Beschluss
12 S 2546/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1206.12S2546.22.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen, bindet die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde auch bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage; Unions- und Verfassungsrecht gebieten es nicht, § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) restriktiv auszulegen.(Rn.15)
2. Die Ausländerbehörde ist ohne dass Hinzutreten besonderer Umstände nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretenen Ausländern eine Rechtsberatung zu Inhalt und Reichweite des § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu leisten.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Dezember 2022 - 9 K 3033/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem Viertel.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen, bindet die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde auch bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage; Unions- und Verfassungsrecht gebieten es nicht, § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) restriktiv auszulegen.(Rn.15) 2. Die Ausländerbehörde ist ohne dass Hinzutreten besonderer Umstände nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretenen Ausländern eine Rechtsberatung zu Inhalt und Reichweite des § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu leisten.(Rn.20) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Dezember 2022 - 9 K 3033/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit der Rechtssache vor Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.12.2022, mit dem er verpflichtet wird, den Antragstellern die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtlich und tatsächlich und auf seine Kosten unverzüglich, bis spätestens zum 07.12.2022 zu ermöglichen, unter dem 02.12.2022 eingelegt und begründet. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben zur Beschwerde mit Schriftsätzen vom 05. und 06.12.2022 Stellung genommen und ihre Zurückweisung beantragt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die am 21.11.2022 erfolgte Abschiebung der Antragsteller - der im Jahre 1984 geborenen und mit errechnetem Entbindungstermin in der 2. Kalenderwoche 2023 schwangeren Antragstellerin zu 1 sowie ihrer in den Jahren 2010, 2013 und 2017 geborenen Kinder, syrischer Staatsangehöriger - nach Malta wegen der ihnen dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass sich der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 mit weiteren drei Kindern (geboren 2007, 2012 und 2015) der ebenfalls am 21.11.2022 vorgesehenen Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durch Untertauchen entzogen habe, nachdem zunächst seine Frau und drei der Kinder zum Flughafen ... gefahren worden seien, und dass dieser es ohne weiteres in der Hand habe, durch Erfüllung der Ausreisepflicht und der Rückkehr nach Malta eine Situation herbeizuführen, die nicht mehr von Vulnerabilität der Antragsteller geprägt sei (vgl. im Einzelnen BA S. 5 bis 15). Ausgehend von den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern stehe ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO zu, der darauf gerichtet ist, ihnen im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, weil die Abschiebung unter Verstoß gegen ein offensichtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfolgt sei, mit Blick auf die sich aus § 42 Satz 1 AsylG ergebende Bindungswirkung auch für negative Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nicht zu folgen (I.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (II.). I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung dem Betroffenen ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite stehen kann. Dieser auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Anspruch ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein auch weiterhin noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2021 - 7 B 10843/21 -, juris Rn. 4; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 58 Rn. 51 ff.). In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn der rechtswidrige Eingriff nicht erfolgt wäre (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 172 m.w.N. ). Der Ausgleich unrechtmäßigen Handelns im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs kann jedoch nur im Rahmen eines zulässigen Verwaltungshandelns erfolgen, sofern die Folgenbeseitigung auch rechtlich und tatsächlich möglich ist. Müsste der Ausländer nach der Ermöglichung der erneuten Einreise unmittelbar wieder ausreisen, weil er kein Aufenthalts- oder auch nur ein Bleiberecht hat, greift der Folgenbeseitigungsanspruch nicht. Wäre der Betroffene unmittelbar mit der Einreise wieder vollziehbar ausreisepflichtig, so steht der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.12.2014 - 13 LA 143/14 -, juris Rn. 13; Hailbronner/Fritzsch in: Hailbronner, AuslR, § 58 Rn. 109 ; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 175 ). 