Beschluss
OVG 5 S 43/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0106.OVG5S43.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Bescheid vom 7. Oktober 2024, mit dem ihm die Reduzierung seines Rinderbestandes auf maximal 200 Tiere auferlegt (Ziffer 1.), die Haltung von maximal 200 Tieren betreffend alle Altersklassen erlaubt (Ziffer 2.) sowie die Durchsetzung der Bestandsreduktion und Veräußerung im Wege unmittelbaren Zwangs angedroht worden ist (Ziffer 4.), wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das hiergegen gerichtete, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der verfügten Anordnungen, weil der Bescheid nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze und auch ein öffentliches Vollzugsinteresse vorliege. 1. Die Rechtmäßigkeit der auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützten Bestandsreduktion (Ziffer 1. des Bescheides) wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. a) Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtsgrundlage für die Bestandsreduktion allein herangezogen werden konnte oder ob im Anwendungsbereich speziellerer Bestimmungen wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen gesperrt ist. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die materiellen Voraussetzungen der spezielleren Ermächtigungsgrundlagen jedenfalls vor (BA S. 10 ff.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers scheidet die Heranziehung von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch nicht deshalb aus, weil bei einer Maßnahme nach dieser Vorschrift das Tier beim Halter verbleibe und die Behörde allein Bedingungen für die Haltung der Tiere vorgebe. Das Tierschutzgesetz nimmt grundsätzlich keine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen vor. Sinn und Zweck der Regelungen in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist es, der zuständigen Behörde die Anordnungsbefugnis zur Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Auswahlermessens kann sie daher jedes Mittel und jede Maßnahme bestimmen, die sie zur Gefahrenabwehr für geeignet und notwendig hält. Dabei sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der genannten Normen dafür, dass der zuständigen Behörde durch die Befugnis, die "notwendigen Anordnungen" (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) bzw. "die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen" (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) zu erlassen, ein möglichst breites, den jeweiligen Umständen eines jeden Einzelfall gerecht werdendes Auswahlermessen eingeräumt werden soll, welches ausschließlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 11 ME 369/21 -, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 S 1282/12 -, juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 1, 4 m.w.N.). b) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Oktober 2024 hätten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 13. Oktober 2025 nicht (mehr) vorgelegen, weil er seit Bescheiderlass erhebliche Veränderungen in seinem Betrieb vorgenommen habe und zwischenzeitlich bei mehreren Tieren die Blauzungenkrankheit als Ursache für die festgestellten Mängel wie Gewichtsverlust und Lahmheiten festgestellt worden sei, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass nachhaltig und dauerhaft tierschutzgerechte Haltungsbedingungen für den gesamten Rinderbestand herbeigeführt worden sind, die eine Bestandsreduktion entbehrlich machen. So überzeugt seine Begründung nicht, der mangelhafte gesundheitliche Zustand mehrerer Tiere sei auf die Blauzungenkrankheit zurückzuführen und deshalb seiner Natur nach vorübergehend. Zwar ist es positiv zu bewerten, dass der Antragsteller versucht hat, Ursachen für den teilweise schlechten Gesundheitszustand seiner Herde und die Vielzahl von Todesfällen zu finden. Dass die bereits am 30. Januar 2025 festgestellte Blauzungenkrankheit, die er im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2025 sowie auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen hat, dafür als Erklärung taugt, erscheint indes zweifelhaft. Denn die in seinem Betrieb von der Veterinärbehörde festgestellten Symptome wie Gewichtsverluste, Lahmheiten durch Anschwellen der Gliedmaßen sowie häufige Totgeburten wurden bereits deutlich vor dem (Wieder-)Auftreten des Blauzungenvirus in Brandenburg vorgefunden. Nach Angaben des Antragsgegners galt das Land Brandenburg bis zum 12. August 2024 als frei von der Blauzungenkrankheit. Danach war das Virus zum Zeitpunkt der Feststellung der größtenteils gleichgelagerten tierschutzwidrigen Zustände im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 22. Februar 2024 und am 24. Oktober 2023 sowie auch schon zuvor im Mai 2023 und im November 2021 in dem Landkreis, in dem der Hof des Antragstellers liegt, nicht verbreitet. