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Beschluss

12 B 169/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.12B169.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es fehle an der besonderen Eilbedürftigkeit, weil die dem Antragsgegner zustehende Entscheidungsfrist über den Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zum 1. August 2023 noch nicht verstrichen sei. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz erhielten die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet worden sei - hier der 1. August 2023 -, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes; dann müsse auch der Antragsgegner erst über den Antrag des Antragstellers entscheiden. Eine etwaige Klage in der Hauptsache - auch als Untätigkeitsklage - sei erst bei Nichtzuweisung eines Betreuungsplatzes innerhalb dieses Zeitrahmens zulässig. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die bloße Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach denen sich die Beschwerdebegründung insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diese Auseinandersetzung kann durch einen pauschalen Verweis auf eine bereits vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung gefertigte Begründung in aller Regel und auch hier nicht geleistet werden. Ebenso wenig verfängt der - unter Bezugnahme auf "den Bescheid des Familienzentrums 'Die H. I. vom 5.11.2022" erfolgte - Hinweis des Antragstellers, das Verwaltungsgericht übersehe, dass "der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers schon beschieden" habe. Ungeachtet der Frage der Rechtsnatur der mit Schreiben des Heilpädagogischen Kinderdorfs C. , Familienzentrum Die H. I. , vom 4. November 2022 erteilten "Zusage unter Vorbehalt" für einen Betreuungsplatz "zum voraussichtlichen Vertragsbeginn 01.08.2023 […] mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden", vgl. zur Bindungswirkung einer Reservierungsvereinbarung: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 - 12 B 1190/20 -, juris Rn. 5 ff., legt der Antragsteller schon nicht dar, dass es sich hierbei um die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiZ durch das Jugendamt handelt. Nach dieser Vorschrift erhalten die Eltern, wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, in den Fällen des Absatzes 1 vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. Diese zeitlichen Voraussetzungen liegen derzeit ersichtlich noch nicht vor. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Januar 2023 verweist, geht aus der von ihm zitierten Passage lediglich hervor, dass "eine Reservierung zum 01.08.2023" vorgenommen worden sei und ein "entsprechender Vertragsabschluss" zu erwarten sei, "sobald weitere Planungssicherheit" bestehe. Eine erforderliche Eilbedürftigkeit folgt ebenso wenig aus dem Hinweis des Antragstellers, es sei "völlig offen", ob die Gruppe tatsächlich in Betrieb genommen werde. Da "bis zu einer (hoffentlich ja nicht) negativen Entscheidung hierüber die Antragsteller allerdings bei der Verteilung der übrigen Plätze außen vor" blieben, würden sie "im Falle einer negativen Entscheidung faktisch ohne zwingend erforderlichen Betreuungsplatz dastehen". Dieses Vorbringen ist ersichtlich spekulativ. Ungeachtet dessen legt die Beschwerde nicht dar, dass effektiver Rechtsschutz im Falle einer "negativen Entscheidung" nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Der Einwand des Antragstellers, dem "Nachweis der Kapazitätserschöpfung" sei "der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen", geht an der Sache vorbei. Ungeachtet dessen, dass bislang eine ablehnende Zuweisungsentscheidung nicht getroffen worden ist, hat der Antragsteller einen Betreuungsplatz - wenn auch unter Vorbehalt - in der von ihm begehrten Betreuungsform einer Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten, auf die sich der Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt allein richtet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 ME 277/22 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2015 - OVG 6 S 41.15 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, juris Rn. 9. Dass der - wenn auch unter Vorbehalt - angebotene Platz dem konkret-individuellen Bedarf des Antragstellers und seiner Erziehungsberechtigten nicht genügt, legt die Beschwerde - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - im Übrigen nicht dar. Die von dem Antragsteller zitierte "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln" betrifft einen Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der hier ersichtlich nicht in Streit steht. Dem von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang begehrten Akteneinsichtsgesuch "durch Übermittlung von Ablichtungen der Berechnungsunterlagen der Kapazitäten für die wohnortnahen Kindertageseinrichtungen und der jeweiligen Vergabeverfahren für diese Kindertageseinrichtungen zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter gegen Kostenerstattung" musste im vorliegenden Verfahren damit nicht nachgekommen werden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Anordnungsgrund haben auch die hilfsweise gestellten Anträge des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).