1. Ob eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners nach § 123 VwGO, eine Abschiebung rückgängig zu machen, d.h. die Wiedereinreise zu ermöglichen, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 B 47/17 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2009 - 3 B 8/09 -, juris Rn. 3), oder ob dies zu verneinen ist, weil lediglich vorübergehend der status quo wiederhergestellt wird, der im Fall des unanfechtbaren (negativen) Abschlusses des Hauptsacheverfahrens wieder rückabgewickelt und der geregelte Zustand durch eine Wiederausreise für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (so Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 192 ; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 59 f.; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 97), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn man nicht von einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeht, sind gleichwohl nicht zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu stellen (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 192 ). Sowohl die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als auch die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustands müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen. Im vorliegenden Fall lässt sich weder feststellen, dass die Abschiebung der Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2018 - 10 CE 18.769 und 10 CS 18.773 -, juris Rn. 23; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 81) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen ist, noch, dass die Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antragsteller fortdauernd in einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet verletzt. 2. Der Antragsgegner rügt mit der Beschwerde zu Recht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung sei rechtswidrig, weil zu ihrem Zeitpunkt der Abschiebung offensichtlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK bestanden habe, nicht im Einklang mit der sich aus § 42 Satz 1 AsylG ergebenden Bindungswirkung steht. Eine Abschiebung ist gemäß § 58 AufenthG zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt (oder auf eine solche ausnahmsweise verzichtet werden kann), eine verfügte Ausreisefrist abgelaufen ist, ein Abschiebungsgrund (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) gegeben ist und keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG festgestellt sind bzw. vorliegen (Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 23 ff.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 58 Rn. 10; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12). Allerdings besteht keine eigene Prüfungskompetenz der - für die Abschiebung zuständigen - Ausländerbehörde, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, wenn ein Asylverfahren durchgeführt worden ist. Hat das Bundesamt - wie hier - in einem Asylverfahren das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten verneint, sind Ausländerbehörde und nachfolgend die Verwaltungsgerichte nach § 42 Satz 1 AsylG an diese negative Entscheidung gebunden. a) Die Antragsteller sind gemeinsam mit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie mit drei weiteren Kindern Ende Dezember 2021 nach Deutschland eingereist; die gesamte Familie hat am 03.01.2022 einen förmlichen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Stellung des Asylantrags obliegt dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 AsylG die Entscheidung darüber, ob (zielstaatsbezogene) nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen. Dabei bezieht sich die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, in den Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Abschiebung bzw. Überstellung. Dies stellt sicher, dass eine ggf. zu erlassende Rückführungs- oder Überstellungsentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ohne Verletzung des konventionsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 33 GK) oder grund- und menschenrechtlicher Garantien (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK) ergeht, und entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 -, juris Rn. 13). b) Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 17.03.2022 den Asylantrag der Familie als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), den Antragstellern unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise die Abschiebung nach Malta oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme Syriens angedroht (im Einzelnen Ziffer 3 des Bescheids) und ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 4). Der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Entscheidung liegt zugrunde, dass dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 in Malta am 02.01.