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass die typischen klinischen Symptome dieser Erkrankung – Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute, Blasenbildung am Kronsaum der Klauen (vgl. Steckbrief Blauzungenkrankheit des Friedrich-Löffler-Instituts [FLI], Stand 29. August 2019, abrufbar unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/) – in seinem Bestand aufgetreten und tierärztlich behandelt worden wären. Dass die bei seinen Tieren beobachteten Symptome durch das Blauzungenvirus (mit-)verursacht worden sind, bleibt mangels Glaubhaftmachung eine bloße Vermutung. Die Einschätzung des Antragstellers, dass ein solcher Zusammenhang "vorstellbar" sei, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Darüber hinaus steht sein Vorbringen, die Herde habe sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und darüber hinaus in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden, nicht in Einklang mit der Auswertung der HI-Tier Datenbank durch den Antragsgegner. Zwar mag die Durchführung von zwei Herdenschnitten zur Klauenpflege sowie die gemeinsam mit einem Futterberater erfolgte Neuausgestaltung der Futterrationen für die Tiere in Gestalt eines Zukaufs von Eiweißfuttermitteln und einer Erhöhung der Abgabe von Rauhfutter zu einem – freilich nicht näher quantifizierten oder gar belegten – "starken Anstieg der Milchleistung" der Herde geführt haben. Der Antragsgegner hat anhand der Auswertung der HI-Tier Datenbank aber unwidersprochen dargelegt, dass sich der gesundheitliche Zustand der Rinder nicht wesentlich gebessert habe. Im Betrieb des Antragstellers komme es weiterhin zu überdurchschnittlich hohen Abgängen von Tieren durch Versterben. Im Zeitraum von Januar bis November 2025 habe es 14 Totgeburten (8,6 %) und 32 weitere Todesfälle in der Herde des Antragstellers gegeben. Der Verlust bei Kälbern, Jungrindern und Kühen habe jeweils über der vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) ermittelten durchschnittlich zu erwartenden Rate gelegen. Insbesondere bei den weiblichen Tieren ab der ersten Kalbung (Kühen) sollten die Verluste maximal 1 % betragen, hätten im Betrieb des Antragstellers aber bei 9,42 % gelegen. Bei den Jungrindern habe einem tolerablen Verlust von unter 2 % eine Verlustrate von 3,42 % gegenübergestanden. Des Weiteren fehlt es hinsichtlich des Einwands, Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TierSchNutzV hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 13. Oktober 2025 nicht (mehr) vorgelegen, auch an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Begründungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 14 ff.). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutzV hat derjenige, der Nutztiere hält, vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass – soweit erforderlich – unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei sämtlichen seit November 2022 durchgeführten Kontrollen im Betrieb des Antragstellers lahme Tiere ohne tierärztliche Behandlung festgestellt worden seien (BA S. 14). Obwohl dem Antragsteller bereits mit tierschutzrechtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2023 auferlegt worden sei, erkrankte Tiere dem Tierarzt vorzustellen und tierärztlich behandeln zu lassen, seien der amtlichen Tierärztin bei der Kontrolle vom 22. Februar 2024 viele kranke Tiere aufgefallen, die einer tierärztlichen Behandlung bedurft hätten. Im Rahmen der Kontrolle am 25. Juli 2024 seien nicht nur viele lahme Tiere in der Herde und im Laufstall festgestellt worden, sondern auch an Kälberflechte erkrankte sowie teilweise konditionell abgefallene bzw. abgemagerte Kälber, die keinem Tierarzt vorgestellt worden seien. Im Erörterungstermin habe der Antragsteller eingeräumt, dass die vereinbarte Kontrolle des Tierbestandes, die mindestens einmal wöchentlich durch den Tierarzt erfolgen solle, "nicht immer so hinhaue" (BA S. 14). Die Erklärungen des Antragstellers hinsichtlich seines Umgangs mit der festgestellten Kälberflechte und den abgemagerten Tieren, die nicht tierärztlich vorgestellt