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Urteil

13 S 29/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:1128.13S29.24.00
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Leitsätze
1. Zum Zustands- und Handlungsstörerbegriff i.S.d. § 1004 BGB.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Aus Gewohnheitsrecht kann in einem konkreten Rechtsverhältnis kein Wegerecht hergeleitet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18).(Rn.38) 3. Bei atypischen vertraglichen Dauerschuldverhältnissen, für die keine Laufzeit bestimmt ist, besteht entsprechend den Regelungen zu den gesetzlich geregelten vergleichbaren Vertragstypen grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung in angemessener Frist.(Rn.38) 4. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Daher scheidet ein Notwegrecht aus, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann. Maßgeblich ist das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.(Rn.39) 5. Zur Definition der freien Landschaft i.S.d. § 59 Abs. 1 BNatSchG kann im Saarland auf die im Landesrecht verortete Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 6 SNG zurückgegriffen werden. Der Begriff der freien Landschaft stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und bezieht sich auf größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche; auf den Abstand zur nächstgelegenen Bebauung oder auf das Vorhandensein eines Weges kommt es nicht an. Das Betretensrecht steht grundsätzlich jedermann zu und dient - wie das Gesetz ausdrücklich erläutert - der Erholung. Dieser Zweck kann jedoch nicht im Sinne eines „echten“ Tatbestandsmerkmals verstanden werden.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Erstberufung des Beklagten zu 1) wird das am 06.02.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 140/22 - abgeändert und der Beklagte zu 1) unter Zurückweisung der Erstberufung im Übrigen verurteilt, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin --- in ---, Gemarkung ---, Flur ---, Parzellen ---, --- und ---, zu befahren oder jenseits eines bloßen Betretens zu benutzen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 06.02.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 140/22 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 1) und die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, von den Gerichtskosten tragen sie jeweils die Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. 4. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zustands- und Handlungsstörerbegriff i.S.d. § 1004 BGB.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Aus Gewohnheitsrecht kann in einem konkreten Rechtsverhältnis kein Wegerecht hergeleitet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18).(Rn.38) 3. Bei atypischen vertraglichen Dauerschuldverhältnissen, für die keine Laufzeit bestimmt ist, besteht entsprechend den Regelungen zu den gesetzlich geregelten vergleichbaren Vertragstypen grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung in angemessener Frist.(Rn.38) 4. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Daher scheidet ein Notwegrecht aus, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann. Maßgeblich ist das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.(Rn.39) 5. Zur Definition der freien Landschaft i.S.d. § 59 Abs. 1 BNatSchG kann im Saarland auf die im Landesrecht verortete Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 6 SNG zurückgegriffen werden. Der Begriff der freien Landschaft stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und bezieht sich auf größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche; auf den Abstand zur nächstgelegenen Bebauung oder auf das Vorhandensein eines Weges kommt es nicht an. Das Betretensrecht steht grundsätzlich jedermann zu und dient - wie das Gesetz ausdrücklich erläutert - der Erholung. Dieser Zweck kann jedoch nicht im Sinne eines „echten“ Tatbestandsmerkmals verstanden werden.(Rn.40) 1. Auf die Erstberufung des Beklagten zu 1) wird das am 06.02.