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine bis zum 07.10.2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden ist. Auch die Antragstellerin zu 1 und die gemeinsamen Kinder verfügen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen maltesischen Behörde vom 26.04.2018 über subsidiären Schutz sowie über bis zum 25.04.2024 gültige Aufenthaltserlaubnisse. Das Bundesamt hat Abschiebungsverbote mit Blick auf Malta im Wesentlichen mit der Erwägung verneint, dass die dortigen humanitären Bedingungen auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Familie nicht zu der Annahme führten, ihre Abschiebung nach Malta begründe eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. im Einzelnen Bescheid S. 7 ff.). Nachdem bereits zuvor der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 17.03.2022 erfolglos geblieben war (VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.05.2022 - A 4 K 801/22 -), ist die Klage der schon damals anwaltlich vertretenen Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts vom 17.03.2022 mit dem seit 28.06.2022 rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.06.2022 - A 4 K 783/22 - abgewiesen worden. Dass die Antragsteller nur die Aufhebung des Bundesamtsbescheids und nicht - hilfsweise - einen entsprechenden Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gestellt haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 47), berührt die Bestandskraft der negativen Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen dieser Abschiebungsverbote nicht. c) Die an sich nur zwischen dem Bundesamt und den Antragstellern wirkende Feststellung zu Abschiebungsverboten wird durch § 42 Satz 1 AsylG auf die Ausländerbehörde erstreckt. § 42 Satz 1 AsylG, der bestimmt, dass die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden ist, stellt sicher, dass gesetzliche Abschiebungsverbote nach diesen Bestimmungen auch in den Fällen gegenüber der Ausländerbehörde Wirkung entfalten, in denen ihr eine eigene Prüfung dieser Verbote wegen der Kompetenzverlagerung auf das Bundesamt untersagt ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 42 Rn. 7, 9 ff. ; Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 2 ). Die in § 42 Satz 1 AsylG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen des Bundesamts (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 53, und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 -, juris Rn. 25; OVG Saarland, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 222/19 -, juris Rn. 18; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 55; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 42 AsylG Rn. 6) und tritt grundsätzlich bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer ein (Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 7 ). Soweit eine Bindungswirkung nur für positive Entscheidungen befürwortet wird (Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 42 Rn. 4), entspricht dies - auch mit Blick auf §§ 6 und 24 Abs. 2 AsylG - nicht Inhalt und Zweck der Vorschrift (vgl. im Einzelnen Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 42 Rn. 16 ff. ). Die Bindungswirkung besteht - auch in ihrer negativen Wirkung - fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 12). Die Ausländerbehörde ist nicht berechtigt, nach eigener Prüfung ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen und dem Ausländer deshalb eine Duldung zu erteilen, wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht in einem Asylverfahren entschieden hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, und vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 53; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 42 Rn. 16 ff. ). Beruft sich der Ausländer im Rahmen einer Abschiebung auf neu eingetretene Umstände, die aus seiner Sicht nunmehr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründeten, so muss er einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Folgeschutzgesuch) beim Bundesamt stellen, der auch dazu führt, dass jedenfalls vorläufig die Abschiebung nicht vollzogen wird. Solange das Bundesamt diesem Antrag nicht entsprochen hat, steht für die Ausländerbehörde fest, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, juris Rn. 9; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 55; Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 11 ). 3. Unionsrecht - insbesondere in Gestalt von Art. 4, Art. 7 GrCh und Art 5 Richtlinie 2008/115/EG - und Verfassungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG) gebieten es nicht, § 42 Satz 1 AsylG restriktiv auszulegen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller obliegt der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde keine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass der Sachverhalt, welcher der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamts, hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebung lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor, unverändert ist. Solches ist nicht geboten, weil die Möglichkeit eines Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt besteht, das in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG unter Einschluss des behördlichen Ermessens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geprüft werden kann (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 20), und dies auch effektiv prozessual abgesichert werden kann. Hiervon haben die Antragsteller im vorliegenden Fall aber keinen Gebrauch gemacht. a) Die Antragsteller sind während, aber auch nach dem unanfechtbaren Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens - nunmehr gegenüber dem Antragsgegner - durchgängig anwaltlich vertreten gewesen. Mit Schreiben ihres früheren Rechtsanwalts ist dem Antragsgegner unter dem 28.06.2022 mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin zu 1 schwanger sei, weshalb eine Ausreise gegenwärtig nicht in Betracht kommen dürfte. Aus dem in Kopie beigefügten Mutterpass ist ersichtlich, dass am 10.06.2022 unter Schwangerschaftswoche „8 +5“ festgehalten ist. In einem danach übersandten ärztlichen Attest des behandelnden Frauenarztes vom 14.07.2022 heißt es, die Antragstellerin zu 1 sei in der 14. Schwangerschaftswoche ihrer 7. Schwangerschaft, die Schwangerschaft sei bis dato ungestört; nebenbefundlich bestehe der Verdacht auf ein Fibroadenom der Mamma, die genauere Abklärung stehe noch aus, eine Operationsindikation bestehe nicht. Die Antragsteller haben weder die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1 noch die Situation der Familie insgesamt oder eines Teils zum Gegenstand eines Folgeschutzgesuchs gegenüber dem Bundesamt gemacht, um eine erneute Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots zu erreichen. Ein solcher Antrag hätte - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - dazu geführt, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesamts aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden. Auf einen Wiederaufgreifensantrag, der nur auf nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gerichtet ist, wird nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entsprechend angewendet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - 11 S 2493/16 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012 - 5 AE 953/12 -, juris Rn. 2 f.). Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf Folgeschutzgesuche verneinen würde (so etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2017 - 18 B 1033/17 -, juris Rn. 4 ff.; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71 Rn. 41 ), kann der Ausländer seinen Aufenthalt jedenfalls dadurch sichern, dass er gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, den Erlass einer Anordnung nach § 123 VwGO erwirkt, mit der diese zu der Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung vorläufig nicht vollzogen werden darf (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 01.07.2021 - 2 BvR 627/21 -, juris Rn. 23). Darüber hinaus kommt auch beim Folgeschutzantrag ausnahmsweise in zeitlich zugespitzten Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegenüber dem Rechtsträger der Ausländerbehörde in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 17). Ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch ergibt sich insoweit mangels Zuständigkeit und Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71 Rn. 42 m.w.N. ; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 -, juris Rn. 12). Der Rechtsschutz gegenüber dem Rechtsträger der Ausländerbehörde ist in einem solchen Fall darauf gerichtet sicherzustellen, dass ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt gestellt bzw. die Entscheidung hierüber ggf. gerichtlicher Kontrolle zugeführt werden kann. b) Nach Aktenlage ist zu keinem Zeitpunkt durch die anwaltlich vertretenen Antragsteller zum Ausdruck gebracht worden, dass sie eine neue Entscheidung des zuständigen Bundesamts über das Vorliegen von Abschiebungsverboten begehren würden. Dies gilt sowohl für die Zeit vor dem ersten - am 06.10.2022 abgebrochenen - Abschiebeversuch der Familie als auch danach. Am 06.10.2022 hatte der für die Antragstellerin zu 1 aufgrund ihrer Schwangerschaft als ärztliche Begleitung anwesende Arzt anlässlich der Abholung der Familie festgestellt, dass der Ehemann aufgrund einer anstehenden Operation derzeit fluguntauglich sei. Den anwaltlich vertretenen Antragstellern musste sich jedenfalls infolge des Abschiebungsversuchs am 06.10.2022 aufdrängen, dass ihre Aufenthaltsbeendigung nach Malta zeitnah ansteht. Auch die nach diesem Zeitpunkt beim Antragsgegner eingereichten Anwaltsschreiben geben keinen Anhalt dafür, dass sich die Antragsteller auf nunmehr eingetretene Abschiebungsverbote mit Blick auf Malta berufen könnten. Die Ausländerbehörde ist jedoch ohne dass Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht erkennbar sind, nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretenen Ausländern eine Rechtsberatung zu Inhalt und Reichweite des § 42 Satz 1 AsylG zu leisten. Dem am 21.11.2022 um 10:32 Uhr - und damit noch kurz vor dem tatsächlichen Abflug nach Malta - eingereichten Eilantrag des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es den Antragstellern um die Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung eines Folgeschutzgesuchs ginge, weil nach ihrer Auffassung jedenfalls nunmehr durch die getrennte Abschiebung des Ehepaares und der Kinder eine Vulnerabilität der Antragsteller eingetreten sei. Es ist ferner weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein derartiges Begehren Gegenstand des am 21.11.2022 um 9:50 Uhr geführten Telefonats zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Regierungspräsidium gewesen wäre (vgl. hierzu Schriftsatz vom 24.11.2022 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Die weiteren Schriftsätze, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, verdeutlichen vielmehr, dass die Antragsteller es für unzutreffend halten, sie auf ein Folgeschutzgesuch zu verweisen. Dahingestellt bleiben kann daher, ob im Fall einer unanfechtbaren Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Berufung auf ein verändertes Schutzbedürfnis nicht auch zu einem Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG führt (vgl. zum Verhältnis