worden seien, hat das Verwaltungsgericht nicht für überzeugend gehalten (BA S. 14 f.). Diesen Feststellungen hält der Antragsteller mit der Beschwerde lediglich entgegen, kranke Tiere würden regelmäßig durch den Tierarzt versorgt. Dazu hätte es aber schon deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil im Zeitraum von Januar bis November 2025 weiterhin überdurchschnittlich viele Todesfälle im Bestand des Antragstellers aufgetreten sind (s.o.). Seine Behauptung einer regelmäßigen tierärztlichen Versorgung kranker Tiere begegnet zudem Zweifeln, weil er der Anordnung in der Verfügung vom 19. Dezember 2023, Nachweise über erfolgte Behandlungen durch den Tierarzt regelmäßig unaufgefordert beim Veterinäramt einzureichen, bislang nicht verlässlich nachgekommen ist, weshalb bereits ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Tragfähige Anhaltspunkte, die die Annahme eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutzV entkräften könnten, zeigt die Beschwerde auch sonst nicht auf. Hinsichtlich der lahmenden Tiere hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass für die Klauenpflege nach derzeitiger Sachlage ein einmaliger Herdenschnitt nicht ausreiche, um den regelmäßig festgestellten zu langen Klauen der lahmenden Tiere entgegenzuwirken. Es sei nicht dargelegt, wie eine regelmäßige Klauenpflege im Tierbestand sichergestellt werden solle, um Entzündungen und Schmerzen der Tiere zu vermeiden (BA S. 15 f.). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, es seien bis zur gerichtlichen Entscheidung zwei Herdenschnitte zur Klauenpflege durchgeführt worden, bleibt unklar, ob diese die bereits vom Verwaltungsgericht erwähnte Maßnahme in der 44. Kalenderwoche 2024 einschließen oder ob es sich um zusätzliche Herdenschnitte handelt. Zudem erschließt sich nicht, aus welchem Grund dieser Vortrag nicht bereits erstinstanzlich erfolgt ist. Ungeachtet dessen zeigt auch die Beschwerde nicht auf, ob und durch welche Maßnahmen der Antragsteller nunmehr eine regelmäßige Klauenpflege sicherstellt. Dem durch das Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutzV setzt der Antragsteller ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Nach dieser Vorschrift sind alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Körperkondition der Tiere sei nach den Feststellungen der amtlichen Tierärztin teilweise als mager zu bezeichnen; der körperliche Entwicklungsstand der Kälber sei unausgeglichen, was darauf schließen lasse, dass die Kälber und Kühe nicht entsprechend ihrem Bedarf mit Futter in ausreichender Menge versorgt würden (BA S. 16). Dass der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe die Futterrationen für die Tiere gemeinsam mit einem Futterberater neu ausgestaltet, führt zu keiner anderen Bewertung, da nicht dargetan ist, dass dies bereits über einen längeren Zeitraum durchgehalten worden ist und zu nachhaltigen Verbesserungen geführt hat. Die Behauptung des Antragstellers, die stark gestiegene Milchleistung der Herde belege den Erfolg seiner Bemühungen, genügt dazu nicht. Dies gibt keinen Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand der Kälber, den das Verwaltungsgericht als besonders problematisch beschrieben hat, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre (BA S. 16). Außerdem wird auf die obigen Ausführungen zu den aus der HI-Tier Datenbank ersichtlichen Verlusten im Jahr 2025 verwiesen, die noch keine nachhaltige Verbesserung des Ernährungszustands bzw. des gesundheitlichen Zustands des Kälber- und Rinderbestandes erkennen lassen. c) Sein Einwand, der Betrieb verfüge über die Arbeitskraft von insgesamt drei Personen in Vollzeit sowie fünf Personen in Teilzeit, was für einen Betrieb in der vorhandenen Größenordnung völlig ausreichend sei, überzeugt nicht. Denn der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne auf die Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen, für die Versorgung des Rinderbestandes seien nach der nachvollziehbaren Berechnung der amtlichen Tierärztin gestützt auf entsprechende Tabellen des KTBL mindestens 4,5 Mitarbeitende erforderlich (BA S. 17 ff.). Im hier zu betrachtenden Betrieb seien indes nur der Antragsteller und Herr X... in Vollzeit tätig. Der rumänische Leiharbeiter solle zwar – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit dieses Umfangs – zehn Stunden täglich im Betrieb tätig sein, reise aber nach Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin nach zwei oder drei Wochen Tätigkeit jeweils für mehrere Wochen in seine Heimat. Die fachlichen Qualifikationen von Herrn X... und dem rumänischen Leiharbeiter seien nicht bekannt. Die Unterstützung durch die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder könne nicht als Arbeitskraft in Teilzeit gerechnet werden, da die Ehefrau noch anderweitig angestellt sei und die schulpflichtigen Kinder nicht regelmäßig mithelfen könnten (BA S. 18). Die Beschwerde reagiert auch nicht auf die Kritik des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe hinsichtlich der Personalberechnung für den landwirtschaftlichen Betrieb, der auch den Ackerbau umfasse, nicht hinreichend dargelegt, wie viele Arbeitskräfte mit welcher Stundenzahl in der Rinderhaltung/Milchviehanlage beschäftigt seien und dazu weder Arbeitsverträge vorgelegt noch substanziell vorgetragen (BA S. 18). Mit seiner Einschätzung, das vorhandene Personal sei "völlig ausreichend" für einen Betrieb dieser Größenordnung, stellt er auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Antragsteller könne mit dem vorhandenen Betreuungsschlüssel nicht gewährleisten, dass jedes Tier, das Anzeichen für eine Krankheit, Verletzung oder eine Verhaltensstörung aufweise, sofort erkannt und der notwendigen Behandlung zugeführt oder unterzogen werde, weshalb wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutzV verstoßen worden sei (BA S. 19). Die den Anforderungen genügende Fütterung und Pflege der Tiere sei nicht gewährleistet. Durch den fehlenden Überblick über den Tierbestand, der auch in der Verletzung von Dokumentationspflichten und einer nicht ordnungsgemäßen Führung der HI-Tier Datenbank zum Ausdruck komme, sei eine größere Anzahl von Tieren wiederholt Schmerzen und Leiden ausgesetzt worden, da sie teilweise zu mager oder krank gewesen seien oder unter Lahmheit gelitten hätten, auch aufgrund fehlender Klauenpflege (BA S. 19). Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, der Zusammenhang zwischen auftretenden Erkrankungen und der behaupteten Unterversorgung mit Personal sei spekulativ, er selbst sei zum Melken täglich mindestens zweimal vor Ort und auch die beiden angestellten Mitarbeiter kämen täglich mit den Tieren in Kontakt und seien angewiesen, Auffälligkeiten unverzüglich zu melden, ist festzustellen, dass sich diese Betreuung in Anbetracht der vorgefundenen und amtsärztlich festgestellten Zustände in der Vergangenheit jedenfalls nicht als ausreichend erwiesen hat. Auch aus seinem Hinweis, andere vergleichbare Betriebe verfügten ebenfalls nicht über mehr Personal, könnte er – selbst wenn dies zuträfe – nichts für sich herleiten, da tierschutzwidrige Zustände damit nicht zu rechtfertigen wären. d) Soweit der Antragsteller meint, das Veterinäramt und das Verwaltungsgericht hätten sich bei einer erneuten Besichtigung des Betriebes noch während des laufenden Verfahrens davon überzeugen können, dass er mit der vorhandenen Zahl an Mitarbeitenden sowie dem Hoftierarzt auch den vorhandenen Bestand von ca. 450 Tieren tierschutzkonform pflegen und betreuen könne, lässt er außer Betracht, dass für eine solche Aufklärungsrüge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist. Aus der bei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz grundsätzlich anzunehmenden Eilbedürftigkeit ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und das Verwaltungsgericht ist auf eine summarische Prüfung beschränkt (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2001 - 10 ZS 01.862 -, juris Rn. 3). Dabei erfolgt die "gesamte Beurteilung" im Übrigen keineswegs allein anhand der letzten Kontrolle vom 25. Juli 2024, sondern auch anhand seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere im Erörterungstermin am 6. Mai 2025. Dieser dürfte stattgefunden haben, um ihm und seinem Berater ausführlich Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den aktuellen Zuständen sowie den vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen in dem Betrieb zu äußern. Aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht noch weitergehende Ermittlungen konkret hätten aufdrängen müssen, legt der Antragsteller nicht dar. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt, kritisiert er im Wesentlichen, dass es seiner Auffassung nicht gefolgt ist, was indes keinen Verfahrensmangel begründet. e) Ohne Erfolg bleibt auch seine Rüge, der Antragsgegner habe sein Auswahlermessen in unverhältnismäßiger Weise ausgeübt. Soweit er meint, die Eignung der Maßnahme sei schon deshalb zu bezweifeln, weil die Versorgung einer geringeren Zahl von Tieren Lahmheiten oder Kälberflechte im Bestand nicht verhindere und auch keine regelmäßige tierärztliche Versorgung sicherstelle, lässt er außer Betracht, dass es für die Geeignetheit einer tierschutzrechtlichen Maßnahme ausreicht, wenn das gewählte Mittel dazu beitragen kann, den angestrebten Erfolg zu fördern, wobei dem Antragsgegner hinsichtlich der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die angeordnete Verkleinerung des Tierbestandes erweist sich danach als geeignetes Mittel zur Unterbindung weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße, weil die amtstierärztlichen Feststellungen eine organisatorische und wirtschaftliche Überforderung des Antragstellers mit dem derzeitigen Bestand von ca. 450 Tieren erkennen lassen, die er im Gespräch mit Vertretern des Veterinäramtes am 29. Juli 2024 schließlich auch selbst eingeräumt hat. Sein Vorbringen, es fehle an der Erforderlichkeit der Bestandsreduktion, da sich der Tierbestand durch die zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen erholt habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil es – wie bereits dargelegt – an einer hinreichenden Glaubhaftmachung nachhaltiger Verbesserungen fehlt. Insbesondere ist keine Verbesserung der personellen Situation absehbar, die der Überforderung des Antragstellers entgegenwirken würde. Seinem Einwand, mildere Mittel seien die Anordnung einer ausgewogenen Fütterung, die Behandlung der Kälberflechte, die Pflege der Klauen und eine tierärztliche Behandlung innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens unter Androhung eines Zwangsgeldes gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die in diese Richtung gehenden Anordnungen des Antragsgegners in der Vergangenheit nicht den gewünschten Erfolg hatten und das Leiden einer größeren Anzahl von Tieren dadurch nicht beendet worden ist (BA S. 20; vgl. im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners die Anordnungen 1. bis 12. im Bescheid vom 19. Dezember 2023 sowie Schreiben vom 14. März 2024 zur Nachkontrolle am 22. Februar 2024, weitere Nachkontrolle am 25. Juli 2024). Soweit der Antragsteller die Anordnung für unzumutbar hält, weil die "Zwangsenteignung" von 250 Tieren unter Androhung eines Zwangsverkaufs in unverhältnismäßiger Weise in Art. 14 GG eingreife, setzt er sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es im staatlichen Schutzziel des Art. 20a GG zum Ausdruck komme und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden sei, genieße gegenüber diesen Interessen des Antragstellers Vorrang (BA S. 21). Auch sein Vorbringen, der Betrieb sei auf einen Bestand von 450 Rindern ausgelegt und mit einer Reduzierung auf 200 Tiere wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben, was sich im Ergebnis wie ein Tierhaltungsverbot und damit wie eine Existenzvernichtung auswirke, ändert an dieser Bewertung nichts, da wirtschaftliche Interessen eines Tierhalters bzw. einer Tierhalterin keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 11 ME 369/21 -, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 9 ZB 10.1458 -, juris Rn. 10, 12). 2. Soweit die in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. Oktober 2024 verfügte Erlaubnis, nach der Reduktion des Bestandes bis auf Weiteres maximal 200 Tiere (betreffend alle Altersklassen) halten zu dürfen, zugleich ein Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG für eine darüber hinausgehende Anzahl von Tieren beinhaltet, greift die Beschwerde dieses Verbot ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise an. Auf die Ausführungen unter 1. wird insoweit verwiesen. Auf die Frage, ob die Anordnung einer Bestandsreduktion nur dann rechtmäßig sein kann, wenn zuvor oder zugleich ein korrespondierendes Haltungs- und Betreuungsverbot verfügt worden ist, kommt es in Anbetracht des Regelungsgehaltes von Ziffer 2. des Bescheides nicht an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 11 ME 369/21 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Auf den in Ziffer 4. des Bescheides angedrohten unmittelbaren Zwang, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegne und insbesondere keine Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels erkennen lasse (BA S. 21), geht die Beschwerde nicht weiter ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).