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Beschluss

5 ME 43/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen müssen das Gesamturteil nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen ableiten; bei Verwendung unterschiedlicher Notenskalen ist die Übertragungsregelung zu erläutern. • Herabsetzungen von Bewertungen gegenüber Stellungnahmen unmittelbarer Vorgesetzter müssen hinreichend plausibilisiert werden. • Erweist sich eine Auswahlentscheidung wegen fehlerhafter Beurteilungen als nicht ausgeschlossen beeinflusst, kann einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung von Beförderungsplanstellen geboten sein.
Entscheidungsgründe
Fehlende Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen rechtfertigt einstweiligen Schutz bei Beförderung • Dienstliche Beurteilungen müssen das Gesamturteil nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen ableiten; bei Verwendung unterschiedlicher Notenskalen ist die Übertragungsregelung zu erläutern. • Herabsetzungen von Bewertungen gegenüber Stellungnahmen unmittelbarer Vorgesetzter müssen hinreichend plausibilisiert werden. • Erweist sich eine Auswahlentscheidung wegen fehlerhafter Beurteilungen als nicht ausgeschlossen beeinflusst, kann einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung von Beförderungsplanstellen geboten sein. Der 1960 geborene Antragsteller, Statusamt Postoberamtsrat (A 13), beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderungsrundenentscheidung der Deutschen Telekom AG 2021/2022, durch die drei Planstellen A 13 vz + Z in seiner Beförderungseinheit mit anderen Beamten (Beigeladene 1–3) besetzt werden sollten. Grundlage der Auswahl waren dienstliche Beurteilungen zum Stichtag 1.9.2020; der Antragsteller erhielt das Gesamturteil „Gut ++“ mit drei Einzelmerkmalen als „Gut“ statt „Sehr gut“, seine unmittelbare Führungskraft hatte jedoch durchgängig „Sehr gut“ attestiert. Die Beigeladenen 1–3 erhielten jeweils „Hervorragend +“ und waren laufbahnübergreifend deutlich höherwertig eingesetzt. Der Antragsteller rügte u.a. mangelnde Berücksichtigung seiner technischen Tätigkeit und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Gesamtnotenbildung; das VG Hannover lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Beschwerde des Antragstellers führte beim OVG zur teilweisen Abänderung und zur Untersagung weiterer Besetzungen bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. • Rechtlicher Rahmen: Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangiges Leistungsmaß. • Kontrolle der Selection: Auswahlentscheidungen unterliegen gerichtlicher Prüfung darauf, ob gesetzliche Maßstäbe verkannt, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden; fehlerhafte Beurteilungen können die Auswahl beeinflussen. • Begründungsanforderungen an Beurteilungen: Das Gesamturteil muss für Dritte nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen ableitbar sein; bei unterschiedlichen Skalen (fünfstufig für Einzelkriterien vs. sechsstufig/achtzehnstufig für Gesamturteil) ist zu erläutern, wie die Übertragung erfolgt. • Fehlerhafte Einzelbewertungen: Die Herabsetzung der drei Einzelmerkmale des Antragstellers von ‚Sehr gut‘ in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft auf ‚Gut‘ in der Beurteilung ist nicht hinreichend plausibilisiert; die textlichen Verweise auf die Leistungen der Liste genügen nicht. • Fehlerhafte Plausibilisierung der Beigeladenenbeurteilungen: Auch bei den Beigeladenen sind die Wortlauten zum Übertragungsvorgang formelhaft und bieten keine konkrete, einzelfallsbezogene Begründung, warum ausgehend von durchgängig ‚Sehr gut‘ die Spitzennote ‚Hervorragend +‘ gewählt wurde. • Möglichkeit einer Vorteilserlangung bei Neubeurteilung: Wegen der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, dass bei rechtmäßiger Neubeurteilung die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft übernommen werden könnten, besteht die Aussicht, dass der Antragsteller in einer erneuten Auswahl berücksichtigt wird. • Anordnungsgrund: Die drohende Besetzung der Planstellen mit Konkurrenten ist bei späterem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht rückgängig zu machen; daher besteht ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das OVG hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt, die noch zuweisbaren Beförderungsplanstellen der Runde 2021/2022 in der betreffenden Beförderungsliste mit den genannten Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist und eine zweiwöchige Wartefrist nach Mitteilung einer negativen Auswahlentscheidung verstrichen ist. Begründend führt das Gericht aus, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers Mängel aufweist, weil die Herabstufungen gegenüber der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft nicht nachvollziehbar begründet sind, und dass auch die Beurteilungen der ausgewählten Konkurrenten formelhafte, nicht einzelfallsbezogene Übertragungsdarstellungen enthalten. Aufgrund dieser Beurteilungsmängel ist nicht auszuschließen, dass bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung der Antragsteller eine Chance auf Auswahl hätte; deshalb war einstweiliger Rechtsschutz geboten. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde im Tenor geregelt und der Beschluss ist unanfechtbar.