Urteil
1 O 425/19
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:1214.1O425.19.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage sowie die Widerklage und die Drittwiderklagen werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 2) zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist für sämtliche Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage sowie die Widerklage und die Drittwiderklagen werden abgewiesen. Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 2) zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) trägt die Beklagte zu 2). Das Urteil ist für sämtliche Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Neubaus eines Eltern-Kind-Zentrums der Beklagten zu 2) auf dem Universitätsklinikgelände Anschrift 1 und dessen Finanzierung durch das beklagte Land. (Dritt-)Widerklagend nimmt die Beklagte zu 2) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auf Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Klinikbetrieb der Beklagten zu 2) in Anspruch. Die Klägerin ist die Tochtergesellschaft der Drittwiderbeklagten zu 2) und seit 2001 Betreiberin des A und der Kinderklinik in Ort 1 mit insgesamt 15 Fachabteilungen. Die Kinderklinik besteht seit 197# und war im Zeitpunkt der Übernahmen durch die Klägerin im Jahr 2001 überschuldet. Das A war auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen Herzfehlern vom Säuglings- bis ins junge Erwachsenenalter spezialisiert und führte jedenfalls zeitweise jährlich über 500 Eingriffe am Herzen von Kindern und Jugendlichen durch. Der Drittwiderbeklagte zu 1) war Geschäftsführer der Klägerin, der Drittwiderbeklagte zu 3) ist Geschäftsführer der B GmbH, bei der es sich wiederum um die persönlich haftende Gesellschafterin der Drittwiderbeklagten zu 2) handelt. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der C am Ort 2 und haftet nach § 9 Abs. 3 Universitätsklinikumsverordnung unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2), soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) nicht erfolgen kann. Die Beklagte zu 1) ist nach § 6 KHG verpflichtet, zum Zwecke der wirtschaftlichen Sicherung der privaten und sonstigen Krankenhäuser Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufzustellen. Gemäß § 17 S. 1 KHGG-NRW werden Investitionskosten von Krankenhäusern auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert. Krankenhäuser werden im Rahmen einer dualen Finanzierung mit Finanzmitteln versorgt. Die Betriebskostenfinanzierung, mithin die Deckung der laufenden Kosten, erfolgt im Rahmen einer leistungsorientierten Vergütung auf Basis von Fallpauschalen durch die Krankenkassen und durch selbstzahlende Patienten. Die Investitionskosten, etwa für bauliche Maßnahmen, werden demgegenüber von den Ländern getragen. Seit dem Jahr 2008 werden die diesbezüglichen Fördermittel durch das beklagte Land überwiegend als jährliche Pauschalen vergeben (§ 18 KHGG-NRW). Eine zielgerichtete Förderung einzelner Maßnahmen durch das beklagte Land ist auf Antrag des betroffenen Krankenhauses in Ausnahmefällen möglich. Die Förderung von Universitätskliniken durch das beklagte Land ist in § 31b HG NRW geregelt. Universitätskliniken erhalten für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb sowie Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes für Investitionen einschließlich der Bauerhaltung und des Erwerbs der benötigten Liegenschaften. Eine jährliche pauschale Förderung entsprechend § 18 KHGG-NRW sieht das HG NRW für Universitätskliniken nicht vor. Im Jahr 2015 wurde zum Zwecke der Beseitigung des Sanierungsstaus in den Universitätskliniken ein Sanierungs- und Modernisierungsprogramm für die Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Beklagten im Jahr 2016 eine Förderung der Beklagten zu 2) durch das beklagte Land mit einer Gesamtfinanzierungssumme von ca. 344 Millionen Euro. Die der Klägerin durch das beklagte Land zur Verfügung gestellten Pauschalfördermittel belaufen sich auf jedenfalls 650.000 Euro im Jahr. Zum 31.12.2008 beliefen sich die nicht genutzten Fördermittel der Klägerin auf 2.271.756,57 Euro (kurzfristige Pauschale) und auf 3.835.508,49 Euro (Baupauschale). Im Rahmen einer Begutachtung der von der Klägerin betriebenen Kinderklinik im Jahr 2013 wurden bauhygienische Mängel festgestellt. Bei einer im Jahr 2018 durchgeführten infektionshygienischen Überwachung der Klinik durch das Gesundheitsamt des N wurden 248 Beanstandungen dokumentiert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beanstandungen wird auf die Anlage O5 verwiesen. Die Klägerin stellte wiederholt Anträge auf Sonder- bzw. Einzelförderungen bei der Beklagten zu 1). Unter anderem stellte sie am 26.03.2013 einen Antrag im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bettenhauses, dessen voraussichtliche Gesamtkosten die Klägerin mit 18,5 Millionen Euro bezifferte. Einen weiteren Antrag auf Sonder- bzw. Einzelförderung stellte die Klägerin am 07.08.2014 im Zusammenhang mit dem geplanten Anbau einer Intermediate Care Station und einer Kinderintensivstation. Beide Anträge wurden durch die Bezirksregierung Köln am 04.09.2014 vollständig abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage der Klägerin wurde durch das VG Köln (Az. 7 K 5301/14) mit Urteil vom 03.11.2015 abgewiesen. Zur Begründung wies das VG Köln unter anderem darauf hin, die Klägerin müsse zur Finanzierung der beabsichtigten Maßnahmen zunächst auf das Vermögen ihres Mutterkonzerns zurückgreifen. Insoweit lautet es in der Entscheidung auszugsweise wörtlich wie folgt: „Der Klägerin ist es […] bis zum Beweis des Gegenteils gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHGG NRW zumutbar, sich um eine Vorfinanzierung innerhalb des Konzerns, sei es durch eine Finanzierung ohne Rückzahlung, sei es durch Kreditierung, zu bemühen. Nur dies wird dem Grundsatz gerecht, dass die Krankenhausfinanzierung nach dem System des KHG und des KHGG NRW gerade nicht als staatliche Vollfinanzierung des Versorgungsauftrags ausgestaltet ist. § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet nur dazu, Krankenhausträger in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Fördermittel sind hiernach so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.“ Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin im Jahr 2016 ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat. Ein weiterer Antrag der Klägerin vom 20.07.2018 für einen Ersatzneubau für die Kinderklinik mit einem Fördervolumen von 8 Millionen Euro wurde von dem beklagten Land mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben die Förderkriterien nicht erfüllte. Der Bescheid wurde von der Klägerin im Folgenden nicht angegriffen und ist bestandskräftig. Am 13.02.2017 schloss die Klägerin die im Jahr 2010 gegründete Geburtshilfeabteilung in der von ihr betriebenen Kinderklinik. Im Jahr 2019 scheiterte eine Übernahme der Kinderklinik durch die Gemeinnützige Gesellschaft D zu Ort 3 mbH. Ebenfalls im Jahr 2019 bot die Klägerin dem N sowie der Beklagten zu 2) die Kinderklinik zum Kauf an. Mit Schreiben vom 24.06. und vom 24.09.2019 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Fördermittel zur Schließung des gesamten Krankenhausbetriebs zum 01.10.2019 in Höhe von etwa 83 Millionen Euro. Die Beklagte zu 2) verfügt seit 1962 über eine Abteilung für Kinderkardiologie und nimmt seit über zwei Jahrzehnten auch herzchirurgische Operationen an Kindern vor. Ursprünglich führte die Beklagte zu 2) jährlich um die 180 kinderherzchirurgische Leistungen durch. Mit Feststellungsbescheid vom 02.11.2009 wurden für die Beklagte zu 2) für den Bereich der Kinderheilkunde eine Ist- und Sollbettenzahl von 101 vermerkt, für die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe 80 und für den Bereich Herzchirurgie 52. Mit Feststellungsbescheid vom 23.09.2019 wurden der Beklagten zu 2) für die Bereiche Frauenheilkunde und Geburtshilfe 70 Betten und für die Kinder- und Jugendmedizin 101 Betten zugewiesen. Die Beklagte zu 2) betrieb ursprünglich eine Geburtshilfeabteilung Anschrift 1 und eine Kinderklinik in der F-er Innenstadt. Die Liegenschaften wiesen eine Gesamtfläche von 11.509,47 m² auf. Auf Grundlage von Empfehlungen des Wissenschaftsrates aus den Jahren 1985 und 1998 wurde entschieden, alle Abteilungen an einem Standort zusammenzulegen. Eine ministerielle Genehmigung zur Errichtung eines gemeinsamen Eltern-Kind-Zentrums erfolgte erstmalig im Jahr 2007. Im Januar 2020 wurde auf dem Anschrift 1 das Eltern-Kind-Zentrum mitsamt Kinderherzzentrum mit einer Gesamtnutzungsfläche von 11.787 m² eröffnet, das seit Mai 2020 in Betrieb ist. Dieses bietet 164 Patientinnen und Patienten Platz. In einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Beklagte zu 2) erstellten Referenzbericht für das Jahr 2020 ist für die Organisationseinheit „Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie; Abteilung für Kinderherzchirurgie“ eine Vollstationäre Fallzahl von 1.395 vermerkt. Für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums wurde der Beklagten zu 2) mit Bescheiden vom 18.02. und vom 02.10.2015 durch das beklagte Land eine Finanzierungssumme von insgesamt 86.665.704 Euro zugesprochen. Daneben erhielt die Beklagte zu 2) einen Zuschuss für die Kosten der Ersteinrichtung des Eltern-Kind-Zentrums in Höhe von ca. 24 Millionen Euro. Ob die Beklagte zu 2) von dem beklagten Land für die Errichtung und den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums und die herzchirurgische Abteilung noch weitergehende finanzielle Förderungen erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Informierung der Europäischen Kommission über die der Beklagten zu 2) durch das beklagte Land zur Verfügung gestellten Fördermittel erfolgte nicht. Im ### 2019 gab der damalige und heutige Gesundheitsminister des beklagten Landes Karl-Josef-Laumann dem Kölner Stadt-Anzeiger ein Interview. Dessen Inhalte wurden in der Ausgabe des Kölner-Stadt-Anzeigers vom ##.##.2019 unter anderem wie folgt zusammengefasst: „Das [A] war eine bisher einzigartige Institution der Region. Manche Großstädte haben gar kein Kinderherzzentrum. Dass nun gleich zwei ab Herbst in so geringem Abstand zueinander betrieben werden, liege laut NRW Gesundheitsministerium an einem Fehler in der Bedarfsplanung der ehemaligen Landesregierung. Die hatte auch die Förderung für ein Neubauprojekt der Uniklinik mit insgesamt 350 Millionen Euro, davon 88 Millionen Euro für das Eltern-Kind-Zentrum, abgesegnet. ‚Es ist nicht sinnvoll, zwei Kinderherzzentren so nah zueinander zu betreiben‘, schrieb Gesundheitsminister Karl-Josef-Laumann dazu auf Anfrage des ‚Kölner Stadt-Anzeiger‘.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Artikels vom ##.##.2019 wird auf die Anlage K2 (Bl. 45 d.A.) verwiesen. Im Rahmen eines öffentlichen Auftritts auf dem Krankenhausgipfel Nordrhein-Westfalen am ##.##.2022 äußerte Herr Laumann die Einschätzung, dass in der kurzen Entfernung von Ort 1 zu Ort 2 nicht zwei Kinderherzchirurgien leben könnten. Mit Schreiben vom 29.08.2019 führte eine Beschäftigte des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes unter anderem aus, das Ministerium halte es nicht für sinnvoll, zwei Kinderherzzentren nah beieinander zu betreiben. Der verfahrensgegenständliche Vorgang zeige, dass es im Land Nordrhein-Westfalen bislang keine vernünftige Krankenhausplanung gegeben habe. Es werde zu klären sein, wie die Versorgung eventuell auch ohne das Herzzentrum der Klägerin ausgestaltet werden bzw. wie die Zukunft der von der Klägerin betriebenen Kinderklinik aussehen könnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 29.08.2019 wird auf die Anlage K3 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen. Zum 01.10.2019 wechselten die Chefärzte Prof. Dr. E und Prof. Dr. G von dem von der Klägerin betriebenen Kinderherzzentrum zu der von der Beklagten zu 2) betriebenen Kinderklinik. Wenig später wechselte der Chefarzt Dr. H ebenfalls von der Klägerin zur Beklagten zu 2). Hieran anschließend wechselten weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Klägerin zur Beklagten zu 2), wobei die genaue Anzahl zwischen den Parteien streitig ist. Am ##.