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Beschluss

5 ME 160/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen ist vorrangig auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; diese sind bei Wirksamkeit gegenüber den Bewerbern als Grundlage des Leistungsvergleichs zu verwenden. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar; Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen oder erhebliche Änderungen gegenüber Vorbeurteilungen bedürfen jedoch einer nachvollziehbaren Plausibilisierung. • Ergibt die Prüfung, dass die dienstliche Beurteilung des Gewählten erhebliche, nicht hinreichend begründete Verbesserungen aufweist, kann die Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und vorläufiger Rechtsschutz geboten sein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung wegen mangelhaft begründeter Beurteilung • Bei Auswahlentscheidungen ist vorrangig auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; diese sind bei Wirksamkeit gegenüber den Bewerbern als Grundlage des Leistungsvergleichs zu verwenden. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar; Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen oder erhebliche Änderungen gegenüber Vorbeurteilungen bedürfen jedoch einer nachvollziehbaren Plausibilisierung. • Ergibt die Prüfung, dass die dienstliche Beurteilung des Gewählten erhebliche, nicht hinreichend begründete Verbesserungen aufweist, kann die Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und vorläufiger Rechtsschutz geboten sein. Die Beklagte schrieb einen A13g-Dienstposten im Lehrstab für Munition aus. Der Antragsteller (A12, geboren 1959) und der Beigeladene (A12, geboren 1958) bewarben sich. In der Auswahlentscheidung vom 15.04.2021 wurde der Beigeladene bevorzugt; Begründung waren die aktuellen Regelbeurteilungen (Stichtag 31.01.2021), wonach der Beigeladene die Spitzennote A1 erhielt, der Antragsteller das Gesamturteil B. Der Antragsteller erhob Widerspruch und anschließend Verpflichtungsklage mit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen, weil drei Mängel vorlägen, insbesondere die erhebliche und nicht hinreichend plausibilisierte Verbesserung der Beurteilung des Beigeladenen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein; das OVG überprüfte nur die in der Beschwerde substantiierten Punkte. • Prüfungsmaßstab: Auswahlentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar; kontrolliert wird, ob formelle oder offensichtliche inhaltliche Fehler, sachfremde Erwägungen oder Verstöße gegen den Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG) vorliegen. • Wirkung dienstlicher Beurteilungen: Dienstliche Regelbeurteilungen sind gegenüber dem jeweils Betroffenen mit Bekanntgabe wirksam und können daher Grundlage eines Leistungsvergleichs sein. • Beurteilung der Antragstellerbeurteilung: Die behauptete erhebliche Verschlechterung des Antragstellers gegenüber der Vorbeurteilung ließ sich unter Berücksichtigung des Systemwechsels im Beurteilungssystem (7-stufig → 5-stufig, geänderte Quotierungen) und der nachvollziehbaren Änderung der Vergleichsgruppe nicht als rechtswidrig feststellen; die Abweichungen von früheren Beurteilungsbeiträgen wurden hinreichend erklärt oder vom Antragsteller nicht konkret angegriffen. • Beurteilung der Beigeladenenbeurteilung: Die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen weist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der Vorbeurteilung auf; diese Verbesserung ist nicht ausreichend plausibilisiert. Weder die vorgelegten Stellungnahmen noch die dargelegten Umstände erklären hinreichend, warum die Leistungssteigerung um zwei Notenstufen zu beanspruchen ist. • Kausalität und Erfolgsaussicht: Aufgrund des Mangels in der Beurteilung des Beigeladenen lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer erneuten, fehlerbereinigten Auswahlentscheidung der Antragsteller Erfolg haben könnte. Damit besteht ein Anordnungsanspruch im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war auf die gerügten Punkte beschränkt zu prüfen; die vorinstanzliche Entscheidung blieb im Übrigen gerechtfertigt. Kostenentscheidung erfolgte nach VwGO. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das OVG bestätigt, dass aktuelle dienstliche Regelbeurteilungen wirksam sein können, aber eine erhebliche, begünstigende Änderung der Bewertung gegenüber der Vorbeurteilung einer besonderen, nachvollziehbaren Plausibilisierung bedarf. Da die Beurteilung des Beigeladenen diese Plausibilisierung vermissen lässt, kann sie nicht zuverlässig Grundlage für die Auswahl bleiben; deshalb ist die vorläufige Untersagung der Besetzung mit dem Beigeladenen gerechtfertigt. Der Streitwert des Verfahrens wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.799,76 EUR festgesetzt.