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V ZR 143/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Oktober 1980 V ZR 143/79 BGB § 313 Zur Formbedürftigkeit eines auf Verschaffungeines Grundstücks gerichteten Auftrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dies entspreche dem Prozentsatz, um den der durchschnittliche Bruttostundenverdienst eines Arbeiters im Hoch- und Tiefbau in Hessen von November 1955 bis April 1973 angestiegen sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Aus den Gründen: 1. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 , 197 unter II. 2 m.w.N.), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Insbesondere ist in dem üblichen Fall einer Bestellung des Erbbaurechts auf mehrere Jahrzehnte — hier auf 99 Jahre — dann, wenn eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzstörung) als Anpassungsgrund geltend gemacht wird, zu berücksichtigen, daß Verträge mit einer so langen Laufzeit immer in die nicht absehbare Zukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im allgemeinen berechtigte Annahme, daB Leistung und Gegenleistung von den Vertragspartnern als einander gleichwertig angesehen werden, muß daher bei Verträgen mit einer sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Laufzeit mit der Einschränkung verstanden werden, daß die Vertragsparteien nicht damit rechnen können und als verständige Menschen nicht damit rechnen, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze Vertragsdauer erhalten bleiben. Es fällt unter das normale Risiko solcher Verträge, daß sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Eine Äquivalenzstörung kann in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung (oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Des weiteren hat das Berufungsgericht zu Recht hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Überschreitung des übernommenen Risikos in dem dargelegten Sinn eingetreten ist, maßgebend darauf abgestellt, ob die Klägerin die Entwicklung vorausgesehen hat, die die Lebenshaltungskosten seit Vertragsabschluß genommen haben, und die in den Preisindizes der amtlichen Statistik, u.a. in dem vom Berufungsgericht herangezogenen, allgemein gebräuchlichsten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, zum Ausdruck kommt. Denn die (auf der Grundlage eines sogenannten Warenkorbes erstellten) Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen ( BGHZ 75, 279 , 286). Die die Entwicklung der Lebenshaltungskosten betreffenden Preisindizes geben daher die am besten geeignete Grundlage für die Beurteilung der Frage ab, ob das Interesse des Grundstückseigentümers durch den Erhalt des — betragsmäßig festgelegten — Erbbauzinses als noch einigermaßen hinreichend gewahrt angesehen werden kann. Besondere Umstände des vorliegenden Falles, die hier eine andere Beurteilung rechtferti. gen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, sondern allenfalls geeignet, das Bild abzurunden. Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung — dem sogenannten Lebensstandard — erkennbar werden ( BGHZ 75, 279 , 287; um das Kriterium „allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse" ging es auch in dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 30. März 1979 WM 1979, 837, 838 unter II.). Im vorliegenden Fall kommt es indes nicht auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Denn hinsichtlich der Frage, ob eine Vertragspartei in einem vereinbarten Entgelt im Hinblick auf eingetretene Veränderungen ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Anpassung hat, ist nicht eine Orientierung an den Änderungen des Lebensstandards angezeigt; vielmehr erscheint es geboten, insoweit (nur) auf den Umfang des Kaufkraftschwundes des vertraglich vereinbarten Entgelts abzustellen. (Eine andere Frage ist, welche Kriterien dann, wenn die Voraussetzungen für einen Ausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bejahen sind, für den Umfang der Anpassung als maßgebend anzusehen sind: siehe hierzu BGHZ 77, 194 , 200 unter III.). Sonach kommt es weder darauf an, daß, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Bruttoverdienst eines Arbeiters — allgemein oder in dem speziellen Bereich des Hoch- und Tiefbaus