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Beschluss

1 B 407/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0723.1B407.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.040,33 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.040,33 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2023/2024 zu vergebenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO der Beförderungsliste „DTTechnik_Zen-trum_T“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar sei zweifelhaft, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte, dem Antragsteller zum Stichtag 31. August 2022 erteilte Regelbeurteilung (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar begründet sei, weil die Beurteiler drei der sechs Einzelnoten, die die unmittelbare Führungskraft dem Antragsteller zuerkannt habe (6x „Sehr gut“), allein aus Gründen des Quervergleichs auf „Gut“ herabgesetzt und sodann das Gesamturteil „Gut ++“ festgesetzt hätten. Dies könne aber offenbleiben. Der Antragsteller sei nämlich bei einer erneuten, rechtsfehlerfrei begründeten Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen offensichtlich chancenlos. Diese hätten bei Zugrundelegung der zulässigerweise zu berücksichtigenden Parameter, d. h. der Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und dem jeweiligen Grad der Höherwertigkeit der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeit, dem Antragsteller gegenüber einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung. Das gelte zunächst für die Beigeladenen zu 1.und 2. sowie 4. bis 6. Diese hätten von ihren unmittelbaren Führungskräften gleich gute Benotungen erhalten wie der Antragsteller (6x „Sehr gut“), seien aber in einem höheren Grad höherwertig eingesetzt gewesen als dieser. Während nämlich die Tätigkeit des nach A 8 BBesO besoldeten Antragstellers mit EG5 (=A 9 mittlerer Dienst BBesO) bewertet und damit um eine – laufbahninterne – Stufe höherwertig gewesen sei, seien diese ebenfalls im Statusamt A 8 BBesO befindlichen Beigeladenen um zwei Stufen höherwertig und damit oberhalb ihrer Laufbahngruppe eingesetzt gewesen, da ihre Tätigkeit mit EG6 (= A 10 BBesO) bewertet gewesen sei. Der Antragsteller sei ferner auch gegenüber dem Beigeladenen zu 3. ohne Auswahlchance. Dieser habe zwar eine geringfügig schlechtere Bewertung durch seine unmittelbare Führungskraft erfahren (4x „Sehr gut“, 2x „Gut“), sei aber noch höherwertiger eingesetzt gewesen (EG7 = A 11 gehobener Dienst). Die Einbeziehung der Höherwertigkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit und der damit einhergehenden höherwertigen Anforderungen in die vorliegende Betrachtung sei nicht mit Blick darauf zu beanstanden, dass die höherwertigen Dienstposten nicht im Wege der Bestenauslese vergeben worden seien. Hierin liege nämlich lediglich die Einbeziehung tatsächlicher Umstände in die Bewertung der Erfolgsaussichten. II. Der Antragsteller stützt seine hiergegen gerichtete Beschwerde auf vier Gründe und führt hierzu im Wesentlichen aus: Der Annahme seiner Chancenlosigkeit stehe– erstens – entgegen, dass schon nicht sicher prognostiziert werden könne, wie rechtsrichtige Neubeurteilungen ausfallen würden. Allen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Regelbeurteilungen hafte nämlich eine Vielzahl kumulierender Rechtsfehler an, deren Beseitigung von Parametern abhänge, die der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn unterlägen und daher nicht von dem Gericht geprüft werden könnten. Das gelte zunächst für die ihm erteilte Regelbeurteilung. Diese leide an zwei (Begründungs-)Fehlern, angesichts derer eine Neubeurteilung „sogar um eine Notenstufe besser“ ausfallen könne. Sie sei zunächst schon wegen der erfolgten Herabstufung der drei Einzelnoten rechtswidrig, weil die gegebene Begründung (Quervergleich) nicht plausibel und nachvollziehbar sei. Das ergebe sich nicht nur aus der im angefochtenen Beschluss auf Seite 10 unvollständig und tendenziös zitierten Rechtsprechung, sondern auch aus weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 6 CE 23.468 –, und Nds. OVG) sowie – gerade die hiesige Beförderungsrangliste betreffend – aus zwei rechtskräftig gewordenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. bzw. 15. März 2024 – 12 K 4384 bzw. 4385/23 – und einer Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. Februar 2024 zum dortigen Verfahren 5 B 171/23, der die