zwischen Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bei Verstößen gegen Art. 4 GrCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17, 31), und ob für diesen ggf. die Restriktionen des Folgeantrags gelten (vgl. zum Meinungsstand einerseits OVG Sachsen, Urteil vom 15.03.2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 23; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 7; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 71 Rn. 5 ; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 24, 28 ff. ; andererseits VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2021 - A 13 K 3481/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 28.09.2022 - AN 17 E 22.50308 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 51 i.V.m. 48 ff. ; Diesterhöft in: HTK-AuslR / § 71 AsylG / Folgeantrag, Rn. 18 ff. unter Ziffer 2.4. ). II. Hat der Antragsgegner dargelegt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - Abschiebung unter Verstoß gegen ein offensichtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - dessen Entscheidung nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht allerdings - entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO - zu prüfen, ob das Ergebnis gleichwohl aus anderen Gründen richtig ist (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 ME 6/22 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, juris Rn. 10; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 43; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 38 f.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 29b). Dies ist nicht der Fall. 1. Der Antragsgegner ist nicht gehalten gewesen, die Abschiebung der Antragstellerin nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 9 Richtlinie 2008/115/EG auszusetzen. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens - und damit auch bei einer Abschiebung - den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG steht somit einer Abschiebung entgegen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt ist (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 -, , juris Rn. 55 ff.). Der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1, ihre Schwangerschaft und auch der Umstand, dass sie nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann, sondern nur mit einem Teil der minderjährigen Kinder nach Malta rückgeführt wird, haben weder für sich betrachtet noch in der Gesamtheit das Erfordernis begründet, die Abschiebung zu unterlassen. Der mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2022 vorgelegte Überweisungsschein eines Hausarztes vom 11.10.2022 an eine psychiatrische Ambulanz wegen „Verdacht auf Angsterkrankung/Depression/PTBS“ hat keinen hinreichenden Anlass für die Ausländerbehörde geboten, von Amts wegen aufzuklären, ob die Abschiebung der Antragstellerin zu 1 aufgrund einer psychischen Erkrankung auszusetzen wäre. In dem Überweisungsschein heißt es, die Familie sei von der Polizei nachts zum Flughafen zur Abschiebung gebracht worden, dort sei die Schwangerschaft festgestellt worden, „seitdem noch mehr Angst“. Dass die Antragstellerin zu 1 erst beim Versuch der Abschiebung am 06.10.2022 von der eigenen Schwangerschaft erfahren habe, ist nicht mit den Dokumentationen der Schwangerschaft durch den behandelnden Frauenarzt, insbesondere mit dem Mutterpass, in Einklang zu bringen, weshalb es der ohnehin nicht aussagekräftigen ärztlichen Äußerung an einer zutreffenden Grundlage fehlt. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium anlässlich der für den Ehemann der Antragstellerin zu 1 vorgetragenen Operation mit Schreiben vom 11.10.2022 darauf hingewiesen, welche Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung von Erkrankungen bestehen. Eine Risikoschwangerschaft, die nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu einem Anspruch auf Duldung führt (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 60a Rn. 27), ist der Antragstellerin zu 1 ausweislich der in den Akten befindlichen ärztlichen Bescheinigung nicht attestiert worden. Der Termin der Abschiebung am 21.11.2022 ist noch außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen gewesen, innerhalb derer von einer Reiseunfähigkeit der Schwangeren auszugehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 8). Zudem hat der Antragsgegner durch eine Arztbegleitung ab Abholung in der Wohnung sichergestellt, dass die Schwangere während des gesamten Vorgangs der Abschiebung ärztlich betreut ist, und hat damit durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens Vorkehrungen getroffen, um Gesundheitsgefahren abzuwehren (vgl. hierzu grds. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27, vom 01.06.2017 - 11 S 658/17 -, juris Rn. 3, vom 22.02.2017 - 11 S 447/17 -, juris Rn. 4, und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 8; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 182 ff. ). Bedarf ein Ausländer medizinischer Versorgung, so ist nicht nur während des Abschiebungsvorgangs sicherzustellen, dass es nicht zu einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands kommt, sondern es kann nach den Umständen des Einzelfalls noch ein Zeitraum nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung in den Blick zu nehmen sein (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27, vom 01.06.2017 - 11 S 658/17 -, juris Rn. 3, und vom 18.03.2022 - 12 S 269/22 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 B 10768/18 -, juris Rn. 28; Röder in: Becker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 60a Rn. 36; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 185 ). Eine abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands kann auch dann relevant sein, wenn sie erst nach der Ankunft im Herkunftsstaat in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang eintritt. Dieser Zeitraum muss noch als zum Abschiebungsvorgang selbst gehörend begriffen werden, denn es ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein durch den eigentlichen Abschiebungsvorgang ausgelöstes und verursachtes Risiko erst nach der Ankunft realisiert, aber ohne weiteres bei einer gesamtheitlichen Betrachtung durchaus auf die physischen und/oder psychischen Belastungen zurückzuführen ist, die mit der Abschiebung verbunden sind (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27, und vom 01.06.2017 - 11 S 658/17 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 B 10768/18 -, juris Rn. 28). Zudem schützt Art. 3 EMRK vor einer Abschiebung, die - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil diese individuell nicht zugänglich ist - zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt mit der Folge schweren Leidens oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2017 - 11 S 447/17 -, juris Rn. 5; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - -, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183 unter teilweise Aufgabe anderslautender Rechtsprechung; siehe auch EGMR, Urteil vom 07.12.2021 - 57467/15 - -, BeckRS 2021, 37505 Rn. 129, 133; EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 -, , juris Rn. 62 ff.). Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen, um das Seinige getan zu haben sicherzustellen, dass die von der Abschiebung betroffene Person sich nicht in Umständen wiederfindet, die mit den Vorgaben von Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren sind (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - - NVwZ 2017, 1187 Rn. 191). Aus Art. 4 GrCh ergibt sich kein anderer Maßstab (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21 -, , juris Rn. 80 f., und vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, -, juris Rn. 68 ff.). Es gibt keinen Anhalt dafür, dass es für die Antragstellerin zu 1 aufgrund ihrer Schwangerschaft oder ihrer sonstigen Verfassung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung nach Ankunft in Malta bedurft hätte, die von dem Antragsgegner sicherzustellen gewesen wäre. Allerdings schützt Art. 4 GrCh auch davor, dass eine Abschiebung in Lebensverhältnisse erfolgt, in denen der Betreffende der ernsten Gefahr ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, weil er unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not leben muss, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere den existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, ein Obdach zu haben und Zugang einer medizinischen Basisversorgung zu erhalten (vgl. allg. zum Maßstab des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 23 ff., 31 ff. m.w.N. insb. aus der Rspr. des EMGR u. EuGH; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2022 - 4 LB 68/17 -, juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 19 ff.). Dass die Antragsteller, denen in Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, in einer derartigen Situation wären, hat das Bundesamt in seinem bestandskräftigen Bescheid geprüft und verneint. Ein weiterer Klärungsbedarf durch den für die Abschiebung zuständigen Antragsgegner besteht nach den obigen Ausführungen (I.) nicht. 2. Der Antragsgegner hat auch nicht durch die konkrete Gestaltung der Abschiebung ein in seine Verantwortungssphäre fallendes „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Zielstaat geschaffen. a) Das Regierungspräsidium hat mit Schreiben vom 15.11.2022 der maltesischen Botschaft in Deutschland, über die die Kommunikation mit den Behörden vor Ort in Malta erfolgt, mit einer „Notification of Repatriation“ mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 mit ärztlicher Begleitung und die Antragsteller zu 2 bis 4 auf den am 21.11.2022 um ... vom Flughafen ... aus startenden Flug nach Malta gebucht sind sowie die übrigen Mitglieder der Familie am 21.11.2022 um ... ... von ... nach Malta fliegen werden. In dem Schreiben ist aufgenommen, dass die Antragstellerin zu 1 schwanger ist und eine medizinische Begleitung nach Malta benötigt. Die maltesische Botschaft hatte bereits unter dem 22.09.2022 auf eine Frage des Antragsgegners, ob eine Überstellung nur dann möglich sei, wenn die achtköpfige Familie komplett sei, ausgeführt, Probleme würden sich nur dann ergeben, wenn Minderjährige unbegleitet nach Malta zurückgeführt würden, nicht aber, wenn nur ein Elternteil mit Kindern dort eintreffe. Dem Antragsgegner ist eine gemeinsame Rückführungsmaßnahme der aus acht Personen bestehenden Gesamtfamilie nicht möglich gewesen. Ausweislich der Akten hat die Buchung auf zwei getrennte Flüge im Abstand weniger Stunden ihren Grund darin, dass das