##.2019 veröffentlichte die Beklagte zu 2) auf ihrer Homepage eine Pressemitteilung, in der sie unter anderem ausführte, Prof. I, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 2), habe im Zusammenhang mit der Schließung der Abteilung für Geburtshilfe in der von der Klägerin betriebenen Klinik Kontakt mit Prof. E aufgenommen. Die zwischen ihm und Prof. E geführten Gespräche hätten zu einer Vereinbarung geführt, wonach Prof. E mit Team ab dem ##.##.2019 bei der Beklagten zu 2) arbeitet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die Anlage K8 (Bl. 508 f. d.A.) verwiesen. Ebenfalls zum ##.##.2019 stellte die Klägerin die Durchführung von herzchirurgischen Eingriffen in der von ihr betriebenen Kinderklinik in Ort 1 ein. Die ehemaligen kardiochirurgischen Stationen wurden hierauf mit anderen Stationen zusammengefasst. Am ##.##.2019 veröffentlichte die Drittwiderbeklagte zu 2) auf ihrer Internetseite eine Pressemitteilung mit dem Titel „B Ort 1 erhebt Schadensersatzklage gegen Land NRW und Uniklinik Ort 2 – Mit Landesunterstützung wurde zweite Kinderherzchirurgie ausgebaut – Über 100 Fachkräfte weggelockt um Ort 1 zu schwächen.“ Im Übrigen lautet es in der Pressemitteilung wörtlich unter anderem wie folgt: „Mit einem dreistelligen Millionenbetrag hat die Landesregierung es dem Universitätsklinikum Ort 2 ermöglicht, in unmittelbarer Nähe und offener Konkurrenz zum international renommierten P‘en Kinderherzzentrum der B Klinik ihre Abteilung für Kinderherzchirurgie massiv auszubauen. Obwohl das Land gemäß der dualen Krankenhausfinanzierung verpflichtet war, dem P’en Kinderherzzentrum Investitionsfördermittel zur Verfügung zu stellen, wurde eine über die Pauschale von 700.000 Euro hinausgehende Förderung abgelehnt. Der Universitätsklinik Ort 2 wurde hingegen eine Förderung in Höhe des 500-fachen dieses Betrages bewilligt. Mit dem Geld hat die Uniklinik ein eigenes Kinderherzzentrum gebaut - und das Personal hierzu, insgesamt weit mehr als 100 Fachkräfte, darunter zahlreiche Chefärzte und Fachpflegekräfte, von der Kinderklinik abgeworben. […] Die Kinderklinik musste daher bereits die Abteilung Herzchirurgie faktisch stilllegen. […] Angebote zur Verbesserung der Patientenversorgung durch eine Kooperation mit der Universitätsklinik waren in den letzten Jahren von dieser abgelehnt worden, möglicherweise bereits aufgrund des Plans einer Verdrängung der B Kinderklinik.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die Anlage B2-30 Bezug genommen. Im Rahmen einer bereits am ##.##.2019 durch die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2) veröffentlichen Pressemitteilung wurde der Drittwiderbeklagte zu 1) unter anderem wörtlich wie folgt zitiert: „Die neue, vom Land mit öffentlichen Mitteln maximal geförderte universitäre Kinderklinik wirbt offensiv um Fachpersonal und lockt qualifiziertes Pflegepersonal und Ärzte von unserer Einrichtung weg. Die staatlicherseits bezahlten Wechsel- oder Kaufprämien der Pflegekräfte, so wurde und zugetragen, betragen zum Teil mehrere Tausend Euro.“ Im Hinblick auf die Pressemitteilung vom ##.##.2019 wird auf die Anlage B2-32 verwiesen. Im Februar 2020 erhob die Klägerin Klage vor dem VG Köln, mit der sie die Rückforderung der der Beklagten zu 2) gewährten Fördermittelt begehrt (Az. 7 K 702/20). Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 hat die Klägerin im dortigen Verfahren im Wege der Klageerweiterung beantragt, die Förderbescheide vom 18.02.2015, vom 02.10.2015 und vom 25.04.2017 sowie alle weiteren Bescheide aufzuheben, mit denen der Beklagten zu 2) Fördermittel für das Eltern-Kind-Zentrum und für das Herzzentrum gewährt wurden. Am 28.05.2020 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Förderung für die dauerhafte Schließung des Krankenhauses in Ort 1, hilfsweise für die Schließung der Abteilungen der Kinderherzchirurgie und Kinderkardiologie. Mit Schreiben vom 10.03.2022 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass sie beabsichtigte, die Anträge abzulehnen, und führte zur Begründung unter anderem aus, eine Kinderklinik in Ort 1 sei nach Einschätzung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Versorgung des N wichtig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 10.03.2022 wird auf Bl. 1287 d.A. Bezug genommen. Im Jahr 2021 erhielt die Klägerin vom beklagten Land die Genehmigung ihr Angebot im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Kinderklinik in Ort 1 von 26 auf 36 Plätze zu erweitern. Gegenwärtig wird das Haupthaus der Kinderklinik saniert. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf 2,2 Millionen Euro, von denen 2/3 aus einem staatlichen Unterstützungsfonds anlässlich der COVID-19-Pandemie stammen. Die Klägerin behauptet, mit dem von ihr in Ort 1 betriebenen Kinderherzzentrum habe der regionale Bedarf vollständig abgedeckt werden können. Es habe daher keinerlei medizinische und krankenhausplanungsrechtliche Notwendigkeit für den Aufbau von Parallelstrukturen in unmittelbarer Nachbarschaft bestanden. Durch die Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums auf dem Anschrift 1 und insbesondere durch die dortige Ansiedlung einer Herzchirurgischen Abteilung sei eine Überversorgung entstanden, da die Beklagte zu 2) den Betrieb im Vergleich zu der früheren Liegenschaft in der Ort 2 Innenstadt deutlich ausgeweitet habe. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) ursprünglich nicht über eine eigene Abteilung für Kinderherzchirurgie verfügt, sondern lediglich über einen von zwei Oberärzten betreuten Bereich Kinderherzchirurgie. Die von dem beklagten Land an die Beklagte zu 2) im Zeitraum 2015 und 2016 gezahlten Fördermittel würden sich tatsächlich auf 110 Millionen Euro für das Eltern-Kind-Zentrum und auf 120 Millionen Euro für das darin betriebene Herzzentrum belaufen. Die Überversorgung durch die Beklagte zu 2) sei der Grund dafür, dass die Klägerin das von ihr betriebene Kinderherzzentrum habe schließen müssen. Die Schließung der Geburtshilfeabteilung in der Kinderklinik in Ort 1 im Jahr 2017 sei nicht auf eine beabsichtigte Schließung des Standortes insgesamt zurückzuführen, sondern sei aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal erfolgt. Die Klägerin behauptet ferner, die von dem Land zur Verfügung gestellten Pauschalfördermittel reichten zur Finanzierung der an ihren Einrichtungen dringend erforderlichen Baumaßnahmen nicht aus. Die im Jahr 2013 und 2018 in der von der Klägerin betriebenen Kinderklinik festgestellten bauhygienischen und infektionshygienischen Mängel habe sie in der Folgezeit beseitigen lassen. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, den Wechsel von Chefarzt Dr. H hätten die Beklagten dadurch bewirkt, dass sie gezielt mindestens eine neue Professur erschaffen hätten, die passgenau auf Herrn Dr. H ausgeschrieben und die mit einer Funktion als Sektionsleiter Kinderanästhesiologie bei der Beklagten zu 2) verbunden worden sei. Für die Chefärzte Prof. E und Prof. Dr. G sei seitens der Beklagten gezielt eine eigene Abteilung mit zahlreichen zusätzlichen Stellen geschaffen worden, um eine Abwerbung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin durch die Beklagte zu 2) zu ermöglichen. Hieran anschließend seien über 100 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin zur Beklagten zu 2) gewechselt, die teilweise zuvor durch den Ärztlichen Direktor und Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2), Herrn Prof. I, telefonisch kontaktiert worden seien. Darüber hinaus hätten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 2) proaktiv Emails an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin versandt, um diese zu Informationsveranstaltungen zum Eltern-Kind-Zentrum einzuladen. Dies sei beispielsweise mit Email von Frau J vom 03.04.2019 an Herrn K, Frau L und Frau M erfolgt (Anlage K5; Bl. 50 d.A.). Von ursprünglich 189 bei der Klägerin aktiven Personen in den Bereichen Kinderherzchirurgie, Kinderkardiologie, Kinderkardiotechnik, Anästhesie und den dazu gehörenden Stationen seien es insbesondere aufgrund der Abwerbungen durch die Beklagten zu 2) im Oktober 2019 nur noch 95 gewesen. Im Hinblick auf die Anstellung von Prof. E ist die Klägerin der Ansicht, diese sei aufgrund der fehlenden Professur von Prof. E bei der Beklagten zu 2) unter Verstoß gegen das Hochschulrecht erfolgt. Sie behauptet in diesem Zusammenhang ferner, unmittelbar nach Bekanntwerden der Kündigung der zur Beklagten zu 2) gewechselten Chefärzte sei ein Headhunter beauftragt worden, um entsprechenden Ersatz zu finden. Dies habe nicht zum Erfolg geführt, da keiner der angesprochenen Personen sich einer Konkurrenzsituation mit der Beklagten zu 2) habe stellen wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihr die aus der Förderung der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) und durch eine unzulässige Abwerbung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Beklagte zu 2) bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Infolge von Behandlungsausfällen im Bereich der Kinderherz- und Thoraxchirurgie seien der Klägerin 45% der stationären Einnahmen aus dem Betrieb der Kinderklinik in Ort 1 weggefallen, wodurch die Existenz der gesamten Kinderklinik in Frage gestellt worden sei. Eine Insolvenz der Klägerin habe nur dadurch verhindert werden können, dass der unternehmerische Träger der Klägerin zu einem Ausfall der Verluste bereitgestanden habe. Ein kostendeckender Betrieb der Klinik sei infolge der Förderung der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) nicht mehr möglich. Ein geplanter Erweiterungsbau der Klinik, der kurz vor der Umsetzung stand, habe gestoppt werden müssen, die hierfür verausgabten Planungskosten seien vergeblich gewesen. Ein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin liege ferner darin begründet, dass durch eine rechtswidrige Abwerbung von Prof. E die Voraussetzung dafür geschaffen worden sei, dass weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin deren Klinik verlassen, um zur Beklagten zu 2) zu wechseln. Durch den Betrieb des Kinderherzzentrums in wenigen Kilometern Entfernung von dem seitens der Klägerin ursprünglich betriebenen Kinderherzzentrum und durch die Abwerbung von Personal der Klägerin durch die Beklagte zu 2) werde rechtswidrig in den Geschäftsbetrieb der Klägerin und in ihre grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit eingegriffen. Dass die Planung und Errichtung des Kinderherzzentrums Anschrift 1 rechtswidrig erfolgt sei, habe das beklagte Land angesichts der Äußerungen des Gesundheitsministers Laumann sowie der Mitarbeiterin des Staatssekretärs auch selbst eingestanden. Darüber hinaus habe das beklagte Land der Beklagten zu 2) nach Art. 107 ff. AEUV unzulässige Subventionen gewährt und den bei der Krankenhausfinanzierung zu beachtenden Grundsatz der Trägervielfalt aus § 1 Abs. 2 S. 2 KHG verletzt, wonach freigemeinnützige und private Krankenhäuser vorrangig gegenüber Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft zu unterstützen seien. Das KHG sei uneingeschränkt auch auf die Beklagte zu 2) anzuwenden. In dem Verhalten der Beklagten lägen ferner eine unbillige Behinderung der Klägerin und damit Verstöße gegen die § 3, § 4 Nr. 4 UWG und § 19 GWB begründet. Rechtswidrig sei in diesem Zusammenhang insbesondere die wiederholte Kontaktaufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin durch die Beklagte zu 2) gewesen. Die Beklagten seien der Klägerin nach Maßgabe der § 3 Abs. 1, § 9 S. 1 UWG; nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; nach § 823 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2, 12, 14 GG; nach § 826 BGB; nach § 33a Abs. 1 GWB und wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe der Schäden könne gegenwärtig nicht beziffert werden, da die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen sei. Im Hinblick auf die Drittwiderklagen sind die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten der Ansicht, diese seien bereits unzulässig, da die Klägerin die mit der Widerklage angegriffenen Äußerungen nicht veröffentlicht habe und nur mitverklagt worden sei, um die Erhebung einer unzulässigen isolierten Drittwiderspruchsklage zu vermeiden. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der Drittwiderbeklagten überwiegend an einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Auch sei die Widerklage nach Maßgabe von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, da mit ihr die identischen Elemente des Streitgegenstandes geltend gemacht würden wie mit der Klage. Jedenfalls müsste das Verfahren über die Widerklage wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Klage nach § 148 ZPO ausgesetzt werden. Hinsichtlich des von der Beklagten zu 2) gestellten Feststellungsantrags fehle es an einem Feststellungsinteresse, da nicht einmal die Möglichkeit eines künftigen kausalen Schadens bestehe. Abgesehen von dem Vorstehenden fehle der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die (Dritt-)Widerklage aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die angegriffenen Äußerungen von dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg gedeckt seien, wonach eine auf die Unterlassung gerichtlichen Vortrags gerichtete Unterlassungsklage unzulässig sei. Die (Dritt-)Widerklagen seien jedenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 2) sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht beleidigungsfähig, auch hätten nicht alle (Dritt-)Widerbeklagten sämtliche verfahrensgegenständlichen Äußerungen getätigt. Jedenfalls folge die Unbegründetheit der (Dritt-)Widerklage aber daraus, dass sämtliche angegriffenen Äußerungen entweder zutreffende Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen beinhalteten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin als Eigentümerin und Trägerin der Kinderklinik Ort 1 (einschließlich des dort angesiedelten P‘es Kinderherzzentrum) sämtliche Schäden zu erstatten, die daraus entstanden sind und/oder zukünftig entstehen, dass a) die Beklagten in unmittelbarer Nachbarschaft und offener Konkurrenz zur Kinderklinik Ort 1 ein eigenes Kinderherzzentrum am Standort Anschrift 1 in Ort 2 geplant und entwickelt haben; b) die Beklagte zu 2) das von der Beklagten zu 1) mitfinanzierte Kinderherzzentrum am Standort Anschrift 1 in Ort 2 in unmittelbarer Nachbarschaft und offener Konkurrenz zur Kinderklinik Ort 1 betreibt; c) die Beklagte zu 1) Landesmittel für die Errichtung und Einrichtung des Kinderherzzentrums am Standort Anschrift 1 in Ort 2 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kinderklinik Ort 1 bereitgestellt und die Beklagte zu 2) diese Landesmittel in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nehmen wird; d) Die Beklagte zu 1) die gebotenen Prüfungen der Bedarfe und bestehenden Angebote im Rahmen der Krankenhausplanung unterlassen bzw. rechtsfehlerhaft durchgeführt hat sowie den Grundsatz der Trägervielfalt und des Vorrangs freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu Lasten der Kinderklinik Ort 1 der Klägerin missachtet hat. 2. Festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu erstatten, die daraus entstanden sind und/oder zukünftig entstehen, dass dir Beklagte zu 2) Mitarbeiter der Kinderklinik Ort 1 der Klägerin für den Betrieb des Kinderherzzentrums am Standort Anschrift 1 in Ort 2 abgeworben hat. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt ferner sinngemäß, 1. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu verurteilen, es - jeder für sich - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu behaupten a) „Mit einem dreistelligen Millionenbetrag hat die Landesregierung es dem Universitätsklinikum Ort 2 ermöglicht (…) ihre Abteilung für Kinderherzchirurgie massiv auszubauen. Obwohl das Land gemäß der dualen Krankenhausfinanzierung verpflichtet war, dem P’es Kinderherzzentrum Investitionsfördermittel zur Verfügung zu stellen, wurde eine über die Pauschale von 700.000 Euro hinausgehende Förderung abgelehnt. Der Universitätsklinik Ort 2 wurde hingegen eine Förderung in Höhe des 500-fachen dieses Betrages bewilligt. Mit dem Geld hat die Uniklinik ein eigenes Kinderherzzentrum gebaut (…).“ b) „und das Personal hierzu, insgesamt weit mehr als 100 Fachkräfte, darunter zahlreiche Chefärzte und Fachpflegekräfte, von der Kinderklinik abgeworben“ c) Die Beklagte zu 2) habe „über 100 Fachkräfte weggelockt, um Ort 1 zu schwächen“ d) „Die staatlicherseits bezahlten Wechsel- oder Kopfprämien für Pflegekräfte (…) betragen zum Teil mehrere Tausend Euro.“ e) „Die Kinderklinik musste daher bereits die Abteilung Herzchirurgie faktisch stilllegen“ f) „Angebote zur Verbesserung der Patientenversorgung durch eine Kooperation mit der Universitätsklinik waren in den letzten Jahren von dieser abgelehnt worden, möglicherweise bereits aufgrund des Plans einer Verdrängung der B Kinderklinik.“ 2. Festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten zu 2) alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch die in Ziff. 2 bezeichneten Behauptungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen, 1. Die Widerklage abzuweisen. 2. Hilfsweise, das Widerklageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage wegen Vorgreiflichkeit dieser auszusetzen. Die Beklagten behaupten übereinstimmend, die von der Klägerin neben den Fördermitteln für den Bau des Eltern-Kind-Zentrums zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten 122 Millionen Euro seien allein für den Bau und für die Ersteinrichtung für das Herzzentrum für Erwachsene vorgesehen gewesen, nicht für die Kinderherzchirurgie im Eltern-Kind-Zentrum. Der Versorgungsauftrag der Beklagten zu 2) habe sich durch die Eröffnung des Eltern-Kind-Zentrums auf dem Anschrift 1 nicht verändert, vielmehr sei eine bloße Zusammenführung der zuvor getrennt bestehenden Einrichtungen in der Ort 2‘er Innenstadt und auf dem Anschrift 1 erfolgt. Insbesondere sei im Rahmen der Errichtung des Eltern-Kind-Zentrums kein neues Kinderherzzentrum entstanden, vielmehr sei lediglich die kinderherzchirurgische Abteilung aus der Ort 2‘er Innenstadt auf Anschrift 1 überführt worden. Eine Überversorgung im Querschnittsbereich der Kinder- und Jugendmedizin werde durch den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums auf Anschrift 1 nicht begründet. Ein Wettbewerbsverhältnis des Kinderherzzentrums der Beklagten zu 2) zu demjenigen der Klägerin habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt bestanden, da - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Klägerin den Betrieb der Kinderherzchirurgie sowie der Kinderkardiologie bereits Anfang Oktober 2019 eingestellt habe, wohingegen das Kinderherzzentrum der Beklagten zu 2) am Standort Anschrift 1 erst im Mai 2020 in Betrieb genommen wurde. Etwaige Einkommenseinbußen der Klägerin seien nicht auf eine durch die Beklagten geschaffene Konkurrenzsituation, sondern auf eigene unternehmerische Entscheidungen der Klägerin, insbesondere auf die Schließung der Geburtshilfestation und auf die Nichtvornahme erforderlicher Sanierungsmaßnahmen, zurückzuführen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet, zur Deckung des hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen bestehenden Kapitalbedarfs auf die Gewinne ihres Mutterkonzerns zurückzugreifen. Sie behaupten, dass dies nicht erfolge, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin bereits vor Jahren entschieden habe, den Standort in Ort 1, jedenfalls aber die Kinderherzchirurgie zu schließen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin die in den Jahren 2013 und 2018 festgestellten Mängel in der Kinderklinik hat beseitigen lassen. Die Beklagten behaupten ferner, eine Abwerbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin durch die Beklagte zu 2) sei nicht erfolgt, insbesondere habe das beklagte Land solche nicht geduldet. Herr Prof. E habe im Frühjahr 2017 und dann erneut im Jahr 2019 eigeninitiativ Kontakt zur Beklagten zu 2) aufgenommen, um die Möglichkeiten eines Wechsels zu besprechen. Prof. G habe ebenfalls eigeninitiativ Kontakt zur Beklagten zu 2) aufgenommen. Hintergrund des Wechselwunsches von Prof. E sei die Schließung der Geburtshilfenabteilung durch die Klägerin in dem von ihr betriebenen Kinderkrankenhaus gewesen. Prof. G habe im Anschluss an den Wechsel von Prof. E seinerseits den Wunsch geäußert, ebenfalls zu der Beklagten zu 2) zu wechseln, um mit Prof. E weiterarbeiten zu können. Neue Abteilungen seien weder für Prof. E noch für Prof. G gegründet worden. Eine zwischenzeitlich von Prof. H besetzte W2-Professur für Kinderanästhesiologie sei nicht zielgenau auf diesen ausgeschrieben worden, vielmehr habe es sich bei ihm um den besten unter zahlreichen Bewerbern gehandelt. Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass über 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin zu der Beklagten zu 2) gewechselt sind und dies auf gezielte Abwerbungen durch die Beklagte zu 2) zurückzuführen ist. Tatsächlich seien im Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 insgesamt 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewechselt, die sich jeweils eigeninitiativ bei der Beklagten zu 2) beworben hätten. Die Beklagte zu 2) habe stets erst dann Kontakt zu früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin aufgenommen, wenn diese ihrerseits bereits an die Beklagte zu 2) herangetreten waren. Auch die Email von Frau J sei erst versandt worden, nachdem sich die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigeninitiativ bei der Klägerin gemeldet hätten. Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin seien im April 2019 erst durchgeführt worden, nachdem ihrerseits zuvor Interesse an einem Wechsel zur Beklagten zu 2) bekundet worden war. Abgesehen hiervon sei ein Wechsel auch größerer Personaleinheiten von einer Klinik zu einer anderen im Klinikalltag nichts Ungewöhnliches, insbesondere für den Fall, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung gemeinsam mit den Chefärztinnen und Chefärzten der Abteilung wechseln. Dies sei hier insbesondere im Anschluss an den Wechsel von Prof. E erfolgt. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klageanträge seien teilweise unbestimmt, im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da Hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und c) nicht einmal eine entfernte Möglichkeit für einen Schadenseintritt der Klägern ersichtlich sei. Beide Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei jedenfalls unbegründet, da der seit Jahrzehnten bestehende Versorgungsauftrag der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Errichtung des streitgegenständlichen Eltern-Kind-Zentrums nicht verändert worden sei und die Finanzierung durch das beklagte Land im Einklang mit dem Krankenhaus- und Hochschulrecht stehe, zumal die finanzielle Förderung der Beklagten zu 2) aufgrund ihrer Sonderstellung mit Blick auf Forschung und Lehre gänzlich anderen Vorgaben folge als die Förderung privater Kliniken. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt liege bereits vor dem Hintergrund nicht vor, dass das KHG auf die Beklagte zu 2) keine Anwendung fände. Eine rechtswidrige Finanzierung des Eltern-Kind-Zentrums durch das beklagte Land sei nicht gegeben, insbesondere liege weder eine geschäftliche Handlung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des UWG bzw. des GWB vor noch werde die Klägerin durch das beklagte Land gezielt in ihrer eigenen wirtschaftlichen Betätigung behindert. Eine europarechtswidrige Beihilfe liege ebenfalls nicht vor, da die Beklagte zu 2) bereits kein Unternehmen sei, es im Übrigen aber auch an einer Verfälschung des Wettbewerbes und einer Beeinträchtigung des zwischenstattlichen Handels fehle. Sollte die Kammer dies anders bewerten, sei das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen, um die Frage der Europäischen Kommission vorzulegen. Ein Amtshaftungsanspruch scheitere bereits vor dem Hintergrund, dass die Pflicht des beklagten Landes, die Universitätskliniken zu finanzieren, nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sei. Hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen sei ein erstattungsfähiger Schaden nicht begründet, da weder dargelegt noch erkennbar sei, dass die klägerseits beanstandete Finanzierung der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) ursächlich zu den Schließungen von Abteilungen bei der Klägerin und infolgedessen zu Vermögenseinbußen geführt hat. Im Übrigen habe die Klägerin im Hinblick auf die zu der Beklagten zu 2) gewechselten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Bemühungen unternommen, geeigneten Ersatz zu finden, worin jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB begründet läge, dass die Klage auch aus diesem Grund unbegründet sei. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung, insbesondere im Hinblick auf Ansprüche nach dem UWG. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Klägerin und gegen die Drittwiderbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der in den Pressemitteilungen vom 00.00 und vom 00.00.2019 enthaltenen Äußerungen zu. Entscheidungsgründe Die Klage und die (Dritt-)Widerklagen sind jeweils zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere stehen der Zulässigkeit weder eine Unbestimmtheit der Klageanträge noch ein (teilweise) fehlendes Feststellungsinteresse der Klägerin entgegen. 1. Sämtliche Klageanträge entsprechen jedenfalls bei Vornahme der insoweit gebotenen Auslegung den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnet, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447). Dies ist hier im Hinblick auf die Klageanträge im Ergebnis anzunehmen. Der hinreichenden Bestimmtheit steht insbesondere nicht entgegen, dass die in den Klageanträgen zu 1.a) und b) verwandten Formulierungen „unmittelbare Nachbarschaft“ und „offene Konkurrenz“ unbestimmt und daher ausfüllungsbedürftig sind. Denn bei der Auslegung des Klageantrags ist auch der Sachvortrag der klagenden Partei heranzuziehen (BGH, Urteil vom 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, NJW 2019, 507, 509 Rn. 17). Dies führt hier dazu, dass keinerlei Unklarheit darüber besteht, was die Klägerin unter „unmittelbarer Nachbarschaft“ versteht, da die Lage der verfahrensgegenständlichen Kliniken aus der Akte eindeutig hervorgeht. Ferner erschließt sich aus dem klägerischen Vorbringen, dass durch den Terminus „offene Konkurrenz“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nach Einschätzung der Klägerin Kooperationsprojekte mit der von der Klägerin betriebenen Klinik durch die Beklagte zu 2) abgelehnt und stattdessen durch diese Behandlungen durchgeführt werden, die alternativ von der Klägerin hätten bedient werden können. Unter Berücksichtigung des vorstehend skizzierten Maßstabes begegnet es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge zuletzt auch keinen Bedenken, dass die Klägerin im Klageantrag zu 2. nicht näher spezifiziert hat, welche konkreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beklagte zu 2) von der Klägerin abgeworben haben soll. Denn insoweit werden mit Prof. E, Prof. G und Dr. H in der Klageschrift sowie den weiteren Schriftsätzen der Klägerin jedenfalls drei Mitarbeiter konkret benannt und geht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin jedenfalls hervor, dass im Wesentlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus deren Abteilung durch die Beklagte zu 2) abgeworben worden sein sollen. 2. Die Klägerin weist ferner hinsichtlich sämtlicher Klageanträge das bei § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies ist der Fall, wenn einem Recht oder einer Rechtsposition eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - II ZR 59/18, NJW 2019, 1002, 1003 Rn. 12). Ein Feststellungsinteresse kann hiernach insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des oder der Beklagten bestehen, wenn die vollständige Bezifferung des Schadens noch nicht möglich, der Eintritt eines Schadens aber wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo/ Seiler , ZPO, 42. Aufl., § 256 Rn. 14). Die Wahrscheinlichkeit eines auf die gerügte Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ist in diesem Zusammenhang Voraussetzung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses (Thomas/Putzo/ Seiler , ZPO, 42. Aufl., § 256 Rn. 14). Ausgehend von den vorstehend skizzierten Maßgaben fehlt der Klägerin nicht bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin hat jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt, dass ihr bedingt durch nicht erfolgte finanzielle Förderungen durch die Beklagte zu 1) und Abwerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Beklagte zu 2) ein Schaden in Gestalt von vergeblichen Planungskosten für einen nicht zu realisierenden Klinikanbau bzw. dadurch entstanden ist, dass die Kinderklinik in Ort 1 neben dem Eltern-Kind-Zentrum der Beklagten zu 2) nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Unschädlich im Hinblick auf das Feststellungsinteresse ist im Übrigen der Umstand, dass es der Klägerin ggf. möglich wäre, einen Teil der geltend gemachten Schäden zu beziffern (insbesondere etwaig vergebliche Planungskosten für einen Anbau), da dies das Feststellungsinteresse insgesamt nicht entfallen lässt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu, so dass auch die hierauf gerichteten Feststellungsanträge unbegründet sind. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf zu, dass die Beklagten in unmittelbarer Nachbarschaft und offener Konkurrenz zur Kinderklinik in Ort 1 ein eigenes Kinderherzzentrum am Standort Anschrift 1 in Ort 2 geplant und entwickelt haben (Klageantrag 1.a). a) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet. Denn die Beklagten haben durch die Planung und Entwicklung des streitgegenständlichen Kinderherzzentrums keine der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt, im Übrigen fehlt es aber selbst bei einer unterstellten Amtspflichtverletzung an einem hierauf ursächlich zurückzuführenden Schaden der Klägerin. aa) Die Beklagten haben im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung des Kinderherzzentrums keine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Insbesondere liegt keine Verletzung der krankenhaus- und hochschulrechtlichen Vorgaben für die Bedarfsplanung von Universitäts- und sonstigen Kliniken darin begründet, dass die Beklagte zu 2) ihr Leistungsangebot im Bereich von herzchirurgischen Leistungen ausgeweitet hat. Als Ausfluss des der Beklagten zu 2) als Universitätsklinikum zustehenden Selbstbestimmungsrechts und aufgrund der von ihr neben der ärztlichen Versorgung wahrgenommenen Aufgaben in Forschung und Lehre entscheidet die Beklagte zu 2) grundsätzlich eigenverantwortlich über ihr Versorgungsangebot und über den Umfang der für dieses Angebot erforderlichen und bereitzuhaltenden Kapazitäten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2021 - 13 LB 314/19, juris Rn, 23, 27). Zwar ist das von der Beklagten zu 2) vorgehaltene Versorgungsangebot im Rahmen der Bedarfsanalyse bei der Krankenhausplanung durch das beklagte Land nach §§ 12 ff. KHGG NRW zu berücksichtigen, da der Klinikbetrieb der Beklagten zu 2) auch der allgemeinen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Vor dem Hintergrund, dass sich die der Beklagten zu 2) darüber hinaus obliegenden Aufgaben aus Forschung und Lehre praktisch nicht von der an Forschung und Lehre ausgerichteten Krankenbehandlung trennen lassen, steht ihr Versorgungsangebot aber grundsätzlich nicht zur Disposition gegenüber den konkurrierenden Angeboten anderer Krankenhäuser (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2021 - 13 LB 314/19, juris Rn. 27). Dementsprechend kann eine Erweiterung des Versorgungsangebotes der Beklagten zu 2) in bestimmten medizinischen Teildisziplinen im Ausgangspunkt nicht deswegen für unzulässig erklärt werden, weil die medizinische Versorgung der Bevölkerung in dem betroffenen Bereich bereits durch eine andere (nicht Universitäts-)Klinik abgedeckt wird. Auch ist das beklagte Land nach Maßgabe von § 31b HG NRW grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten zu 2) die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihr Versorgungsangebot im Bereich von Forschung und Lehre sowie der medizinischen Versorgung der Bevölkerung entsprechend ihrer eigenverantwortlichen Planung umsetzen zu können. Eine unzulässige Ausweitung des Versorgungsangebotes der Beklagten zu 2) sowie der hierauf gerichteten Finanzierung durch das beklagte Land kann daher von vornherein allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Kapazitäten der Beklagten zu 2) missbräuchlich ausgeweitet werden und dies zu einer Verdrängung konkurrierender Krankenhäuser wie der von der Klägerin betriebenen Kinderklinik führt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2021 - 13 LB 314/19, juris Rn. 27). Eine auf die bloße Planung und Entwicklung des streitgegenständlichen Kinderherzzentrums Anschrift 1 zurückzuführende Verdrängung der von der Klägerin betriebenen Kinderklinik bzw. des darin verorteten Kinderherzzentrums ist indes schon auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht erkennbar. Mit dem Klageantrag zu 1.a) begehrt die Klägerin dem Grunde nach die Feststellung, dass bereits die Planung eines neuen Kinderherzzentrums auf dem Universitätsgelände am Anschrift 1 für die Beklagte zu 2) im Verhältnis zur Klägerin per se rechtswidrig sei. Dies ist nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Vorgaben indes nicht der Fall. Vielmehr steht es der Beklagten zu 2) als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts und unter Berücksichtigung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerade frei, herzchirurgische Leistungen für Kinder und Jugendliche anzubieten und hierfür ein eigenes Herzzentrum zu betreiben, für das in regelmäßigen Zeitabständen neue Einrichtungen geplant und errichtet werden. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) schon seit mehreren Jahrzehnten herzchirurgische Leistungen für die betroffene Personengruppe an einem Standort in der Ort 2’er Innenstadt angeboten hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bereits im ursprünglichen Standort in der Ort 2’er Innenstadt eine eigene Abteilung für kinderherzchirurgische Leistungen oder lediglich ein von zwei Oberärzten geleiteter Bereich für Kinderherzchirurgie verortet war und ob die Beklagte zu 2) erst seit dem Zeitraum 2019/2020 über eine eigene Abteilung für Kinderherzchirurgie verfügt. Denn der Beklagten zu 2) steht es als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts im Ausgangspunkt auch frei, bestehende Einrichtungen umzustrukturieren und auszuweiten. Dass auf Anschrift 1 nach dem klägerischen Vortrag erstmalig eine eigene Abteilung für Kinderherzchirurgie durch die Beklagte zu 2) betrieben und durch Chefärzte geleitet wird, wohingegen kinderherzchirurgische Leistungen bei der Beklagten zu 2) zuvor außerhalb einer eigenständigen Abteilung erbracht wurden, führt für sich genommen nicht zu einer unzulässigen Verdrängung der Klägerin, zumal diese Form der Umstrukturierung nicht zwangsläufig mit einer erheblichen Ausweitung der jährlich durchgeführten Operationen einhergeht. Selbst wenn der Klageantrag zu 1.a) dahingehend ausgelegt wird, dass nicht die Planung eines Kinderherzzentrums als solche, sondern ihr konkreter Inhalt und Zuschnitt, insbesondere die vorgesehene Bettenkapazität sowie das Ausmaß der jährlich geplanten Operationen angegriffen wird, ist eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar. Denn aus dem Selbstbestimmungsrecht der Universitätskliniken folgt ein weitreichender Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigenen Versorgungsangebotes (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2021 - 13 LB 314/19, juris Rn. 23 ff.). Dass die Bettenkapazität sowie das Versorgungsangebot im Bereich von herzchirurgischen Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit der Planung des streitgegenständlichen Kinderherzzentrums gezielt in einem Umfang missbräuchlich ausgeweitet wurden, der zu einer unzulässigen Verdrängung der Klägerin führt, hat die Klägerin nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere geht dies nicht aus dem klägerseits angeführten Referenzbericht für die Beklagte zu 2) aus dem Jahr 2020 hervor. Denn die darin vermerkte vollstationäre Fallzahl von 1.395 bezieht sich auf die Einrichtung „Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie; Abteilung für Kinderherzchirurgie“ und damit auf sämtliche Operationen, die an Kindern oder Erwachsenen durchgeführt werden. Ein signifikanter Anstieg von Fällen im Bereich der Kinderherzchirurgie, die alternativ durch die Klägerin hätten bedient werden können, geht hieraus gerade nicht hervor. Gegen die Annahme einer entsprechenden Verdrängung spricht vielmehr, dass sich durch die Zusammenlegung der unterschiedlichen Einrichtungen im Kinderherzzentrum Anschrift 1 weder die für den Bereich der Herzchirurgie vorgehaltene Fläche noch die hierfür vorgesehene Bettenanzahl maßgeblich verändert hat. Allein der Umstand, dass im Rahmen der Planung des neuen Kinderherzzentrums eine Modernisierung der herzchirurgischen Abteilung und eine gewisse Ausweitung der Kapazitäten vorgesehen wurden, hat nicht zur Folge, dass von einer missbräuchlichen Ausweitung des Versorgungsangebotes bzw. einer unzulässigen Verdrängung des Klinikbetriebs der Klägerin auszugehen wäre. Im Übrigen soll die Beklagte zu 2) nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.10.2020 jedenfalls im Oktober 2020 und damit nach Eröffnung des Kinder-Herz-Zentrums Anschrift 1 gar nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügt haben, um den bestehenden Bedarf an Operationen am Herzen von Kindern und Jugendlichen abzudecken. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass im Rahmen der Planung und Entwicklung des Kinder-Herz-Zentrums eine missbräuchliche, auf die Verdrängung der Klägerin gerichtete Ausweitung des eigenen Versorgungsangebotes der Beklagten zu 2) vorgesehen wurde. Abweichendes ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht aus den von der Klägerin aufgegriffenen und weiteren Äußerungen des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministers sowie einer Mitarbeiterin des Staatssekretärs im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes. Denn hierin zum Ausdruck gebrachte politische Bewertungen der Sinnhaftigkeit eines Betriebs des Kinderherzzentrums Anschrift 1 zum Versorgungsangebot der Klägerin in Ort 1 sind für die rechtliche Bewertung der Planung des Kinderherzzentrums nach Maßgabe der krankenhausrechtlichen Vorgaben ohne Bedeutung, zumal sie im Wesentlichen auch eine Beurteilung der Politik der Vorgängerregierung zum Inhalt haben. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, dass die Beklagten durch die bloße Planung und Entwicklung des Kinderherzzentrums gegen dem Schutz der Klägerin dienende Amtspflichten verstoßen haben könnten. bb) Abgesehen von dem Vorstehenden scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aber jedenfalls daran, dass selbst bei einer unterstellten Amtspflichtverletzung nicht erkennbar ist, dass der Klägerin ein ursächlich auf die bloße Planung und Entwicklung des Kinderherzzentrums Anschrift 1 zurückzuführender Schaden entstanden ist. Voraussetzung für die Begründetheit einer Feststellungsklage ist jedenfalls in den Fällen, in denen nicht die Verletzung eines deliktisch absolut geschützten Rechtsgutes betroffen ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Insbesondere ist aber erforderlich, dass ein etwaig eingetretener Schaden ursächlich auf die geltend gemachte Pflicht- bzw. Rechtsgutsverletzung zurückzuführen ist. So liegt es hier nicht, da schon auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht davon auszugehen ist, dass ein ihr etwaig entstandener Schaden ursächlich auf eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Die herzchirurgische Abteilung Anschrift 1 wurde erst im Mai 2020 in Betrieb genommen, wohingegen die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zum 01.10.2019 die Durchführung von herzchirurgischen Eingriffen in der von ihr betriebenen Kinderklinik in Ort 1 eingestellt hat. Eine echte Konkurrenz- bzw. Wettbewerbssituation zwischen dem Eltern-Kind-Zentrum Anschrift 1 und dem Kinderherzzentrum der Klägerin in dem Sinne, dass Patientinnen und Patienten zwischen den Einrichtungen wählen konnten, bestand hiernach zu keinem Zeitpunkt. Insbesondere ist aber nicht erkennbar und hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt, wie es durch die bloße Planung und Entwicklung des Kinderherzzentrums durch die Beklagten zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin gekommen sein soll. Dass Operationen in der Kinderklinik in Ort 1 schon vor dem 01.10.2019 ausgefallen sind und es hierdurch oder unter einem sonstigen Gesichtspunkt zu Vermögenseinbußen der Klägerin gekommen ist, weil betroffene Patientinnen und Patienten die geplante Eröffnung des Eltern-Kind-Zentrums Anschrift 1 abwarten wollten, hat die Klägerin nicht dargelegt und erscheint auch lebensfremd. Selbst wenn im Rahmen der Planungen des herzchirurgischen Versorgungsangebotes im neuen Eltern-Kind-Zentrum gegen Vorgaben der Bedarfsplanung verstoßen und eine die Klägerin unzulässig benachteiligende Überversorgung begründet worden wäre, hätte sich diese frühestens mit Aufnahme des Betriebs des Eltern-Kind-Zentrums im Mai 2020 und damit ein halbes Jahr nach Einstellung des Betriebs im Herzzentrum der Klägerin auf ihren eigenen Klinikbetrieb auswirken können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht erkennbar, dass bereits die bloßen Planungen für das Eltern-Kind-Zentrum und insbesondere für die darin betriebene herzchirurgische Abteilung einen irgendwie gearteten Einfluss auf den Klinikbetrieb der Klägerin und deren Vermögenslage gehabt haben. Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Klägerin auch im Übrigen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt hat, dass ihr gerade aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein ursächlicher Schaden entstanden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kinderklinik in Ort 1 im Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Klägerin im Jahr 2001 überschuldet war. Dass die Klinik und das Kinderherzzentrum jemals wirtschaftlich betrieben wurden, hat die Klägerin nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie geltend macht, das Verhalten der Beklagten habe zu Behandlungsausfällen im Bereich der Kinderherz- und Thoraxchirurgie geführt, wodurch ihr 45% der stationären Einnahmen aus dem Betrieb der Kinderklinik in Ort 1 weggefallen seien, hat sie diesen potenziellen Einnahmen nicht die laufenden Kosten gegenübergestellt, so dass hieraus nicht geschlussfolgert werden kann, die Behandlungsausfälle hätten zu einem Schaden ihrerseits geführt. Wiederum gilt in diesem Zusammenhang, dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit Behandlungsausfälle bis Oktober 2019 ursächlich auf die bloße Planung und Errichtung des erst im Mai 2020 Anschrift 1 eröffneten Kinderherzzentrums der Beklagten zu 2) zurückzuführen sein sollen. Soweit die Klägerin dargelegt hat, ein geplanter Erweiterungsbau der Klinik habe gestoppt werden müssen, so dass die verausgabten Planungskosten vergeblich gewesen seien, erschließt sich schon nicht, welche Abteilung in dem Erweiterungsbau untergebracht werden sollte und warum die bloße Planung des Eltern-Kind-Zentrums der Beklagten zu 2) ursächlich für den Stopp des Neubaus gewesen sein soll. Auch das allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin, ein kostendeckender Betrieb der Klinik in Ort 1 sei infolge des Vorgehens der Beklagten nicht möglich, ist nicht geeignet, einen ursächlichen Schaden darzulegen. b) Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach entstanden ist. Denn jedenfalls fehlt es an einem ursächlich auf die bloße Planung des Kinderherzzentrums zurückzuführenden Schaden der Klägerin. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ferner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf zu, dass diese am Standort Anschrift 1 in unmittelbarer Nachbarschaft und offener Konkurrenz zur Kinderklinik in Ort 1 ein Kinderherzzentrum betreibt (Klageantrag zu 1.b)). Die vorstehenden Ausführungen gelten in diesem Zusammenhang entsprechend. Es ist schon nicht erkennbar, dass das Versorgungsangebot in der seit Mai 2020 betriebenen Kinderherzchirurgie Anschrift 1 im Vergleich zu dem früheren Standort in der Ort 2’er Innenstadt in einem missbräuchlichen, nicht mehr vom Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu 2) gedeckten Ausmaß erweitert wurde. Jedenfalls ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwieweit durch die - von dem vom Klageantrag zu 2) umfassten Wechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Beklagten zu 2) zu trennende - Aufnahme des Betriebs des Kinderherzzentrums im Mai 2020 ein Schaden der Klägerin entstanden sein soll, die ihrerseits bereits seit Oktober 2019 keine herzchirurgischen Leistungen mehr für Kinder und Jugendliche angeboten hatte, so dass eine tatsächliche Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzsituation der Einrichtungen zu keinem Zeitpunkt bestand. Jedenfalls fehlt es insoweit an der Kausalität zwischen der Durchführung herzchirurgischer Leistungen seit Mai 2020 Anschrift 1 und etwaigen Vermögenseinbußen der Klägerin. 