in Hessen — von 1955 bis 1978 möglicherweise nicht vorhersehbar auf mehr als das Fünffache gestiegen ist, noch auf die Entwicklung anderer Einkommensbereiche und deren Vorhersehbarkeit. Die angefochtene Entscheidung wird vielmehr dadurch getragen, daß die Klägerin die in rund 24 Jahren — von 1955 bis Oktober 1979 — eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten um 120,3 % nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Tatrichters jedenfalls als Möglichkeit vorausgesehen und somit das Risiko einer solchen Äquivalenzverschiebung bewußt in Kauf genommen hat. 5. BGB § 313 (Zur Formbedürftigkeit eines auf Verschaffung eines Grundstücks gerichteten Auftrags) Zur Frage, ob ein auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteter Auftrag, bei dessen Ausführung der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll, unter dem Gesichtspunkt der Begründung einer Erwerbsverpflichtung — des Beauftragten oder des Auftraggebers oder beider — nach § 313 Satz 1 BGB n.F. der notariellen Beurkundung bedarf. BGH, Urteil vom 17.10.1980 — V ZR 143/79 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Erben der im Februar 1978 verstorbenen K (,in folgenden als Erblasserin bezeichnet). Diese hatte autgruno eines iin Jahr 1971 abgeschlossenen Kaufvertrags von dem. Architekten S. Inn Hausgrundstück erworben. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1977 war sie verpflichtet worden. Lug um Lug gegen Rückzahlung des Kaufpreises darin etnzuwilliaen, daß S. wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Diese Eintragung ist erfolgt. Am 29. Juni 1977 gab S. gegenüber der Beklagten zu 1 ein notarielles Angebot zum Kauf des Grundstücks ab, das diese ourcn notarielle Urkunde vom 9. Juli 1977 annahm. Die Mittel zur Zahlung des Kaufpreises hat die Beklagte zu 1 von der Erblasserin ernaiten. 118 'olittBayNot 1981 Hett 3/4 Seit dem 1. November 1977 ist die Beklagte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben vorgetragen, die Erblasserin habe das Grundstück unbedingt behalten wollen; sie habe jedoch befürchtet, daß der mit ihr verfeindete Architekt S. es nicht erneut an sie veräußern werde und habe deshalb die Beklagten als „Strohmänner" eingeschaltet. Es sei vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1 nach dem Erwerb des Grundstücks das Eigentum auf die Erblasserin weiterübertragen solle. Nach dem Tod der Erblasserin hätten sich jedoch beide Beklagte 'zu Unrecht in den Besitz des Grundstücks gesetzt; Herausgabe und Eigentumsübertragung werde von ihnen verweigert. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu 1 zur Übereignung des Grundstücks an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, von Anfang an sei zwischen ihnen und der Erblasserin eine Schenkung des Grundstücks oder der zum Ankauf erforderlichen Geldmittel vereinbart worden. Es sei lediglich Wunsch der Erblasserin gewesen, bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen zu können. Die Schenkung erkläre sich aus dem zwischen ihnen und der Erblasserin seit vielen Jahren bestehenden engen freundschaftlichen Verhältnis. Beide Vorinstanzen haben dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hätte bei Prüfung der Frage, ob ein wirksames Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1 formlos zustande kommen konnte, sich auch mit der durch Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl 1 S. 501) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 eingeführten Erstreckung der Beurkundungspflicht nach § 313 BGB auf vertragliche Verpflichtungen zum Erwerb eines Grundstücks befassen müssen. Im Ergebnis führt dies jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Klaganspruchs: a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei einem auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteten Auftrag, bei dem der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll (Treuhand), die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübereignung des Grundstücks an den Auftraggeber keine Beurkundungspflicht nach § 313 BGB auslöst, weil sich diese Verpflichtung nicht erst aus einer etwa unmittelbar hierauf gerichteten vertraglichen Abrede ergibt, sondern bereits aus der Vorschrift des § 667 BGB , wonach