deutsche Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Passagiere, welche mit diesen Linienflügen abgeschoben werden, begrenzt. Es sind nicht mehr als zwei Personen über 13 Jahre gestattet, weshalb mit Blick auf das im Jahre 2007 geborene Kind eine Aufteilung der Eltern auf zwei Flüge erforderlich geworden ist. Eine Abschiebung einer Familie in der Weise, dass diese vom gleichen Abflughafen aus in zwei unterschiedlichen Flügen (jeweils ein Elternteil und die gleiche Anzahl minderjähriger Kinder) mit einer Trennung von wenigen Stunden an den identischen Zielflughafen verbracht wird, verletzt keine subjektiven Rechte. Der Antragsgegner hat auch nicht dadurch Rechte der Antragsteller verletzt, dass er an deren Abschiebung festgehalten hat, obwohl noch vor dem Start des Flugzeugs ersichtlich geworden ist, dass sich der andere Elternteil mit Kindern in Kenntnis der laufenden Rückführung der Antragsteller der eigenen Abschiebung entzogen hat. Am Tag der Abschiebung ist die komplette Familie in den frühen Morgenstunden angetroffen worden. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks ist die Familie durch die abholende Polizei mit Hilfe eines Dolmetschers darüber informiert worden, dass zunächst die Ehefrau und ein Teil der Kinder abgeschoben, der Ehemann und die weiteren Kinder gegen 6 Uhr abgeholt und ebenfalls zum Flughafen gebracht würden. Der Ehemann sei angewiesen worden, bis zum Eintreffen der Beamten um 6 Uhr vor Ort zu warten. Zudem sei mitgeteilt worden, dass die Ehefrau mit den drei Kindern abgeschoben werde - egal, was passiere. Tatsächlich seien der Vater und die restlichen Kinder beim zweiten Zugriff nicht mehr vor Ort gewesen. Der Antragsgegner hat noch im Laufe des Vormittags des 21.11.2022 den Ansprechpartner bei der maltesischen Botschaft darüber informiert, dass nunmehr lediglich die Antragsteller nach Malta überstellt würden und für den Rest der Familie die Überstellung für diesen Tag storniert sei. Dies ist ausweislich der Akte auch den maltesischen Behörden vor Ort übermittelt worden. b) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Familie sei durch eine staatliche Maßnahme schwerwiegend zerrissen worden. Es könne nicht von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden, da der Ehemann mit den drei Kindern nunmehr nicht auffindbar sei und daher nicht abgeschoben werden könne. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Ehemann mit den restlichen Kindern werde einem freiwilligen Angebot mitzukommen, nachkommen oder drei Stunden später noch anzutreffen sein. Dass dieser im „stillen Nachgang“ der zwangsweisen Mitnahme seiner Ehefrau und dreier Kinder, allein zurückgelassen, mit den drei anderen Kindern sich der weiteren Abschiebung entziehen werde, sei menschlich nachvollziehbar und offensichtlich absehbar. Die Herbeiführung der Trennung durch den Ehemann könne den Antragstellern nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Gestaltung der Abschiebung führe dazu, dass sich nunmehr eine alleinstehende, schwangere Mutter mit minderjährigen Kindern - und damit vulnerable Personen - in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise in Malta befänden. Dies folge aus Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12.07.2022 (5 A 31/20 MA und 5 A 266/21 MD), des Verwaltungsgerichts Gera vom 13.10.2021 (4 K 777/21 Ge) und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.08.2022 (1 K 694/19.GI.A). In einer solchen Situation hätte der Antragsgegner eine Einschätzung der Situation in Malta für vulnerable Personen bzw. Personengruppen durch das Bundesamt bzw. eine - hier fehlende - individuelle Zusicherung der maltesischen Behörden zur menschenrechtlichen Versorgung der Antragsteller einholen müssen. c) Bei der im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu leistenden Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171 -, juris Rn. 13). Auch in sog. Drittstaatenfällen kommt es darauf an, ob die Familie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation gerät, die unter Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK fällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 33 ff.). Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 26). So folgen aus Art. 6 GG Unterhalts- und Unterstützungsobliegenheiten, die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig - positiv wie negativ - auf den gesamten Familienverband auswirkt. Dies prägt auch die Rückkehrsituation im Fall einer Abschiebung. Für den Antragsgegner hat nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen kein Anhalt dafür bestanden, dass die Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 1 und ihrem Ehemann gestört wäre oder gar eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Raum stünde. Solches ist auch nach wie vor nicht ersichtlich, denn auch der Ehemann strebt die Rückholung der Antragsteller an, damit hier im Bundesgebiet weitere Anträge für die Familie insgesamt gestellt werden können. Dass sich der Ehemann - mit weiteren minderjährigen Kindern - im Wissen, dass die Antragsteller auch ohne ihn abgeschoben werden, der Abschiebung entzieht und damit seiner Verantwortung im Rahmen des familiären Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverbands gegenüber den Antragstellern