Antragsgegnerin gefolgt sei. Zudem fehle in seiner Regelbeurteilung 2022 auch eine hinreichende Begründung dafür, dass das Gesamturteil gegenüber dem Gesamturteil der Vorbeurteilung (2020) um eine Notenstufe schlechter ausgefallen sei. Auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen (zu 3. bis 6.) müssten neu erstellt werden, weil die (insoweit) zu verzeichnenden Notenanstiege von „Gut ++“ auf „Sehr gut ++“ nicht (hinreichend) begründet worden seien, und könnten dann auch ein schlechteres Gesamturteil als bislang aufweisen. Die Beförderungsauswahl verstoße – zweitens – gegen das Leistungsprinzip, weil es trotz Bestbewertung des Antragstellers durch die unmittelbare Führungskraft ausgeschlossen sei, dass er eine bessere Gesamtnote erhalte. Einen entsprechenden Nachweis habe er durch die im Schriftsatz vom 29. November 2023 enthaltene Tabelle geführt. Diese belege, dass das vorliegende Ranking allein nach der Wertigkeit der Arbeitsposten erfolgt sei. Die Antragsgegnerin verstoße – drittens – gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe nämlich in den o. a. gleichgelagerten, ebenfalls die vorliegende Beförderungsrangliste betreffenden Eilverfahren die den betroffenen Beamten erteilten Konkurrentenmitteilungen und Regelbeurteilungen – anders als hier – aufgehoben und differenziere damit sachwidrig nach deren Wohnsitz. Fehlerhaft sei – viertens – die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der es (bei der prognostischen Bewertung der Auswahlchancen) unproblematisch sei, dass höherwertige Arbeitsposten nicht im Wege der Bestenauslese vergeben worden seien. Fehler auf der Ebene der Dienstpostenbesetzung schlügen, wie der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Juni 2023 – 4 S 189/23 – entschieden habe, nämlich sehr wohl auf die nachfolgende Auswahlentscheidung durch. Das wiederum stimme letztlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach der Verstöße gegen die Pflicht zur Ausschreibung und die Besetzung höherwertiger Dienstposten nach dem Leistungsprinzip zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Konkurrenten führten (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 65.17 –, juris). So liege es hier, weil die Beigeladenen ihre Arbeitsposten ohne korrekte Berücksichtigung des Antragstellers erlangt hätten, wodurch sich dessen Beförderungschancen im hiesigen Verfahren massiv verschlechtert hätten. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen bzw. wegen der dieser zugrunde gelegten (rechtlich problematischen) dienstlichen Beurteilungen verletzt ist. Eine Auswahl des Antragstellers in dem bestehenden Konkurrenzverhältnis zu den Beigeladenen wäre nämlich, wie prognostisch und ohne Verletzung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin festzustellen ist, auch dann ausgeschlossen, wenn eine Neuerstellung der Regelbeurteilungen 2022 für den Antragsteller und die Beigeladenen (zu 3. bis 6.) wegen Verfehlung der von dem Antragsteller thematisierten (Begründungs-)Anforderungen geboten wäre und eine erneute Entscheidung über die Beförderungsauswahl auf der Grundlage der neu erstellten Regelbeurteilungen zu erfolgen hätte. 1. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2023– 1 B 225/23 –, juris, Rn. 15 f., vom 29. Juli 2021– 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10 f., und vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. 2. Das ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der nach den angegriffenen Regelbeurteilungen bestehende nicht einholbare Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller im Falle einer (unterstellt) gebotenen Neubeurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen (zu 3. bis 6.) entfallen und eine erneute– notwendigerweise hypothetische – Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Das ergibt sich aus der Anwendung der beiden Parameter, die die Notenvergabe nach der zulässigen, den Begründungserwägungen der angefochtenen Beurteilungen zu entnehmenden Praxis der Antragsgegnerin erkennbar steuern sollen und daher von den Beurteilern auch im Falle etwa gebotener Neubeurteilungen maßgeblich zu berücksichtigen sein würden. Bei diesen Parametern handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte, auf die sich die Beurteiler, die (im Regelfall) die Leistungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen, auch im Falle von Neubeurteilungen zu stützen