der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (u.a. Senatsurteile vom 30. April 1969 = WM 1969, 917 ; vom 20. Februar 1970 = LM BGB § 313 Nr. 40 und vom 21. Mai 1971 = WM 1971, 1202 ). Dieser Grundsatz als solcher wird auch durch die Neufassung des § 313 BGB nicht berührt. Aufgrund der Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf Grundstückserwerbsverpflichtungen stellt sich aber nunmehr jeweils die weitere Frage, ob durch einen derartigen Auftrag auch eine Erwerbsverpflichtung — des Beauftragten oder des Auftraggebers oder beider — begründet werden soll. Eine solche Erwerbsverpflichtung bedürfte, da sie sich nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz herleiten läßt, gemäß § 313 BGB n.F. zu ihrem wirksamen Zustandekommen der notariellen Beurkundung. Der Umstand, daß auch bei einem Auftrag, der eine Erwerbsverpflichtung enthält, nicht der jeweilige Grundstückserwerbsvertrag als solcher Vertragsinhalt ist, sondern nur die Verpflichtung zum Abschluß eines solchen Vertrages, steht dem nicht entgegen; in gleicher Weise, wie schon unter der Geltung des § 313 BGB a.F. eine Beurkundungspflicht auch für den Abschluß eines Vertrages bejaht worden ist, der seinerseits erst eine Verpflichtung zum Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages begründet (s. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 21. Mai 1971), muß dies auch für einen Vertrag gelten, der zum Abschluß eines Grundstückserwerbsvertrages verpflichtet. Desgleichen geben Sinn und MittBayNot 1981 Heft 314 Zweck des § 313 BGB , nämlich seine ihm zukommende Warnund Beweisfunktion (statt vieler BGHZ 69, 266 , 269), keinen Anlaß zu Zweifeln, daß auch vertragliche Grundstückserwerbsverpflichtungen der zur Erörterung stehenden Art der Beurkundungspflicht unterliegen: Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, daß bei einer den Beauftragten treffenden Erwerbsverpflichtung dieser nicht vor Übereilung und mangelnder Beratung geschützt zu werden brauche, weil er wirtschaftlich gesehen von vornherein nur Durchgangsstelle sein soll, so ist jedenfalls das Bedürfnis nach einwandfreier Beweisbarkeit aller sich auf Grundstücksgeschäfte beziehender Rechtsgeschäfte auch insoweit gegeben. Hinsichtlich einer Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers, den die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts voll treffen, ergeben sich ohnehin keine Besonderheiten. b) Ob die Annahme eines Auftrags des Inhalts, dem Auftraggeber ein Grundstück zu verschaffen und zu diesem Zweck das Grundstück (zunächst) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen zu erwerben, eine Erwerbsverpflichtung des Beauftragten begründet, wird nun allerdings im Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Bejahend äußern sich Ballhaus in BGB-RGRK 12. Aufl. §313 RdNr. 30 und — jedenfalls für den Regelfall — Kanzleiter in MünchKomm § 313 RdNr. 22 (Annahme einer bedingten Erwerbspflicht); verneinend dagegen Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. Vor § 662 RdNr. 30; wohl auch Staudinger/Wufka BGB 12. Aufl. § 313 RdNr. 72 und 85 sowie Staudinger/Wittmann a.a.O. § 662 RdNr. 22; jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wird diese Frage von Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 313 Anm. 5 a sowie von Erman/Battes, BGB 6. Aufl. § 313 RdNr. 23. Maßgebender Gesichtspunkt ist insoweit, ob (unabhängig von einer von dem Beauftragten etwa eingegangenen Verpflichtung, für den Erfolg des übernommenen Auftrags einzustehen) bereits die durch die Annahme des Auftrags gemäß § 662 BGB für den Beauftragten entstehende Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags, hier also zum rechtsgeschäftlichen Erwerb eines bestimmten Grundstücks, jedenfalls eine bedingte Verpflichtung zum Erwerb des Grundstücks umfaßt, nämlich bedingt dadurch, daß es dem Beauftragten bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gelingt, den Grundstückserwerbsvertrag abzuschließen. Denn auch bedingte Verpflichtungen fallen unter die Formvorschrift des § 313 BGB ( BGHZ 57, 394 ). Im vorliegenden Fall kann indes diese Frage dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sich aus dem Auftrag eine Erwerbsverpflichtung der Beklagten zu 1 ergeben und der Auftragsvertrag somit der notariellen Beurkundung bedurft hätte, so wäre doch die Nichtbeachtung der Form hier insoweit deshalb unschädlich, weil die Beklagte zu 1 den Grundstückserwerb auch bereits ausgeführt hat und als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden ist. Damit wäre nach § 313 Satz 2 BGB Heilung jedenfalls in dem Umfang eingetreten, als es sich um eine die Beklagte zu 1 treffende Erwerbsverpflichtung handelt: dies gilt unabhängig von der nachfolgend unter c) erörterten Frage, ob etwa eine beurkundungsbedürftige Erwerbsverpflichtung der Erblasserin bestand (vgl. auch 8GHZ 59, 269. 