Ausländerbehörden lässt sich jedoch nicht mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gebot der Rechtsklarheit vereinbaren. Denn der Gesetzgeber hat aus Gründen der Beschleunigung des Asylverfahrens den Rechtsschutz bei einer auf das AsylG gestützten Anordnung in ganz wesentlichen Punkten abweichend von den allgemeinen prozessualen Regelungen ausgestaltet: Abgesehen von dem Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG beträgt die Klagefrist bei Anordnungen nach dem Asylgesetz lediglich zwei Wochen, während eine Anordnung nach § 48 Abs. 3 AufenthG innerhalb von einem Monat angefochten werden kann; Abweichungen bestehen zudem unter anderem hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 75 AsylG), bei der Kammerbesetzung in Eilverfahren (§ 76 Abs. 4 AsylG) und bei den Rechtsmitteln (§ 80 AsylG). Ein Wahlrecht des Regierungspräsidiums würde dazu führen, dass dieses letztlich selbst entscheidet, wie intensiv der Rechtsschutz gegen seine eigene Verfügung ist (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 13). Zwischenzeitlich – allerdings erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung – ist der Gesetzgeber von einem Wahlrecht zwischen den genannten Vorschriften abgerückt. In den Materialien zum Rückführungsverbesserungsgesetz heißt es hierzu (BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023, S. 38): „Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass § 48 Absatz 3a und 3b den § 15a AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für das Auslesen und die Auswertung von Datenträgern ablöst. Im Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist dargelegt, dass mit § 15a AsylG eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen werden soll, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebenso wie bereits die Ausländerbehörden, zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden, Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann (BT-Drucksache 18/11546, S. 2). Daraus wird ersichtlich, dass § 48 Absatz 3a und 3b von § 15a AsylG nicht vollständig verdrängt werden soll und der Anwendungsausschluss nur bis zu dem Zeitpunkt gelten soll, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist.“ Ebenso wenig tragbar ist eine Lösung, wonach sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gestützt auf §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG, als auch das Regierungspräsidium, gestützt auf § 48 Abs. 3 Satz 1, 3a AufenthG, Datenträger von abgelehnten Asylbewerbern herausverlangen und auswerten könnte. Dies brächte die Gefahr von Zuständigkeitskonflikten und Doppelbelastungen für den Ausländer mit sich (so Houben in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 15 Rn. 18h). Dies widerspräche zudem dem dargestellten – allerdings erst nachträglich geäußerten – Willen des Gesetzgebers. (b) Im Fall des Klägers kann die Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage auch nicht mit Blick auf den Umstand offenbleiben, dass er mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. September 2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Zum einen erging diese Verfügung bereits vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, so dass der Aufenthalt des Klägers zunächst weiterhin gestattet war, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zum anderen dient die streitgegenständliche Verfügung gerade der Durchsetzung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2018 erlassenen Abschiebungsandrohung; denn die Ausweisungsverfügung vom 22. September 2017 enthielt keine solche. cc) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die Frage, ob auf Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde, noch §§ 15, 15a AsylG oder schon § 48 AufenthG anwendbar sind, nicht geklärt. Zwar hatte sich der Verwaltungsgerichtshof früher für eine Weitergeltung des § 15 AsylVfG 1992 ausgesprochen (vgl. Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21). Diese Entscheidungen ergingen jedoch vor Einführung des § 15a AsylG, der die Zuständigkeit für die Auswertung von durch den Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit überlassenen Datenträgern ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuweist und auf Zwecke der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit beschränkt. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage ausdrücklich offengelassen (vgl. Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 11-20, v.a. Rn. 13). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu noch nicht geäußert. Entschieden hat es bisher nur, dass nach Rücknahme eines Asylantrags § 16 AsylG anwendbar bleibe (BVerwG, Urteil vom 16.2.2021 - 1 C 29.20 -, juris Rn. 11). Dabei hat das Gericht vor allem damit argumentiert, dass § 16 AsylG die Eurodac-VO umsetze, deren Zwecke mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags jedoch nicht entfielen (ebd.). Dies ist auf §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG nicht übertragbar, da sie nicht der Umsetzung der Eurodac-VO dienen. Auch in der weiteren Rechtsprechung und der Lehre ist die Frage umstritten (für § 48 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.5.2011 - 2 M 23/11 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Thüringen, Beschl. v. 17.2.2005, 3 EO 1424/04, Rn. 2; Hruschka in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 48 Rn. 3; Beiderbeck in: BeckOK MigR, 19. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 48 Rn. 36; Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, AsylG § 15 Rn. 44, Stand: 08/24; Bergmann in: Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 15 Rn. 14; Houben in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 15 Rn. 18d; Müller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 15 Rn. 8; für §§ 15, 15a AsylG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.2.2014 - 2 So 76/14 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.1.2013 - 3 L 158/07 -, juris Rn. 34 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.6.2007 - 4 MB 52/07 -, juris Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.1.2007 - 6 E 11489/06 -, juris VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.1.2017 - A 4 K 2343/16 -, juris Rn. 23; Janson in: GK-AsylG, AsylG § 15 Rn. 18, Stand: 07/24; offenlassend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.6.2021 - 19 CS 21.486 -, juris Rn. 5). dd) Die von Vertretern eines generellen Vorrangs des AsylG für Mitwirkungspflichten abgelehnter Asylsuchender aufgebotenen Argumente lassen keine zwingenden Folgerungen für die hier relevante Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage für Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern zu. (a) Dies gilt zunächst für den Wortlaut der §§ 15, 15a AsylG. Zwar legen § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 und 6 AsylG die dort genannten Pflichten gegenüber den „mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden“ fest. Dies könnte dafür streiten, dass es neben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitere Behörden geben muss, auf die sich diese Regelung bezieht. Es liegt dann nahe, hierunter die Ausländerbehörden zu verstehen, die ebenfalls Aufgaben nach dem AsylG wahrnehmen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 5). Jedoch trifft der Wortlaut keine Aussage dazu, in welcher Phase des Asylverfahrens den weiteren mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden die genannten Befugnisse zustehen sollen. Der Wortlaut lässt auch die Deutung zu, dass der Gesetzgeber den Ausländerbehörden die in § 15 AsylG geregelten Befugnisse nur vor der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags einräumen wollte. (b) Auch die für einen Vorrang des AsylG vorgebrachten systematische Argumente führen nicht weiter. Dies gilt zunächst vor den Vorschlag, im Asylverfahren zwischen einer „Entscheidungsphase“ und einer „Aufenthaltsbeendigungsphase“ zu unterscheiden, wovon die erstere dem AsylG, die letztere dem AufenthG unterfallen soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.5.2011 - 2 M 23/11 -, juris Rn. 13; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.2.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris Rn. 5 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 18). Eine solche Abgrenzung trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass auch in der „Aufenthaltsbeendigungsphase“ dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – jedenfalls bis zur Entstehung eines asylunabhängigen Aufenthaltsrechts – durchaus weiterhin gesetzliche Befugnisse zustehen, etwa zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (vgl. zumindest für den Fall eines zurückgenommenen Asylantrags BVerwG, Urteil vom 16.2.2021 - 1 C 29.20 -, juris Rn. 11). Umgekehrt verfügen auch die Ausländerbehörden über Befugnisse während der „Entscheidungsphase“ des Asylverfahrens, etwa die Zurückschiebung aus sicheren Herkunftsstaaten eingereister Ausländer (§ 19 Abs. 3 Satz 2 AsylG) oder der Erlass von Regelungen im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung (§§ 58, 59, 59b AsylG). Eine derartige Abgrenzung von „Entscheidungs-“ und „Aufenthaltsbeendigungsphase“ ist auch nicht mit Blick auf europäisches Recht geboten (so aber Houben in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 15 Rn. 18c). Zwar sieht Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Asylverfahrens-RL (RL 2013/32/EU) die Einführung von Mitwirkungspflichten vor, die denen des § 15 AsylG ähneln. Aus dem Umfang der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht lässt sich jedoch nur dann ein Argument für die Abgrenzung von „Entscheidungs-“ und „Aufenthaltsbeendigungsphase“ herleiten, wenn man unterstellt, dass sich der Zweck des § 15 AsylG in der Auferlegung der in der Asylverfahrens-RL vorgesehenen Pflichten erschöpft. Anhaltspunkte hierfür geben jedoch weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihre Entstehungsgeschichte. Im Gegenteil nimmt § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gerade auch die Feststellung von Rückführungsmöglichkeiten in Bezug. Zudem dürfte es nicht die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (vgl. BGBl. I S. 1062) gewesen sein, die Mitwirkungsobliegenheiten der erst im Jahre 2004 erlassenen Anerkennungs-RL umzusetzen. Vielmehr sollte insgesamt sichergestellt werden, dass „nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert oder verhindert wird, dass der Ausländer seine notwendige Mitwirkung zur Erlangung von Identitätspapieren unterlässt“ (BT-Drs. 12/4450, S. 18). Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG auch die „Aufenthaltsbeendigungsphase“ des Asylverfahrens im Blick hatte. Nach alledem bietet es sich nicht an, den zeitlichen Geltungsbereich des AsylG an die Differenzierung zwischen „Entscheidungsphase“ und „Aufenthaltsbeendigungsphase“ des Asylverfahrens zu knüpfen. Für eine Geltung der §§ 15, 15a AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens wird verschiedentlich das Argument aufgeboten, dass die Mitwirkungspflichten nach dem AsylG auch durch Rücknahme des Antrags nicht beendet würden, vgl. § 15 Abs. 5 AsylG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.9.2014 - 2 So 76/14 -, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.1.2013 - 3 L 158/07 -, juris Rn. 34; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.6.2007 - 4 MB 52/07 -, juris Rn. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 5; Janson in: GK-AsylG, AsylG § 15 Rn. 18, Stand: 07/24). Auch dieses Argument verkennt jedoch, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch im Falle der Rücknahme des Asylantrags eine Entscheidung nach § 32 AsylG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten trifft, womit die Fortgeltung der Mitwirkungspflichten – anders als bei bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags – nach wie vor sinnvoll erscheint (vgl. VG Stade, Beschluss vom 16.8.2021 - 1 B 863/21 -, Rn. 31). (c) Auch den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich keine zwingenden Argumente für oder gegen einen Vorrang des AsylG entnehmen. Das vom Gesetzgeber ins Auge zunächst gefasste Wahlrecht begegnet, wie gezeigt, verfassungsrechtlichen Bedenken. Infolgedessen ist der Gesetzgeber hiervon zwischenzeitlich selbst abgerückt. (d) Schließlich weisen Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zwingend in eine Richtung. Zwar führt die Ablehnung des Asylantrags zu einer Besserstellung des Ausländers, wenn im Anschluss § 48 Abs. 3, 3a AufenthG und nicht §§ 15, 15a AsylG anzuwenden ist. Denn die mit §§ 11, 74 f. und 80 AsylG bewirkte Verfahrensbeschleunigung entfällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.1.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.9.2014 - 2 So 76/14 -, juris VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 8). Ein Wertungswiderspruch ist damit jedoch nicht unbedingt verbunden. Denn es erscheint nachvollziehbar, dem abgelehnten Asylsuchenden gerade gegen die besonders einschneidenden Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung durchgeführt werden, zumindest grundsätzlich einen intensiveren Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung einzuräumen. Dem können die Ausländerbehörden im Einzelfall – wie hier – durch eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnen. ee) Jedenfalls soweit es um die Auslesung und Auswertung von Datenträgern zur Feststellung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit nach Abschluss des Asylverfahrens geht, ist nach Auffassung der Kammer § 48 Abs. 3a AufenthG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. § 15a Abs. 2 AsylG behält die Zuständigkeit für die Auswertung von Datenträgern dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor. Soweit die Phase nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags betroffen ist, steht diese ausschließliche Zuständigkeit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang, Rückführungen zu beschleunigen. Denn mit der Durchsetzung der Abschiebungsandrohung sind einzig die Ausländerbehörden betraut (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 18). Zudem sieht bereits § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nur die Herausgabe solcher Datenträger vor, „die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können“. Dementsprechend ermöglicht § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Auswertung der Datenträger nur für die Zwecke der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit. Nicht vorgesehen ist hingegen die Auswertung zur Feststellung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit. Gerade diesen Zwecken dient jedoch in erster Linie die „Aufenthaltsbeendigungsphase“ des Asylverfahrens nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 18). Bliebe es in dieser Phase bei einer Verdrängung des § 48 Abs. 3, 3a AufenthG durch §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG, so gäbe es für die Auswertung von Daten zur Feststellung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit keine gesetzliche Grundlage. Eine Erweiterung der Zwecke zulässiger Datenträgerauslesung und -auswertung in §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG lässt sich § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht entnehmen (in diesem Sinne aber wohl VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 5). Diese Vorschrift bestimmt zwar, dass zu den Urkunden, die der Asylbewerber herauszugeben verpflichtet ist, alle sonstigen Urkunden und Unterlagen zählen, auf die er sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. Da § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG explizit nur Urkunden und keine Datenträger benennt, lässt sich hieraus jedoch keine Erweiterung der in § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG niedergelegten Zwecke der Datenauslesung und-auswertung herleiten. ff) Ist demnach § 48 Abs. 3a AufenthG für die Auslesung und Auswertung von Datenträgern abgelehnter Asylbewerber einschlägig, ist Rechtsgrundlage des Herausgabeverlangens der Ausländerbehörde einzig § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Keine Anwendung findet dagegen § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (so aber offenbar VG Freiburg, Beschluss vom 26.8.