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Beschluss

13 LB 314/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Universitätskliniken sind kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr.1, 109 Abs.1 S.2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen und unterliegen nicht der Auswahlentscheidung der Landeskrankenhausplanung. • Das Versorgungsangebot von Hochschulkliniken ist bei der Bedarfsanalyse zu berücksichtigen, steht gegenüber konkurrierenden Plankrankenhäusern jedoch nicht zur Disposition. • Bestehende tatsächliche Bedarfsdeckungen durch ein Krankenhaus ohne Planaufnahme müssen in der Bedarfsanalyse berücksichtigt werden, wenn sie den Bedarf tatsächlich decken. • Bei Neubescheidungen sind Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Angebote zu prüfen; die bloße Größe einer Fachabteilung ist kein alleiniges Auswahlkriterium.
Entscheidungsgründe
Universitätskliniken sind nicht in Auswahlentscheidung der Krankenhausplanung einzubeziehen • Universitätskliniken sind kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr.1, 109 Abs.1 S.2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen und unterliegen nicht der Auswahlentscheidung der Landeskrankenhausplanung. • Das Versorgungsangebot von Hochschulkliniken ist bei der Bedarfsanalyse zu berücksichtigen, steht gegenüber konkurrierenden Plankrankenhäusern jedoch nicht zur Disposition. • Bestehende tatsächliche Bedarfsdeckungen durch ein Krankenhaus ohne Planaufnahme müssen in der Bedarfsanalyse berücksichtigt werden, wenn sie den Bedarf tatsächlich decken. • Bei Neubescheidungen sind Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Angebote zu prüfen; die bloße Größe einer Fachabteilung ist kein alleiniges Auswahlkriterium. Die Klägerin betreibt die H. A.-S.-K. A-Stadt und beantragte am 5.5.2010 die Aufnahme einer neurologischen Abteilung mit 20 Planbetten (davon 4 Stroke-Unit) durch Umwidmung von Betten der Inneren Medizin. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.9.2015 ab, weil im Versorgungsgebiet bereits ausreichende Kapazitäten bestünden, insbesondere bei der Universitätsmedizin G. und weiteren Krankenhäusern. Die Klägerin klagte und machte geltend, es bestehe ein konkreter, wohnortnaher Bedarf und die Klinik habe bereits die erforderliche Ausstattung und Fallzahlen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur erneuten Entscheidung und verlangte, die Universitätsmedizin G. in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, die Einbeziehung der Universitätsmedizin G. als konkurrierendes Krankenhaus für unzulässig zu erklären. • Rechtliche Stellung der Universitätskliniken: Universitätskliniken sind nach §§ 108 Nr.1, 109 Abs.1 S.2 SGB V kraft Gesetzes zur Krankenhausbehandlung zugelassen; sie sind nicht wie Plankrankenhäuser allein aufgrund einer Feststellung des Landesplans auf Zulassung angewiesen. • Funktion in der Krankenhausplanung: Nach Landesrecht (§ 4 Abs.4 NKHG) sind Hochschulkliniken in die Bedarfsanalyse einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung dienen, ihre Kapazität steht gegenüber Plankrankenhäusern jedoch nicht zur Disposition. • Folge für das Auswahlverfahren: Da die Universitätsmedizin G. kraft Gesetzes zugelassen ist, kann sie nicht als konkurrierender Bewerber in ein Auswahlverfahren einbezogen werden, das auf eine Entscheidung über Planaufnahmen und -umfang zielt. • Bedarfsanalyse und tatsächliche Deckung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass bereits tatsächlich von der Klägerin gedeckte Bedarfe in die Bedarfsanalyse einfließen müssen; der Beklagte ist zur Neubescheidung verpflichtet, um eine vollständige Bedarfsanalyse und anschließende Auswahlentscheidung zwischen den verbleibenden konkurrierenden Plankrankenhäusern vorzunehmen. • Praktische Ausgestaltung staatlicher Kontrolle: Die staatliche Kontrolle der Universitätskliniken folgt aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften; dies schließt nicht die Berücksichtigung ihres Versorgungsangebots in der Bedarfsanalyse aus, wohl aber eine Auswahl über ihre Bettenkapazität. • Verhältnismäßigkeit und Missbrauchsrisiko: Zwar besteht theoretisch ein Risiko der Kapazitätserweiterung durch Universitätskliniken, hiervon ist im konkreten Fall und in Niedersachsen jedoch nichts erkennbar; die Landesregelung zur Einbeziehung ist geeignet, Überversorgung zu verhindern. • Verfahrensfolge: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Universitätsmedizin G. bei der Neubescheidung nicht als konkurrierender Anbieter in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist; die übrigen vom VG vorgegebenen Prüfungen (Bedarfsanalyse, Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitsvergleich) bleiben verbindlich. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil dahin, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Universitätsmedizin G. als konkurrierendes Krankenhaus in eine Auswahlentscheidung über die Planaufnahme der H. A.-S.-K. A-Stadt einzubeziehen. Die Universitätsmedizin G. ist kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr.1, 109 Abs.1 S.2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen und unterliegt daher nicht der Disposition durch das Auswahlverfahren der Landeskrankenhausplanung. Gleichwohl bleibt der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, weil die Klägerin bereits teilweise tatsächlich Bedarfe gedeckt hat und eine vollständige Bedarfsanalyse sowie ein Vergleich der übrigen konkurrierenden Plankrankenhäuser unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit vorzunehmen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.