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Beschluss

2 M 132/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1112.2M132.21.00
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Leitsätze
1. Es ist einem Ausländer, der - etwa wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - bereits im Besitz einer Duldung ist oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift hat, nicht verwehrt, lediglich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Berufsausbildung zu beantragen, etwa weil fraglich ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (juris: ) vorliegen.(Rn.4) 2. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unbeachtlich.(Rn.13) (Rn.23) 3. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Das Ermessen kann aber im Einzelfall auf Null reduziert sein.(Rn.15) 4. Zu Gesichtspunkten, die bei einer Ermessensentscheidung nach § 4a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berücksichtigt werden können. (Rn.17) (Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 27. September 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration bei der Firma E. GmbH in E-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 € festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in B-Stadt zu den Bedingungen eines in Sachsen-Anhalt niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist einem Ausländer, der - etwa wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - bereits im Besitz einer Duldung ist oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift hat, nicht verwehrt, lediglich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Berufsausbildung zu beantragen, etwa weil fraglich ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (juris: ) vorliegen.(Rn.4) 2. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unbeachtlich.(Rn.13) (Rn.23) 3. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Das Ermessen kann aber im Einzelfall auf Null reduziert sein.(Rn.15) 4. Zu Gesichtspunkten, die bei einer Ermessensentscheidung nach § 4a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berücksichtigt werden können. (Rn.17) (Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 27. September 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration bei der Firma E. GmbH in E-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 € festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in B-Stadt zu den Bedingungen eines in Sachsen-Anhalt niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. I. Der Antragsteller reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. September 2016 gab er an, dass er Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei und über keine Personaldokumente verfüge; früher habe er eine Geburtsurkunde besessen, die in Guinea-Bissau geblieben sei. Am 26. Januar 2017 wies sich der Antragsteller gegenüber der Bundespolizei in M-Stadt unter Angabe der Personalien A., geboren am (…) März 1994, unter Vorlage eines senegalesischen Reisepasses aus. Mit - seit dem 6. November 2018 bestandskräftigem - Bescheid vom 7. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller fortlaufend Duldungen.Der Antragsteller ist Vater eines am (…) 2017 geborenen deutschen Kindes, für das er und die Mutter Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge abgaben. Am 6. November 2017 reichte er über einen Bekannten beim Antragsgegner Fotos einer am (…) April 1991 in Guinea-Bissau ausgestellten, auf seinen Namen lautenden Geburtsurkunde sowie eines Auszuges aus dem Geburtenregister ein. Am 28. Mai 2018 legte er dem Antragsgegner einen in Gambia in seiner Abwesenheit am 11. April 2018 ausgestellten Pass mit Gültigkeitsdatum bis zum 11. April 2023 sowie eine dort am 19. April 2018 erstellte Geburtsurkunde vor. Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf ein Ersuchen des Antragsgegners um Echtheitsüberprüfung mit, dass mit den ihm bekannten Untersuchungsmethoden keine Manipulationen dieser Urkunden hätten festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das gambische Konsulat in Berlin, dass nach der Überprüfung der gambischen Botschaft in Brüssel keine Zweifel an der Identität des Antragstellers bestünden. Am 17. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 4. März 2020 teilte die Bundespolizei dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage mit, dass es sich bei dem Reisepass um eine amtliche Ausstellung handele und mit den vorliegenden Prüfungsmitteln und dem Abgleich mit vorhandenem Referenzmaterial keinerlei Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können.Mit Schreiben vom 29. April 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller dazu an, dass er beabsichtige, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Identität des Antragstellers sei nicht geklärt und der Antragsteller erfülle nicht die Passpflicht. Der vom Antragsteller vorgelegte und im Jahr 2018 ausgestellte Proxy-Pass sei nicht anerkennungsfähig und biete keine Gewähr für die Richtigkeit der darin ausgewiesenen Geburtsdaten. Auch die Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde sei zweifelhaft.Daraufhin übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner am 18. Mai 2020 eine E-Mail mit Kopien einer am 2. Juli 2006 ausgestellten „Voter ID-card“, einer ebenfalls am 2. Juli 2006 ausgestellten „National Identity Card“ der Republik Gambia, von Schulzeugnissen aus den Jahren 2004 und 2006 sowie eines am 14. Dezember 2006 ausgestellten „Certificate of Character“.Am 9. Juli 2020 beantragte er die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Systemadministrator bei der Fa. E. GmbH in E-Stadt.Mit Bescheiden vom 18. November 2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. In der Begründung verwies er erneut u.a. darauf, dass der vorgelegte Proxy-Pass zur Feststellung der Identität des Antragstellers nicht geeignet sei. In dem Bescheid über die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis verwies er zudem darauf, dass der Antragsteller über seine Staatsangehörigkeit und Identität durch falsche Angaben und Vorlage der Kopie einer Geburtsurkunde vom (…) April 1991 getäuscht habe. Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller am 7. Dezember 2020 Widerspruch.Am 9. Dezember 2020 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht wegen der Versagung der Beschäftigungserlaubnis um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (2 B 438/20 MD). Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsgegner den rechtlichen Hinweis, dass der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis habe. Wegen der Vaterschaft und des Sorgerechts über das deutsche Kind sowie im Hinblick auf dessen Alter dürfte von einem nicht lediglich vorübergehenden Ausreisehindernis auszugehen sein. Es dürfte nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller mit der Vorlage des gambischen Reisepasses seine Passpflicht erfüllt habe. Weder Zweifel an der Identität des Antragstellers noch ein fehlender Pass dürften ursächlich für ein Abschiebungshindernis sein. Dem Gericht liege zudem eine Mitteilung des gambischen Honorarkonsulats an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2018 vor, wonach nach gambischem Recht zwar für die Beantragung und Ausstellung eines Passes bei der zuständigen Immigrationsbehörde die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sei. Aufgrund technischer Komplikationen sei durch die Behörden aber weiterhin (auch) die Ausstellung von herkömmlichen Pässen erfolgt, die durch Freunde, Verwandte u.a. vor Ort beschafft werden könnten. Zwar sei nach der Allgemeinverfügung des BMI über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes ausdrücklich keine Anerkennung gambischer Proxy-Pässe erfolgt, weil diese in der Anlage I zu Gambia nicht aufgeführt seien. Beachtlich sei aber, dass die Anlage II der Allgemeinverfügung, die sich ausdrücklich zu Dokumenten verhalte, die nicht anerkannt werden, zu Gambia keine Eintragung enthalte. Nach dem Ergebnis der Echtheitsprüfung von Pass und Geburtsurkunde durch die Bundespolizei hätten auch keine Anhaltspunkte für Fälschungen bestanden. Zudem habe das Bundesamt einen gambischen Staatsangehörigen betreffend am 22. Juli 2019 mitgeteilt, dass Gambia Proxy-Pässe ausstelle und anerkenne. Daraufhin half der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Februar 2021 dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Versagung der Beschäftigungserlaubnis ab und stimmte dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde daraufhin nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.Am 28. Juli 2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für ein zwischen ihm und der m-GmbH in B-Stadt geschlossenes Arbeitsverhältnis, das eine Tätigkeit als Logistikmitarbeiter zum Gegenstand hatte. Diesen Antrag nahm er mit Erklärung vom 12. August 2021 unter Vorlage eines Aufhebungsvertrages vom 10. August 2021 wieder zurück, da das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Ebenfalls am 12. August 2021 legte er dem Antragsgegner einen Berufsausbildungsvertrag mit der E. GmbH vom 11. August 2021 im Ausbildungsberuf „Fachinformatiker Systemintegration“ bei der Firma E. GmbH in E-Stadt vor. Das Ausbildungsverhältnis sollte ursprünglich am 1. September 2021 beginnen.Den vom Antragsteller am 6. September 2021 gestellten Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO anzuordnen, dass dem Antragsteller seitens des Antragsgegners eine Beschäftigungserlaubnis mit dem Inhalt zu erteilen ist, dass ihm eine Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration bei der Firma E. GmbH, E-Straße, E-Stadt, vorläufig erlaubt ist“, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehre, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration mit dazugehöriger Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Dieser Antrag habe aber keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung scheide gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3a) AufenthG aus, weil seine Identität nicht abschließend geklärt sei. Solange die Identität eines Ausländers objektiv nicht geklärt sei, scheide ein gebundener Duldungsanspruch aus, unabhängig davon, ob der Ausländer zu einer hinreichenden Klärung beitragen könne oder eine solche überhaupt möglich sei. Dabei werde ausweislich des Wortlauts der Vorschrift auf eine Kausalität der fehlenden Identitätserklärung sowie auf eine Zumutbarkeitsgrenze verzichtet. Darin bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen den Ausschlussgründen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 und § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Insoweit sei allein die Frage der Identitätserklärung des Antragstellers und nicht das mögliche Bestehen von auf ihn bezogenen Abschiebungsverboten aus familiären Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entscheidungserheblich. Der Nachweis der Identität erfolge durch einen Pass, Passersatz oder einen sonstigen Personalausweis, der vom Herkunftsstaat ausgestellt worden sei. Lägen solche Dokumente nicht vor, könne der Nachweis aber auch durch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat erfolgen, die biometrische Angaben und Merkmale zur Person enthielten, die eine Identifizierung ermöglichten. Schließlich könne für die Ermittlung der Identität auch eine Gesamtschau mehrerer Indizien durchgeführt werden, bei der geeignete amtliche Dokumente auch ohne biometrische Angaben herangezogen werden könnten. Zwar lasse sich der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. April 2016 ausweislich der Anlagen I und II nicht entnehmen, dass Proxy-Pässe aus Gambia grundsätzlich nicht anerkennungsfähig seien (anders als beispielsweise Proxy-Pässe aus Ghana oder Nigeria), sodass eine Anerkennung grundsätzlich möglich sei. Im Fall des Antragstellers sprächen jedoch mehrere Umstände dagegen, den vorgelegten Proxy-Pass anzuerkennen. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Pass ausgestellt worden sei, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes unstreitig nicht in Gambia vor Ort gewesen sei. Der Pass könne am 11. April 2018 jedenfalls nicht auf der Grundlage der durch den Antragsteller vorgelegten Geburtsurkunde ausgestellt worden sein, da diese erst am 19. April 2018 und damit erst acht Tage später erstellt worden sei. Angesichts der Datierung der Geburtsurkunde etwa 34 Jahre nach der angegebenen Geburt des Antragstellers am (…) April 1984 könne auch dieser nur eine geringe Beweiskraft zugemessen werden. Schließlich sei dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass der Antragsteller sich im Jahr 2017 in M-Stadt mit einem gültigen senegalesischen Reisepass ausgewiesen und im Rahmen seines Asylverfahrens als Staatsangehöriger Guinea-Bissaus ausgegeben habe. In der Gesamtschau dieser Umstände genügten der durch den Antragsteller vorgelegte Proxy-Pass und die Geburtsurkunde für sich genommen nicht, um seine Identität zweifelsfrei und abschließend zu klären, wobei ihnen der Beweiswert jedoch auch nicht vollständig abzusprechen sei. Zur abschließenden Klärung der Identität könne der Antragsteller demnach z.B. andere Identitätsdokumente mit Lichtbild oder amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorlegen, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthielten. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch den Antragsgegner im Hinblick auf § 60c Abs. 7 AufenthG. Nach derzeitiger Sachlage sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise des Antragsgegners und trotz eines längeren Zeitraums, in dem das Problem der Identitätserklärung bekannt sei, weitere Versuche unternommen habe, seine Identität z.B. durch amtliche Dokumente mit biometrischen Merkmalen zweifelsfrei nachzuweisen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Mit dem vorliegenden Antrag verfolgt der Antragsteller entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verpflichten. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag ist - wie der Antragsteller in der Beschwerde zu Recht rügt - nach seinem klaren Wortlaut auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Antragsteller angestrebte Beschäftigung bei der Fa. E. GmbH eine Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration beinhaltet, für die (auch) eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden könnte. Es ist einem Ausländer, der - etwa wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - bereits im Besitz einer Duldung ist oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift hat, nicht verwehrt, lediglich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Berufsausbildung zu beantragen, etwa weil fraglich ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG vorliegen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis richtet sich nach § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und § 32 BeschV. Nach der hier maßgeblichen Alternative des § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG ist Erwerbstätigkeit im Sinne des AufenthG u.a. die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV; als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zu einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, keiner Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellung beim Antragsgegner am 12. August 2021 unklar gewesen ist, sich insbesondere aus der vorgelegten Erklärung über die Rücknahme des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Fa. "m-GmbH", der Vorlage des Aufhebungsvertragen mit diesem Unternehmen und der schlichten Vorlage des mit der Fa. E. GmbH geschlossenen Ausbildungsvertrages nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen ließ, dass lediglich eine Beschäftigungserlaubnis und keine Ausbildungsduldung begehrt wurde. Nach Antragstellung beim Verwaltungsgericht war diese Unklarheit beseitigt. 2. Der so zu verstehende Antrag hat Erfolg. 2.1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die von ihm angestrebte Berufsausbildung bereits am 1. September 2021 beginnen sollte. Das Rechtsschutzbedürfnis bedarf im Verwaltungsprozess im Regelfall keiner besonderen Begründung. Es fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 19). Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine solche Fallkonstellation legt hier nicht vor. Nach den Angaben in der Beschwerdeschrift ist nach Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb ein Beginn der Ausbildung auch noch am 1. Oktober 2021 "bzw. etwas später" möglich. 