3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, dass das beklagte Land Landesmittel für die Errichtung und Einrichtung des Kinderherzzentrums am Standort Anschrift 1 in Ort 2 bereitgestellt und die Beklagte zu 2) diese Landesmittel in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nehmen wird (Klageantrag zu 1.c)). Auch in diesem Zusammenhang ist bereits eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar, jedenfalls fehlt es aber sowohl hinsichtlich § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch im Hinblick auf sämtliche im Übrigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an einem ursächlich auf ein etwaig pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführenden Schaden. a) Die Beklagten haben durch die Finanzierung des Kinderherzzentrums am Standort Anschrift 1 bzw. durch den Abruf der insoweit bereitgestellten Mittel keine dem Schutz der Klägerin dienende Amtspflicht verletzt. Insbesondere liegt eine entsprechende Amtspflichtverletzung nicht in einer Missachtung der Vorgaben für die finanzielle Förderung von privaten Kliniken und öffentlichen Universitätskliniken begründet. Auch der Klageantrag zu 1.c) wäre bei wortlautgetreuer Interpretation nur dann begründet, wenn das beklagte Land der Beklagten zu 2) keinerlei finanzielle Mittel für die Einrichtung und Errichtung eines Kinderherzzentrums zur Verfügung hätte stellen dürfen. Dies ist indes nicht der Fall, da es der Beklagten zu 2) freisteht, im Rahmen der Vollversorgung auch herzchirurgische Leistungen für Kinder und Jugendliche anzubieten und hierfür Räumlichkeiten zu unterhalten, wenn im näheren geographischen Umfeld bereits eine Klinik mit kinderherzchirurgischer Abteilung existiert. Aber selbst wenn der Klageantrag wiederum dahingehend ausgelegt wird, dass nicht die finanzielle Förderung als solche, sondern deren Umfang und Zuschnitt angegriffen wird, ist eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Die finanzielle Förderung von Universitätskliniken folgt aufgrund deren weiter gefassten Versorgungsauftrags nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG einem gänzlichen anderem Regime als die Förderung privater Einrichtungen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15.04.2008 - 7 K 3870/06, juris Rn. 21). So verfolgen Universitätskliniken typischerweise den Anspruch, eine umfassende medizinische Versorgung zu gewährleisten und weisen insoweit einen deutlich höheren Finanzbedarf auf, insbesondere geht die an Forschung und Lehre ausgerichtete Krankenhausbehandlung aber mit anderen Anforderungen einher als der Betrieb einer auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und ggf. auf einzelne Behandlungsfelder spezialisierten Privatklinik. Vor diesem Hintergrund dienen die Vorgaben des HG NRW bezüglich der Finanzierung der Universitätskliniken schon nicht dem Schutz der Interessen der Klägerin, sondern bezwecken allein die hinreichende finanzielle Ausstattung der Universitätskliniken. Drittschützend sind zwar die Regelungen im KHG und dem KHGG-NRW, aus denen sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang private Kliniken finanzielle Förderung durch das Land erhalten. Es ist aber nicht erkennbar, dass die der Klägerin vom beklagten Land gewährte jährliche Pauschalförderung von jedenfalls 650.000 Euro in Verbindung mit der Möglichkeit von Einzelförderungen generell rechtswidrig ist bzw. nicht im Einklang mit höherrangigem Recht steht. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt und bestehen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Anträge auf Einzelförderungen in den Jahren 2013, 2014 und 2018 rechtswidrig abgelehnt wurden. Insbesondere sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die rechtskräftige Entscheidung des VG Köln, wonach die Anträge der Klägerin auf Einzelförderungen aus den Jahren 2013 und 2014 mit zutreffender Begründung abgelehnt wurden, inhaltlich unzutreffend ist. Vielmehr teilt die Kammer im Ausgangspunkt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach eine staatliche Vollfinanzierung für den Klinikbetrieb der Klägerin gesetzlich nicht vorgesehen, sondern diese im Ausgangspunkt gehalten ist, sich um eine Vorfinanzierung von geplanten Investitionen in die Kinderklinik innerhalb ihres eigenen Konzerns zu bemühen. Entsprechendes gilt für den bestandskräftigen Bescheid, mit dem der Antrag der Klägerin vom 20.07.2018 abgelehnt wurde. Abgesehen von dem Vorstehenden wäre die finanzielle Förderung des durch die Beklagte zu 2) auf Anschrift 1 betriebenen Kinderherzzentrums durch das beklagte Land im Übrigen allenfalls dann rechtswidrig, wenn die Bettenkapazität und der Versorgungsumfang im Kinderherzzentrum missbräuchlich erweitert worden wären, da das beklagte Land im Übrigen nach Maßgabe von § 31b HG NRW zur finanziellen Förderung der Beklagten zu 2) verpflichtet ist. Eine nicht mehr vom Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu 2) gedeckte Ausweitung ihres Versorgungsangebotes liegt nach Maßgabe der obigen Ausführungen aber gerade nicht vor. b) Jedenfalls ist auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.c) wiederum nicht erkennbar, dass die Finanzierung des Kinderherzzentrums Anschrift 1, das erst seit Mai 2020 und damit nach Schließung der kinderherzchirurgischen Abteilung in der Kinderklinik in Ort 1 im Oktober 2019 betrieben wird, zu einem Schaden der Klägerin geführt hat. Die Ausführungen unter A.II.1.a)bb) gelten insoweit entsprechend, da die Klägerin nicht im Einzelnen aufgezeigt hat, warum die Finanzierung des Kinderherzzentrums Anschrift 1, die von dem vom Klageantrag zu 2) umfassten Wechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Beklagten zu 2) zu trennen ist, zur Folge gehabt haben soll, dass sie selbst ihre Kinderherzchirurgie ab Oktober 2019 nicht weiterbetreiben konnte. 4. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land weiterhin auch kein Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf zu, dass dieses die Prüfungen der Bedarfe und bestehenden Angebote im Rahmen der Krankenhausplanung unterlassen bzw. rechtsfehlerhaft durchgeführt hat sowie den Grundsatz der Trägervielfalt und des Vorrangs freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu Lasten der Kinderklinik in Ort 1 der Klägerin missachtet hat (Klageantrag zu 1.d)). Wiederum ist bereits eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nicht erkennbar, jedenfalls fehlt es aber sowohl hinsichtlich § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch im Hinblick auf sämtliche im Übrigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an einem ursächlich auf ein etwaig pflichtwidriges Verhalten zurückzuführenden Schaden. a) Da die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Verlagerung der Einrichtung der Beklagten zu 2) aus der Ort 2’er Innenstadt Anschrift 1 mit einer Ausweitung der Versorgungskapazitäten im Bereich Kinderherzchirurgie einherging, die nicht mehr mit dem Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu 2) in Einklang steht, ist auch nicht erkennbar, dass seitens des beklagten Landes in diesem Zusammenhang eine Prüfung der Bedarfe amtspflichtwidrig unterlassen wurde. Aber auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt ist nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat im Zusammenhang mit der Planung und der finanziellen Förderung des Kinderherzzentrums Anschrift 1 nicht den sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG ergebenden Grundsatz missachtet, wonach bei der finanziellen Förderung von Krankenhäusern die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Der so umschriebene Grundsatz der Trägervielfalt begründet lediglich ein Optimierungsgebot, konkrete Ansprüche einzelner Kliniken lassen sich hieraus demgegenüber nicht herleiten (hierzu und im Folgenden BeckOK KHR/ Dettling/Gerlach , § 1 KHG Rn. 400 f. mit weiteren Verweisen). Insbesondere kann ein Krankenhausträger aus dem Merkmal der Trägervielfalt keine Bestandsgarantie und keinen Anspruch auf die Fortentwicklung zu höherer Leistungsfähigkeit, einen größeren Aufgabenbereich oder besondere Zuschüsse herleiten. Der Grundsatz der Trägervielfalt stellt damit letztlich nur einen von mehreren im Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden und in die Abwägung einzustellenden Belang dar. Lässt sich § 1 Abs. 2 KHG schon keine Bestandsgarantie einzelner Kliniken entnehmen, kommt die Annahme einer Amtspflichtverletzung, die geeignet wäre, die mit dem Klageantrag zu 1.d) begehrte Feststellung zu begründen, von vornherein nicht in Betracht (so auch für den umgekehrten Fall, in dem eine Universitätsklinik die finanzielle Förderung einer unter das KHG fallenden Klinik angreift VG Köln, Urteil vom 15.04.2008 - 7 K 3870/06, juris Rn. 21). b) Abgesehen von dem Vorstehenden wäre selbst für den Fall, dass § 1 Abs. 2 KHG drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin zugeschrieben und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt angenommen wird, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht begründet, da es auch insoweit an einem ursächlichen Schaden fehlt. Die obigen Ausführungen unter A.II.1.a)bb) gelten wiederum entsprechend, insbesondere hätte sich auch ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt erst mit Aufnahme des Betriebs des Kinderherzzentrums auf dem Anschrift 1 im Mai 2020 auf den Betrieb der kinderherzchirurgischen Abteilung in der Kinderklinik in Ort 1 auswirken können. In dieser wurden zu diesem Zeitpunkt indes auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin schon seit einem halben Jahr zuvor keine herzchirurgischen Operationen mehr durchgeführt. 5. Unbegründet ist zuletzt auch der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu erstatten, die daraus entstanden sind und/oder zukünftig entstehen, dass die Beklagte zu 2) Mitarbeiter der Kinderklinik Ort 1 der Klägerin für den Betrieb des Kinderherzzentrums Anschrift 1 in Ort 2 abgeworben hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) rechtswidrig Personal der Klägerin abgeworben hat, jedenfalls fehlt es aber auch in diesem Zusammenhang an einem ursächlich auf etwaig rechtswidrige Abwerbungen zurückzuführenden Schaden. a) Die seitens der Klägerin geltend gemachten Abwerbungen sind schon dem Grunde nach nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) auszulösen. Das Abwerben freier Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt und begründet daher keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen lediglich zu einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlasst werden sollen (BAG, Urteil vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). Abweichendes gilt dann, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (BAG, Urteil vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass Abwerbungen am Arbeitsplatz erfolgen und hierdurch den Betriebsablauf spürbar stören oder wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem Vertragsbruch durch fristlose Kündigung oder zu einem Wettbewerbsverbot verleitet werden sollen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 34/06, NZA-RR 2008, 79). Im Übrigen können Abwerbungen ausnahmsweise auch dann rechtswidrig sein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in erster Linie abgeworben werden, um einen Betrieb durch einen spürbaren personellen Aderlass zu schaden, ihn womöglich in seiner Existenz zu gefährden ( Gregor , in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl., § 18 Rn. 116). Umstände im vorstehend umschriebenen Sinne, welche geeignet wären, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wechsel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Klägerin zur Beklagten zu 2) die Voraussetzungen einer unzulässigen Abwerbung zu begründen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht aufgezeigt bzw. unter Beweis gestellt. Das vermeintlich rechtswidrige Abwerbeverhalten der Beklagten zu 2) bzw. das ihr über § 31 BGB zuzurechnende Verhalten, insbesondere von Prof. I, soll im Wesentlichen in Emails, telefonischen Kontaktaufnahmen und Informationsveranstaltungen begründet liegen, woraus die Klägerin unter anderem schlussfolgert, Prof. I müsse über eine Telefon- und Namensliste von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin verfügt haben. Im Übrigen führt die Klägerin in diesem Zusammenhang eine einzige Email und nur wenige Mitarbeiterinnen als Zeugen an, um vermeintlich breit angelegte Abwerbeaktionen zu belegen. Namentlich benannt als abgeworbene Mitarbeiter hat die Klägerin in diesem Zusammenhang allein die Chefärzte Prof. E, Prof. G und Dr. H, die infolge von Abwerbeaktionen zu der Beklagten zu 2) gewechselt sein sollen. Hinsichtlich dieser drei Personen hat die Beklagte zu 2) aber detailliert dazu vorgetragen, dass der ursprüngliche Wechselwunsch auf Initiativen der Chefärzte zurückzuführen sei und hinsichtlich Prof. E und Prof. G auf der Schließung der Geburtshilfeabteilung der Klägerin beruhe, wohingegen sich Dr. H als bester Bewerber auf eine neu geschaffene Professur erwiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 2) im Ausgangspunkt auch ein legitimes Interessen an der Anstellung der Chefärzte in ihrem Haus, ferner hat sie vorgetragen und dargelegt, dass der anschließende Wechsel auch zahlreicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Chefärzte aus der früheren Klinik nicht ungewöhnlich sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr stützt sie sich in ihrem Vorbringen in weiten Teilen auf Zeitungsartikel und auf daraus gezogene Vermutungen. In welchem Umfang gerade die Prof. E, G und H durch möglicherweise rechtswidrige Abwerbebemühungen der Beklagten zu 2) zu einem Wechsel bewegt wurden, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das bloße Ansprechen durch Prof. I, das beispielsweise in der Pressemitteilung der Beklagten zu 2) vom ##.