271). c) Eine Erwerbspflicht auch des Auftraggebers kann aus dem Wesen des auf den Erwerb eines Grundstücks gerichteten Auftrags nicht allgemein hergeleitet werden (generell verneinend Steffen in BGB-RGRK a.a.O.; Staudinger/Wufka a.a.O. § 313 RdNr. 90, 93; Staudinger/Wittmann a.a.O. § 667 RdNr. 13 b). Der Annahme einer solchen Erwerbspflicht dürfte allerdings nicht schon der Umstand entgegenstehen, daß der Auftraggeber durch den Auftragsvertraq grundsätzlich nicht ver119 in BGB-RGRK a.a.O.); denn (worauf auch Ballhaus selbst bei der Erörterung einer Erwerbspflicht des Beauftragten hinweist) die Beurkundungsbedürftigkeit nach § 313 BGB wird — ebensowenig wie bei einem unter Rücktrittsvorbehalt geschlossenen Kaufvertrag — nicht dadurch berührt, daß sich der Auftraggeber von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung wieder befreien kann. Auch ohne nähere vertragliche Abrede wird eine Formpflicht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, ob die EntschlieBungsfreiheit des Auftraggebers hinsichtlich des Erwerbs oder Nichterwerbs des Grundstücks nach dem Gesamtbild des Vertrags oder den sonstigen Umständen des Falles praktisch aufgehoben ist (so Palandt/Heinrichs a.a.O.; Erman/Battes a.a.O.; Kanzleiter a.a.O., s. insbesondere Fußn. 5). Ein in diese Richtung gehender Sachvortrag der Beklagten — die vielmehr geltend machen, die Erblasserin habe auf ihren nach § 667 BGB entstandenen Anspruch auf Eigentumsübertragung verzichtet, also von einer Entschließungsfreiheit der Erblasserin hinsichtlich des Grundstückserwerbs ausgehen — wird indes von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht auch insoweit der Wirksamkeit des von der Erblasserin erteilten Auftrags kein Formerfordernis entgegen, das nicht eingehalten worden wäre. 6. BGB § 242; ZPO § 829 (Auswirkungen einer Grundpfandrechtsablösung im Falle der Pfändung des Kaufpreises) Obliegt dem Verkäufer eines Grundstücks die Verpflichtung zur Lastenfreistellung und löst der Käufer entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehen ab, kann sich im` Falle der Pfändung der Kaufpreisforderung der Pfändungsgläubiger nicht mit der Begründung auf die Unwirksamkeit der Zahlung ihm gegenüber berufen, daß durch die erfolgte Lastenfreistellung die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Verkäufers über den Restkaufpreis geschaffen wurden. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 19.12.1980 — V ZR 121/79 — Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 25. August 1977 kaufte der Beklagte von A. dessen Grundstück nebst Inventar (Maschinen usw.) zum Gesamtpreis von 430000,— DM. Innerhalb von zwei Wochen seit Vertrags. schluß sollten 250000,— DM auf ein bei der B.-Bank zugunsten des Verkäufers einzurichtendes Sperrkonto überwiesen werden, über das der Verkäufer nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten sollte verfügen können. Sofort nach Auszahlungsreife hinsichtlich der 250000.— DM war der Restkaufpreis von 180000,— DM ebenfalls auf das Sperrkonto zu überweisen; hierüber sollte der Verkäufer nach lastenfreier Eigentumsumschreibung auf den Beklagten verfügen können. Am 12. September 1977 überwies der Beklagte 90000.