haben würden, und ferner um den– ebenfalls ohne weiteres beurteilungsrelevanten – Grad, um den die Wertigkeit der im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Funktion von der Wertigkeit des innegehabten Statusamts abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021– 1 B 470/21 –, juris, Rn. 16 bis 18, und vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 58, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2023– 6 CE 23/468 –, juris, Rn. 13 f. Die Heranziehung dieser beiden Parameter führt zunächst zu der sicheren Annahme, dass der Antragsteller auch nach – etwaige (Begründungs-)Mängel behebenden – Neubeurteilungen gegenüber den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. bis 6. chancenlos wäre. Zwar liegen insoweit gleichwertige – nicht im Streit stehende – Leistungseinschätzungen der jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte für die im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation des Antragstellers und dieser Beigeladenen vor, weil jeweils alle sechs Einzelkriterien mit „Sehr gut“ bewertet worden sind und es – jedenfalls bezogen auf den Antragsteller – an deutlichen textlichen Hinweisen seiner unmittelbaren Führungskraft für erbrachte, mit „Sehr gut“ nur unzureichend qualifizierte Spitzenleistungen fehlt, wie sie etwa partiell in den den Beigeladenen zu 2. betreffenden Stellungnahmen der drei Führungskräfte enthalten sind („außerordentliches geleistet“; „Sein Beitrag war für das hervorragende Ergebnis bei der Wiederversorgung mit Mobilfunk außergewöhnlich ausgeprägt“; „fachlich extrem breit aufgestellt!“; „Durch sein erstaunliches Fachwissen ist er auch bereichsübergreifend als Ansprechpartner geschätzt“). Zu solchen Hinweisen und zu ihrer Relevanz vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023– 1 B 690/23 –, juris, Rn. 44, und vom 31. Mai 2022 – 1 B 81/22 –, juris, Rn. 20; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 22. Bei den unterstellt zu fertigenden Neubeurteilungen wäre aber auch der zweite Parameter zu berücksichtigen. Dessen Berücksichtigung würde hier trotz der formal gleichlautenden Bewertungen auf einen klaren Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. bis 6. vor dem Antragsteller führen. Die Bewertungen für diese Beigeladenen beziehen sich nämlich jeweils auf eine Funktion, deren Ausübung klar höhere Anforderungen mit sich gebracht hat als die des Antragstellers. Diese Beigeladenen haben jeweils eine mit „EG6“ (= A 9g/A 10 BBesO) bewertete Tätigkeit wahrgenommen, deren Wertigkeit die Wertigkeit ihres Statusamtes um zwei Stufen überschritten hat und die zudem schon der nächsthöheren Laufbahn (des gehobenen Dienstes) zuzuordnen gewesen ist. Der Antragsteller hat dagegen eine gegenüber seinem Statusamt nur um eine Stufe wertigere und lediglich der eigenen Laufbahn (des mittleren Dienstes) zugeordnete Tätigkeit ausgeübt. Eine dienstliche Beurteilung, die die gezeigte Qualifikation des Antragstellers bei dieser Sachlage mit demselben Gesamturteil (Notenstufe und Ausprägungsgrad) bewerten würde wie die von den Beigeladenen zu 1., 2. und 4. bis 6. gezeigte Qualifikation, wäre unplausibel, würde gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen und wäre damit mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 22 a. E., m. w. N. Der Antragssteller wäre nach – etwaige (Begründungs-)Mängel behebenden – Neubeurteilungen ferner auch gegenüber dem Beigeladenen zu 3. ohne Auswahlchance. Dieser hat mit vier Einzelnoten „Sehr gut“ und zwei Einzelnoten „Gut“ zwar Bewertungen seiner unmittelbaren Führungskraft erhalten, die etwas hinter den entsprechenden Bewertungen für den Antragsteller zurückbleiben. Dieser Umstand wird jedoch ersichtlich dadurch mehr als nur ausgeglichen, dass sich die Bewertungen auf eine klar anspruchsvollere Funktion beziehen. Deren Wertigkeit hat nämlich die Wertigkeit der von dem Antragsteller ausgeübten Funktion um zwei Stufen überstiegen („EG7“ = A 11 BBesO statt „EG5“ = A 9m BBesO). Auch nur der Beigeladene zu 3. war (damit) laufbahnübergreifend eingesetzt. 