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 140/22 - abgeändert und der Beklagte zu 1) unter Zurückweisung der Erstberufung im Übrigen verurteilt, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin --- in ---, Gemarkung ---, Flur ---, Parzellen ---, --- und ---, zu befahren oder jenseits eines bloßen Betretens zu benutzen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 06.02.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - 23 C 140/22 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 1) und die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, von den Gerichtskosten tragen sie jeweils die Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. 4. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, Widerbeklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist Eigentümerin der zusammenhängenden Parzellen in --- Flur ---, Flurstück Nr. ---, --- und ---. Auf dem Flurstück Nr. --- befindet sich das Wohnhaus --- hinter welchem sich auf den Flurstücken Nr. --- und Nr. --- Grünflächen anschließen, die bis zur --- reichen. Auf dem Flurstück Nr. --- bzw. dort, wo die Flurstücke Nr. --- und Nr. --- aufeinandertreffen, befindet sich ein Wirtschaftsweg. Die Parzellen erstrecken sich über eine Länge von rund 200 Metern zwischen Straße und ---. Der Beklagte zu 1), Widerkläger zu 1) und Erstberufungskläger (im Folgenden: Beklagter zu 1)) und die Beklagte zu 2), Widerklägerin zu 2) und Zweitberufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte zu 2)) sind Eigentümer der zusammenhängenden Grundstücke Flurstücke Nr. --- - dort befindet sich das zur Straße hin gelegene Wohnhaus mit im rückwärtigen Bereich befindlichen Nebengebäuden --- -, Nr. --- - dort befindet sich ein Stall -, Nr. --- und Nr. --- (Grünflächen) sowie der - nicht im Zusammenhang liegenden - Parzelle --- (Bl. 11x d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 10 f. d.A.) sowie das Lichtbild Bl. 43 d.A. verwiesen. Im Jahr 2022 erwarben die Beklagten als Mitglieder einer GbR u.a. das neben ihrem Anwesen befindliche Wohngrundstück ---, Flur --, Flurstück Nr. ---, sowie das dahinterliegende Flurstück Nr. --- (Bl. 100 d.A.). Im rückwärtigen Bereich des Anwesens der Beklagten --- sind Traktoren und landwirtschaftliche Geräte abgestellt. Der dort liegende Wirtschaftsweg wird zumindest vom Beklagten zu 1) als Zuweg für Fahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte regelmäßig genutzt, wobei auch das Grundstück der Klägerin überfahren wird. Zu Lasten des klägerischen Grundstücks ist kein Wegerecht zugunsten der Beklagtenseite vereinbart bzw. als Grunddienstbarkeit eingetragen. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin, die dieses Ansinnen bereits mit einem letztlich zurückgenommenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.03.2022 - Amtsgericht Homburg, Aktenzeichen 23 C 38/22 (10) - verfolgt hatte, Unterlassung des Begehens und Befahrens oder sonstige Nutzung ihres Grundstücks. Die Beklagten begehrten erstinstanzlich widerklagend eine Duldung durch die Klägerin gegen Zahlung einer Notwegrente; diesen Antrag verfolgen sie zweitinstanzlich nicht weiter. Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.04.2022 - Amtsgericht Homburg, Aktenzeichen 23 C 58/22 (10) - hatte der hiesige Beklagte zu 1) die hiesige Klägerin bereits dahingehend in Anspruch genommen, dass diese eine Befahrung des Wirtschaftsweges nicht behindern sollte. Auch der Beklagte zu 1) nahm diesen Antrag letztlich zurück und gab die Absichtserklärung ab, vorerst nur notwendige Fahrten durchzuführen, während die hiesige Klägerin ihre Absicht erklärte, auf dem Weg befindliche Hindernisse zu beseitigen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer eigenen Grundstücke und seien nicht auf die Nutzung der klägerischen Grundstücke angewiesen; ein - spezialgesetzlich abschließend geregeltes - Notwegerecht stehe ihnen nicht zu. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) behaupte, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb zu unterhalten, ändere daran nichts. Auch auf Gewohnheitsrecht könnten die Beklagten das Überfahren nicht stützen, zumal die Klägerin ihr Grundstück erst einige Monate vor Klageerhebung erworben und sich sofort gegen die Nutzung durch die Beklagten gewehrt habe. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die massive Benutzung ihres Grundstücks, welches durch das Befahren mit einem schweren Schlepper bereits völlig zerfahren sei, zu dulden. Die Beklagten seien auch nicht berechtigt, ihr Grundstück zu nutzen, da eine Zufahrtsmöglichkeit über ihr eigenes Grundstück mit der Flurstücknummer --- bestehe. Zumindest seit Erwerb des Nachbargrundstücks bestehe über diese Flurstücke Nr. --- und Nr. --- eine Zufahrtsmöglichkeit über eigene Grundstücke. Erforderlichenfalls müsse der Beklagte zu 1) Fahrzeuge nutzen, die für die Nutzung der eigenen Zufahrtsmöglichkeit geeignet seien. Beide Beklagte würden als Zustands-, der Beklagte zu 1) außerdem als Handlungsstörer in Anspruch genommen. Da die Parteien nicht benachbart seien und es sich außerdem um eine „Grobimmission“ handele, sei ein Schlichtungsverfahren nach dem Saarländischen Schlichtungsgesetz nicht erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, ihr Grundstück - --- in ---, Gemarkung ---, Flur ---, Parzellen ---, --- und --- zu begehen oder zu befahren oder in sonstiger Weise zu benutzen; 2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gern. Ziffer 1 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, zu dulden, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in ---, Flur ---, Flurstück --- im Bereich des Wirtschaftsweges, sichtbar im blau markierten Bereich der Anlage Kl, als Zuwegung für Fahrzeuge inklusive landwirtschaftlicher Fahrzeuge zu ihren Grundstücken Flurstück Nr. ---, ---, --- und --- genutzt wird, Zug um Zug gegen Zahlung einer von ihnen zu entrichtenden Notwegerente, deren Höhe durch das Gericht zu bestimmen ist. Sie haben behauptet, die Klage sei mangels vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens bereits unzulässig. Der Beklagte zu 1) betreibe im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schaf-, Rinder- und Pferdehaltung. Es sei nicht möglich, direkt von dem Flurstück --- (Wohnhaus) mit Fahrzeugen zu dem Stall auf dem Flurstück Nr. --- zu gelangen; das Flurstück Nr. ---sei ohne jeglichen Anschluss an die öffentliche Straße. Um zum Stall und den übrigen Flurstücken, auf denen Futter gelagert werde, zu kommen, müsse der Beklagte zu 1) den Wirtschaftsweg nutzen, der u.a. über das Grundstück der Klägerin mit der Flurnummer --- führe; die anderen Flurstücke seien ohnehin nicht betroffen. Den Beklagten stehe daher ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu, welches im Rahmen der Widerklage geltend gemacht werde. Der Beklagte zu 1) nutze den Weg bereits seit über 23 Jahren, die Nutzung belaste die Klägerin nur geringfügig und sei auch im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 2008 vorausgesetzt worden. Die übrigen Eigentümer der an den Wirtschaftsweg angrenzenden Grundstücke seien mit einer Nutzung einverstanden, entsprechende Dienstbarkeiten seien im Grundbuch eingetragen. Jedenfalls bis zur Herstellung eines Alternativweges über das von der GbR erworbene Grundstück hätten die Beklagten Anspruch auf ein befristetes Notwegerecht. Die entsprechenden Arbeiten könnten aus Gründen des Tier- und Naturschutzes erst im Oktober 2023 begonnen werden und seien erst im April oder Mai 2024 abgeschlossen. Die Beklagte zu 2) sei weder Handlungs- noch Zustandsstörerin. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat, nachdem es eine Ortsbesichtigung vorgenommen und einen Hinweis erteilt hatte (Bl. 125 f. d.A.), der Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, stattgegeben, während es die Klage in Bezug auf die Beklagte zu 2) abgewiesen hat. Die Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) zu, und zwar bezüglich aller Parzellen, da es sich um ein einheitliches Grundstück im Rechtssinne handele. Eine Duldungspflicht der Klägerin bestehe nicht und auch auf ein Notwegerecht könne der Beklagte zu 1) sich nicht berufen. Nachdem die Beklagten bereits