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 12). Denn in der Folge würden die Daten nach § 48 Abs. 3a AufenthG zu einem Zweck ausgewertet, zu dem sie nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nicht erhoben werden durften. Dies ist kritisch zu sehen mit Blick das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Denn der Übergang von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zu § 48 Abs. 3a AufenthG stellte eine Umwidmung der bei Herausgabe von Datenträgern erlangten Daten dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfte (a). Das Gebot der Normklarheit verbietet jedoch, in § 48 Abs. 3a AufenthG eine derartige gesetzliche Grundlage zu sehen (b). (a) Das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt den Grundrechtsträger vor Gefährdungen, die damit einhergehen, dass er zur Entfaltung seiner Persönlichkeit auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, die Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung oder gar sein Persönlichkeitsbild erlauben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 201 f.). Einen Eingriff in dieses Recht stellt nicht nur die Erhebung auf derartigen Systemen gespeicherter Daten dar. Auch die Nutzung bereits erlangter Daten ist davon erfasst. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Nutzung zu demselben Zweck, zu dem auch die Datenerhebung erfolgte, und der Nutzung zu anderen Zwecken. Erlaubt der Gesetzgeber einerseits die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 -, juris Rn. 344 f.; Beschluss vom 10.3.2008 - 1 BvR 2388/03 -, juris Rn. 81 f.; Beschluss vom 7.12.2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 133). Der Gesetzgeber kann andererseits eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben. Er kann sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 278). Die zulässige Reichweite der Nutzung zu den ursprünglichen Zwecken richtet sich nach der Ermächtigung für die Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrundlage bestimmt Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung und definiert damit die erlaubte Verwendung. Die Zweckbindung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Informationen beschränkt sich folglich nicht allein auf eine Bindung an bestimmte, abstrakt definierte Behördenaufgaben, sondern bestimmt sich nach der Reichweite der Erhebungszwecke in der für die jeweilige Datenerhebung maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage. Eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt damit nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter in Betracht wie für die Datenerhebung maßgeblich: Ist diese nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter oder zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt, so begrenzt dies deren unmittelbare sowie weitere Verwendung auch in derselben Behörde, soweit keine gesetzliche Grundlage für eine zulässige Zweckänderung eine weitergehende Nutzung erlaubt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 279). Gemessen hieran stellt die Auswertung aufgrund § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG herausverlangter Datenträger nach § 48 Abs. 3a AufenthG eine Zweckänderung dar, die einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf. Denn während § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nur die Zwecke der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nennt, erfasst § 43 Abs. 3a Satz 1 AufenthG darüber hinaus auch die Zwecke der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit. (b) Bedarf die Nutzung aufgrund von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erlangter Daten für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit demnach einer gesetzlichen Grundlage, so verstieße es gegen das Gebot der Bestimmtheit, diese in § 48 Abs. 3a AufenthG zu sehen. Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 151). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 103 f.; Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 119). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 -, juris Rn. 166 f.; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 102; Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 118; Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 94). Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen insbesondere auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.1.1981 - 2 BvL 3/77 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 105). Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 -, juris Rn. 35). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 118 f., 124). Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 106; Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 121; Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 95). Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 209; Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris Rn. 136; Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 97). Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 53-55). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 98). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Aus der Normenklarheit, bei der die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung für Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund steht, folgt, dass der Inhalt der einzelnen Norm verständlich und ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.2024 - 1 BvR 1743/16 -, juris Rn. 153 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass sich auf den von den Vorschriften erfassten Mobiltelefonen nach allgemeiner Lebenserfahrung oftmals Daten befinden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 20), sind an die Bestimmtheit einer Rechtsgrundlage für eine Zweckbestimmung hohe Anforderungen zu stellen. Diese Maßstäbe lassen eine Auslegung des § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG in dem Sinne, dass er auch eine gesetzliche Grundlage für die Umwidmung aufgrund von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erlangter Informationen zu Zwecken der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit sein soll, nicht zu. Dies belegt schon der Wortlaut des § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG in der bei Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung geltenden Fassung. Danach ist die Auswertung nur zulässig, wenn sie für die genannten Zwecke „nach Maßgabe von Absatz 3“ erforderlich ist. Dieser Rückbezug macht deutlich, dass § 48 Abs. 3a AufenthG nur auf die nach § 48 Abs. 3 AufenthG erlangten Datenträger Anwendung finden soll. Dies liegt auch aus systematischen Gründen nahe. Denn für die Auswertung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erlangter Datenträger sieht § 15a AsylG bereits eine eigenständige gesetzliche Grundlage vor. Danach wäre es für den Ausländer überraschend, wenn er mit der Weiterverwendung der Informationen auch im Rahmen seiner Rückführung rechnen müsste. b) Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist § 50 Abs. 5 AufenthG nicht die vorrangige Rechtsgrundlage gegenüber § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt, der Bekanntgabe der Verfügung vom 14. November 2023 gegenüber dem betroffenen galt § 50 Abs. 5 AufenthG in der ab 26. November 2011 gültigen Fassung vom 22. November 2011. Die regelmäßige Inverwahrungnahme fand danach nur beim Pass oder Passersatz statt, nicht jedoch bei sonstigen Urkunden oder Datenträgern, die unter anderem zur Feststellung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind. c) Die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3, Abs. 3a AufenthG ist nicht durch § 60b Abs. 2 AufenthG in der ab 21. August 2019 gültigen Fassung vom 15. August 2019 als speziellere Bestimmung ausgeschlossen. Denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bleiben die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 48 Abs. 3 AufenthG neben den besonderen Pflichten nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2020 - 13 ME 312/20 -, juris Rn. 8). d) Sind hiernach §§ 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a AufenthG als Rechtsgrundlagen vorliegend einschlägig, so trägt § 48 Abs. 3a AufenthG auch die Auslesung des Mobiltelefons als notwendigen Schritt vor der Auswertung der so erlangten Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2023 - 1 C 19.21 -, juris Rn. 15 zu § 15a Abs. 1 AsylG a.F.). 2. Die Verfügung vom 14. November 2023 ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht vor deren Erlass nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn das Regierungspräsidium hat die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Dass das Regierungspräsidium das Vorbringen des Klägers berücksichtigt hat, zeigt sich bereits daran, dass es in der streitgegenständlichen Verfügung vorausgehende Verfügung vom 4. Mai 2023 aufhob und so den Bedenken des Klägers hinsichtlich einer „gemischten“ gesetzlichen Grundlage aus §§ 15, 15a AsylG und § 48 Abs. 3, 3a AufenthG Rechnung trug. 3. Die Verfügung vom 14. November 2023 ist auch materiell rechtmäßig. a) Der Tatbestand des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des Mobiltelefons war erfüllt. Der Kläger besaß keinen Pass oder Passersatzpapier. Dass Mobiltelefone für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein können, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung schon mit Blick auf die Vielzahl der darauf üblicherweise gespeicherten Daten anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2023 - 1 C 19.21 -, Rn. 30 zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Das Mobiltelefon befand sich bei Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung noch im „Besitz“ des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium es bereits auf die Verfügung vom 4. Mai 2023 einbehalten hatte. Das Tatbestandsmerkmal des Besitzes in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll lediglich klarstellen, dass den Ausländer – anders als bei Identitätspapieren – keine Beschaffungspflicht