3. Die Bewertung, nach der der Antragsteller auch nach einer Erstellung von Neubeurteilungen im Verhältnis zu den Beigeladenen ohne Auswahlchance wäre, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a) Der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können zunächst die in der Beschwerdebegründung (sinngemäß) angesprochenen Äußerungen von Verwaltungsgerichten in Verfahren, in denen dieselbe Auswahlentscheidung von anderen nicht ausgewählten Beamten angegriffen worden ist. Das gilt zunächst für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den beiden Beschlüssen in den Verfahren, die die auf der vorliegenden Beförderungsrangliste unter Nr. 28 bzw. 29 geführten Beamten erfolgreich betrieben haben. VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 14. März 2024– 12 K 4384/23 –, n. v., BA S. 13 bis 15, und vom 15. März 2014 – 12 K 4385/23 –, n. v., BA D. 14 bis 16. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass es (jedenfalls) nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass die (dortigen und hiesigen) Beigeladenen bei einer erneuten Entscheidung auf der Grundlage rechtsfehlerfrei erstellter Beurteilungen dem Antragsteller bei der Beförderungsentscheidung aller Voraussicht nach vorzuziehen wären. Zunächst dürften die dienstlichen Beurteilungen jedenfalls der Beigeladenen zu 3. bis 6. wegen des Fehlens einer Begründung des mit ihnen dokumentierten Leistungssprungs (um eine Notenstufe) rechtswidrig sein (12 K 4384/23, BA S. 13 unten). Ferner müsse es dem Dienstherrn ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG möglich sein, nicht nur besonders gute Leistungen eines deutlich höherwertig beschäftigten Beamten, sondern auch herausragende Spitzenleistungen eines statusamtsentsprechend – bzw. wie der Antragsteller leicht höherwertig – eingesetzten Beamten ausnahmsweise mit einer der Bestnoten „Sehr gut“ oder „Hervorragend“ zu bewerten (12 K 4384/23, BA S. 14 unten). Vor diesem Hintergrund könne die Kammer bei Beachtung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen nicht feststellen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum keine derartig über dem Durchschnitt der zu vergleichenden Beamten liegenden Spitzenleistungen erbracht habe, die die Annahme seiner Chancenlosigkeit rechtfertigen würden, weil seine Führungskraft ihm sechsmal die Note „Sehr gut“ zuerkannt habe und der Antragsteller besser vorbeurteilt sei als die Beigeladenen zu 3. bis 6. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Bewertung ist von dem (unstreitigen) rechtlichen Ansatz auszugehen, dass die gerichtliche Prüfung, ob ein Antragsteller eine nicht nur theoretische Chance hat, bei einer erneuten, rechtsrichtigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, bei Beförderungskonkurrenzen innerhalb der Deutschen Telekom AG jedenfalls dann allein anhand einer Zusammenschau der beiden o. g. Parameter zu erfolgen hat, wenn die Auswahlentscheidung nur wegen der ihr zugrunde gelegten Beurteilungen angegriffen wird und die Wertigkeit der Arbeitsposten sowie die Stellungnahmen als solche nicht im Streit stehen. In einem solchen – auch in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gegebenen – Fall ist es zunächst erkennbar ohne Relevanz, ob das Gericht (neben der Beurteilung des betroffenen Antragstellers auch) die dienstlichen Beurteilungen einzelner Beigeladener oder aller Beigeladenen als (voraussichtlich) rechtswidrig einstuft. Anders (neben dem Verwaltungsgericht Karlsruhe) auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023 – VGH 4 S 189/23 –, n. v., BA S. 5 f. Diese Einstufung betrifft nämlich in der gegebenen Fallkonstellation nicht die insoweit allein anhand der beiden Parameter zu treffende prognostische Bewertung der Chancen, bei einer erneuten, rechtsrichtigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sondern nur den Bewerbungsverfahrensanspruch. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 1 B 409/21 –, juris, Rn. 30 (ebenfalls zu einem Vortrag, der Antragsteller sei gegenüber einigen Beigeladenen deshalb nicht chancenlos, weil deren deutlicher Notensprung im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht hinreichend begründet worden sei). Ferner trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe, wie es meint, nur unter Verletzung des bei Auswahlentscheidungen bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Dienstherrn zu einer sicheren Einschätzung der Auswahlchance des dortigen Antragstellers hätte gelangen können. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist insoweit von der unrichtigen Prämisse ausgegangen, es könne schon wegen der von der unmittelbaren Führungskraft an den dortigen Antragsteller durchweg vergebenen Spitzennoten (6x „Sehr gut“) nicht feststellen, ob dieser im Beurteilungszeitraum nicht besondere Spitzenleistungen erbracht habe, die im Vergleich mit höherwertiger als er eingesetzt gewesenen Beamten eine gleichwertige oder bessere Beurteilung zumindest rechtfertigten. Diese Annahme geht fehl, weil eine solche Feststellung auf der Grundlage einer Auswertung der Begründungstexte der unmittelbaren Führungskraft ohne weiteres möglich ist (s. o.). Die Bewertung des Senats und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, der Antragsteller habe auch bei einer neuen, rechtsrichtigen Auswahlentscheidung keine realistische Chance, ausgewählt zu werden, erweist sich auch nicht im Lichte des Inhalts der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. Februar 2024 im Verfahren 5 B 171/23 als fehlerhaft, die die Auswahlchancen des Beamten betreffen, der auf dem Listenplatz 31 der auch hier betroffenen Beförderungsrangliste geführt wird. Die Begründung des Verwaltungsgerichts Lüneburg für seine Annahme, es sei voraussichtlich nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle fehlerfreier Neubeurteilungen eine realistische Chance auf eine Beförderung hätte, überzeugt nicht. Soweit auch dieses Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen voraussichtlich rechtswidrig und aufzuheben seien, verweist der Senat auf die o. g. Ausführungen, wonach dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist. Nicht zu folgen ist ferner der Argumentation des Verwaltungsgerichts Lüneburg, dem dortigen Antragsteller müsse, wenn es zutreffe, dass die Antragsgegnerin das Beurteilungs- und Beförderungssystem der Deutschen Telekom AG nicht so anwende, dass die Spitzennote(n) amtsangemessen oder „nur ‚einfach höherwertig'“ eingesetzten Beamten automatisch vorenthalten werde(n), eine realistische Beförderungschance zugebilligt werden, weil er in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft „das Bestmögliche“ (also durchweg die formal höchste Einzelnote „Sehr gut“) erreicht habe. Diese Argumentation nimmt nämlich nur die in der Stellungnahme ausgeworfenen Noten in den Blick, leitet bereits aus ihnen das Vorliegen einer Bestleistung ab und versäumt es damit, den die Noten erst erläuternden und plausibel machenden Begründungstext auszuwerten. Dieser kann aber die gezeigten Einzelqualifikationen nicht nur als (jeweils mindestens in der Summe) sehr gut, sondern auch als hervorragend beschreiben. Belegt der Begründungstext bei einem Beamten, der „nur“ amtsangemessen oder um eine Stufe höherwertig eingesetzt worden ist, eine hervorragende Qualifikation, so wird dieser – naturgemäß einzelfallbezogene – Umstand es rechtfertigen oder sogar verlangen, diesem Beamten im Vergleich zu stärker höherwertig eingesetzten Konkurrenten, bei denen die Begründungstexte (nur) sehr gute Leistungen erkennen lassen, ein gleiches oder sogar besseres, im Bereich der Spitzennoten liegendes Gesamturteil zuzuerkennen. Liegen allerdings insgesamt – also auch textlich – gleichwertige Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte für Beamte des gleichen Statusamts vor, entspricht es gerade dem Leistungsgrundsatz, dem Beamten das bessere Gesamturteil zuzuerkennen, der im Beurteilungszeitraum eine anspruchsvollere, einem höheren Statusamt zuzuordnende Funktion ausgeübt hat. Auch das von dem Verwaltungsgericht Lüneburg schließlich noch (sinngemäß) angeführte Argument, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Beurteilungs- und Beförderungssystem tatsächlich so anwende, dass gleichsam automatisch nur deutlich höherwertig eingesetzte Beamte im Gesamturteil die Spitzennote erhielten und diese anderen Beamten (generell) vorenthalten werde, greift nicht durch. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies schon deshalb, weil es die hier veranlasste gerichtliche, an den beiden Parametern auszurichtende Beurteilung der Auswahlchancen nicht berührt. Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin bzw. deren Beurteilungspraxis gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, weil amtsangemessen oder nur um eine Besoldungsgruppe höherwertig eingesetzte Bedienstete – wie vorliegend der Antragsteller – danach von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden und hält daran fest, dass selbst amtsangemessen beschäftigte Bedienstete nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nicht von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss folgt weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der tatsächlichen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023– 1 B 690/23 – juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 24. April 2020 – 1 B 1071/19 –, juris, Rn. 82; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023– VGH 4 S 189/23 –, n. v., BA S. 7 f., der systemisch bedingte „doppelt positive“ bzw. „doppelt negative“ Auswirkungen (nicht) gegebener höherwertiger Tätigkeit im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom voraussichtlich für gegeben erachtet, hieraus ableitet, dass (nur) amtsangemessen beschäftigte Beamte praktisch wohl keine Beförderungschance hätten und ein solches System nur für zulässig hält, wenn die Vergabe der (deutlich) höherwertigen Arbeitsposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt. Nach dieser dem Senat bekannten Praxis führen Spitzenleistungen, die durch die unmittelbaren Führungskräfte textlich dokumentiert werden, nämlich auch bei amtsangemessen oder nur leicht höherwertig eingesetzten Beamten zur Vergabe der Spitzennote. Ebenso: Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2023– 6 CE 23.904 –, juris, Rn. 19, und vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rn. 25. Vor diesem Hintergrund greift auch der Beschwerdevortrag nicht durch, mit der Tabelle aus dem Schriftsatz vom 29. November 2023 sei der Nachweis geführt, dass das Ranking allein anhand der Wertigkeit der Arbeitsposten erfolgt sei. Die der Tabelle zugrundeliegende „Stichprobe“ ist deutlich zu klein, um den behaupteten Nachweis zu führen. Sie belegt lediglich, dass die Antragsgegnerin im Falle dieser wenigen Beamten dem Leistungsgrundsatz Rechnung getragen hat, indem sie angesichts der inhaltlich im wesentlichen gleichwertigen Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte danach differenziert hat, wie anspruchsvoll die im Beurteilungszeitraum ausgeübte Funktion jeweils war. b) Auch das verbleibende Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das gilt zunächst für den Vortrag, der Umstand, dass die Zuweisung (deutlich) höherwertiger Arbeitsposten nicht im Wege der Bestenauslese erfolgt sei, müsse– letztlich auch entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 – 2 C 65.17 –, juris – auf die nachfolgende Auswahlentscheidung „durchschlagen“. Die damit erhobene Rüge, die in der Vergangenheit durch Zuweisungsentscheidungen erfolgte Übertragung höherwertiger Dienst- bzw. Arbeitsposten an die betroffenen Beigeladenen genüge als „vorverlagerte Auswahlentscheidung“ nicht dem Leistungsgrundsatz, ist für das streitgegenständliche Beförderungsverfahren schon unerheblich. In der dienstlichen Beurteilung sind nämlich die tatsächlich– also auf dem besetzten Arbeitsposten – erbrachten Leistungen des Beamten zu messen, und zwar allein am Maßstab seines Statusamtes. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Beamten der ggf. (deutlich) höherwertige Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28, OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 – 1 B 81/22 –, juris, Rn. 21 und vom 24. April 2020 – 1 B 1071/19 –, juris, Rn. 84 f., m. w. N., ferner Bay. VGH, Beschluss vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rn. 27 f. Das von dem Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 – 2 C 65.17 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Streitgegenstand dieses Urteils war nicht etwa – wie hier – eine aktuelle Auswahlentscheidung (bzw. deren Prognose), sondern ein behaupteter (in allen Instanzen im Ergebnis verneinter) Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Erst hinsichtlich dieses Anspruchs konnte daran angeknüpft werden, dass die Beklagte es bereits im Vorfeld der ohne Mitbetrachtung und Information des dortigen Klägers getroffenen Auswahlentscheidungen (Beförderungsaktionen 2009, 2010) versäumt hatte, die Beförderungsdienst- und -arbeitsposten, auf denen die Beamten sich zunächst bewähren mussten, (ordnungsgemäß) auszuschreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018– 2 C 65.17 –, juris, Rn. 3, 13 und 17; zum Sachverhalt vgl. auch das vorgehende Senatsurteil vom 27. April 2017 – 1 A 1664/15 –, juris, Rn. 8. Unabhängig von dem Vorstehenden sind auch keine Gründe dargelegt oder sonst erkennbar, aus denen die (regelmäßig auf Antrag oder mit Zustimmung und nicht in einem Konkurrenzverhältnis