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Beschluss

1 LA 97/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in deutlicher Entfernung stehendes Einzelwohnhaus kann bei klar abgegrenzter, homogener Siedlungsbebauung keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB begründen. • Das Vorhaben auf dem streitigen Grundstück liegt im Außenbereich und ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, wenn die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung und Tierhaltung nicht die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Betriebsgröße erreichen. • Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen kann eine Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB darstellen und damit öffentliche Belange beeinträchtigen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Bebauungszusammenhang, kein Privileg nach §35 BauGB — Zulassung der Berufung abgelehnt • Ein in deutlicher Entfernung stehendes Einzelwohnhaus kann bei klar abgegrenzter, homogener Siedlungsbebauung keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB begründen. • Das Vorhaben auf dem streitigen Grundstück liegt im Außenbereich und ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, wenn die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung und Tierhaltung nicht die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Betriebsgröße erreichen. • Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen kann eine Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB darstellen und damit öffentliche Belange beeinträchtigen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Maschinenhalle mit Wirtschaftsraum sowie ein Wohnhaus mit Betriebsleiter- und Einliegerwohnung und Garage auf einem bislang als Wiese genutzten Flurstück nördlich einer Siedlung. Auf dem Grundstück befindet sich in der Südostecke ein Schuppen mit einigen Tieren; das nächstgelegene fremde Wohnhaus liegt in Straßenrichtung vorgelagert, weitere acht Wohngebäude und Gewerbeflächen befinden sich westlich. Die Behörde lehnte das Vorhaben wegen Außenbereichslage und fehlender Privilegierung ab; ein früherer Antrag war bereits 2011 abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Ablehnung, weil kein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB vorliege, das Vorhaben nicht landwirtschaftlich privilegiert sei und die Entstehung beziehungsweise Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, der Senat hat diesen Antrag zurückgewiesen. • Rechtsstand: § 124 VwGO zur Zulassung der Berufung; Zulassungsvoraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Bebauungszusammenhang (§ 34 Abs.1 BauGB): Maßgeblich ist, ob die vorhandene Bebauung nach Verkehrsauffassung Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hier liegt eine klare, gradlinige Begrenzung des Siedlungsbereichs vor; ein einzelnes weit entferntes Wohnhaus kann den Bebauungszusammenhang nicht begründen. Der Bebauungszusammenhang endet mit dem letzten dem Siedlungsbereich zuzuordnenden Baukörper. • Privilegierungsvoraussetzungen (§ 35 Abs.1 Nr.1 BauGB): Die vorgelegten Flächenausstattung und Tierbestände (u. a. 7 Rinder, 16 Hühner, 2,67 ha Grünland) erreichen nicht die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Betriebsgröße; damit fehlt die Privilegierung. • Öffentliche Belange/Splittersiedlung (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.7 BauGB): Die konkrete Prüfung ergibt, dass das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führen würde; daher steht öffentliches Interesse der Genehmigung entgegen. • Verfahrensrechtlich: Der Zulassungsantrag des Klägers stellt weder tragende Rechtsfragen noch erhebliche Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung substanziiert in Frage; damit sind keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO gegeben. • Weitere Erwägungen: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das vorgelagerte Wohnhaus habe geringes städtebauliches Gewicht, war teilweise missverständlich formuliert, ändert jedoch nichts am zutreffenden Ergebnis, weil Abstände, Homogenität der Siedlungskante und fehlende Fortführungsfähigkeit der westlichen Struktur für die Entscheidung maßgeblich sind. • Streitwert und Kosten: Der Streitwert wurde für beide Instanzen jeweils auf 45.000 EUR festgesetzt; die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27.05.2019 wird damit rechtskräftig bestätigt. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nicht nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert, weil die erforderliche Betriebsgröße einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht erreicht ist. Zudem würde das Vorhaben die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs.3 Satz1 Nr.7 BauGB fördern, wodurch öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dem Kläger werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt; der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 45.000 EUR festgesetzt.