Beschluss
2 B 264/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0124.2B264.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL) setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist.(Rn.14)
2. Auch eine Kumulierung oder „Summierung“ mehrerer (allein) objektiver Rechtsverstöße bei der Zulassung eines Bauvorhabens könnte grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des konkreten Nachbarn vorliegen.(Rn.16)
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO (juris: BauO SL) über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden(Rn.17)
.
4. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.10.2021 – 5 L 1081/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL) setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist.(Rn.14) 2. Auch eine Kumulierung oder „Summierung“ mehrerer (allein) objektiver Rechtsverstöße bei der Zulassung eines Bauvorhabens könnte grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des konkreten Nachbarn vorliegen.(Rn.16) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO (juris: BauO SL) über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden(Rn.17) . 4. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.10.2021 – 5 L 1081/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube. Er ist Eigentümer des Wohnhausanwesens A-Straße in A-Stadt (Flurstück Nr. …, Flur …, Gemarkung ... ). Auf dem östlich anschließenden etwa 6.000 qm großen Nachbargrundstück (Nr. …) des früheren, inzwischen abgebrochenen DRK-Krankenhauses plant die Beigeladene die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen, einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen sowie 7 Außenstellplätzen. Das Baugrundstück liegt im Stadtteil der Antragsgegnerin; ein Bebauungsplan existiert nicht. Für dieses Vorhaben wurde einer Projektentwicklungsgesellschaft im November 2018 ein noch nicht bestandskräftiger positiver Vorbescheid unter anderem hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erteilt.1 vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 –vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 – Im August 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur „Herstellung der Baugrube“.2 vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“ In einer beigefügten Begründung heißt es, die Anlage werde der Gebäudeklasse 4 zugeordnet, da es sich um Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m handele. Die Eigenart der näheren Umgebung auf dem S…-Plateau werde durch eine offene Wohnbebauung aus Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Östlich grenze ein Büro- und Verwaltungsgebäude des Landesamts für Zentrale Dienste (LZD) an. Das Vorhaben füge sich im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung sein. Seine Verträglichkeit mit der umliegenden Wohnbebauung sei im Rahmen eines Verkehrs- und Lärmgutachtens überprüft worden. Der Genehmigung waren mehrere Auflagen des Amts für Klima und Umweltschutz der Antragsgegnerin betreffend in den Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung fallender Bäume auf dem Gelände beigefügt. Im September 2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung erhoben und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Einstellung der Bau- und Aushubarbeiten beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er befürchte als Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks gravierende Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben. Dadurch werde eine Verkehrsbelastung hervorgerufen, die zu einer erheblichen Lärmmehrbelastung führen werde. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße in eklatanter Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein positives Gesamturteil sei Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, wobei die prinzipielle Übereinstimmung des gesamten Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts vorauszusetzen sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen überschreite in eklatanter Weise den aus der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen. Prägend seien am gesamten Schenkelberg, insbesondere in der V...straße und in der H...straße, zweigeschossige Wohnhäuser mit Satteldach, häufig als Doppelhaus, mit großen begrünten Freiflächen. Die abgerissenen Gebäude des bereits 2008 aufgegebenen …-Krankenhauses entfalteten keine prägende Wirkung mehr. Damit füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich seines Maßes nicht in die nähere Umgebung ein. Hierbei spielten nicht nur die Anzahl der Vollgeschosse eine Rolle, sondern auch und gerade die Gebäudeabmessungen. Die Grundfläche überschreite die an der V...straße und der H...straße vorhandenen Baukörper. Die rückwärtigen Ruhezonen würden gestört. Die Anzahl der geplanten Wohnungen überschreite das ansonsten „übliche Maß“. Außerdem verstoße das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Alleine aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs würden unzumutbare Immissionen und Beeinträchtigungen ausgelöst. Bereits im vorangegangenen Vorbescheidsverfahren habe das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf verwiesen, dass nach den dort vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen die einschlägigen Immissions-Richtwerte „gerade so eingehalten“ würden. In der Stellungnahme des Amtes für Klima- und Umweltschutz heiße es weiter, dass durch das Bauvorhaben eine deutlich wahrnehmbare Zunahme des Lärms bei den Anwohnern in der V...straße verursacht werde. Im Grunde müsse das Gebiet durch ein Bauleitplanverfahren überplant werden. Aufgrund der vorherrschenden Umgebungsbebauung sei außerdem nur eine Bebauung des Vorhabengrundstücks straßenseitig zur V...straße hin zulässig und der rückwärtige Grundstücksbereich sei freizuhalten. Auch das erhebliche Gefälle des Vorhabengrundstücks sei nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu rügen, die offensichtlich von einem falschen Bezugspunkt aus berechnet worden seien. Ein Vorhaben, das sich vom Maß der baulichen Nutzung in einem einheitlichen Umgebungsrahmen nicht an dessen Vorgabe halte, sei rücksichtslos gegenüber den Nachbarn. Mit der sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts3vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 deute sich zudem eine Abkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der restriktiven Auslegung zur nachbarschützenden Wirkung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an. Die im Vorbescheidsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange stünden den Gutachten der Beigeladenen zu der durch das Bauvorhaben ausgelösten Verkehrs- und Lärmbelastung entgegen und belegten, dass die von Seiten der Beigeladenen beauftragten Gutachten offensichtlich nicht erschöpfend seien. Aus den Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Amtes für Klima- und Umweltschutz ergebe sich, dass im Hinblick auf eine prognostizierte Überschreitung des Immissionsschutz-Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr ein erheblicher Handlungsbedarf und auch ein Erfordernis nach geeigneten Schallschutzmaßnahmen bestünde, zumal es sich bei der V...straße um eine Einbahnstraße handele, die nur von der H...straße her zu befahren sei. Das Gebiet sei verkehrlich bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr des LZD erheblich belastet. Sofern die Antragsgegnerin angekündigt habe, durch entsprechende Auflagen den nachbarlichen Belangen Rechnung tragen zu wollen, bleibe sie zum einen völlig im Vagen. Zum anderen sei es nicht Sache des Baugenehmigungsverfahrens, derartige Konflikte zu bewältigen. Auch dies spreche dafür, dass ein Bauleitplanverfahren zum wechselseitigen Interessenausgleich dringend erforderlich sei. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die angefochtene Teilbaugenehmigung berechtige ausschließlich zum Ausheben der Baugrube. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei noch nicht in allen Einzelheiten geprüft worden. Bei einer Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten werde regelmäßig nur darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standortes mit dem Planungsrecht vereinbar sei. Die Teilbaugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten. Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung seien im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht nachbarschützend. Insofern komme eine „nachbarrechtliche Unverträglichkeit“ nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Von dem Bauvorhaben gingen für den Antragsteller jedoch gerade keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen aus. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Lärm- oder Verkehrsbeeinträchtigungen berufen. Bestandteil des Vorbescheids seien sowohl ein ausführliches Gutachten zur Verkehrsuntersuchung als auch eine schalltechnische Untersuchung gewesen. Aus dem Verkehrsgutachten ergebe sich, dass zwar eine Verkehrszunahme zu erwarten sei, diese aber in einem moderaten Bereich liege und die erzeugten Verkehrsstärken absolut verträglich mit der vorhandenen Wohnnutzung seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat ausgeführt, ein Wohnnutzer könne sich nicht gegen eine geplante Wohnnutzung zur Wehr setzen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verkehrs. In einem Wohngebiet sei der von einem Wohnbauvorhaben ausgehende Verkehr als sozialadäquat hinzunehmen. Das Lärmgutachten habe bestätigt, dass keine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner zu erwarten sei. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend. Der Antragsteller werde nicht „gleichsam eingemauert“ und es entstehe auch keine „Gefängnishofatmosphäre“. Das gelte erst recht für die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Herstellung der Baugrube sei ausgeschlossen. Dadurch werde das spätere Vorhaben nicht vorherbestimmt, erst recht bezüglich der vom Antragsteller kritisierten Baumasse oder der Gebäudehöhnen. Eine etwaige Verkehrsbelastung sei nicht Prüfgegenstand der Teilbaugenehmigung. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gesamtbauvorhaben sei über 30 m entfernt und halte die Abstandsflächen großzügig ein. Die Sichtbeziehung zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem Bauvorhaben sei durch einen zu erhaltenden Baum auf dem Vorhabengrundstück mit einer Baumkrone von 18 m Durchmesser erheblich eingeschränkt. Sein Anwesen werde durch seine breite Grünfläche von den geplanten Gebäuden getrennt. Gegenüber der bisherigen „riegelartigen Bebauung“ werde die Bebauung durch das Vorhaben sogar aufgelockert. Eine Wohnnutzung auf einem ehemaligen Krankenhausgelände behebe allenfalls bodenrechtliche Spannungen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bestehe auch nicht durch den zu erwartenden Verkehr. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine Verkehrszunahme von nur 9 % und in den Morgenspitzenstunden in der H...straße eine Verkehrsstärke von 159 Kfz pro Stunde. Damit werde nicht einmal annähernd der Maximalwert der Wohnstraßen von 400 Kfz pro Stunde ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Eilrechtsschutzanträge zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung sei bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen. Zwar sei der Regelungsgehalt der Teilbaugenehmigung für die Ausführung der Baugrube nicht auf die Gestattung dieser Baumaßnahmen beschränkt, sondern enthalte darüber hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens. Dabei werde aber regelmäßig nur darüber entschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und seines Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar sei, wobei die Entscheidung über den Standort zumindest in groben Zügen die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließe. Der Antragsteller könne weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten. Eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften in den §§ 7, 8 LBO durch das Gesamtvorhaben sei weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Bauplänen ersichtlich. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Teilbaugenehmigung den Antragsteller unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletze. Gemessen an den Anforderungen des § 34 BauGB sei die angegriffene Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Das Vorhaben füge sich nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung ein, da der Neubau von Mehrfamilienwohnhäusern in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt sei, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ stehe. Das gelte auch hinsichtlich der Stellplätze, die ausschließlich der Deckung des durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarfs dienten. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfüge, sei für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung. Einem Nachbarn stehe, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreite, der durch die Umgebungsbebauung gebildet werde, ein Abwehrrecht nur zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Soweit der Antragsteller sich auf die „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts berufe, könne er hieraus keine drittschützende Wirkung des „Einfügens“ hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ableiten. Diese Entscheidung betreffe die Frage, inwieweit Festsetzungen in einem Bebauungsplan ausnahmsweise drittschützende Wirkung haben könnten und sei nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Ein Abwehrrecht des Antragstellers aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme sei nicht feststellbar. Auf Grund der Größe des geplanten Gesamtvorhabens von sechs Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Höhe bis 13 m seien unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ würde, diesem also „abriegelnde“ Wirkung zukäme, insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden. Seien die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen eingehalten, bilde das ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen werde. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub könne bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht sicher feststehe, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt werde, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Darüber hinaus wäre bei einer Realisierung des Bauvorhabens in seiner aktuell geplanten Form ein Verstoß eher fernliegend. Nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen befinde sich das Wohnhaus des Antragstellers in einem Abstand von über 30 m zum Gesamtvorhaben. Darüber hinaus befinde sich innerhalb dieses Abstandes auf dem Vorhabengrundstück ein zu erhaltener Baum mit einem Durchmesser der Baumkrone von 18 m, der die unmittelbare Sicht auf das Vorhabengrundstück beschränke. Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der durch das Gesamtvorhaben zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr Immissionen und Beeinträchtigungen auslöse, die ihm gegenüber unzumutbar seien. Eine etwaige Lärmbelastung sei nicht Prüfgegenstand der angegriffenen Teilbaugenehmigung. Es sei auch anhand der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aus dem Vorbescheidsverfahren nicht ersichtlich, dass die angenommene Verkehrsmehrbelastung des geplanten Gesamtvorhabens zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen werde. Anlieger müssten den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der V...straße und den Umgebungsstraßen, hier der H...straße, werde aller Voraussicht nach kein dem Antragsteller nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Die prognostizierten Verkehrszunahmen lägen nach den Ausführungen der Gutachter in einem moderaten Bereich und die erzeugten Verkehrsstärken seien absolut verträglich mit der vorhandenen Wohnnutzung. Konfliktsituationen im fließenden Verkehr würden nicht erwartet. Für die Bewohner und Besucher seien insgesamt 87 Parkplätze nachgewiesen worden. Die Anzahl entspreche den Stellplatzrichtlinien für Anwohnerparkplätze und den Empfehlungen für Besucherparkplätze. Der Wohnkomplex könne aus verkehrstechnischer Sicht im Untersuchungsgebiet integriert werden. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Amts für Klima- und Umweltschutz vom Oktober 2018 im Vorbescheidsverfahren beziehe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Die nach der 16. BImSchV einschlägigen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht an den bestehenden Gebäuden der V...straße würden nach dem schalltechnischen Gutachten eingehalten. Das Amt für Klima- und Umweltschutz habe lediglich ausgeführt, dass es zu einer deutlichen Zunahme des Lärms von gerundet 2 dB(A) bei den Anwohnern in der V...straße komme. Die übrigen Ausführungen des Amtes für Klima- und Umweltschutz beträfen die V...straße …. Dabei handele es sich um Gebäude des LZD, die nicht zu Wohnzwecken genutzt würden. Insoweit folge aus der Stellungnahme gerade nicht, dass das Gesamtvorhaben zu „boden-rechtlichen Spannungen“ führe. Nichts anderes als die Einhaltung der einschlägigen Werte ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Auch dessen Ausführungen beträfen nicht den Antragsteller. Die Tiefgaragen-Einfahrt sei zur V...straße hin geplant. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei außerdem davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehörten und dort grundsätzlich hinzunehmen seien, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht würden. Mithin werde eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Gesamtvorhaben der Beigeladenen auf dem ehemaligen Krankenhausgelände, soweit hierzu in der Teilbaugenehmigung überhaupt eine Aussage getroffen werde, nicht begründet. Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg gegen die Teilbaugenehmigung einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstünden, die allein durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1982 entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten sei, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gebe. Insoweit könne überdies nicht – wie der Antragsteller behauptet – per se davon ausgegangen werden, dass die vormalige auf dem Vorhabengrundstück bestehende Bebauung keine prägende Wirkung mehr habe. Da somit davon auszugehen sei, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für Aushub- und Erdarbeiten nicht gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, habe es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungen zu verbleiben. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.10.2021 – 5 L 1081/21 –, mit dem die Anträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur „Herstellung der Baugrube“ für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und Tiefgarage auf dem Flurstück Nr. … in Flur … der Gemarkung ... und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung dieser Arbeiten zurückgewiesen worden sind, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 123 Abs. 1 VwGO zu Recht nicht entsprochen. A. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist – auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – davon auszugehen, dass der mit Blick auf die auch Teilbaugenehmigungen (§ 75 LBO) wegen der mit ihnen verbundenen partiellen Baufreigabe erfassende Regelung im § 212a Abs. 1 BauGB4 vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr. 216vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr. 216 jedenfalls vor Erteilung der konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben5vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kannvgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Wohnhausgrundstücks A-Straße (Flurstück Nr. 105/3) unbegründet ist. In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Interessen der Bauherrin oder des Bauherrn den Vorrang einzuräumen, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO)6vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 umfasst wird. Eine Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung erfordert deshalb, dass die überschlägige Rechtskontrolle „zumindest gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf seine Position ergibt.Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte. Derartige Zweifel begründet das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Insoweit werden zunächst durch die nach Durchführung der genehmigten Arbeiten entstehende Baugrube keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Grundstücks nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO). Eine Verletzung seiner Rechte erscheint insoweit vielmehr erst dann denkbar, wenn die Fundamente des Vorhabens errichtet werden, weil damit der Standort des genehmigten Gebäudes und gegebenenfalls auch seine Höhenentwicklung festgelegt werden. Sollte sich in weiteren Verfahren herausstellen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletzt, könnten die vorbereitenden Erdarbeiten allenfalls ganz oder teilweise nutzlos sein; dies ist jedoch ein Aspekt, der den Bauherrn, nicht aber die Nachbarn betrifft. Vollendete Tatsachen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, werden jedenfalls allein durch die von der Antragsgegnerin am 13.8.2021 zugelassenen Erdarbeiten noch nicht geschaffen. Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung indes neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist. Rein städtebaulichen Aspekten kommt auch insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Mit der Teilbaugenehmigung hat die Antragsgegnerin daher nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO über die grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden. Die Regelung setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde das gesamte Vorhaben in seinen wesentlichen Zügen einer vorläufigen summarischen Gesamtbeurteilung unterzieht7vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen mussvgl. hierzu etwa Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss und dient letztlich dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.8 vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 Dass der Antragsteller durch die Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 unter dem Aspekt in eigenen subjektiven Nachbarrechten verletzt wird, kann nach dem den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Da die von der Beigeladenen beabsichtigte Wohnbebauung von der Nutzungsart her – unabhängig von der insoweit im unbeplanten Bereich keine Rolle spielenden Anzahl der Wohnungen in Gebäuden – unbedenklich ist, käme ein nachbarlicher Abwehranspruch des Antragstellers nur bei einem Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vom 24.11.2021 vertretenen Auffassung des Antragstellers ist indes ein „eklatanter und auf der Hand liegender“ Verstoß dagegen nicht festzustellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber ergebe sich „allein aufgrund des Ausmaßes und der Größe der 6 Baukörper“, weswegen von einem „Einfügen … keinerlei Rede mehr sein könne“, wird die eingangs beschriebene Trennung zwischen (rein) einerseits objektiv-städtebaulichen, das heißt – hier einmal unterstellt bei Nichtbeachtung – möglicherweise einen Genehmigungsanspruch in Frage stellenden, aber für die Nachbarrechtsposition irrelevanten Aspekten des § 34 BauGB und andererseits von einem konkreten Nachbarn individuell abwehrbaren Verstößen gegen diese Vorschrift verkannt. Es kommt – mit anderen Worten – für die Frage des Erfolgs des Rechtsbehelfs des Nachbarn nicht allein entscheidend darauf an, ob sich das von ihm bekämpfte Bauvorhaben nach den – außer der Art der Nutzung – weiteren drei im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB städtebaulichen Kriterien in dem nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für jedes dieser Kriterien gesondert zu bestimmenden Umgebungsrahmen bewegt oder nicht. Eine, einmal unterstellt, Überschreitung des so vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe), würde noch keine Nachbarrechtsverletzung begründen. Es gehört nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu „kontrollieren“ und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf „durchzusetzen“. Der Nachbar kann vielmehr gegenüber einer auf einem angrenzenden Grundstück genehmigten Bebauung „Rücksichtnahme“ auf seine Interessen nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt und erlangt eine solche Position nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen objektiv städtebaulich unzulässig ist.9vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 Auch eine Kumulierung oder „Summierung“ mehrerer (allein) objektiver Rechtsverstöße bei der Zulassung eines Bauvorhabens könnte grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des konkreten Nachbarn oder der Beschwerde führenden Nachbarin vorliegen.10vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 1 ME 50/21 –, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 1 ME 50/21 –, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144 Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vorgesehene „verdichtende“ Bebauung des Geländes des ehemaligen DRK-Krankenhauses, dessen zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude auch den rückwärtigen, straßenfernen Teil des Grundstücks Nr. … in Anspruch genommen hatten, objektiv genehmigungsfähig ist oder gar, ob es sich dabei um eine städtebaulich-gestalterisch „gelungene Lösung“ für die Bebauung des Geländes handelt. Zu letzterem mag man grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung sein. Das zu entscheiden, ist aber sicher nicht Sache eines Grundstücksnachbarn oder des Senats. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers nicht schon aus der „Anzahl der Baukörper, der Gebäudekubatur und der hierdurch bedingten erheblichen baulichen Massierung“ oder aus einer geplanten „Errichtung von 6 massiven Baukörpern zur Realisierung von 6 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 76 Wohneinheiten und einer Höhe von jeweils bis zu 13 m“ herleiten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,11 vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehenvgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden. Für deren schon im derzeitigen Verfahrensstadium ersichtliche Nichtbeachtung im Verhältnis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gibt es nach wie vor keine durchgreifenden Hinweise. Weitergehende Beeinträchtigungen mit Blick auf die genannten Regelungsziele wegen einer ganz besonderen Situation, in der trotz einer Wahrung eines ausreichenden Grenzabstandes von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zum Nachteil des Antragstellers auszugehen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Dafür, dass die dem Grundstück des Antragstellers zugekehrten Außenwände insbesondere des „Hauses C1“ (Nr. …) die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur gemeinsamen Grenze nicht einhalten werden, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach dem bei den auch insoweit im Anfechtungsstreit maßgeblichen Bauantragsunterlagen befindlichen Plan für die Abstandsflächen (Blatt 000027 in Bauakte 1) sollen die notwendigen und nach § 7 Abs. 1 LBO vor der Außenwand des Hauses C1 freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten westlichen Seite des Gebäudes auch im Bereich des Staffelgeschosses unzweifelhaft auf dem Baugrundstück liegen, was übrigens bei der früher in dem Bereich vorhandenen Bebauung nicht der Fall gewesen sein dürfte. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich daher in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen. Der Antragsteller versucht auch in dem Zusammenhang, aus einer aus seiner Sicht „unangemessenen Überschreitung“ des Umgebungsrahmens auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen „Nichteinfügens“ abzuleiten. Auch insoweit werden Gesichtspunkte der objektiven städtebaulichen Zulässigkeit und des subjektiven Rechtsschutzes zu Unrecht miteinander verknüpft. Die von dem Antragsteller dazu in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 199413vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93 –, BRS 56 Nr. 130vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93 –, BRS 56 Nr. 130 behandelt beispielsweise einen in der Vorinstanz verneinten (objektiven) Genehmigungsanspruch der dortigen Klägerin für die Aufstellung einer Werbeanlage, wobei – anders als im Nachbarstreit – die Frage des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in vollem Umfang aufgeworfen war. Für die vorliegende Fallkonstellation gibt das nichts her. Auch bei dem Beschluss vom Juni 200714vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83 geht es um die Anforderungen eines Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung, wobei übrigens die Frage des Auftretens „städtebaulicher Spannungen“ regelmäßig im Zusammenhang mit einem (ausnahmsweisen) Nichteinfügen von den Umgebungsrahmen nicht überschreitenden Vorhaben diskutiert wird. Allein eine Begründung solcher „Spannungen“ würde aber, wie schon ausgeführt, die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Nachbarn nicht rechtfertigen. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die vorgesehene Bebauung des ehemaligen Krankhausgeländes – wie die Beigeladene vorträgt – eine Verbesserung der nach der Aufgabe der Klinik ungeklärten städtebaulichen Situation der Flächen und ihrer Umgebung bedeutet. Der einzig eine Nachbaranfechtung betreffende zitierte Fall liegt der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs15vgl. VGH München, Beschluss vom 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 –, Jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 –, Juris zugrunde, in dem sich ein Nachbar (wohlgemerkt: erfolglos) gegen die Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wandte. Auch in dieser Entscheidung wird noch einmal ausdrücklich in Abgrenzung zum Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme hervorgehoben, dass dort hinsichtlich der Zahl der Grund- und Geschossfläche und der Gebäudehöhe „nicht eingehaltene Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung“ grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, aber gerade nicht dem Schutz des Nachbarn dienen. Richtig ist, dass sich ein Bauvorhaben, wenn sich, was hier nicht der Fall ist, feststellen lässt, dass es gegenüber der Nachbarschaft unzumutbar und damit rücksichtslos ist, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Genau das ist aber hier, wie schon ausgeführt, nicht erkennbar. Ein Vorhaben, das – was hier nicht einmal feststeht – den Umgebungsrahmen, zu dem auch das Gebäude des LZD gehört, überschreitet, mag demgegenüber objektiv in der Regel nicht genehmigungsfähig sein; ob es darüber hinaus von einem privaten Nachbarn „verhindert“ werden kann, ist eine andere Frage. Soweit der Antragsteller – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – in der Beschwerdebegründung auf ein nicht näher erläutertes gegenseitiges nachbarliches „Austauschverhältnis“ verweist und in dem Zusammenhang erneut die sogenannte „Wannsee-Entscheidung“16vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 anführt, ergibt sich daraus nichts anderes. