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Beschluss

15 L 588/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0827.15L588.24.00
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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, die Beigeladenen nach A 13g BBesO zu befördern und diese in die entsprechenden Planstellen einzuweisen, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 19.283,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, die Beigeladenen nach A 13g BBesO zu befördern und diese in die entsprechenden Planstellen einzuweisen, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 19.283,67 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Beigeladenen nach BesGr. A 13g BBesO zu befördern und diese in entsprechende Planstellen einzuweisen, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden worden ist, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihm/ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, stRspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 ff; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 – 1 B 100/02 –, juris, Rn. 4 ff. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris, Rn. 19 m. w. N.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 3 K 2295/22 –, juris, Rn. 17. Hiernach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die streitbefangene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen in mehreren Punkten rechtlich zu beanstanden ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist damit verletzt worden. Die getroffene Auswahlentscheidung verletzt bereits den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil sie nur unzureichend dokumentiert worden ist. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, ZBR 2016, 58 und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 59.08 -, juris und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - 4 S 4256/20 -, juris Rn. 9 und vom 17. Juni 2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 3; VG Freiburg (Breisgau) vom 7. Dezember 2022 – 3 K 2295/22 -, juris, Rn. 19 ff. Entsprechend müssen Entscheidungsabläufe transparent und vollständig dokumentiert werden. Dabei muss auch die personale Verantwortlichkeit der jeweils handelnden Person sichergestellt sein und ausreichend dokumentiert werden. Vorliegend ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, wie auch die Antragstellerin beanstandet, ein entsprechender Auswahlvermerk nicht zu entnehmen. Das Gericht hatte in der Eingangsverfügung u.a. um die Vorlage der „Auswahlvorgänge“ gebeten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die ihr vorliegenden Vorgänge vollständig übersandt hat. Offensichtlich soll die von der Antragsgegnerin als Anlage „AG 1“ vorgelegte Übersicht alle notwendigen Informationen beinhalten, wobei sich diese Anlage nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befunden hat. Dies ist aber für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Auswahlentscheidung nicht ausreichend. Zwar ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass in verschiedenen Behörden sog. „Rankinglisten oder Ranglisten“ geführt werden. Um eine solche handelt es sich auch vorliegend, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. April 2024 ausführt. Die Erstellung entsprechender Listen werden aber regelmäßig begleitet von vorherigen Festlegungen durch die für die Auswahl der beförderungsfähigen und –würdigen Beamten zuständigen Entscheidungsträger in entsprechenden Auswahlvermerken, in denen die Grundsätze für die Beförderungsauswahl geregelt werden, wie etwa die Festlegung der maßgeblichen Kriterien für die Beförderungsauswahl, die Rangfolge der Leistungskriterien, nach der die Beförderungsauswahl zu erfolgen hat, etc. Vorliegend ist der vorgelegten Liste noch nicht einmal zu entnehmen, wer überhaupt Urheber der vorgelegten Liste ist. Damit ist nicht sichergestellt, dass die eigentlich zuständigen Entscheidungsträger die entsprechende Auswahl getroffen haben. Auch die für die maßgebliche Auswahlentscheidung wesentlichen Kriterien lassen sich nur erahnen. Dies ist jedoch für eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung zu wenig. Die fehlerhafte Dokumentation der Auswahlentscheidung kann im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr geheilt werden. Unabhängig hiervon ist die getroffene Auswahlentscheidung aber auch aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Anlassbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 – juris, Rn. 9, und vom 5. April 2002 – 1 B 1133/01 –, juris, Rn. 10 m.w.N. (stRspr). Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss demnach anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris, Rn. 10 ff. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung vom Gericht nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., und Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. Der vorgelegten Rangliste dürfte zwar zu entnehmen sein, dass für die Auswahl der Beamten, die auf einer der vier verfügbaren Planstellen befördert werden sollen, das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorrangig maßgeblich sein sollte und dementsprechend die Auswahlentscheidung für das Beförderungsamt anhand der Gesamtnote der aktuellen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten getroffen worden ist, wobei die Beigeladenen im Hinblick auf das jeweilige Gesamturteil ihrer aktuellen Beurteilungen auf dieser Liste die Plätze 1 bis 4 einnehmen. Die Antragstellerin nimmt hingegen auf der vorgelegten Liste Platz 20 ein, wobei die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass die Beamten nur bis Platz 16 gereiht worden seien. Der zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Leistungsvergleich ist jedoch mit Fehlern behaftet, weil die jeweiligen Beurteilungen fehlerhaft sind. Gleichfalls ist auch die Beurteilung der Antragstellerin mängelbehaftet. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben in ihrer aktuellen Beurteilung die Gesamtnote „9“ erhalten, die Beigeladenen zu 3) und 4) die Gesamtnote „8“, während die Beurteilung der Antragstellerin mit der Note „7“ abschließt. Die Antragstellerin hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch glaubhaft gemacht, dass sowohl ihre Beurteilung als auch die der Beigeladenen an Rechtsfehlern leiden. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m. w. N.. Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 3 K 2295/22 –, juris, Rn. 31. Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen, st. Rspr., vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.März 2016 - 4 S 141/16 -, juris, m. w. N.. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Beurteilungsmängeln sind dabei nicht auf die Schwelle der Offensichtlichkeit anzuheben; vielmehr reicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Beurteilungsmangels aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 3 K 2295/22 –, juris, Rn. 32; siehe auch Lorse in: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage, 2016, A. Die dienstliche Beurteilung der Beamten Rn. 263. Die Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 1, Juni 2023 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 leidet an einem Begründungsmangel und stellt damit keine Grundlage für einen tragfähigen Leistungsvergleich dar. Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 Satz 1 BBG unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 32. Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht. Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 -, juris, Rn. 34 m.z.N. An anderer Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde nicht ergeben dürfe. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- und Zweitbeurteilung betrauten Personen bleibe der Beurteilungsmaßstab für alle Beamte der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Die Leistung eines Beamten könne daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe bewertet werden, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem um zwei Notenstufen schlechteren Gesamturteil. Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung sei vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sei, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprochen hätten oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei. In jedem Falle aber bedürfe eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden könne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 32 f.; dieser Rechtsprechung folgend OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 – 6 B 2023/20 -, juris. Vorliegend ist zwar hinsichtlich des Gesamturteils der aktuellen Beurteilung und der vorangegangenen Beurteilung der Antragstellerin keine Verschlechterung erkennbar, da beide Beurteilungen mit dem Gesamturteil „7“ abschließen. Für das Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beurteiler der aktuellen Beurteilung den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis 14. Juni 2021 ausreichend berücksichtigt haben. Denn hier ergeben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den Bewertungen der einzelnen Leistungen. So wurden die Leistungen der Antragstellerin im Beurteilungsbeitrag dreimal mit der Höchstpunktzahl „9“ bewertet und elfmal mit der zweitbesten Punktzahl von „8“. Hingegen wurden die Leistungen in der aktuellen Beurteilung einmal mit „9“, einmal mit „8“, viermal mit „7“ und achtmal mit nur noch 6 Punkten bewertet, wobei sich teilweise Herabstufungen in den Einzelmerkmalen von „9“ auf die Note „6“ („Vertretung des Verantwortungsbereichs, „Zuverlässigkeit“) finden. Sehr häufig wurden die Leistungen der Klägerin in den einzelnen Leistungsmerkmalen um zwei Notenstufen von „8“ auf „6“ herabgestuft. Ohne weitere Begründung, die sich in der aktuellen Beurteilung nicht findet, ist eine derartige Verschlechterung weder für das Gericht noch die Antragstellerin nachvollziehbar. Eine derartig erhebliche Verschlechterung der Leistungen der Antragstellerin in vielen Einzelmerkmalen zwischen der Beurteilung durch den früheren Referatsleiter B. G., der den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, und der Beurteilung durch die jetzt zuständigen Beurteiler ist nur dann denkbar, wenn entweder der Beurteilungsbeitrag überwiegend fehlerhaft war, die im nachfolgenden Beurteilungszeitraum ab etwa Mitte Juni 2021 gezeigten Leistungen der Antragstellerin nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so die in erheblichem Ausmaß verschlechterten Leistungen in den Einzelmerkmalen vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden können, zumal die Antragstellerin im gesamten Beurteilungszeitraum auf demselben Dienstposten tätig war und der Beurteilungsbeitrag nur durch das Ausscheiden ihres bisherigen Referatsleiters notwendig geworden ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die oben zitierte Rechtsprechung im Wesentlichen eine Begründungspflicht nur für die erhebliche Verschlechterung der Gesamturteile zwischen zwei Beurteilungen für notwendig hält. In gleichem Maße muss dies aber auch die erhebliche Verschlechterung zwischen einem Beurteilungsbeitrag, der hier immerhin ein Drittel des Beurteilungszeitraums abdeckt, und dem Gesamturteil in der abschließenden Beurteilung gelten. Die Regelbeurteilung hat wegen des Ziels einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, v. 26. September 2012 - 2 A 2.10 - und v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, alle juris. Der Beurteilungsbeitrag dient dazu, dem zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags zuständigen Beurteiler die Kenntnis über die Leistungen des Betroffenen zu vermitteln, die der Endbeurteiler aus eigener Kenntnis heraus nicht hat. Weichen die Leistungseinschätzungen dabei in erheblichem Umfang voneinander ab, muss dies für den Betroffenen nachvollziehbar gemacht werden. Zudem hat das Gesamturteil mit den Einzelbewertungen zu korrespondieren und wird aus diesem gebildet. Vorliegend liegen zu den Einzelbewertungen teilweise stark differierende Einschätzungen zweier Beurteiler vor, die schließlich im vergebenen Gesamturteil ihren Niederschlag finden. Wie dieses Gesamturteil aus den stark differierenden Bewertungen seitens des Endbeurteilers gebildet wurde, muss für den zu Beurteilenden nachvollziehbar gemacht werden, Insoweit besteht nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich des Sinn und Zwecks der von der Rechtsprechung hervorgehobenen Begründungspflicht bei erheblicher Abweichung der Gesamturteile zweier Beurteilungen kein Unterschied zu einer erheblichen Abweichung zwischen einem Beurteilungsbeitrag und einer diesen umfassenden Beurteilung. Das bedeutet nicht, dass es nicht Gründe für eine derartige Verschlechterung geben kann. Sie müssen jedoch durch eine ausreichende Begründung für den Betroffenen und das Gericht plausibel dargelegt werden. Eine solche Begründung findet sich in der Begründung des Gesamturteils nicht. Der wesentlich bessere Beurteilungsbeitrag wird hier noch nicht einmal erwähnt. Im Übrigen waren die Leistungen der Antragstellerin in der vorangegangenen Beurteilung durchgängig mit den Noten „7“ und „8“ beurteilt worden, wobei Herr B. G. hier Erstbeurteiler war. Nunmehr