##.2019 thematisiert wird, reicht insoweit nicht aus. Auch wurden die Chefärzte weder zu einer fristlosen Kündigung veranlasst noch geht aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen hervor, dass sie sich ihr gegenüber auf Veranlassung der Beklagten zu 2) vertragsbrüchig verhalten haben. Auch im Übrigen hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass Abwerbungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Beklagte zu 2) auf unlautere Art und Weise erfolgt sind. Insbesondere die streitgegenständlichen Informationsveranstaltungen, die seitens der Beklagten zu 2) im Hinblick auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt wurden, fanden außerhalb der Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nicht in der Klinik in Ort 1 statt. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 2) auf der Station der Kinderklinik in Ort 1 angerufen haben sollen, hat die Klägerin dieses Vorbringen nicht weiter konkretisiert und insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Telefonanrufe geeignet gewesen sind, den Klinikbetrieb zu beeinträchtigen. Ferner ist weder seitens der Klägerin vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass die Beklagte zu 2) frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin gezielt zu fristlosen Kündigungen oder dazu aufgefordert hat, sich im Übrigen vertragsbrüchig gegenüber der Klägerin zu verhalten. Dass es der Beklagten zu 2) darum ging, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin gezielt abzuwerben, um sie in ihrer Existenz zu gefährden, kann dem klägerischen Vorbringen ebenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr spricht hiergegen entscheidend wiederum, dass die Beklagte zu 2) schon nach dem Vortrag der Klägerin im Oktober 2020 gar nicht in der Lage gewesen sein soll, den Bedarf an kinderherzchirurgischen Leistungen abzudecken. Dass es ihr gleichwohl darauf ankam, der Einrichtung der Klägerin in dem Sinne zu schaden, dass diese ihre Abteilung für Kinderherzchirurgie oder die Kinderklinik insgesamt nicht schließen musste, ist nicht erkennbar. b) Abgesehen von dem Vorstehenden fehlt es aber auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2) selbst bei unterstellt rechtswidrigen Abwerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin durch die Beklagte zu 2) an einem ursächlich hierauf zurückzuführenden Schaden. Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass es im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Wechsel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Beklagten zu 2) zu einer Verschlechterung ihrer Vermögenslage gekommen ist. Die Klägerin hat lediglich drei Chefärzte, die zu der Beklagten zu 2) gewechselt sind, überhaupt namentlich benannt. Von diesen ist Prof. H erst nach dem 01.10.2019 und damit nach Schließung der klägerischen Kinderherzchirurgie bei der Beklagten zu 2) angestellt worden. Auch war Prof. H Chefarzt der Kinderanästhesiologie bei der Klägerin. Dass diese infolge des Wechsels nicht mehr hätte weiterbetrieben werden können oder sein Wechsel unter anderen Gesichtspunkten zu einem Umsatzverlust geführt hat, hat schon die Klägerin selbst nicht dargelegt. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass insgesamt 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 zu der Beklagten zu 2) gewechselt sind. Wann dies in welchem Umfang der Fall gewesen ist und inwieweit ein etwaiger Zusammenhang zu der Schließung der Herzchirurgie in der Klinik der Klägerin am 01.10.2019 besteht, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin aber nicht aufgezeigt. Vielmehr kann ihrem Vorbringen allein entnommen werden, dass der Zeitpunkt des Wechsels von Prof. E und Prof. G zur Beklagten zu 2) mit der Schließung des Kinderherzzentrums zusammenfällt. Dass die Schließung des Kinderherzzentrums zwingende Folge des Wechsels von Prof. E und Prof. G war, hat die Klägerin indes lediglich behauptet, nicht aber auf den entsprechenden Einwand der Beklagten erwidert, inwieweit die Möglichkeit bestanden hätte, die Kinderherzchirurgie mit anderen Chefärzten zu besetzen oder trotz des Wechsels von Prof. E und Prof. G weiter zu betreiben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, einem Headhunter sei es nicht gelungen, geeigneten Ersatz zu finden, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, wie viele und welche Personen genau im Hinblick auf eine Nachfolge von Prof. E und Prof. G angesprochen wurden. Jedenfalls hat die Klägerin diese Umstände aber trotz des Bestreitens der Beklagten nicht wirksam unter Beweis gestellt. Der Beweisantritt auf Bl. 1247 und 1252 f. betreffen entgegen der dortigen Bezeichnung keinen Zeugen, sondern den Drittwiderbeklagten zu 1), die Voraussetzungen der §§ 447 f. ZPO für eine Parteivernehmung liegen indes nicht vor. Insbesondere ist eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht angezeigt. Hiernach kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, NJW 2016, 950, 952). So liegt es hier indes gerade nicht. Denn es besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes gerade keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin gerade infolge des Wechsels der Chefärzte Prof. E und Prof. G ab 01.10.2019 nicht mehr genügend Personal zur Verfügung hatte, um Operationen am offenen Herzen durchführen zu können. Denn schon nach dem klägerischen Vortrag sollen im Oktober 2019 auch weiterhin 95 Personen in den Bereichen Kinderherzchirurgie, Kinderkardiologie, Kinderkardiotechnik, Anästhesie und den dazu gehörenden Stationen in der Kinderklinik in Ort 1 beschäftigt gewesen sein. Jedenfalls besteht aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Schließung der Kinderherzchirurgie allein auf Personalwechsel von der Klägerin zur Beklagten zu 2) und nicht auf eigene wirtschaftliche Erwägungen der Klägerin zurückzuführen ist. Abgesehen von dem Vorstehenden gelten auch in diesem Zusammenhang die Ausführungen unter A.II.1.a)bb) entsprechend, wonach der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, einen ursächlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführenden Schaden darzulegen. B. Die Widerklage sowie die Drittwiderklagen sind zulässig, aber unbegründet. I. Die Widerklage und die Drittwiderklagen sind zulässig, insbesondere ist das LG Bonn örtlich zuständig. 1. Das LG Bonn ist zur Entscheidung über die Widerklage sowie die Drittwiderklagen in örtlicher Hinsicht jedenfalls nach Maßgabe von § 32 ZPO berufen. Die mit der Widerklage bzw. den Drittwiderklagen angegriffenen Äußerungen wurden über das Internet veröffentlicht. In dieser Konstellation ist über § 32 ZPO ein Gerichtsstand dann begründet, wenn die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten ist oder noch eintreten kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2011 - 25 W 41/10, juris Rn. 23). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2011 - 25 W 41/10, juris Rn. 23). So liegt es hier, da angesichts der Lage der verfahrensgegenständlichen Kliniken im Bezirk des LG Bonn eine Kenntnisnahme der Internetpublikationen durch Bewohner des Bezirks deutlich naheliegender ist als durch Bewohner des sonstigen Bundesgebietes. 2. Zweifel an der Zulässigkeit der (Dritt-)Widerklagen sind auch um Übrigen nicht begründet, insbesondere betreffen die Äußerungen, die Gegenstand der (Dritt-)Widerklagen sind, nicht den identischen Streitgegenstand wie die Klage und fallen auch nicht unter das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg. Denn dieses gilt jedenfalls dann nicht, wenn die potenziell ehrenkränkende Äußerung außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung in Rundschreiben oder ähnlichen an die Öffentlichkeit gerichteten Aktionen aufgestellt wird (BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314). So liegt es hier im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen. II. Die (Dritt-)Widerklagen sind unbegründet. Der Beklagten zu 2) steht gegen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten hinsichtlich keiner der verfahrensgegenständlichen Äußerungen ein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog zu. Dem steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Beklagte zu 2) als Anstalt des öffentlichen Rechts keinen Ehrschutz beanspruchen könnte. Vielmehr kann auch ihr im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn sie geltend macht, ihr Ruf in der Öffentlichkeit werde durch Äußerungen eines anderen in unzulässiger Weise herabgesetzt (BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06, MMR 2009, 252). Die Unbegründetheit der (Dritt-)Widerklagen folgt jedoch daraus, dass die angegriffenen Äußerungen nur teilweise von der Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten geäußert wurden und im Übrigen entweder zutreffende Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen beinhalten. 1. Die mit der (Dritt-)Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind bereits vor dem Hintergrund teilweise unbegründet, dass die angegriffenen Äußerungen jeweils allenfalls teilweise von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten geäußert wurden. Lediglich die Drittwiderbeklagte zu 2) hat sämtliche der mit der Widerklage angegriffenen Äußerungen getätigt, da die Presseartikel nur auf ihrer Internetseite veröffentlicht wurden. Der Drittwiderbeklagte zu 1) hat nur die im Widerklageantrag 2d) angegriffene Äußerung getätigt, der Drittwiderbeklagte zu 3) keine einzige. Schon vor diesem Hintergrund ist die (Dritt-)Widerklage hinsichtlich der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 3) in weiten Teilen unbegründet. 2. Abgesehen von dem Vorstehenden enthalten die angegriffenen Äußerungen durchgehend entweder zulässige Meinungsäußerungen oder zutreffende Tatsachenbehauptungen, so dass der Beklagten zu 2) jedenfalls vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. a) Die im Widerklageantrag zu 2a) angegriffene Äußerung - „Mit einem dreistelligen Millionenbetrag hat die Landesregierung es dem Universitätsklinikum Ort 2 ermöglicht (…) ihre Abteilung für Kinderherzchirurgie massiv auszubauen. Obwohl das Land gemäß der dualen Krankenhausfinanzierung verpflichtet war, dem P’en Kinderherzzentrum Investitionsfördermittel zur Verfügung zu stellen, wurde eine über die Pauschale von 700.000 Euro hinausgehende Förderung abgelehnt. Der Universitätsklinik Ort 2 wurde hingegen eine Förderung in Höhe des 500-fachen dieses Betrages bewilligt. Mit dem Geld hat die Uniklinik ein eigenes Kinderherzzentrum gebaut (…).