2.2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht. a) Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer ist - wie oben bereits ausgeführt - § 4a Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und § 32 BeschV. aa) Ein zwingender Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 AufenthG begrenzt die in § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV enthaltene Befugnis der Ausländerbehörde, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Duldungsinhaber (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2021, § 32 BeschV Rn. 7). Eine Verpflichtung zur Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis nach diesen Vorschriften liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 54). Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass ein aktueller Gegenwartsbezug besteht, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 - juris Rn. 33). Das ist hier voraussichtlich schon deshalb nicht der Fall, weil nach gegenwärtigem Sachstand eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bis auf weiteres voraussichtlich rechtlich unmöglich sein dürfte. Davon ist auch der Antragsgegner in seinem Abhilfebescheid vom 15. Februar 2021 ausgegangen. Mit Erklärung vom 19. November 2019 hat der Antragsteller die Vaterschaft über das Kind anerkannt, und mit Erklärung vom 5. Dezember 2019 hat die Mutter dem zugestimmt. Zudem ist mit dem Abstammungsgutachten vom 1. August 2021 auch die leibliche Vaterschaft erwiesen. Ferner haben die Mutter und der Antragsteller am 27. und 31. August 2020 vor dem Jugendamt des Antragsgegners Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Es ist auch anzunehmen, dass eine für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus erforderliche tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht, auch wenn er nicht mit dem Kind zusammenlebt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21). Den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. September 2021 (Bl. 4 der VG-Akte), dass er seinen Sohn regelmäßig sehe, zurzeit zwei- bis viermal in der Woche für jeweils ungefähr sieben Stunden, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. bb) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt allerdings, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat der Gesetzgeber nur in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall der Ausbildungsduldung vorgesehen (VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13 f., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 – juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 77: „rechtlich in gewissem Maße gebundenes Ermessen“). Besteht aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O., Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zugunsten einer Erteilung „auf Null“ reduziert hat mit der Folge, dass dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden muss. Ein Ablehnungsgrund, der nach Ausräumung des gesetzlichen Versagungsgrundes gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG eine negative Ermessensentscheidung noch tragen könnte, ist nicht ersichtlich. Das ermöglicht hier ausnahmsweise eine zusprechende Eilentscheidung. (1) Zwar wird man den Umstand, dass der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten - etwa bei der Passbeschaffung - nicht hinreichend nachgekommen ist, im Rahmen des Ermessens zu seinem Nachteil berücksichtigen können. Eine negative Ermessensentscheidung kann als Anreiz zur Passbeschaffung dienen, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, obwohl der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Kausalität der Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2005 - 10 K 493/05 - juris Rn. 31; VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - a.a.O. Rn. 71; OVG RP, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07 - juris Rn. 14; siehe auch die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017, S. 11, zur Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG a.F., die allerdings inzwischen durch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019 ersetzt worden sind). Auch eine fehlende Klärung der Identität mag ein Umstand sein, der im Rahmen der Ermessensausübung zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden kann. Bei Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erfolgt der nach Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Nachweis der Identität in der Regel durch den Besitz eines gültigen Passes. Die Identität kann in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. So sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8286, S. 15) amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, die die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie etwa eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen (zum Ganzen: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 60c Rn. 32, m.w.N.). Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4a Abs. 4 AufenthG können insoweit keine strengeren Anforderungen gelten. Dem Antragsteller dürfte aber weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Passes noch eine fehlende Klärung seiner Identität vorzuhalten sein. Er hat am 28. Mai 2018 einen am 11. April 2018 in Gambia in seiner Abwesenheit ausgestellten Reisepass vorgelegt, der nach den Feststellungen des BAMF und der Bundespolizei keine Fälschungsmerkmale erkennen lässt. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22. Juli 2019 an das BAMF stellt die Republik Gambia Proxy-Pässe aus und erkennt diese an. Solche in Abwesenheit des Inhabers in Gambia ausgestellte Pässe dürften auch nach der auf der Grundlage von § 71 Abs. 6 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 (BAnz AT vom 25. April 2016 B1) anerkannt sein. Nach Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung sind die in der Anlage I aufgeführten Pässe und Passersatzpapiere auswärtiger Staaten hiermit anerkannt, und nach Nr. 3 der Allgemeinverfügung sind die in der Anlage II aufgeführten Pässe und Passersatzpapiere auswärtiger Staaten nicht anerkannt. In der Anlage I sind von Gambia ausgestellte "reguläre Reisepässe" (2002) und (2014) aufgeführt. Proxy-Pässe sind davon - anders als Proxy-Pässe anderer Ausstellerstaaten wie Angola, Ghana oder Nigeria - nicht ausgenommen. Nach Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinverfügung sind Folgemuster der in der Anlage I aufgeführten Pässe und Passersatzpapiere, die am Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich ausgegeben werden, ebenfalls jeweils vorläufig anerkannt, sofern sich aus den Anlagen nicht das Gegenteil ergibt. In der Anlage II sind Pässe aus Gambia nicht genannt. Dem Antragsteller dürfte es auch nicht möglich sein, in der gambischen Botschaft einen anderen Reisepass zu erhalten. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020 (S. 13) werden Reisepässe nur in Gambia selbst ausgestellt. Im Ausland aufhältige Gambier, denen eine Reise nach Gambia nicht möglich ist, können über die jeweils zuständige gambische Auslandsvertretung oder mit Hilfe von Verwandten in Gambia direkt Pässe beantragen. Gambische Staatsangehörige, die nicht über einen Reisepass verfügen können zwar mit einem Emergency Passport, ausgestellt von einem gambischen Honorarkonsul, einreisen. Da der Antragsteller aber über einen Proxy-Pass verfügt, dürfte die Ausstellung eines solchen Passes für ihn nicht in Betracht kommen. Zwar können sich ungeachtet der (grundsätzlichen) Anerkennung von in Gambia ausgestellten Proxy-Pässen im Einzelfall Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines solchen Passes ergeben, insbesondere wenn er lediglich auf der Grundlage einer Geburtsurkunde erstellt worden ist (OVG Bremen, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 B 184/18 - juris Rn. 18 f.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juli 2020 (a.a.O.) ist hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen die Fälschung von Dokumenten nicht erforderlich, da problemlos echte aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können durch unwahre Angaben gegenüber der ausstellenden Behörde oder durch Bestechung oder Bekanntschaft mit der ausstellenden Person. In diesem Sinne weist auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar in ihrem Merkblatt zur Einstellung der Legalisation und möglicher Urkundenprüfung auf dem Amtshilfeweg mit Stand vom Februar 2020 darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Gambia bis auf weiteres nicht gegeben seien und daher die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt worden sei. Insbesondere würden häufig Geburtsurkunden vorgelegt, denen zu entnehmen sei, dass die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre nach der Geburt erfolgt sei, häufig zur Vorlage bei deutschen oder ausländischen Behörden. Derartige Urkunden hätten wenig Aussagewert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb im Fall des Antragstellers darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage der Proxy-Pass ausgestellt worden sei, insbesondere könne dies nicht auf der Grundlage der erst am 19. April 2018 ausgestellten Geburtsurkunde geschehen sein. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass der etwa 34 Jahre nach der angegebenen Geburt des Antragstellers am (…) April 1984 ausgestellten Geburtsurkunde nur eine eingeschränkte Beweiskraft zugemessen werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller zum Nachweis einer (anderen) Identität am 6. November 2017 Fotos einer am (…) April 1991 in Guinea-Bissau ausgestellten Geburtsurkunde sowie eines Auszugs aus dem Geburtenregister vorgelegt hat, mag ebenfalls Zweifel daran begründet haben, ob die Angaben im Proxy-Pass inhaltlich richtig sind. Diese Zweifel dürfte der Antragsteller aber durch die Vorlage weiterer Unterlagen ausgeräumt haben. Nach der Auskunft der gambischen Botschaft in Brüssel vom 9. April 2019 (Bl. 316 des Verwaltungsvorgangs) bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers. Mit E-mail vom 18. Mai 2020 legte der Antragsteller dem Antragsgegner Kopien einer "National Identity Card" (Personalausweis), einer "Voter ID-Card" (Wahlberechtigungskarte), eines „Certificate of Character" (Führungszeugnis) sowie Schulzeugnisse vor, die jeweils auf seinen Namen ausgestellt wurden (Bl. 488 ff. des Verwaltungsvorgangs). Den Personalausweis, die Wahlberechtigungskarte und das Führungszeugnis, die er in Kopie der Beschwerde nochmals beigefügt hat, hat er dem Antragsgegner am 5. Oktober 2021 im Original übergeben. Am 21. Oktober 2021 hat er dem Antragsgegner ferner Originale einer Kreditkarte, eines Dienstausweises sowie einer Sozialversicherungskarte überreicht. Eine abschließende Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente steht zwar noch aus. Dass es sich bei all diesen Dokumenten um Fälschungen oder inhaltlich unrichtige Urkunden handeln könnte, hält der Senat aber für wenig wahrscheinlich. (2) Eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung kann hingegen im Rahmen der nach §§ 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV zu treffenden Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht berücksichtigt werden. Denn andernfalls könnten die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, welches - wie ausgeführt - Gründe voraussetzt, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern, durch eine negative Ermessensentscheidung umgangen werden. Hiergegen spricht auch nicht, dass im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG eine in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlung einen Ausnahmefall begründen kann, der die regelmäßig vorliegende Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft, obwohl auch hier der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56). Denn anders als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Legalisierung des Aufenthalts des Ausländers führt und damit eine dauerhafte Bleibeperspektive eröffnet, geht es bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer lediglich um die Ausgestaltung der Modalitäten, unter denen sich dieser - vorübergehend - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, weshalb hier geringere Anforderungen gerechtfertigt sind. (3) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Ausländerbehörde könne grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (so VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 21; Zühlcke, ZAR 2005, 317 ), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr wird die Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten gemäß § 32 Abs. 1 BeschV regelmäßig kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt mehr sein (so schon VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2005 - 10 K 493/05 - a.a.O. Rn. 31). Die Möglichkeit, einem geduldeten Ausländer im Wege einer negativen Ermessensentscheidung die Beschäftigungserlaubnis zu versagen, um dessen faktische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu vermeiden, würde dazu führen, dass der Zweck der vom Verordnungsgeber mit § 32 Abs. 1 BeschV geschaffenen Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs nach einer dreimonatigen Wartezeit leerlaufen würde, zumal diese Begründung im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 BeschV grundsätzlich immer Anwendung finden könnte. Der Verordnungsgeber hat jedoch dadurch, dass die Zulassung zu einer Beschäftigung von der Erfüllung einer bestimmten Wartezeit abhängt, mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass von diesem Zeitpunkt an der Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung in aller Regel im Kontext des § 60a AufenthG kein erhebliches Gewicht mehr zukommen soll (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2016, § 60a AufenthG Rn. 87). Im Vordergrund der Regelung des § 32 BeschV steht vielmehr das Entlastungsinteresse der öffentlichen Kassen. Dem Steuerzahler soll prinzipiell nicht zugemutet werden, Fürsorgeleitungen für erwerbsfähige Personen zu finanzieren, solange diese ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können (und wollen) (vgl. Feldgen, ZAR 2006, 168 ). Darüber hinaus dient die Regelung der Gewinnung und Sicherung von Fachkräften (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2021, § 32 BeschV Rn. 2a). Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann danach allenfalls dann noch eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 87). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Abschiebung des Antragstellers wegen der Vaterschaft und des Sorgerechts über sein deutsches Kind und des vom Antragsgegners auch nicht bestrittenen Umgangs mit dem Kind bis auf weiteres rechtlich unmöglich sein dürfte. (4) Für die im Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldete“ vom 13. Juli 2020, S. 36 f., ohne nähere Begründung vertretene Rechtsauffassung, Geduldeten, deren Asylantrag vom BAMF aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), sei grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, vermag der Senat eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. (5) Auch ansonsten sind Gründe, auf die eine Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis rechtmäßig gestützt werden könnte, nicht ersichtlich. Für eine Ermessensreduzierung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im Wege der Abhilfe die Beschäftigung als Systemadministrator bei der Fa. E. GmbH bereits erlaubt hatte, auch wenn dies (erst) auf den richterlichen Hinweis vom 14. Januar 2021 erfolgte. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar dürften bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich allein noch keine ausreichenden Gründe für die Notwendigkeit einer - die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden - einstweiligen Anordnung bilden, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt, oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 12 f.). Eine damit vergleichbare Konstellation hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Er hat dargelegt, dass das Ausbildungsverhältnis ursprünglich bereits am 1. September 2021 beginnen sollte, und eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns nur für eine begrenzte Zeit möglich ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ein Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € anzusetzen. Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ). Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. D. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und 3 ZPO Rechtsanwältin B. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Antragsteller kann nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. August 2021 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen auf Bezug genommen. Sie erscheint auch nicht mutwillig. E. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).