erfolgende) Zuweisung eines Arbeitspostens nach § 4 Abs. 2, 4 PostPersRG wertungsmäßig schon den Zugang zu einem öffentlichen Amt betreffen und daher an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sein sollte, obwohl der Beamte mit der zugewiesenen Tätigkeit keine öffentlichen Aufgaben erfüllt und keinen Dienst verrichtet, weshalb es gerade der Dienstfiktion nach § 4 Abs. 1 PostPersRG bedarf. Vgl. Lenders/Weber, PostPersRG, 3. Aufl. 2016, PostPersRG § 4 Rn. 7; zum Begriff des öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG vgl. allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 12 f., und Hense, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 58. Edition, Stand: 15. Juni 2024, Art. 33 Rn. 9 f., jeweils m. w. N. Soweit der Antragsteller durch seine Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. Juni 2023 – 4 S 189/23 – (etwa hinsichtlich des Beigeladenen zu 3.) auch vortragen sollte, die Anhebung der Noten der Einzelkriterien aufgrund der höherwertigen Tätigkeit und die zudem erfolgende Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit bei der Bildung der Gesamtnote führten zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung, ist auch dem nicht zu folgen. Bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten ist es nämlich vielmehr zulässig und geboten, einen höherwertigen Einsatz (einheitlich) sowohl auf der Ebene der Einzelbewertungen als auch auf der Ebene des Gesamturteils zu berücksichtigen, wenn die auf dem höherwertigen Posten erbrachten Leistungen aus Gründen, die in den Begrenzungen des Notensystems liegen, nur teilweise schon auf der Ebene der Einzelmerkmale erfasst werden können und deswegen ergänzend auch in das (nach einem abweichenden Notensystem zu bildende) Gesamturteil einfließen müssen. Die zu würdigenden Leistungen auf dem höherwertigen Posten sind erst nach ihrer wertenden Einbeziehung auch in die Gesamtbewertung überhaupt vollständig erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020– 1 B 1071/19 –, juris, Rn. 87 f., m. w. N. Schließlich greift auch das Beschwerdevorbringen nicht durch, die Antragsgegnerin verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie in den o. a. gleichgelagerten, ebenfalls die vorliegende Beförderungsrangliste betreffenden Eilverfahren die den betroffenen Beamten erteilten Konkurrentenmitteilungen und Regelbeurteilungen – anders als hier – aufgehoben habe und damit sachwidrig nach dem Wohnsitz der um Eilrechtsschutz nachsuchenden Beamten differenziere. Die Antragsgegnerin hat durch die gerügten Aufhebungen, sollte in den angeführten drei Fällen tatsächlich ein Sachverhalt vorliegen, der in jeder Beziehung mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar ist, lediglich auf die dort jeweils gegebene Prozesslage reagiert, die wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung in den Ländern ersichtlich von der Prozesslage im vorliegenden Verfahren abweicht. Da das Verwaltungsgericht Karlsruhe und das Verwaltungsgericht Lüneburg (nach Bejahung einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) eine Chancenlosigkeit der jeweiligen Antragsteller in den Beschlüssen bzw. in der Hinweisverfügung jeweils (mit nicht überzeugenden Erwägungen, s. o.) verneinen und eine abweichende Bewertung offenbar auch nicht durch die maßgeblichen, abschließend zu einer Entscheidung berufenen Obergerichte zu erwarten gewesen wäre, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023 – VGH 4 S 189/23 –, n. v., BA S. 5 ff., und Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 ME 43/22 –, juris, Rn. 73 ff., entsprach es einem vernünftigen, die Entstehung weiterer Kosten vermeidenden Verhalten der Antragsgegnerin, in diesen Verfahren frühzeitig „die Waffen zu strecken“. Im vorliegenden Verfahren war ein solches Verhalten hingegen nicht veranlasst, weil die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Senats – zu Recht, siehe den angefochtenen und den vorliegenden Beschluss – annehmen konnte, dass der Antrag und die Beschwerde allein schon wegen der Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ohne Erfolg bleiben würden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 2. Mai 2024) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 48.161,32 Euro (für Januar und Februar jeweils noch 3.683,61 Euro; für die übrigen Monate jeweils schon 4.079,41 Euro); ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.