“ - beinhaltet in weiten Teilen zutreffende Tatsachenbehauptungen, so dass ein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB nicht begründet ist. Tatsächlich wurde der Beklagten zu 2) durch das beklagte Land unstreitig jedenfalls ein Betrag in Höhe von (86.665.704 + 24.000.000) über 110 Millionen Euro, mithin ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verfügung gestellt, um die Abteilung für Kinderherzchirurgie auf dem Anschrift 1 zu errichten. Die in dem Widerklageantrag zu 2a) aufgegriffene Formulierung „massiv ausbauen“ ist vorrangig wertender Natur und daher unabhängig davon nicht zu beanstanden, ob es sich bei dem Kinderherzzentrum Anschrift 1 tatsächlich um eine komplett neue oder lediglich um eine zusammengelegte Abteilung handelt. Zutreffend ist auch die Behauptung, dass Anträge der Klägerin auf Förderung von Einzelmaßnahmen abgelehnt wurden. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) durch das beklagte Land tatsächlich Fördermittel in Höhe von 344.000.000 Euro erhalten. Dass das 500-fache von 700.000 Euro tatsächlich 350.000.000 Euro umfasst, macht die Äußerung in der Pressemitteilung nicht im äußerungsrechtlichen Sinne unrichtig, vielmehr ist die Aufrundung in diesem Zusammenhang bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien und dem Recht der Drittwiderbeklagten zu 2) in der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung auch zugespitzte Formulierungen zu wählen, nicht zu beanstanden. Dass mit dem bewilligten Geld ein eigenes Kinderherzzentrum gebaut wurde, stellt ebenfalls eine zutreffende Tatsachenbehauptung dar, insbesondere wird die Äußerung in ihrem Kern nicht dadurch unrichtig, dass möglicherweise nicht die gesamten 350.000.000 Euro für das Kinderherzzentrum eingesetzt wurden. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem neu errichteten Kinderherzzentrum tatsächlich um die erste Einrichtung handelt, in der eine Abteilung der Beklagten zu 2) für Kinderherzchirurgie verortet ist oder ob eine solche bereits zuvor im Standort in der Ort 2’er Innenstadt existierte. b) Die im Widerklageantrag zu 2b) und c) angegriffenen Äußerungen - „und das Personal hierzu, insgesamt weit mehr als 100 Fachkräfte, darunter zahlreiche Chefärzte und Fachpflegekräfte, von der Kinderklinik abgeworben“; „über 100 Fachkräfte weggelockt, um Ort 1 zu schwächen“ - beinhalten Tatsachen und Werturteile, die im äußerungsrechtlichen Sinne im Ergebnis insgesamt nicht zu beanstanden sind. Jedenfalls bei der Äußerung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden „weggelockt“, um Ort 1 zu „schwächen“, handelt es sich eindeutig um Meinungsäußerungen. Aber auch der Begriff der „Abwerbung“ ist jedenfalls nicht in dem Sinne dem Beweis zugänglich, dass bei einem Personalwechsel stets eindeutig zwischen einer Abwerbung und einem Arbeitsplatzwechsel aus anderen Gründen abgegrenzt werden könnte. Vielmehr ist von einer Abwerbung dem Grunde nach schon dann zu sprechen, wenn der Arbeitsplatzwechsel jedenfalls auch auf eine Beeinflussung jedweder Art von der das Personal aufnehmenden Seite zurückzuführen ist. Dass die Beklagte zu 2) Informationsveranstaltungen für Personal der Klägerin durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien indes unstreitig, so dass im Kern jedenfalls nicht von einer unzutreffenden Äußerung auszugehen ist. Soweit die Äußerungen nach dem Vorstehenden Werturteile beinhalten, sind sie seitens der Beklagten zu 2) hinzunehmen, da es sich bei ihnen nicht um Werturteile in Form von Formalbeleidigungen oder Schmähkritik handelt. Eine unzutreffende und zur Begründetheit des Klageantrags führende Tatsachenbehauptung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass in beiden Äußerungen die vom Arbeitsplatzwechsel betroffene Personenanzahl mit 100 angegeben wird. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass jedenfalls 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Beklagten zu 2) gewechselt sind. Die Beweislast dafür, dass es nicht 100 gewesen sind, trägt im Rahmen der (Dritt-)Widerklage grundsätzlich die Beklagte zu 2) (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, 2264). Allerdings trifft die Klägerin eine erweiterte Darlegungslast, aufgrund derer sie Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben hat (BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, 2264). Tatsächlich ist der Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang wenig konkret und beschränkt sich im Wesentlich auf die Äußerung, es hätten weit mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge des Verhaltens der Beklagten gekündigt. Im Übrigen macht sie geltend, von ursprünglich 189 aktiven Personen in den Bereichen Kinderherzchirurgie, Kinderkardiologie, Kinderkardiotechnik, Anästhesie und den dazu gehörenden Stationen seien es im Oktober 2019 nur noch 95 gewesen. Selbst wenn sämtliche betroffenen Personen zu der Beklagten zu 2) gewechselt wären, würde es sich indes lediglich um 94, mithin nicht um weit über 100 handeln. Im Ergebnis kann indes offenbleiben, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung darin begründet liegt, dass die Klägerin sich nicht auf die Aussage beschränkt hat, es seien nur 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihr zur Beklagten zu 2) gewechselt. Denn eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Beklagte zu 2) kann die Unterlassung von Äußerungen von vornherein nur dann verlangen, wenn ihr Ruf in der Öffentlichkeit durch Äußerungen eines anderen in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dies ist im Hinblick auf die Frage, ob tatsächlich 82 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder mehr als 100 von der Klägerin zur Beklagten zu 2) gewechselt sind, nicht anzunehmen. c) Hinsichtlich der im Klageantrag zu 2d) angegriffenen Äußerung - „Die staatlicherseits bezahlten Wechsel- oder Kopfprämien für Pflegekräfte (…) betragen zum Teil mehrere Tausend Euro.“ - ist festzustellen, dass der im Widerklageantrag nicht widergegebene Passus der Pressemitteilung „so wurde uns zugetragen“ lautet. Insoweit hat der Drittwiderbeklagte zu 1) bei Tätigen der Äußerung eindeutig zu verstehen gegeben, kein sicheres Wissen wiederzugeben, sondern sich auf Äußerungen Dritter zu beziehen. Dass Dritte eine entsprechende Aussage gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 1) nicht getätigt haben, hat die Beklagte zu 2) nicht behauptet. Im Übrigen bekundet der Drittwiderbeklagte zu 1) in diesem Zusammenhang auch nur, dass in Einzelfällen („zum Teil“) im Falle eines Personalwechsels mehrere Tausend Euro gezahlt werden. Dass dies nicht zutrifft, ist nicht erkennbar. Darauf, dass in der Pressemitteilung nicht von einer „Kopfprämie“, sondern von einer „Kaufprämie“ die Rede ist, kommt es hiernach nicht mehr an. d) Die mit dem Widerklageantrag zu 2e) angegriffene Äußerung - „Die Kinderklinik musste daher bereits die Abteilung Herzchirurgie faktisch stilllegen.“ - ist jedenfalls nicht erwiesenermaßen unzutreffend. Denn ebenso wenig wie die Klägerin hinreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, dass eine Aufrechterhaltung des Betriebs des Kinderherzzentrums trotz des Wechsels zahlreicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Beklagten zu 2) nicht möglich war, hat die Beklagte zu 2) aufgezeigt bzw. geeigneten Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin das Kinderherzzentrums auch nach Oktober 2019 hätte weiterbetreiben können. e) Die vom Widerklageantrag zu 2f) betroffene Äußerung - „Angebote zur Verbesserung der Patientenversorgung durch eine Kooperation mit der Universitätsklinik waren in den letzten Jahren von dieser abgelehnt worden, möglicherweise bereits aufgrund des Plans einer Verdrängung der B Kinderklinik.“ - enthält jedenfalls im zweiten Satz eine eindeutige Meinungsäußerung. Im Übrigen ist zwischen den Parteien zwar streitig, in welchem Umfang es eine irgendwie geartete Kooperation zwischen den Kliniken gegeben hat, zutreffend ist aber der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten zu 2) ein Angebot auf Übernahme der Kinderklinik gemacht hat und insoweit auch Gespräche geführt wurden. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „Kooperation“ ist die in der Aussage enthaltene Tatsachenbehauptung jedenfalls nicht erwiesenermaßen unrichtig. 3. Da nach dem Vorstehenden bereits die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen, ist auch der mit der (Dritt-)Widerklage geltend gemachte Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Behauptungen jedenfalls unbegründet. C. Anlass, die Hauptverhandlung nach § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wiederzueröffnen, besteht nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 23.11.2022, vom 06.12.2022 und vom 12.12.2022. Diese beinhalten im Wesentlichen rechtliche Ausführungen und eine Zusammenfassung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Soweit die Schriftsätze neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht enthalten, ist dieses nicht geeignet, die vorstehende rechtliche Würdigung zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 23.11.2022 dahingehend konkretisiert, dass im Qualitätsbericht für die Beklagte zu 2) aus dem Jahr 2019 für den Bereich der Herzchirurgie - ohne Abteilung für Kinderherzchirurgie - eine Fallzahl von 1.069 vermerkt ist. Denn der Umstand, dass die Fallzahlen im Jahr 2020 unter Berücksichtigung auch der Abteilung für Kinderherzchirurgie im neu geschaffenen Kinder-Herz-Zentrum Anschrift 1 auf 1.395 angestiegen sind, ist gerade nicht geeignet, eine nicht mehr vom Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu 2) gedeckte Ausweitung ihres Versorgungsangebotes zu Lasten der Klägerin zu begründen. Es ist in diesem Zusammenhang schon nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass dieser Anstieg allein oder vorrangig auf die Zunahme von Fallzahlen im Bereich der Kinder- und nicht der Erwachsenenherzchirurgie zurückzuführen ist. Angesichts des von der Klägerin selbst bezifferten Bedarfs an mindestens 700 bzw. sogar 759 (S. 17 im Schriftsatz vom 23.11.2022; Bl. 1330 d.A.) chirurgischen Eingriffen an Kindern und Jugendlichen im Jahr, ist der aus den Qualitätsberichten etwaig hervorgehende Anstieg der Fallzahlen aber auch gerade nicht geeignet, eine das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu 2) überschreitende und rechtswidrige Verdrängung der Klägerin durch den Klinikbetrieb der Beklagten zu 2) zu belegen. Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO im Hinblick auf eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung der Partien auszusetzen, besteht nicht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das insbesondere auch das Interesse der Parteien an einer zügigen Verfahrensfortführung zu berücksichtigen hat. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klageabweisung unter anderem auch auf schadensrechtlichen Erwägungen beruht, die unabhängig davon sind, ob seitens der Verwaltungsgerichte ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bejaht wird oder nicht, ist es ermessensgerecht, dem Verfahren Fortgang zu geben. Darauf, dass der Klägerin - anders als den Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 3) - Schriftsatznachlass im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährt worden war, die Klägerin vielmehr selbst mit Schriftsatz vom 18.10.2022 als Letzte vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2022 vorgetragen hatte, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1.000.000 Euro bis zum 07.05.2020 Seitdem: 2.090.000 Euro (davon 1.090.000,00 Euro für die Widerklagen).