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Beschluss

1 ME 50/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Baugrenzen in einem Bebauungsplan haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies dem Willen des Plangebers zu entnehmen ist. • Die gebotene Würdigung nachbarlicher Interessen ist gewahrt, wenn Abstandsflächen eingehalten werden und die konkrete Lage, Höhe und Staffelung der Gebäude keine erdrückende Wirkung erzeugt. • Die Kumulation verschiedener Befreiungen vom Bebauungsplan führt nicht automatisch zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, wenn jede einzelne Befreiung die Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt. • Ein Anspruch auf Erhalt der typischen Prägung eines Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besteht nicht, wenn die geplante Nutzung der gebietstypischen Prägung entspricht.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarschützende Wirkung von Geschossflächenzahl und Baugrenzen ohne Plangeberwillen • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Baugrenzen in einem Bebauungsplan haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies dem Willen des Plangebers zu entnehmen ist. • Die gebotene Würdigung nachbarlicher Interessen ist gewahrt, wenn Abstandsflächen eingehalten werden und die konkrete Lage, Höhe und Staffelung der Gebäude keine erdrückende Wirkung erzeugt. • Die Kumulation verschiedener Befreiungen vom Bebauungsplan führt nicht automatisch zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, wenn jede einzelne Befreiung die Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt. • Ein Anspruch auf Erhalt der typischen Prägung eines Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besteht nicht, wenn die geplante Nutzung der gebietstypischen Prägung entspricht. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks. Die Beigeladene beantragte den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit 56 Wohneinheiten auf dem benachbarten Vorhabengrundstück, einschließlich Befreiungen von Baugrenzen und Geschossflächenzahl sowie Stellplatzregelungen. Die Behörde erteilte zunächst eine Teilbaugenehmigung für Haus A und später die vollständige Baugenehmigung mit mehreren Befreiungen. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigungen; das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Antrag ab. Streitig ist, ob die Befreiungen und die Planfestsetzungen Nachbarrechte verletzen, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Abständen, erdrückender Wirkung und Erhalt der Gebietstypik nach § 15 BauNVO. • Rechtliche Grundlage der Zulässigkeit des Vorhabens sind § 30 Abs.1 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO; Befreiungen nach BauNVO sind möglich, soweit Grundzüge der Planung nicht berührt werden. • Nach ständiger Rechtsprechung haben Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschossflächenzahl) und Baugrenzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn der Wille des Plangebers dies erkennen lässt; eine solche Schicksalsgemeinschaft ist hier nicht dargetan. • Das Verwaltungsgericht hat die Lage, Abstände und Ausgestaltung der Gebäude geprüft: Zwischen den relevanten Gebäudeteilen besteht eine etwa 10 m breite unbebaute Lücke; die nächstgelegenen Gebäudekörper liegen rund 14–15,5 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt; Staffelgeschosse und Balkone mindern die Mächtigkeit der Baukörper. Daraus folgt keine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten. • Der Grundsatz, dass bei Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel nicht beeinträchtigt sind, wurde hier konkret angewandt; die kumulierten Befreiungen führen nicht automatisch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie einzeln die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigen. • Ein auf § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO gestützter Anspruch auf Erhalt der Gebietstypik scheitert hier, weil die geplante Nutzung dem gebietsüblichen Wohnen entspricht und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die quantitative Zunahme die Nutzungsart verändert. • Rechtswidrigkeit der Befreiungen wegen Verletzung der Grundzüge der Planung konnte die Antragstellerin nicht geltend machen; ihr steht insoweit kein subjektives Recht zu. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die angegriffenen Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung nebst erteilter Befreiungen verletzen die Nachbarrechte nicht; die Behörde hat die nachbarlichen Belange und das Gebot der Rücksichtnahme hinreichend berücksichtigt. Festsetzungen zur Geschossflächenzahl und zu Baugrenzen sind hier nicht nachbarschützend, weil kein entsprechender Wille des Plangebers ersichtlich ist. Eine Kumulation der Befreiungen führt nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, da die konkrete Lage, Höhe und Staffelung der Gebäude keine unzumutbaren Beeinträchtigungen begründen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.