Beschluss
11 ME 126/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung des Befahrens einer Bundesautobahn für eine Fahrraddemonstration kann wegen unmittelbar drohender Gefahren für Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nach § 8 Abs. 1 NVersG rechtmäßig sein.
• Autobahnen sind nicht generell versammlungsfrei; über ihre Nutzung für Versammlungen ist jedoch im Einzelfall unter Abwägung der Versammlungsfreiheit und gegnerischer Rechtsgüter zu entscheiden.
• Eine zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verhängte Routenänderung ist verhältnismäßig, wenn eine alternative Route die politische Wirkung der Versammlung weitgehend erhält und die Gefahrenlage abwendet.
Entscheidungsgründe
Routenverbot auf Autobahn bei Fahrraddemonstration rechtmäßig • Die Untersagung des Befahrens einer Bundesautobahn für eine Fahrraddemonstration kann wegen unmittelbar drohender Gefahren für Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nach § 8 Abs. 1 NVersG rechtmäßig sein. • Autobahnen sind nicht generell versammlungsfrei; über ihre Nutzung für Versammlungen ist jedoch im Einzelfall unter Abwägung der Versammlungsfreiheit und gegnerischer Rechtsgüter zu entscheiden. • Eine zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verhängte Routenänderung ist verhältnismäßig, wenn eine alternative Route die politische Wirkung der Versammlung weitgehend erhält und die Gefahrenlage abwendet. Die Antragstellerin, im Namen einer Ortsgruppe von Fridays for Future, hatte eine Fahrraddemonstration für den 6. Juni 2021 mit ca. 250 Teilnehmern angemeldet, deren Route einen Abschnitt der Bundesautobahn A 33 einschloss. Die Behörde bestätigte die Versammlung, untersagte jedoch das Befahren der A 33 und ordnete eine Alternativroute entlang autobahnnaher Straßen an; weitere Auflagen betrafen Infektionsschutzmaßnahmen. Die Antragstellerin klagte gegen das Teilverbot und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Mit der Beschwerde wandte sie sich gegen die Routenänderung über die A 33 und rügte insbesondere, die Gefahrensituation sei nicht hinreichend nachgewiesen und Medienhinweise bzw. Beschilderung würden Risiken ausreichend vermeiden. Die Aussetzungsentscheidung der Behörde erfolgte unter sofortiger Vollziehung; die Beschwerde wurde vom Senat geprüft. • Grundrechtsschutz: Die geplante Fahrraddemonstration fällt unter Art. 8 Abs. 1 GG; Versammlungsort und -gestaltung sind grundsätzlich durch den Versammlungsführer selbst zu bestimmen. • Gesetzliche Ermächtigung: § 8 Abs. 1 NVersG erlaubt Beschränkungen einer angezeigten Versammlung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung; eine Gefahrenprognose muss auf nachweisbaren Tatsachen beruhen. • Autobahnbesonderheiten: Autobahnen sind nach § 1 Abs. 3 FStrG primär dem Schnellverkehr vorbehalten, aber nicht generell versammlungsfrei; es ist stets der Einzelfall zu prüfen, ob eine Nutzung zu einer unverhältnismäßigen Gefährdung führt. • Gefahrenprognose: Die geplante Fahrraddemonstration mit geringer Fahrgeschwindigkeit auf der A 33 hätte erhebliche Verkehrsverlangsamungen und Rückstaus zur Folge, wodurch bei hoher Verkehrsdichte ein erhöhtes Risiko von Auffahrunfällen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern und Demonstranten besteht; diese Prognose stützt sich auf Verkehrszählungen und polizeiliche Angaben. • Unterschied zu Sondertransporten: Schwertransporte sind nicht vergleichbar, da sie meist nachts, verkehrsarm und mit Mindestgeschwindigkeit durchgeführt werden; eine Polizeieskorte ersetzt hier nicht die erforderliche Sperrung bei einer mehrstündigen, langsamen Fahrraddemonstration. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat die versammlungsbezogenen Interessen und die kollidierenden Schutzgüter abgewogen; die zugewiesene Alternativroute verleiht der Versammlung weiter Bedeutung und unmittelbaren Sichtkontakt zur A 33, sodass die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig ist. • Verfahren und Anhörung: Die Behörde hat einschlägige Stellen, darunter Polizei und Autobahnträger, angehört; deren Bewertungen konnten in die Gefahren- und Ermessensentscheidung einfließen und sind nicht verfahrensrechtlich zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Untersagung des Befahrens der A 33 und die Festlegung einer Alternativroute sind voraussichtlich rechtmäßig nach § 8 Abs. 1 NVersG. Das Gericht stellte fest, dass die von der Behörde getroffene Gefahrenprognose auf konkreten Verkehrszahlen und polizeilichen Einschätzungen beruht und eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Die Routenänderung ist geeignet und erforderlich, die Gefahr abzuwenden, und verhältnismäßig, weil die Alternative die politische Wirkung der Versammlung wahrt und die Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts der Veranstalterin so gering wie möglich hält. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.