Beschluss
7 ME 6/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung mit Wirkungspfad Boden–Grundwasser kann die Behörde zur schnellen Gefahrenabwehr diejenige Person zur Durchführung einer Detailuntersuchung heranziehen, die als Zustandsverantwortliche zweifelsfrei feststeht.
• Die Auswahl einzelner in Frage kommender Störer ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn andere mögliche Verantwortliche nur mit erheblicher zeitlicher und rechtlicher Unsicherheit zu identifizieren wären.
• Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt bei hinreichendem Verdacht einer Grundwassergefährdung vor, auch wenn die Zustände bereits längere Zeit bestehen oder Behörden zuvor nicht sofort tätig geworden sind.
Entscheidungsgründe
Untersuchungsanordnung nach BBodSchG: Heranziehung der Zustandsverantwortlichen und Anordnung der sofortigen Vollziehung • Bei Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung mit Wirkungspfad Boden–Grundwasser kann die Behörde zur schnellen Gefahrenabwehr diejenige Person zur Durchführung einer Detailuntersuchung heranziehen, die als Zustandsverantwortliche zweifelsfrei feststeht. • Die Auswahl einzelner in Frage kommender Störer ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn andere mögliche Verantwortliche nur mit erheblicher zeitlicher und rechtlicher Unsicherheit zu identifizieren wären. • Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt bei hinreichendem Verdacht einer Grundwassergefährdung vor, auch wenn die Zustände bereits längere Zeit bestehen oder Behörden zuvor nicht sofort tätig geworden sind. Die Klägerin betreibt bis 2017 eine Bitumenanlage auf einem Betriebsgrundstück; das Flurstück gehört der Stadt, die Klägerin ist Erbbauberechtigte und hält tatsächliche Sachherrschaft. Eine orientierende Bodenuntersuchung vom 7. Juni 2021 ergab Hinweise auf Kontaminationen mit PAK, Metallen und organischen Schadstoffen sowie mögliche Gefährdungen des Grundwassers. Der Antragsgegner ordnete am 5. Oktober 2021 unter sofortiger Vollziehung eine flächendeckende Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG an und wies die Klägerin als Untersuchungsadressatin aus. Die Klägerin widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, wegen der behaupteten mangelhaften Auswahl möglicher Störer und der ihr drohenden Kosten. Das Verwaltungsgericht lehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 4 Abs. 3 BBodSchG (Zustandsverantwortung) und § 9 Abs. 2 BBodSchG (Detailuntersuchung) sowie § 80 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur sofortigen Vollziehung. • Bei mehreren in Betracht kommenden Störern hat die Behörde pflichtgemäßes Ermessen, es besteht keine Rangfolge der Heranziehung; maßgeblich ist schnelle und effektive Gefahrenabwehr. Die Behörde darf zur Effektivität die Person heranziehen, deren Störereigenschaft zweifelsfrei feststeht und deren Inanspruchnahme eine zügige Gefahrenbeseitigung ermöglicht. • Die Antragstellerin ist als Inhaberin des Erbbaurechts und als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das betroffene Flurstück Zustandsverantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, zumal die orientierende Untersuchung die Kontaminationen in Verbindung mit den jahrelangen industriellen Tätigkeiten der Klägerin brachte. • Die Behörde hat hinreichend dargelegt, warum eine Einbeziehung anderer möglicher Verantwortlicher (frühere Kommanditisten, Eigentümer Stadt, behördliches Mitverschulden) zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erforderlich war: deren Verantwortlichkeit war nicht aktenkundig belegt und blieb spekulativ, so dass weitergehende Ermittlungen nicht geboten waren. • Das Verwaltungsgericht durfte die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids bei summarischer Prüfung als nicht endgültig beantwortet betrachten; gleichwohl war die Störerauswahl bei der summarischen Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. • Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse für die sofortige Vollziehung liegt vor wegen des Verdachts einer Grundwassergefährdung; ein vorheriges längeres Dulden des Zustands durch Behörden steht dem nicht entgegen, weil die Anordnung zeitnah nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchung erging. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen. Die Untersuchungsanordnung vom 5. Oktober 2021 ist bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin als Zustandsverantwortliche klar feststeht und ihre Heranziehung eine schnelle und effektive Gefahrenerforschung ermöglicht. Das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung ist wegen des Verdachts einer Grundwassergefährdung gegeben, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 12.000 EUR festgesetzt. Das Urteil ist unanfechtbar.