nicht entspricht, ist eine freiwillige, persönliche Entscheidung, die sich die Familie insgesamt zurechnen lassen muss und die einer Berufung auf Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK entgegensteht. Das vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Abholung der Antragsteller in der Nacht des 21.11.2022 durch eine sofortige Ingewahrsamnahme des Ehemanns und der weiteren Kinder dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu deren Flucht kommt - und damit letztlich auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass freiheitsbeschränkende oder gar freiheitsentziehende Maßnahmen nicht hätten rechtmäßig angewandt werden können. d) Selbst wenn man - insoweit den Vortrag der Antragsteller aufgreifend - im Übrigen annimmt, die Zurechnung innerfamiliärer Entscheidungen im Rahmen einer Abschiebung werde jedenfalls durch das Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde der abgeschobenen Familienmitglieder im Zielland der Abschiebung begrenzt, gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Antragsteller in Malta einer Situation ausgesetzt wären, die nicht der Menschenwürde entspricht. Die Antragsteller haben bereits mehrere Jahre als subsidiär Schutzberechtigte in Malta unter menschenwürdigen Bedingungen gelebt. Sie haben nach ihren eigenen Angaben 500 Euro an finanziellen Leistungen erhalten und damit - wenn auch knapp - Miete und Lebenshaltungskosten bestreiten können. Aus Unterlagen, die im Asylverfahren vorgelegt worden sind, ist ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 3 während ihres Lebens in Malta unter dem Status einer subsidiär Schutzberechtigten eine ihrer Erkrankung entsprechende Behandlung im Mater Dei Hospital, einem zentralen Krankenhaus der Maximalversorgung in Malta, erlangt hat. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Lebensbedingungen in Malta wird auf den im Asylverfahren ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.06.2022 Bezug genommen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Pflicht des Antragsgegners, sich zu vergewissern, dass die schwangere Antragstellerin zu 1 und ihre Kinder eine medizinische Versorgung und eine menschenwürdige Unterbringung erhalten, fernliegend. Die Gerichtsentscheidungen, auf die sich die Antragsteller und das Verwaltungsgericht berufen, und die die Rückkehr von Familien (mit Schutzstatus) nach Malta für unzumutbar erachten, haben hingegen Sachverhalte zum Gegenstand, die sich von dem des vorliegenden Falls relevant unterscheiden. Der Vortrag der Antragsteller zu ihrer jetzigen persönlichen Situation gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Sie machen geltend, sie hätten keine Unterkunft von der maltesischen Regierung gestellt bekommen und wohnten derzeit in einer Zwei-Zimmerwohnung von privaten Unterstützern und deren Kindern. Die Wohnung sei viel zu klein und ihnen sei mitgeteilt worden, dass dies nur eine sehr vorläufige Lösung sein könne. Vom Staat erhielten sie lediglich 500 Euro für alle zusammen. Bisher habe die Antragstellerin zu 1 keine ärztliche Untersuchung erhalten, da sie die Untersuchung privat zahlen müsste, was sie nicht könne. Der Betrag an finanziellen Leistungen entspricht jedoch dem, der bereits im Asylverfahren als Unterstützung angegeben worden war und der zur Sicherung der Existenz ausgereicht hat. Dass der Antragstellerin zu 1 eine medizinisch notwendige Behandlung verweigert worden wäre, ergibt sich aus ihren Angaben ebenso wenig wie ein reales Risiko einer Obdachlosigkeit. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner - allerdings erst mit Schriftsatz vom 09.12.2022 und damit nach Beschlussfassung des Senats - eine Bestätigung der maltesischen Botschaft über die adäquate Unterbringung und Versorgung der Antragstellerin zu 1 und ihrer Kinder in Malta vorgelegt hat. Nach der beigefügten Mitteilung der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS), die in Malta für die Unterbringung von Flüchtlingen mit einem Schutzstatus zuständig ist, hat die Antragstellerin zu1 es vorgezogen, gemeinsam mit ihren Kindern ein Unterkunftsangebot innerhalb der syrischen Gemeinschaft anzunehmen; die Behörde würde der Familie aber ebenso eine den EU-Standards entsprechende Unterkunft zur Verfügung stellen, sollte die Antragstellerin zu 1 den Wunsch nach einer eigenen Unterkunft für ihre Familie äußern. Aus der Mitteilung vom 09.12.2022 ergibt sich zudem, dass den Antragstellern kostenfreie medizinische Versorgung sowie „Social Security benefits“ zur Verfügung stehen. 3. Abgesehen davon, dass die Abschiebung der Antragsteller nicht rechtswidrig gewesen ist, ist hierdurch auch kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet verletzt worden. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und wären es bei einer Rückkehr nach Deutschland erneut. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Abschiebung in eine Duldung oder einen Duldungsanspruch eingegriffen worden wäre (vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch in einem solchen Fall Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 176 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Antragstellern geltend gemachten Bedeutung der Angelegenheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.