— DM auf ein Konto von A. bei der Kreissparkasse K.; weitere 160000,— DM überwies er am 5. Oktober 1977 auf dasselbe Konto, wo sie am 11. Oktober 1977 gutgeschrieben wurden. Am 5. Oktober 1977 erhielt der Beklagte die Benachrichtigung von der Vorpfändung ( § 845 ZPO ) des Kaufpreisanspruches durch die Klägerin. Am 24. Oktober 1977 erließ das Amtsgericht auf Antrag der Klägerin einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß, in welchem der Anspruch des Verkäufers gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 49414,57 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 31. Oktober 1977 zugestellt. Die Kaufvertragspartner vereinbarten sodann, daß der Beklagte den Restkaufpreis von 180000,— DM unmittelbar an die Kreissparkasse W., einer Grundpfandrechtsgläubigerin des Verkäufers, uberweisen sollte. Dementsprechend zahlte der Beklagte am 13. Februar 1978 180000,— DM an die Kreissparkasse W. Am 14. Februar 1978 wurde er als Eigentümer des inzwischen lastenfrei gestellten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 47505,57 DM. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurück. verweisung. Aus den Gründen: 1. Nach Pfändung und Überweisung einer Geldforderung ist der Gläubiger zu allen der Einziehung der Forderung dienenden Maßnahmen ermächtigt, soweit diese im Recht des Pfändungsschuldners begründet sind. Auf der anderen Seite stehen dem Drittschuldner sämtliche Einwendungen zu, die er in bezug auf die Forderung auch dem Schuldner gegenüber geltend machen konnte. So kann er sich insbesondere auf die mangelnde Fälligkeit der gepfändeten und überwiesenen Forderung berufen, und zwar auch dann, wenn er an den Pfän. dungsschuldner gezahlt hat ( BGHZ 58, 25 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kaufpreisrestanspruch in Höhe von 180000,— DM jedoch nicht von der Lastenfreistellung des Grundstücks abhängig. Nach der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung war der Restkaufpreis nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Diese Zahlung konnte der Beklagte nicht bis zur Herbeiführung der Lastenfreiheit des gekauften Grundstücks verweigern-, die Lastenfreiheit war vielmehr nur die Voraussetzung für die Verfügungsbefugnis des Verkäufers über den auf das Sperrkonto überwiesenen Betrag. Auch die später zwischen den Kaufvertragspartnern getroffene Absprache, nach der der Beklagte den Restkauf preis von 180000,— DM unmittelbar an eine Grundpfandrechtsgläubigerin zahlen sollte, gab dem Beklagten nicht das Recht, die Zahlung bis zur Herbeiführung der Lastenfreiheit zu verweigern; denn die Zahlung sollte nach der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung vor der lastenfreien Umschreibung des Eigentums erfolgen. Der Käufer sollte an den Grundpfandrechtsgläubiger zahlen, damit dieser das Grundpfandrecht freigab. Der Beklagte war also hinsichtlich der Zahlung des Restkaufpreises vorleistungspflichtig. Die im Kaufvertrag vereinbarte Zahlungsmodalität (Überweisung auf ein Sperrkonto) hätte ihn jedoch vor einer Verfügung über den geleisteten Betrag durch den Verkäufer vor lastenfreier Umschreibung des Eigentums geschützt. Die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin hätte — wie der Verkäufer — vom Beklagten nur Zahlung auf das Sperrkonto verlangen können. Erst mit Umschreibung lastenfreien Eigentums hätte sie über das Konto verfügen können. Wäre lastenfrei umgeschrieben worden, ohne daß der Käufer zuvor gezahlt hätte, so hätte die Pfändungspfandgläubigerin — wie der Pfändungsschuldner als Verkäufer — vom Beklagten Zahlung des Restkaufpreises zur freien Verfügung verlangen können. Wenn der Käufer nun aufgrund einer späteren Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Zahlung an einen Grundpfandrechtsgläubiger die Grundpfandrechtsfreigabe selbst bewirkt und damit den Verkäufer von der eigenen Zahlung insoweit befreit, so könnte sich ein Pfändungspfandqläubiqer, der die Unwirksamkeit der Zahlung ihm gegenüber geltend macht, nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß aufgrund der durch die unwirksame Zahlung bewirkten Lastentreiheit des Grundstücks die Voraussetzungen für eine frei Verfügungsbefugnis des Verkäufers über den Restkautpre s geschaffen worden sind. Der Pfändungspfandgläubiqer würde andernfalls — wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend hervorhebt — dem Drittschuldner gegenuber eine stärkere Rechtsposition haben als der Pfändungsschuldner selbst. Ein ':1iltBayfvot 1981 Heft 3l4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.10.1980 Aktenzeichen: V ZR 143/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 118 Normen in Titel: BGB § 313