im Jahr 2022 als Mitgesellschafter einer GbR Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flurstück Nr. --- und Nr. --- geworden seien, hätten sie in zumutbarer Weise eine Verbindung der Flurstücke Nr. ---, ---, --- und --- über eigene Grundstücke herstellen können. Die nicht zeitnahe Herstellung eines Verbindungsweges liege allein im Verantwortungsbereich der Beklagten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe die Klägerseite die Behauptung, dass auch die Beklagte zu 2) den Weg nutze, nicht bewiesen; die Handlungsstörung durch den Beklagten zu 1) habe die Beklagte zu 2) nicht veranlasst oder verursacht. Die Beklagten seien indes keine Zustandsstörer, da die Beeinträchtigung nicht von den Grundstücken der Beklagten ausgehe, sondern vom Verhalten des Beklagten zu 1). Mit ihren Berufungen verfolgt der Beklagte zu 1) als Erstberufungskläger sein Ziel der Klageabweisung und die Klägerin als Zweitberufungsklägerin ihr Klageziel der Verpflichtung auch der Beklagten zu 2) weiter. Der Beklagte zu 1) behauptet, die - auch über die Flurstücke der Klägerin verlaufenden - Wege würden von einer nicht bestimmbaren Menge von Menschen zum Spazieren, Verweilen und Fahrradfahren genutzt. Das erstinstanzliche Urteil verstoße gegen § 59 BNatSchG i.V.m. § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG), welche die Klägerin zumindest zur Duldung i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB verpflichteten. Die Flurstücke der Klägerin seien aufgrund ihres Erscheinungsbildes von nicht bebauter oder angelegter Wiesen- und Baumfläche gekennzeichnet. Das Grundstück der Klägerin werde - jedenfalls im rückwärtigen Bereich - als Acker und Wiese genutzt, zusätzlich verfüge es über ein Gewässerufer, eine Böschung und entsprechende Feldraine. Zu Lage und Umgebung des Grundstücks sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden. Außerdem stelle ein Begehen oder Befahren des streitgegenständlichen Weges schon keine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar und sei darüber hinaus zur Wahrung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Nöten. Dem Beklagten zu 1) müsse die Fütterung und Pflege der von ihm gehaltenen Tiere möglich sein. Bezüglich der Beklagten zu 2) habe das Amtsgericht die Klage mangels Störereigenschaft zu Recht abgewiesen. Die Kammer hat den Antrag des Beklagten zu 1) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 22.05.2024, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1) und Erstberufungskläger beantragt, 1. die Berufung der Erstberufungsbeklagten vom 30.04.2024 zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils - Amtsgericht Homburg, Az.: 23 C 140/22 - die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2), die ausgeführt hat, bezüglich „der ursprünglichen Beklagten zu 2.) ist das Urteil des Amtsgerichts Homburg nicht fehlerhaft“, hat sich - nachdem auf den Hinweis der Kammer vom 19.11.2024 keine Reaktion erfolgt ist - dem Vortrag und Antrag zu 1. des Beklagten zu 1) konkludent angeschlossen. Die Klägerin und Zweitberufungsklägerin beantragt, 1. die Berufung des Erstberufungsklägers zurückzuweisen; 2. die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu 2) unter Abänderung des Urteils des AG Homburg, - 23 C 140/22 -, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin --- in ---, Gemarkung ---, Flur ---, Parzellen ---, --- und ---, zu begehen oder zu befahren oder in sonstiger Weise benutzen; 3. der Beklagten zu 2) unter Abänderung des Urteils des AG Homburg, - 23 C 140/22 -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Beklagte zu 1) verpflichtet wurde. Der neue Sachvortrag des Beklagten zu 1) sei verspätet und inhaltlich falsch. Denn das Grundstück der Klägerin liege nicht - wie die Vorschriften des BNatSchG und des SNG voraussetzten - in der freien Landschaft. Die benachbarten Parzellen - etwa die Parzelle --- sowie die Parzelle --- - seien rückwärtig bebaut; auch das Stallgebäude der Beklagten befinde sich in der Nähe. Die an die Blies angrenzenden Grundstücke seien nicht ungenutzt, sondern unterlägen - teils perspektivisch nach Einfriedung - einer landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung. Die Klägerin werde den vom Beklagten zu 1) durch rechtswidriges Befahren mit schweren Maschinen selbst geschaffenen „Weg“ einebnen; einsäen und dann als Bestandteil ihres Buchgrundstücks nutzen. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke seien nicht zu Erholungszwecken begehbar; im Übrigen hätten die Beklagten kein Erholungsinteresse dargelegt. Die Tiere könnten problemlos über die Grundstücke der Beklagten versorgt werden. Zu Unrecht habe das Amtsgericht jedoch die Klage gegen die Beklagte zu 2) - ohne vorherigen Hinweis - abgewiesen. Denn diese habe die Nutzung des Grundstücks nicht bestritten und habe mit ihrem Widerklageantrag zu erkennen gegeben, dass sie die Duldung der Benutzung erstrebe und somit das Grundstück auch nutzen wolle. II. Beide Berufungen sind form- und fristgerecht erhoben, mithin zulässig. In der Sache hat lediglich das Rechtsmittel des Beklagten zu 1) teilweise Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Erstgerichts, dass ein Schlichtungsverfahren nach § 37a AGJusG keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage darstellt. Denn vorliegend stehen weder die Zuführung unwägbarer Stoffe noch ein Überwuchs, ein Hinüberfall, ein Grenzbaum oder Nachbarrechte nach dem Saarländischen Nachbarrechtsgesetz in Streit. 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht angenommen, dass mehrere Flurstücke ein Grundstück bilden können (vgl. z.B. nur BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 1/12 -, juris). 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB richtet sich gegen denjenigen, dem die Beeinträchtigung zugerechnet wird, den sog. Störer. a) Richtigerweise hat das Amtsgericht die Eigenschaft als Zustandsstörerin der Beklagten zu 2) verneint. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 26.03.2021 - V ZR 77/20 -, Rn. 9, juris). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Beklagte zu 2) nicht Zustandsstörerin, denn die behauptete Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin geht nicht von den im Miteigentum der Beklagten zu 2) stehenden Grundstücken aus, sondern vom Verhalten des Beklagten zu 1), für das die Beklagte zu 2) - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht verantwortlich ist. b) Die Beklagte zu 2) stellt sich überdies auch nicht als Handlungsstörerin dar. Jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass ihr Eigentum gegenwärtig beeinträchtigt wird oder dass eine solche Beeinträchtigung droht, und dass die Beklagte zu 2) als Störerin für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (vgl. Staudinger/Thole (2023) BGB § 1004, Rn. 586). Die Klägerin hat erstinstanzlich vielmehr die Beklagte zu 2) - in Abgrenzung zum Beklagten zu 1) - ausdrücklich nur als Zustandsstörerin in Anspruch genommen (Bl. 9 d.A.); ein gerichtlicher Hinweis zur Eigenschaft als Handlungsstörerin, die die Klägerin selbst nicht behauptet hat, war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Beklagte zu 2) hat indes - anders als die Berufung der Klägerin meint - eine Nutzung des Weges auch keineswegs eingeräumt. In der Klageerwiderung wurde klar hervorgehoben, dass lediglich der Beklagte zu 1) den Weg auf dem klägerischen Grundstück regelmäßig nutzt. Dass auch die Beklagte zu 2) sich als Mitgrundstückseigentümerin auf ein Notwegerecht berufen und im Wege der Widerklage eine Duldung durch die Klägerin angestrebt hat, impliziert nicht, dass sie in der Vergangenheit den Weg bereits genutzt hat. Eine relevante Erstgefahr kann indes grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Eintritt der befürchteten Störung alsbald zu erwarten ist. An die Darlegung der Erstbegehungsgefahr sind mit Blick auf den intensiven Eingriff in die Handlungsfreiheit erhöhte Anforderungen zu stellen und für deren Bejahung konkrete Tatsachen zu fordern, die die Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss jedenfalls die bevorstehende Rechtsverletzung konkret festgestellt und hierzu durch den Anspruchsteller dargelegt und im Einzelfall bewiesen werden (Staudinger/Thole (2023) BGB § 1004, Rn. 465; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 W 235/21 -, Rn. 11, juris). Dies ist vorliegend, was die Beklagte zu 2) anbelangt, nicht der Fall, zumal sie gegen das erstinstanzliche Urteil nicht ins Rechtsmittel gegangen ist und folglich ihren in erster Instanz widerklagend erhobenen Antrag nicht weiterverfolgt. Demzufolge muss der Berufung der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung auch der Beklagten zu 2) begehrt, ein Erfolg versagt bleiben. 