trifft (vgl. Hruschka in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 48 Rn. 37; Möller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 48 Rn. 36). Die Rückgabe, nur um das Tatbestandsmerkmal des Besitzes für lediglich eine „juristische Sekunde“ zu erfüllen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Überdies steht sie im Widerspruch zu den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken, da die Rückgabe dem Ausländer die Möglichkeit verschafft, für seine Rückführung erhebliche Daten zu löschen. Der Rechtmäßigkeit der Verfügung steht auch die Dauer der in der Sache einer Beschlagnahme gleichkommenden Verwahrung des Mobiltelefons durch das Regierungspräsidium nicht entgegen. Eine Übertragung des § 38 Abs. 4 Satz 2 PolG, wonach eine Beschlagnahme die Dauer von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten darf, ist nach Auffassung der Kammer nicht angezeigt. Hiergegen spricht schon, dass eine entsprechende Regelung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG durch den Bund zu treffen wäre. Zudem können die Ausländerbehörden – anders als die Polizeibehörden – dem drohenden Fristablauf nicht durch Anordnung einer Einziehung (§ 39 PolG) begegnen. Zudem dienen die Pflichten nach § 48 AufenthG nicht der Beseitigung einer Gefahr, sondern der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Dessen Dauer ist demnach ausschlaggebend für den Zeitraum der zulässigen Verwahrung von Datenträgern. b) Auch die Anordnung des Auslesens und der Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon (§ 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG) sowie die Anforderung der Zugangsdaten (§ 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG) erweisen sich als materiell rechtmäßig. Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Der Ausländer hat nach § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen waren bei Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung erfüllt. aa) Insbesondere konnte die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Klägers sowie Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht durch mildere Mittel erreicht werden. Die Vorführung bei Delegationen Senegals und Gambias zur Feststellung der Staatsangehörigkeit hat zu keinem Ergebnis geführt, da der Kläger nicht zur Mitwirkung bereit war. Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Vorführung bei einer nigerianischen Delegation zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch die im Asylverfahren über den Kläger gewonnenen Erkenntnisse erlaubten nicht die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit. Zwar spricht der Kläger Mandingo und gab in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, in XXX in Gambia geboren zu sein. Jedoch konnte die gambische Delegation, der der Kläger vor Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung zweimal vorgeführt worden war, die Staatsangehörigkeit nicht bestätigen. Auch eine Geburtsurkunde konnte der Kläger nicht vorlegen, ohne dass es dabei auf die Umstände ankäme, die der Beschaffung im Einzelfall entgegenstanden. Es bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ermittlungen des Regierungspräsidiums. § 48 AufenthG regelt die ausweisrechtlichen Pflichten des Ausländers, die die Ausländerbehörden gerade von der Amtsermittlungspflicht entlasten sollen (vgl. Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 5. Auflage 2023, § 4 Rn. 115 f.) Eigene Ermittlungen des Regierungspräsidiums sind demnach nicht bereits dann angezeigt, wenn der Ausländer eine einzige der dort geregelten Pflichten nicht erfüllen kann, sondern erst, wenn er keine davon erfüllen kann. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Abschiebung nach Gambia bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. November 2018 angedroht hat. Denn wenn keiner der Staaten, aus denen der Kläger möglicherweise stammt, ihn als seinen Staatsangehörigen anerkennt, kann er nicht dorthin zurückgeführt werden, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. bb) Auf die Auslesung und Auswertung der Daten ist auch nicht, wie der Kläger meint, das strafprozessuale Erfordernis eines richterlichen Beschlusses oder – bei Gefahr im Verzug – einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu übertragen. Durch die Beschränkung der Auswertungen auf Personen mit der Befähigung zum Richteramt in § 48 Abs. 3a Satz 4 AufenthG wird ein ähnliches Schutzniveau auch für die vorliegende Maßnahme gewährleistet. c) Die Maßnahmen erweisen sich als ermessensfehlerfrei i.S.d. § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind sie verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 -, juris Rn. 123; Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 138). Die Verwaltung hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 88, 131). Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann sie mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Anordnung der Herausgabe des Mobiltelefons zu Zwecken der Auslesung und Auswertung um einen intensiven Eingriff in das Recht des Klägers auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme handelt. Dies ergibt sich schon aus der Vielzahl der auf solchen Geräten nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhandenen Daten, unter denen gewiss nicht alle für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit benötigt werden und unter denen sich möglicherweise auch solche befinden, die dem nicht ausforschbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Auch die zwischenzeitlich bereits erhebliche Dauer der Beschlagnahme ist zu berücksichtigen. Dem steht aber das gewichtige Interesse des Beklagten an einer Rückführung Schutzsuchender, deren Asylantrag abgelehnt wurde, gegenüber. Würde die streitgegenständliche Verfügung aufgehoben, bedeutete dies eine besonders weitreichende Beschränkung dieses Interesses. Denn der Kläger verweigert bereits seit seiner ersten Vorführung im Jahr 2017 wiederholt und vehement die Mitwirkung an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und einer Rückführungsmöglichkeit. Zudem wurde nicht nur der Asylantrag des Klägers abgelehnt, sondern er wurde auch bestandkräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) sieht die Kammer ab. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 1 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob auf die Anordnung der Herausgabe, Auslesung und Auswertung von Datenträgern von Schutzsuchenden, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG oder § 48 Abs. 3, 3a AufenthG anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Ihre Klärungsbedürftigkeit entfällt auch nicht etwa durch die zwischenzeitliche Reform der betroffenen Vorschriften durch das Rückführungsverbesserungsgesetz. Der Gesetzgeber hat insoweit lediglich in den Materialien darauf hingewiesen, dass auf abgelehnte Asylbewerber § 48 Abs. 3a AufenthG Anwendung finden soll (BT-Drs. 20/9463, S. 38), ohne sich mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Zweckänderung der im Asylverfahren gewonnenen Daten auseinanderzusetzen. Zu einer gesetzlichen Klärung der Frage liegt bislang lediglich eine Stellungnahme des Bundesrates vor (vgl. BR-Drs. 513/24, S. 8-10). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F.v. 18. Juli 2013 auf 5.000,- € festgesetzt. Der Kläger wehrt sich gegen eine Verfügung zur Herausgabe von Datenträgern und ihren Zugangsdaten sowie deren Auslesung und Auswertung. Die Herkunft des Klägers ist ungeklärt; über Reisedokumente oder eine Geburtsurkunde verfügt er nicht. Er reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach er neben Englisch auch Mandingo, eine in Gambia verbreitete Sprache, und gab an, seine Eltern stammten aus Gambia. Im Jahr 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren des Klägers wegen Nichtbetreibens ein. Im selben Jahr erging eine bestandskräftige Ausweisung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für sechs Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets. Bereits 2017 blieb eine Verfügung gegen den Kläger zur Herausgabe von Reisedokumenten ohne Erfolg. Ebenfalls 2017 erfolgte die erstmalige Vorführung bei einer gambischen Delegation, mit der der Kläger jedoch lediglich Deutsch sprach. Er gab an, weder Englisch noch Mandingo zu sprechen und im Niger geboren zu sein. Die Delegation kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei möglicherweise senegalesischer Staatsangehöriger. Der Kläger stellte im Anschluss einen Fortführungsantrag für sein Asylverfahren. Mit Bescheid vom 9. November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Gambia an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23. Juli 2020 - A 19 K 10650/18 - ab. Im Jahr 2021 blieb eine weitere Verfügung, in der das Regierungspräsidium XXX (im Folgenden: Regierungspräsidium) den Kläger aufforderte, Reisedokumente vorzulegen, hilfsweise einen Passersatz zu beantragen, äußerst hilfsweise sonstige Identitätspapiere vorzulegen, ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium erhielt ein Schreiben einer gambischen Anwaltskanzlei, demzufolge der Kläger zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine Geburtsurkunde beim Gemeindevorstand von XXX in Gambia beantragt habe. Als dies abgelehnt worden sei, sei es zu wechselseitigen Bedrohungen gekommen. Bei einer weiteren Vorführung bei Vertretern der gambischen Botschaft am 4. Mai 2023 sprach der Kläger nicht mit der Delegation und gab gegenüber Beamten der Passersatzbeschaffung Bund an, aus dem Niger zu stammen. Die Vorführung führte wiederum keine Klärung seiner Herkunft herbei. Nach der Vorführung erhielt der Kläger sein Mobiltelefon, das er vorher aus Sicherheitsgründen einem anwesenden Polizeibeamten übergeben musste, nicht zurück. Stattdessen händigte ihm eine Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums die folgende Verfügung aus: 1. Hiermit werden Sie aufgefordert, dem Regierungspräsidium XXX unverzüglich alle in Ihrem Besitz befindlichen Datenträger (insbesondere Mobiltelefone, SIM-Karten, Tablets, Festplatten, Kameras, USB-Sticks, SD-Karten, CDROMs etc.), die für die Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, sowie das dazugehörige Zubehör unverzüglich vorzulegen, auszuhändigen und zur Auswertung zu überlassen. 2. Sie werden weiterhin aufgefordert, dem Regierungspräsidium XXX unverzüglich die notwendigen Zugangsdaten und Sperrcodes für eine Auswertung der unter Ziff. 1 genannten Datenträger zur Verfügung zu stellen. 