Beschluss
11 ME 369/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflösung eines Tierbestands kann nach § 16a Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.1 TierSchG auch ohne gleichzeitiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zulässig sein.
• Amtstierärztliche Feststellungen zu schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten begründen die Anwendung der Generalklausel des § 16a TierSchG und sind im summarischen Eilverfahren maßgeblich.
• Bei der Wahl der Maßnahme ist der Behörde ein Auswahlermessen zuzubilligen; die Auflösung des Bestands kann insbesondere geeignet sein, weiteres Tierleid zu verhindern, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind.
Entscheidungsgründe
Bestandsauflösung wegen wiederholter tierschutzrechtlicher Mängel zulässig • Die Auflösung eines Tierbestands kann nach § 16a Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.1 TierSchG auch ohne gleichzeitiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zulässig sein. • Amtstierärztliche Feststellungen zu schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten begründen die Anwendung der Generalklausel des § 16a TierSchG und sind im summarischen Eilverfahren maßgeblich. • Bei der Wahl der Maßnahme ist der Behörde ein Auswahlermessen zuzubilligen; die Auflösung des Bestands kann insbesondere geeignet sein, weiteres Tierleid zu verhindern, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind. Der Antragsteller hielt 120 Rinder. Die Behörde stellte wiederholt bei Kontrollen erhebliche tierschutz- und tierseuchenrechtliche Mängel fest und untersagte mehrmals die Lieferung der Rohmilch. Mit Bescheid vom 3. August 2021 ordnete die Behörde die Auflösung des Rinderbestands bis zum 31.10.2021 an und setzte die sofortige Vollziehung fest. Der Antragsteller klagte gegen den Bescheid und beantragte Eilrechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Behörde legte Beschwerde gegen die Wiederherstellung der Vollwirkung ein. Die Amtstierärzte hatten insbesondere schlechten Ernährungszustand, ungenügende tierärztliche Versorgung, mangelhafte Stallverhältnisse und wiederkehrende Verluste dokumentiert. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 16a Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.1 TierSchG in Verbindung mit § 2 Nr.1 TierSchG und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (§§ 4 Abs.1 Nr.3,4,10 TierSchNutztV). • Tatbestandlich lagen wiederholte, über mehrere Jahre dokumentierte Verstöße gegen die Pflichten zur art- und bedürfnisgerechten Versorgung vor; dies rechtfertigt nach den amtstierärztlichen Feststellungen die angeordnete Maßnahme. • Pauschale Bestreitungen des Antragstellers reichen im summarischen Verfahren nicht, da amtstierärztliche Feststellungen und ihre fachliche Bewertung besondere Gewichtung haben; substantiiertes fachliches Gegenvorbringen fehlt. • Die Anordnung erfüllt das Ermessen; die Behörde hat dargelegt, warum mildere Mittel (Zwangsgelder, Bestandsverkleinerung) angesichts der Häufigkeit und Schwere der Verstöße sowie der finanziellen Lage des Halters nicht geeignet oder nicht erfolgversprechend sind. • Es ist verfassungs- und tierschutzrechtlich nicht geboten, eine generelle Stufenfolge vorzuschreiben, wonach erst ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu erlassen wäre; die Generalklausel des § 16a TierSchG räumt ein breites Auswahlermessen ein. • Die Auflösung des Bestands ist in diesem Fall geeignet, dem Tierhalter die Möglichkeit zur eigenständigen Veräußerung zu geben und weitere Kosten sowie tierschutzrechtlich erhebliches Leid durch stallbedingte Haltung zu vermeiden; die Frist bis zum Saisonbeginn gewährleistet tierschutzrechtlich vertretbare Fortdauer der Haltung bis zur Veräußerung. Die Beschwerde der Behörde hatte Erfolg; der Eilantrag des Tierhalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde aufgehoben und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Anordnung zur Auflösung des Rinderbestands bis zum 31.10.2021 erweist sich im summarischen Verfahren als rechtmäßig, weil tatbestandliche Verstöße gegen § 2 TierSchG i.V.m. der TierSchNutztV festgestellt wurden und die Behörde ihr Auswahlermessen verhältnismäßig ausgeübt hat. Mildere Maßnahmen erschienen angesichts der Schwere, Häufigkeit der Verstöße und der bisherigen Erfolglosigkeit anderer Eingriffe nicht geeignet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.