Beschluss
13 ME 95/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Eilverfahren ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
• Die Gerichtskosten sind nach billigem Ermessen zu verteilen; bei teilweise unterschiedlichen Erfolgsaussichten der Teilbegehren ist eine hälftige Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO angemessen.
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die angegriffene Nebenbestimmung bereits mit dem Ende der zugrunde liegenden Duldung kraft Akzessorietät ihre Wirksamkeit verloren hat.
• Ein Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann durch nachträgliche Erteilung einer entsprechenden zusatzfreien Duldung erledigt werden; dies kann die Erfolgsaussicht des Eilantrags begründen.
• Bei wechselnder Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kann von der Anwendung des § 156 VwGO zu Lasten des Antragstellers abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Eilverfahrens nach Erledigung; hälftige Kostenteilung • Das Eilverfahren ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Die Gerichtskosten sind nach billigem Ermessen zu verteilen; bei teilweise unterschiedlichen Erfolgsaussichten der Teilbegehren ist eine hälftige Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO angemessen. • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die angegriffene Nebenbestimmung bereits mit dem Ende der zugrunde liegenden Duldung kraft Akzessorietät ihre Wirksamkeit verloren hat. • Ein Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann durch nachträgliche Erteilung einer entsprechenden zusatzfreien Duldung erledigt werden; dies kann die Erfolgsaussicht des Eilantrags begründen. • Bei wechselnder Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kann von der Anwendung des § 156 VwGO zu Lasten des Antragstellers abgesehen werden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide der Ausländerbehörde; er klagte gegen einen Zusatz zur Duldung nach § 60b Abs.1 AufenthG und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO sowie vorläufig die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO. Die Parteien erklärten am 25. und 29. März 2021 das Verfahren als erledigt. Zwischenzeitlich hatte die Behörde wiederholt Duldungen mit und ohne Zusatz erteilt; zuletzt erteilte sie am 23. März 2021 eine zusatzfreie Duldung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte zuvor die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt. Streitig war insbesondere, ob die Anträge noch Erfolgsaussichten hatten und wie die Kosten zu verteilen sind. • Einstellung des Verfahrens: Mit übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Eilverfahren gemäß § 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen; der vorherige ablehnende Beschluss ist für unwirksam zu erklären. • Kostenerledigung und Billigkeitserwägung: Nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO sind die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen; hier gebietet dies eine hälftige Beteiligung gemäß § 155 Abs.1 Satz1 VwGO, weil die Erfolgsaussichten der Teilbegehren unterschiedlich lagen. • Unzulässigkeit des ersten Begehrens: Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1, 1. Alt. VwGO war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (29.03.2021) unzulässig, weil der angegriffene Zusatz kraft Akzessorietät mit dem Ende der Duldung am 30.01.2021 seine Wirkung verloren hatte; daher lag kein Rechtsschutzbedürfnis vor. • Erledigung und Erfolgsaussichten des zweiten Begehrens: Das Begehren nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurde durch die Erteilung einer erneuten zusatzfreien Duldung am 23.03.2021 tatsächlich erledigt; zuvor wechselte die Erfolgsaussicht infolge der zwischenzeitlichen Duldung mit Zusatz, die einen Versagungsgrund nach § 60b Abs.5 Satz2 AufenthG begründen konnte. • Keine Anwendung des § 156 VwGO: Wegen der wechselnden Erfolgsaussicht der Beschwerde während des Verfahrens konnte nicht sicher festgestellt werden, dass die Behörde dem Antragsteller keinen Grund zur Klage gegeben hat; folglich wurde § 156 VwGO nicht zugunsten der Antragsgegnerin angewendet. • Streitwert und PKH: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs auf 5.000 EUR festgesetzt; Prozesskostenhilfe wurde gewährt nach § 166 VwGO i.V.m. ZPO-Vorschriften. • Endentscheidung zu Kosten: Unter Abwägung der Erfolgsaussichten der beiden Teilbegehren erschien es dem Gericht angemessen, die Verfahrenskosten hälftig zwischen den Parteien zu teilen (vgl. § 155 Abs.1 Satz1 VwGO). Das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs.3 Satz1 VwGO eingestellt, nachdem die Parteien den Eilrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist für unwirksam zu erklären. Hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO bestand keine Erfolgsaussicht, sodass hierfür die Kosten dem Antragsteller zuzuordnen sind. Das Begehren nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO war durch Erteilung einer zusatzfreien Duldung am 23.03.2021 erledigt und hatte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Erfolgsaussicht; demzufolge sind für diesen Teil des Verfahrens die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Insgesamt hat das Gericht unter Billigkeitsgesichtspunkten die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten hälftig geteilt. Prozesskostenhilfe wurde dem Antragsteller bewilligt; der Beschluss ist unanfechtbar.