3. Für den Fall, dass Sie Ihren Pflichten aus Ziff. 1 nicht nachkommen, wird Ihnen die Wegnahme der unter Ziff. 1 genannten Datenträger mit unmittelbarem Zwang angedroht. 4. Für den Fall, dass Sie Ihre Pflichten aus Ziff. 2 nicht erfüllen, wird Ihnen die Entsperrung des Geräts in Ersatzvornahme angedroht. Hierfür entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von bis zu 2.600,00 €, geräteabhängig auch höher, zu deren Tragung Sie gem. § 31 Abs. 2 LVwVG verpflichtet sind. Dabei gab das Regierungspräsidium als gesetzliche Grundlage § 15a AsylG i.V.m. § 48 Abs. 3a S. 2 bis 7 AufenthG an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 9. August 2023 - A 19 K 1797/23 - die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen Klage an. In den Gründen führte das Gericht insbesondere aus, § 15a AsylG und § 48 Abs. 3a AufenthG ließen sich nicht miteinander kombinieren, da sie hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rechtsschutzmöglichkeiten zu verschiedenen Konsequenzen führten. Die Frage, welche Rechtsgrundlage im gegebenen Fall die richtige sei, sei bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt. Das zugehörige Klageverfahren wurde in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Mobiltelefon behielt das Regierungspräsidium weiter ein. Am 14. November 2023 erließ das Regierungspräsidium unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2023 die streitgegenständliche Verfügung, der den bisherigen Entscheidungsausspruch nahezu unverändert übernahm. Es wurde lediglich Ziff. 1 um den Satz ergänzt: Das bereits nach der Anhörung am 04.05.2023 eingezogene Mobiltelefon der Marke Samsung verbleibt zu diesem Zweck beim Regierungspräsidium XXX. Ferner wurde mit Ziff. 3 die sofortige Vollziehung der Verfügungen in Ziff. 1 und 2 angeordnet; Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 4. Mai 2023 fanden sich nunmehr in Ziff. 4 bzw. 5. Als gesetzliche Grundlage wurde nunmehr allein § 48 Abs. 3, 3a AufenthG angegeben. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium an, ihm lägen bisher keine Dokumente vor, die auf die Herkunft des Klägers schließen ließen. Die bisherigen Vorführungen seien unergiebig verlaufen. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Interview mit Vertretern des Staates Niger anders verlaufen werde. Bisher gebe es außer den Angaben des Klägers keine Anhaltspunkte für seine Herkunft von dort. Die Einbehaltung des Mobiltelefons sei zur Verhinderung des Verlusts von Daten über die Herkunft des Klägers erforderlich, die sich etwa aus den mittels des Mobiltelefons gepflegten Beziehungen zu Familienmitgliedern ergeben könnten. Zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Vollziehung führte das Regierungspräsidium aus, das bisherige Verhalten des Klägers, namentlich seine Widersetzung gegen die Ausreisepflicht, legten den Schluss nahe, dass die Daten auf dem Mobiltelefon möglicherweise gelöscht würden, wenn bis zur Bestandskraft mit der Vollziehung gewartet werde. Nämliches gelte für die SIM-Karte, auf der möglicherweise ebenfalls Informationen zur Herkunft des Klägers gespeichert seien. Am 16. November 2023 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er vor, die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3, 3a AufenthG als gesetzlicher Grundlage der Verfügung sei zweifelhaft. Im Übrigen sei keine Anhörung vor Erlass der zweiten Verfügung erfolgt. Der Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, nach der Ausländer Beziehungen zu Personen in ihrem Herkunftsland unterhielten, sei zu pauschal. Zudem stehe die Anordnung einer Maßnahme, die möglicherweise in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreife, außer Verhältnis zu dem Beitrag, den er mit seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und seinen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Vorstrafen leiste. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums XXX vom 14. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei seit Jahren ausreisepflichtig. Um die Abschiebung, die nicht im Ermessen der Verwaltung stehe, durchzuführen, müsse das Regierungspräsidium die Datenträger herausverlangen und auswerten können, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Zur Auswertung seien nicht nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch die Ausländerbehörden befugt. Eine Anhörung sei mit Blick auf die große Ähnlichkeit zwischen den Verfügungen vom 4. Mai 2023 und vom 14. November 2023 verzichtbar gewesen. Mit Beschluss vom 21. März 2024 - 10 K 4632/23 - stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, soweit sie sich gegen die Anordnung der Auswertung der Daten in der Verfügung vom 14. November 2023 richtete, und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen ab. Auch eine weitere Vorsprache bei der Delegation von Gambia am 18. November 2024 führte nicht zu einer Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers. Das Mobiltelefon befindet sich weiterhin im Gewahrsam des Regierungspräsidiums, ist bislang jedoch weder ausgelesen noch ausgewertet worden. Dem Gericht liegen die Verfahrensakte des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten aus den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - A 19 K 1797/23 und A 10 K 4632/23 - vor.