Beschluss
10 LB 195/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die binnenverlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten oder die Begründung den Anforderungen des § 124a VwGO nicht genügt.
• Bei bereits in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärten Rechtsfragen kann das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (§ 125 Abs. 2 VwGO).
• Für die zulässige Berufungsbegründung ist jedenfalls darzulegen, inwieweit und warum die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unrichtig gehalten werden; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Die Kosten des Berufungsverfahrens trifft der Kläger, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen nicht genügender Berufungsbegründung • Die Berufung ist unzulässig, wenn die binnenverlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten oder die Begründung den Anforderungen des § 124a VwGO nicht genügt. • Bei bereits in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärten Rechtsfragen kann das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (§ 125 Abs. 2 VwGO). • Für die zulässige Berufungsbegründung ist jedenfalls darzulegen, inwieweit und warum die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unrichtig gehalten werden; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trifft der Kläger, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG). Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bescheid vom 3.7.2018). Er begehrte Feststellung der Asylberechtigung bzw. Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz sowie festgestellte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage in der Sache ab. Der Kläger rügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör und ließ Berufung zulassen. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf Antrag des Klägers mehrfach verlängert; innerhalb der letztmals bis 30.11.2020 gewährten Frist ging jedoch keine genügende Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Kläger verwies in seinen Schriftsätzen überwiegend auf sein erstinstanzliches Vorbringen und stellte pauschal dar, ein Abschiebungsverbot könne bestehen; konkrete Angaben, warum die erstinstanzlichen Erwägungen unrichtig seien, fehlten. • Zulässigkeit: Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist; der Senat hat im Ermessen die Entscheidung durch Beschluss für sachgerecht gehalten. • Frist und Form der Begründung: Nach § 124a Abs. 6 S.1 VwGO war die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen; diese Frist kann nach Maßgabe des § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Berufungsgründe im Einzelnen darlegen. • Erforderlicher Inhalt: Die Begründung muss erkennbar machen, in welchem Umfang und weshalb das Urteil angegriffen wird; bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen oder pauschale Hinweise genügen nicht. Insbesondere ist bei asylrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig darzulegen, welche entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen konkret anders gesehen wird. • Anwendung auf den Fall: Die Beiträge des Klägers nach Zulassung der Berufung, darunter Fristverlängerungsanträge und übersandte Atteste, enthielten keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (etwa zur Einstufung als Herkunftsstaat, zur Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG oder zur Qualifikation der ärztlichen Unterlagen nach § 60a Abs. 2c AufenthG). Daher fehlte eine substantiiert begründete Berufung. • Wiedereinsetzung und Verlängerung: Es ergaben sich keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist von Amts wegen (§ 60 Abs.1 Satz 4 VwGO) und der weiterer Verlängerungsanträge war nicht stattzugeben. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und § 83b AsylG; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr.10, 709, 711 ZPO. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs.2 VwGO lagen nicht vor. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er die vom Senat gewährte und zuletzt bis zum 30.11.2020 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht durch eine den Anforderungen des § 124a VwGO genügende Begründung erfüllt hat. Sein Vorbringen nach Zulassung der Berufung beschränkt sich auf Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen und pauschale Angaben zur Möglichkeit eines Abschiebungsverbots, ohne konkret und substantiiert die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu bestreiten. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht; auch weitere Fristverlängerungen sind nicht gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.