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage einer nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan beziehungsweise mit der Begründung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses aufgrund eines dahingehenden ausdrücklichen – wenn auch historisch dort nicht belegbaren – Festsetzungswillen des konkreten Plangebers.17vgl. hierzu ausdrücklich auch einzelfallbezogen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 sowie bei Juris, zur überbaubaren Grundstücksflächevgl. hierzu ausdrücklich auch einzelfallbezogen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 sowie bei Juris, zur überbaubaren Grundstücksfläche Die dortigen Erwägungen sind daher auf Fälle der vorliegenden Art, in denen es an einer entsprechenden planerischen Entscheidung überhaupt fehlt, nicht übertragbar. Allein der § 34 Abs. 1 BauGB begründet kein solches „Austauschverhältnis“ in Bezug auf die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Anforderungen. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller meint – sich die geplante Baumaßnahme „schlicht in keinerlei Art und Weise in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt“. Der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, der Antragsgegner habe einer prognostizierten Verkehrszunahme durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr beziehungsweise zu erwartenden Auswirkungen konkret auf sein Grundstück „zumindest nachgehen müssen“, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, die Richtigkeit der auf die im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten rekurrierenden und diese auswertenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (dort Seiten 13 und 14) durchgreifend in Frage zu stellen. Darauf kann Bezug genommen werden. Nach den Bauakten soll die bis zu 14,20 Grad geneigte Zufahrtsrampe an der dem Anwesen des Antragstellers abgewandten Seite und durch die Bebauung abgeschirmt entlang der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück des LZD eingebaut werden. Da der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, dass er „überhaupt keinen Anspruch auf Planaufstellung“ geltend mache, muss dieser durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB beantworteten Frage nicht nachgegangen werden. Zu dem in dem Zusammenhang angefügten Verweis auf „bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen“ und eine dadurch aus seiner Sicht ausgelöste Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann auf das zuvor Gesagte verweisen werden. Wann die zuständigen gemeindlichen Gremien, hier der Stadtrat der Antragsgegnerin, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für „erforderlich“ halten, unterliegt einem weiten, gerichtlich allenfalls mit Blick auf das kommunale Abstimmungsgebot (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 4 BauGB)1818vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, BRS 86 Nr. 133, zu landesplanerischen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 –, BRS 55 Nr 174vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, BRS 86 Nr. 133, zu landesplanerischen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 –, BRS 55 Nr 174 in besonderen Fällen nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.19vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt Schließlich erschließt sich nicht, welche Bedeutung angesichts der geplanten Wohnnutzung hier der Frage zukommen sollte, wie lange und in welcher Form der ehemaligen, offenbar 2008 aufgegebenen, vorher jahrzehntelang vorhandenen Nutzung des gesamten Geländes als Standort eines 2020 abgerissenen Krankenhauses eine im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB fortprägende Wirkung zukommen sollte oder nicht. Ein über die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinausgehender Anspruch der Eigentümer der sonst vorhandenen Wohnhäuser – hier des Antragstellers – auf Freihaltung eines „brachliegenden Blockinnenbereichs“ beziehungsweise auf eine bestimmte städtebauliche Konzeption für eine Nachfolgenutzung ist in der Ortslage ohnehin nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die eine Aussetzung der Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen. B. Hinsichtlich des nach der Beschwerdeschrift vom 11.11.2021 nicht ausdrücklich weiter verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) sei – ergänzend – darauf hingewiesen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladene Inhaberin einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung für die Erdarbeiten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch deren Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.