Beschluss
14 ME 277/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung besteht auch bei Verlust eines Integrationsplatzes, wenn der individuelle Förderbedarf festgestellt ist.
• Die Regelung des § 20 Abs. 2 NKiTaG begründet nicht nur einen Anspruch auf Betreuung in einer separat für Leistungsberechtigte vorgehaltenen Gruppe, sondern kann zu einem Anspruch auf integrative Förderung führen.
• Kündigungsumstände des Betreuungsverhältnisses stehen einem Anspruch nur entgegen, wenn rechtsmissbräuchliches Verhalten der Sorgeberechtigten glaubhaft gemacht wird; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Die Vermittlung in Kindertagespflege erfüllt den Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht, es sei denn, es liegt ein besonderer Bedarf im Sinne des Satzes 3 vor.
• Bei zweifelhaften Angaben obliegt dem Antragsgegner die konkrete Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; pauschale Verweise auf Rechtsprechung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf integrativen Kita‑Platz trotz Kündigung: kein Rechtsmissbrauch des Sorgeberechtigten • Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung besteht auch bei Verlust eines Integrationsplatzes, wenn der individuelle Förderbedarf festgestellt ist. • Die Regelung des § 20 Abs. 2 NKiTaG begründet nicht nur einen Anspruch auf Betreuung in einer separat für Leistungsberechtigte vorgehaltenen Gruppe, sondern kann zu einem Anspruch auf integrative Förderung führen. • Kündigungsumstände des Betreuungsverhältnisses stehen einem Anspruch nur entgegen, wenn rechtsmissbräuchliches Verhalten der Sorgeberechtigten glaubhaft gemacht wird; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Vermittlung in Kindertagespflege erfüllt den Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht, es sei denn, es liegt ein besonderer Bedarf im Sinne des Satzes 3 vor. • Bei zweifelhaften Angaben obliegt dem Antragsgegner die konkrete Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; pauschale Verweise auf Rechtsprechung genügen nicht. Die Klägerin, geboren 2017, wurde aus einem Integrationsbetreuungsplatz in der Kindertagesstätte D ausgeschlossen, nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Vater und der Einrichtung gekommen war und der Vertrag fristlos gekündigt wurde. Die Eltern suchten daraufhin gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Klägerin zum 1.7.2022 einen dem Bedarf entsprechenden integrativen Betreuungsplatz zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Bereitstellung eines solchen Platzes und hielt sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch für glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte u. a. Rechtsmissbrauch des Vaters sowie mangelnden Förderbedarf bzw. Ersetzbarkeit durch Kindertagespflege. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und die vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich ist § 24 Abs. 3 SGB VIII (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder über drei Jahre) sowie die Sonderregelung des § 20 Abs. 2 NKiTaG für Leistungsberechtigte nach SGB IX/SGB XII. • Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat nach vorläufiger Prüfung hinreichend substantiiert festgestellt, dass bei der Antragstellerin ein individueller Förderbedarf besteht und damit ein Anspruch auf einen integrativen Platz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Dem Antragsgegner gelingt es nicht, nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkret darzulegen, dass der Vater rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Bloße Pauschalbehauptungen und der Umstand von Auseinandersetzungen rechtfertigen keine Annahme von Rechtsmissbrauch; animiertes Verhalten ist nicht erkennbar. • Auslegung NKiTaG: § 20 Abs. 2 NKiTaG wird nicht darauf beschränkt, lediglich Betreuung in separaten Gruppen vorzusehen; die Vorschrift kann zu einem Anspruch auf integrative Betreuung führen. Pauschaler Verweis auf frühere Entscheidungen genügt nicht zur Erledigung dieses Argumentes. • Kindertagespflege als Ersatz: Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richtet sich ausdrücklich auf eine Tageseinrichtung; Kindertagespflege kann nur bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs nach Satz 3 als Alternative in Betracht kommen. Einen solchen besonderen Bedarf hat der Antragsgegner nicht konkret vorgetragen; ärztliche Stellungnahmen sprechen vielmehr für heilpädagogische Förderung. • Kosten- und Verfahrensfragen: Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und voraussichtlich zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung eines dem individuellen Bedarf entsprechenden integrativen Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 20 Abs. 2 NKiTaG festgestellt. Ein entgegenstehender Rechtsmissbrauch des Vaters ist nicht dargetan und auch nach vorläufiger Prüfung nicht ersichtlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. Die derzeitige Betreuung in Kindertagespflege erfüllt den gesetzlichen Anspruch nicht, weil kein besonderer Bedarf im Sinne des Satzes 3 dargelegt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.