4. Der Beklagte zu 1) dringt mit seiner Berufung, mit der er eine Abweisung der Klage anstrebt, teilweise durch. Zu Recht hat das Amtsgericht ihm ein Befahren des streitgegenständlichen Grundstücks untersagt. Es hat jedoch zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht, soweit es um das Recht des Beklagten zu 1) geht, das klägerische Grundstück zu begehen. a) Eine dingliche Berechtigung des Beklagten zu 1) liegt unstreitig nicht vor und wird auch von der Berufung nicht behauptet. b) Auch aus Gewohnheitsrecht kann der Beklagte kein Wegerecht herleiten. Insoweit wird auf die Begründung des Amtsgerichts und die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen (BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18 -, juris). Gleiches gilt, sollte man einen konkludenten Leihvertrag, geschlossen zwischen den Beklagten und den Voreigentümern des Klägergrundstücks, annehmen. Denn bei atypischen vertraglichen Dauerschuldverhältnissen, für die keine Laufzeit bestimmt ist, besteht entsprechend den Regelungen zu den gesetzlich geregelten vergleichbaren Vertragstypen grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung in angemessener Frist (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 6 U 191/22 -, Rn. 52, juris; „Das Wegerecht an Wirtschaftswegen“, RA Dr. Jobst-Ulrich Lange in: Landwirtschaftliches Wochenblatt, 28.04.2000), wovon vorliegend jedenfalls auszugehen wäre. c) Der Beklagte zu 1) kann auch kein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen, denn eine Zufahrt ist ihm jedenfalls nunmehr unstreitig über das in seinem Miteigentum stehende Grundstück Flur ---, Flurstück Nr. ---, sowie das dahinterliegende Flurstück Nr. --- möglich. Die Beklagten haben selbst erstinstanzlich vorgetragen, bis April/Mai 2024 eine Zufahrt über eigene Grundstücke schaffen zu können (Schriftsatz vom 03.11.2023, Bl. 149 ff. d.A.). Dem Vortrag der Klägerseite in der Berufungsinstanz, die Beklagten könnten durch die nunmehr geschaffene unmittelbare Zuwegung alles transportieren (Bl. 111 eAkte), ist der Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist für ein Notwegerecht der Beklagten - jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - kein Raum. Aber auch der Annahme des Erstgerichts, dass die Schaffung einer anderweitigen Verbindungsmöglichkeit unter Außerachtlassung des klägerischen Grundstücks den Beklagten bereits früher möglich gewesen wäre, begegnet keinen Bedenken. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Daher scheidet ein Notwegrecht aus, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann. Maßgeblich ist das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (BGH, Urteil vom 06.05.2022 - V ZR 50/21 -, Rn. 8, juris, m.w.N.). Warum die Beklagten nicht bereits vor April/Mai 2024 für die - jetzt vorhandene und damit offensichtlich nicht gänzlich unverhältnismäßige - Alternative hätten sorgen können, haben diese nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Jedenfalls vor diesem Hintergrund verfängt auch die Argumentation der Beklagtenseite, ein Wegerecht sei im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 2008 vorausgesetzt worden, nicht. Aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Beklagte zu 1) mithin nicht das Recht herleiten, das klägerische Grundstück zu begehen oder zu befahren. d) Dem Beklagten steht jedoch das durch § 59 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG gewährte Jedermanns-Recht zu, die freie Landschaft zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten. Unter dem Begriff der freien Landschaft sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 SNG, auf den die Kammer im Rahmen der Definition der freien Landschaft auch im Bundesrecht zurückgreift, Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen und eingefriedeten Hausgärten. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass ein zulässiges Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden muss. Maßgeblich für das Bestehen des geforderten Bebauungszusammenhangs - auf den auch § 7 Abs. 2 Nr. 6 SNG abstellt - ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (stRspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2019 - 4 B 8.19 -, BauR 2019, 1887 = juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2021 - 1 LA 97/19 -, Rn. 9, juris). Demnach kommt es - anders als die Klägerin meint - nicht darauf an, ob es sich um ein einheitliches Hausgrundstück handelt. Der Begriff der freien Landschaft stellt - auch losgelöst von der landesrechtlichen Definition - auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und bezieht sich auf größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - 5 S 3374/19 -, juris). Dem Vortrag des Beklagten zu 1), das streitgegenständliche Flurstück mit Weg befinde sich im Außenbereich, nicht etwa im bebauten Innenbereich, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die fehlende Zugehörigkeit zum Innenbereich und damit zu geschlossenen Siedlungsbereichen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den zur Akte gereichten Satellitenlichtbildern, die einen umfassenden Überblick über das streitgegenständliche Grundstück und seine Umgebung verschaffen. Auf den Abstand zur nächstgelegenen Bebauung oder auf das Vorhandensein eines Weges kommt es - auch § 7 Abs. 2 Nr. 6 SNG zugrunde legend - nicht an. Da die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die Lage der streitgegenständlichen Grundstücke, zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, und die Einordnung als „freie Landschaft“ eine rechtliche Beurteilung darstellt, ist dieser zweitinstanzliche Vortrag des Beklagten zu 1) zudem nicht nach den §§ 530, 531 ZPO verspätet. e) Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 6 SNG gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte als Nutzzeit, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Oktober. Wenn die Klägerin das Grundstück also landwirtschaftlich nutzt oder es zum „eingefriedeten Hausgarten“ macht, mag das Jedermanns-Betretensrecht unter Umständen (teilweise) entfallen. Das ist aber nach ihrem eigenen Vortrag bisher nicht geschehen. f) Des Weiteres ist es unschädlich, dass die Beklagten nicht detailliert vorgetragen haben, sich durch das Betreten des Grundstücks erholen zu wollen. Das Betretensrecht steht grundsätzlich jedermann zu; es dient laut Gesetz der Erholung. Insoweit erläutert das Gesetz den Zweck dieses - fremdes Eigentum beeinträchtigenden - Rechts, was jedoch nicht im Sinne eines „echten“ Tatbestandsmerkmal verstanden werden kann. g) Das Betretensrecht des § 59 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG gewährt dem Beklagten zu 1) jedoch nicht das Recht, das klägerische Grundstück zu befahren. Insoweit ist eine Duldungspflicht der Klägerin im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB nicht gegeben, so dass das Amtsgericht - zu Recht eine Eigentumsbeeinträchtigung auf Klägerseite durch das Befahren des Grundstücks bejahend - den Beklagten zu 1) in diesem Umfang zutreffenderweise zur Unterlassung verurteilt hat. 5. Die Androhung des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Var. 1 ZPO, nachdem sowohl die Kläger- als auch die in erster Instanz widerklagende Beklagtenseite teilweise obsiegen und teilweise unterlegen sind. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz basiert auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, was das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) anbelangt, und wiederum auf § 92 Abs. 1 Var. 1 ZPO im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).