wurden die Leistungen der Antragstellerin in acht Einzelmerkmalen nur noch mit lediglich „6“ Punkten beurteilt. Darüber hinaus waren die Leistungen der Antragsteller durchweg im Amt der BesGr. A 12g zu beurteilen. Anders als die Beigeladenen war die Antragstellerin im Zeitraum der aktuellen Regelbeurteilung nicht befördert worden. Berücksichtigt man den wesentlich besseren Beurteilungsbeitrag bei einer Neubeurteilung der Antragstellerin, so ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin das Gesamturteil „8“ erreichen könne. Auch die Beurteilungen der Beigeladenen leiden an wesentlichen Begründungsmängeln. Für das Gericht ist anhand der jeweiligen Beurteilung das vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene zu 1) ist in der aktuellen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 mit dem Gesamturteil „9“ beurteilt worden. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung hat er in den zu benotenden Einzelmerkmalen zehnmal die Note „9“ und zehnmal die Note „8“ erhalten. Bei dieser Notenverteilung wäre sowohl die Vergabe des Gesamturteils „8“ oder „9“ möglich gewesen. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen wäre damit zwingend eine Begründung für die Vergabe des Gesamturteils „9“ notwendig gewesen. Die Vergabe der Note „9“ wurde lediglich mit dem Satz „Unter besonderer Berücksichtigung seiner Funktion als Leiter des LogZ und bei differenzierter Betrachtung der Leistungsmerkmale übertrifft Herr W. die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen (9).“ Dieser Satz ist inhaltsleer und macht die Vergabe des Gesamturteils „9“ nicht nachvollziehbar. Eine Abwägungsentscheidung zwischen der Note „8“ und der Note „9“ wird dadurch nicht näher erläutert. Darüber hinaus finden sich fast identische Begründungen in allen Beurteilungen der hier Beigeladenen, was die „Inhaltsleere“ noch verstärkt. Der von der Rechtsprechung geforderten Begründungspflicht wird nicht genügt, so dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 1) schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Darüber hinaus leidet die Beurteilung aber auch an weiteren Rechtsfehlern. So liegt eine deutliche Leistungssteigerung auch im Vergleich zur Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 1) zwischen der aktuellen Regelbeurteilung und seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2020 vor. Hier wurden die Leistungen des Beigeladenen zu 1) - noch im Statusamt A 11 befindlich - nur mit der Gesamtnote „8“ bewertet. Diese Leistungssteigerung wurde nicht begründet. Zudem ist diese Leistungsverbesserung für das Gericht auch deshalb nicht nachvollziehbar und hätte dementsprechend begründet werden müssen, weil der Beigeladene während des Beurteilungszeitraums am 21. Dezember 2020 erst in das Amt der BesGr. A 12 befördert worden ist, seine Leistungen mithin seit diesem Zeitpunkt an einem höheren Statusamt zu messen waren. Dienstliche Beurteilungen sind auf das Statusamt bezogen; die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht an den auf dem konkreten Dienstposten zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des innegehabten Statusamtes. Bei formal gleicher Bewertung stellt sich deshalb die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig als besser dar, als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes: Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, an denen die Leistung des Beamten zu messen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2024 – 6 B 1226/23 –, juris, Rn. 6 ff; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 6 B 1422/18 -, juris, Rn. 28 f. m. w. N. Dies führt - bei gleichbleibender Leistung - regelmäßig zugleich dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt nach einer Beförderung (formal) schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ist nach dem Ausgeführten zum einen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen. Zum anderen muss sich der Beamte an der regelmäßig leistungsstärkeren Vergleichsgruppe, die sich aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, messen lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2024 – 6 B 1226/23 –, juris, Rn. 6 ff; Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 B 1158/23 -, juris, Rn. 64 m. w. N. ; OVG Nds., Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7. Vor diesem Hintergrund wäre auch im Fall des Beigeladenen zu 1) zu erwarten gewesen, dass seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2023 im Statusamt A 12 formal schlechter ausfällt als die vorherige, im niedrigeren Statusamt A 11 erfolgte Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2020. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2020 im Statusamt A 11 lautete noch auf „8“. Damit muss der Beigeladene im höheren Statusamt seine Leistungen in außergewöhnlichem Maße gesteigert haben, da im Normalfall die Gesamtnote „7“ bei gleichbleibenden Leistungen zu erwarten gewesen wäre. Die dem Beigeladenen zu 1) damit der Sache nach attestierte enorme Leistungssteigerung ist damit zwingend begründungsbedürftig. Dabei geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass nicht nur eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils im Verhältnis zum Gesamturteil der Vorbeurteilung, sondern auch eine erhebliche Verbesserung des Gesamturteils im Verhältnis zum Gesamturteil der Vorbeurteilung - und dementsprechend, weil das Gesamturteil mit den Einzelbewertungen zu korrespondieren hat, auch eine erhebliche Verbesserung der Mehrzahl der Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung im Verhältnis zu der Mehrzahl der Einzelmerkmale der Vorbeurteilung - begründungsbedürftig ist. Anders als bei der erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Verhältnis zum Gesamturteil der Vorbeurteilung folgt dieses Erfordernis zwar zunächst nicht im unmittelbaren Interesse des Betroffenen selbst, ist dieser doch gerade nicht von einem Leistungsabfall, sondern von einer ihn begünstigenden Leistungssteigerung betroffen. Da die entsprechende Beurteilung jedoch Gegenstand eines Stellenbesetzungsverfahrens bzw. eines sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreitverfahrens“ sein kann, in dem der unterlegene Bewerber - wie ausgeführt - auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten angreifen kann, besteht im Interesse beider Bewerber - des unterlegenen, um die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung abschätzen zu können, und des ausgewählten, um seine dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren mit Erfolg verteidigen zu können - ein (mittelbares) Interesse nach einer hinreichenden Begründung des vergebenen, im Verhältnis zur Vorbeurteilung deutlich besseren Gesamturteils, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 5 ME 160/21 –, juris, Rn. 75 ff. Auch das hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) vergeben Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung mit ebenfalls „9“ Punkten ist zwingend begründungsbedürftig. Für das Gericht ist auch hier schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beigeladene zu 2) dieses besonders gute Gesamturteil erhalten hat. Betrachtet man die Einzelnotenverteilung in der Leistungsbeurteilung der aktuellen Beurteilung, so verteilt sich diese auf die Vergabe von achtmal „9“ und zwölfmal „8“. Bei diesem Übergewicht der Vergabe der Note „8“ in den Einzelbewertungen liegt die Vergabe des Gesamturteils „9“ fern und hätte einer besonderen Begründung bedurft, die jedoch fehlt. Der auch hier benutzte inhaltsleere Satz „Unter besonderer Berücksichtigung seiner Funktion als Lehrgruppenleitung und bei differenzierter Betrachtung der Leistungsmerkmale übertrifft Herr Q. die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen (9)“ kann keinesfalls die notwendige Begründung ersetzen. Die Vergabe der Einzelbewertungen und des Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung ist ferner auch nicht mit den Bewertungen in den drei der aktuellen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen vereinbar. In keinem dieser Beurteilungsbeiträge wurden die Leistungen des Beigeladenen zu 2) überwiegend mit „9“ beurteilt, sondern mit der Note „8“. Auch in der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2020 wurden die Leistungen des Beigeladenen nur mit dem Gesamturteil „8“ bewertet, wobei sich der Beigeladene zu 2) hier noch im niedrigeren Statusamt A 11 befunden hat. Der Beigeladene zu 2) wurde erst im aktuellen Beurteilungszeitraum am 14. Januar 2021 in das Amt der BesGr. A 12 befördert. Die enorme Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 2) im aktuellen Beurteilungszeitraum trotz erfolgter Beförderung hätte damit zwingend einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Die zu dem Beigeladenen zu 1) gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung der Beigeladenen zu 3) dürfte ebenfalls an einem Begründungsmangel leiden, wobei sich die Sach- und Rechtslage hier anderes als im Falle der Beigeladenen zu 1) und 2) darstellt. Die Beigeladene zu 3) wurde in ihrer Vorbeurteilung, hier noch im Amt der BesGr. A 11 mit dem Gesamturteil „9“ bewertet. In der aktuellen Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2023 wurden ihre Leistungen hingegen um eine Notenstufe schlechter mit der Gesamtnote „8“ bewertet. Auch die Beigeladene zu 3) ist im aktuellen Beurteilungszeitraum befördert worden, und zwar am 22. Dezember 2020, mithin schon zu Beginn des Beurteilungszeitraums. Wie oben zum Beigeladenen zu 1) ausgeführt, entspricht es dem Normalfall, dass Beurteilungen nach einer Beförderung schlechter ausfallen. Dennoch dürfte es dem Interesse des Beurteilten entsprechen, diese Verschlechterung unter Hinweis auf die erfolgte Beförderung zu begründen, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem eine Beförderung im Beurteilungszeitraum bei anderen Konkurrenten nicht zu der zu erwartenden Verschlechterung, sondern sogar zu einer Verbesserung geführt haben. Hier ist deshalb zweifelhaft, ob bei der Beurteilungsrunde zum Stichtage 1. Juni 2023 bei den Beurteilungen der sich im Amt der BesGr. A 12 befindlichen Beamten derselbe Maßstab abgewendet worden ist. Allein aus diesem Grunde wäre wohl eine Begründung notwendig gewesen, um das an die Beigeladene zu 3) vergebene Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung nachvollziehbar zu machen. Der auch hier verwandte Begründungssatz „Unter besonderen Berücksichtigung ihrer Funktion als Leiterin der Regionalstelle und bei differenzierter Betrachtung der Leistungsmerkmale übertrifft Frau M. die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen (8)“ ist auch hier als Begründung inhaltsleer. Letztendlich muss dies vorliegend jedoch nicht entschieden werden, weil der Antrag der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 3) auch bei dem Zugrundelegen der aktuellen Beurteilungsnote für die Beigeladene zu 3) erfolgreich ist. Denn aufgrund der Ausführungen zu der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin ist nicht auszuschließen, dass ihre Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bei erneuter Beurteilung von „7“ auf „8“ Punkte anzuheben sein wird. Dann wäre bei diesen beiden Konkurrentinnen von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen, so dass beim weiteren Leistungsvergleich auf andere Leistungskriterien abzustellen wäre. Welche dies sein könnten, liegt im Ermessen des Dienstherrn. Der Beigeladene zu 4) wurde ebenfalls in der aktuellen Beurteilung mit der Gesamtnote „8“ – und nicht wie die Antragstellerin ausführt mit „9“ Punkten - beurteilt. Auch diese Beurteilung dürfte an einem Begründungsmangel leiden, wobei es hierauf aus den Gründen, die im Zusammenhang mit der Beigeladenen zu 3) ausgeführt worden sind, nicht entscheidungserheblich ankommt. Eine Begründungspflicht dürfte sich zum einen daraus ergeben, dass der aktuellen Beurteilung des Beigeladenen zu 4) ein Beurteilungsbeitrag (Ausscheiden des Erstbeurteilers) für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Januar 2022 – also für einen erheblichen Zeitraum – zugrunde liegt, bei dem die Leistungen des Antragstellers überwiegend noch mit der Note „7“ bewertet wurden. Seine Leistungen müssten sich daher im Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 31. Mai 2023 erheblich verbessert haben. Eine Begründung hierfür fehlt. Der auch hier verwandte Begründungsatz ist – wie bereits mehrfach ausgeführt – inhaltsleer. Der Beigeladene zu 4) ist ausweislich der als Anlage AG 1 zu den Akten gereichten Übersicht nicht im aktuellen Beurteilungszeitraum in das Amt der BesGr. A 12 befördert worden, sondern bereits am 20. August 2018. In seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2017 waren seine Leistungen noch mit dem Gesamturteil von nur „7“ Punkten bewertet worden. Damit liegt im selben statusrechtlichen Amt auch bei dem Vergleich mit der Vorbeurteilung eine Leistungssteigerung um eine Notenstufe vor. Ob dies allein eine zusätzliche Begründungspflicht auslöst, ist fraglich, braucht aber aus den bereits erwähnten Gründen nicht entschieden zu werden. Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin kommt es bei dieser Sachlage zwar nicht an. Da zwischen den Beteiligten aber auch die Frage strittig ist, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung und der ihr zugrunde liegenden Beurteilungsrunde eine fehlerhafte Vergleichsgruppe zugrunde gelegt hat, weil Beamte verschiedener Laufbahngruppen – nicht-technischer und technischer Laufbahn – mit einander in einer Vergleichsgruppe verglichen worden sind, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Gericht hier bei nur summarischer Überprüfung keinen rechtserheblichen Fehler erkennt. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin befinden sich von den in der Anlage AG 1 aufgeführten Beamten der BesGr. A 12, unter denen ein Leistungsvergleich für die vier zur Verfügung stehenden Planstellen durchgeführt worden ist, lediglich zwei Beamte – die Beigeladenen zu 2) und 3) – in der technischen Laufbahn. Alle anderen 19 Beamten sind der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugehörig. Insofern dürfte der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen sein, dass auch eine nach den Laufbahnen getrennte Betrachtung zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis geführt hätte. Ferner dürfte die von der Antragsgegnerin dargelegte Praxis im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 – stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, dass Beamte der BesGr. A 15 aus unterschiedlichen Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes im Bereich des Bundesnachrichtendienstes für die Bestimmung der Richtwerte für die Vergabe der besten und zweitbesten Note bei einer dienstlichen Beurteilung ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden dürfen. Denn diese Beamten stünden aufgrund einer Sondersituation im Geschäftsbereich dieser Behörde regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 -, juris, Rn. 16 und 23 ff. Grundsätzlich gelte für Richtwerte, dass sie ihre Verdeutlichungsfunktion gegenüber dem einzelnen Beurteiler nur entfalten könnten, wenn sie auf eine hinreichend große und für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Neben diesen Kriterien- müsse die Bezugsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt sein. Denn die ihr angehörenden Beamten müssten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgerichts das Kriterium der Homogenität der Vergleichsgruppe dahin präzisiert, dass die Vergleichsgruppe aus Beschäftigten bestehen müsse, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stünden. Denn die Vorgabe von Richtwerten oder Quoten diene der (Teil-)Klärung einer Wettbewerbssituation. Eine potentielle Konkurrenz bestehe grundsätzlich nur zwischen Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe. Grundlegender Inhalt des als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) anerkannten Laufbahnprinzips sei es, dass nur Beamte derselben Laufbahn unmittelbar miteinander vergleichbar seien. In einer Laufbahn würden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzten (§ 16 Abs. 1 BBG). Beamte derselben Laufbahn seien daher grundsätzlich vergleichbar. Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe konkurrierten daher regelmäßig um Beförderungsämter (und Beförderungsdienstposten, vgl. § 22 Abs. 2 BBG). Diese Beamten seien in der Regel die maßgebliche Gruppe für einen Leistungsvergleich i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie auch in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden müssten. Diesen Schritt nehme die auf das Statusamt bezogene dienstliche Beurteilung vorweg. Dagegen stünden Beamte unterschiedlicher Laufbahnen grundsätzlich nicht potentiell in einer Konkurrenzsituation. Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt werde nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt. Im Geschäftsbereich des Z. liege dies in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes aufgrund von Besonderheiten ausnahmsweise anders. Die Beamten derselben Besoldungsgruppe unterschiedlicher Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes stünden beim Z. aufgrund der mehrfachen Laufbahnunterlegung der Dienstposten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und der daran anknüpfenden laufbahnübergreifenden Beförderungspraxis des Z. regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 24 – 27. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin stehen auch im Bereich des I. die Beamten derselben Besoldungsgruppe unterschiedlicher Laufbahnen aufgrund der mehrfachen Laufbahnunterlegung der Dienstposten und der daran anknüpfenden laufbahnübergreifenden Beförderungspraxis regelmäßig in einer potenziellen Konkurrenzsituation. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin die Funktionen im verwaltungsrechtlichen Kerngeschäft den verschiedenen Laufbahnen (vgl. § 6 II BLV) zugeordnet. Dazu gehörten im gehobenen Dienst die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes. Weder der Grundsatz der funktionengerechten Besoldung noch das Laufbahnrecht verböten dem Dienstherrn, im Rahmen seiner Organisationskompetenz auch Funktionen zu definieren, auf denen Beamte verschiedener Laufbahnen amtsangemessen beschäftigt werden können, wenn in den entsprechenden Funktionen Fähigkeiten und Kenntnisse mehrerer Laufbahnen in substanziellem Umfang benötigt würden. Der für die mehrfache Laufbahnunterlegung der Dienstposten in der Bundesanstalt L. angeführte Grund, die Aufgaben der Funktionen im einsatzspezifischen Kerngeschäft stellten besondere und sehr vielfältige Anforderungen dar, die nicht mit den Fähigkeiten und Kenntnissen nur einer Fachlaufbahn zu erfüllen seien, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten unterschiedlicher Laufbahnen erforderten, lasse sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Diesen Ausführungen dürfte zu folgen sein. Letztlich bestätigt auch das vorliegende Verfahren, dass zumindest in der BesGr. A 12 die Beamten der technischen und nichttechnischen Laufbahn des gehobenen Dienstes mit einander in Konkurrenz um Beförderungsplanstellen stehen. Darüber hinaus dürfte einer getrennten Betrachtung auch entgegenstehen, dass sich in der Laufbahn des technischen Dienstes in der BesGr. A 12 lediglich nur zwei Beamten befinden, so dass diese Anzahl für eine eigene Vergleichsgruppenbildung zu klein sein dürfte. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf verweist, die für die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Auswahlentscheidung herangezogenen aktuellen Beurteilungen verstießen auch gegen den vom Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz, dass dann, wenn der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei, sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen dürfe, BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 -, juris, Rn. 38 ff, kommt es hierauf nach den bisherigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Nach den bisherigen Ausführungen kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bei einem erneuten Auswahlverfahren gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 4) von vornherein chancenlos wäre. Eine Auswahl zu Gunsten der Antragstellerin ist vielmehr offen. Zum einen leidet das vorliegende Verfahren bereits daran, dass es an einem ordnungsgemäßen Auswahlvermerk mangelt, so dass schon aus diesem Grund die Auswahlentscheidung zu wiederholen ist. Zum anderen wurde im Bereich der Überprüfung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung der Beurteilung der Antragstellerin auf das Gesamturteil „8“ nicht ausgeschlossen ist. Gleichzeitig erscheint eine Herabsetzung der Beurteilungen der Beigeladenen zu 1) und 2) aufgrund der dargelegten Gründe von „9“ auf „8“ nicht ausgeschlossen. Damit könnte die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung mit allen Beigeladenen im Hinblick auf die neu zu vergebenden Gesamturteile konkurrieren, so dass für eine Beförderung auf weitere Leistungskriterien abzustellen wäre. Das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung ist damit offen. Schließlich kann sich die Antragstellerin aufgrund des im Beamtenrecht geltenden Grundsatzes der Ämterstabilität auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Würden die Beigeladenen nunmehr zeitnah befördert, könnten diese Beförderungen im Falle des Obsiegens der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche der Antragstellerin nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Juni 2024 für Beamtinnen und Beamte geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Kalenderjahr zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Summe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in der Erfahrungsstufe 8 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 6. 427,89 Euro nach Anlage IV zum BBesG gültig ab 1. März 2024 x 12 = 77.134,68 Euro, geteilt durch 4 = 19.283,67 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.