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V ZB 2/80

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. März 1981 V ZB 2/80 BGB §§ 1132, 1179 a Abs. 1, 1192, 879 Zur Eintragung einer Löschungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 256 f.; 36, 2331234 ff.; 49, 2111213; OLG München WPM 1966, 666/667 f.; Staudinger § 1115 RdNr. 26a). Dessen ungeachtet handelt es sich hierbei aber nicht um die Regelung einer „Vertragsstrafe" im Sinn der §§ 339 ff. BGB , sondern um die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs auf (Verzugs-) Schadensersatz (ebenso für einen gleichliegenden Fall LG Stuttgart BWNotZ 1978, 12 f.; vgl. auch Soergel RdNr. 21 vor § 1113). Dabei kann offen bleiben, ob im Zweifelsfall stets eine pauschalierte Schadensersatzregelung und nicht eine Vertragsstrafe anzunehmen ist (so Löwe/Graf von Westphalen/ Trinkner AGBG § 11 Nr. 5 RdNr. 4). Jedenfalls dann, wenn die betreffende Regelung nicht in erster Linie die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit sichern oder erreichen, sondern vielmehr lediglich die vereinfachte Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs bezwecken soll, es sich also um eine an sich vernünftige, an der Höhe des typischerweise für einen solchen (Verzugs-)Fall entstehenden Schadens orientierte vorweggenommene Schätzung handelt, scheidet die Annahme einer Vertragsstrafe aus (vgl. hierzu näher BGHZ 49, 84189 ; BGH NJW 1970, 29131 f.; MünchKomm. BGB Band 1 § 11 AGBG RdNr. 33, Ulmer/Brandner/Hennen AGBG 3. Aufl. RdNr. 7, Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner RdNr. 5, je zu § 11 Nr. 5; Palandt BGB 40. Aufl. § 276 Anm. 5 A b, je m. weit.Nachw.). Im vorliegenden Fall sind, da die Erhöhung nur für den jeweiligen Zahlungsabschnitt gelten soll, die Erfüllung der Gesamtverbindlichkeit überhaupt nicht und die Sicherung der Erfüllung der einzelnen Rate nur subsidiär berührt. Im Vordergrund steht ersichtlich, daß die Beteiligte zu 3) für den ihr infolge des Zahlungsverzugs entstehenden Verlust (Verwendung, insbesondere Wiederanlage des eingehenden Geldes) entschädigt werden soll. Es handelt sich daher — mangels abweichender Regelung — bei einer derartigen Zinserhöhungsklausel einer Bank für den Fall des Verzugs um eine pauschalierte Schadensersatzregelung (vgl. auch MünchKomm. § 11 AGBG RdNr. 32). bb) Die Klausel ist daher an § 11 Nr. 5 AGBG und nicht an § 11 Nr. 6 AGBG zu messen. Im Rahmen der dem Grundbuchamt im Grundbucheintragungsverfahren zukommenden Prüfungsbefugnis (BayObLG a.a.O.) kann Abschnitt 14 der notariellen Urkunde nicht beanstandet werden. Wie sich aus § 11 Nr. 5 AGBG ergibt, ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig. Dem anderen Vertragsteil ist der Nachweis, im Einzelfall sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, nicht abgeschnitten ( § 11 Nr. 5 Buchst. b AGBG ); diese Möglichkeit des Gegenbeweises muß nicht in der Klausel selbst enthalten (sondern darf in ihr nur nicht ausgeschlossen) sein (LG Stuttgart a.a.O.; vgl. auch BGH WPM 1976, 2101211 f.; a.A. — ohne Begr. — Stürner BWNotZ 1977, 1061111 f.). Auch § 11 Nr. 5 Buchst. a AGBG steht der Eintragung nicht entgegen. Der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Verzugsschaden der Beteiligten zu 3) ist bei einer Bemessung mit 1/2 % des Darlehensrestkapitals, also einem Zwölftel des üblicherweise zu entrichtenden Zinssatzes, generell nicht als unangemessen anzusehen (bei einer Wiederanlage des auf die Rate entfallenden Betrages mit nur 6 würde der durch die Nichtzahlung der Rate dem Gläubiger entstehende Verlust bereits 0,36 % des Darlehensrestkapitals betragen). Daß sich im Einzelfall, insbesondere bei nur teilweisem Zahlungsverzug, auch andere Relationen ergeben können, ist richtig. Dies schließt aber die generelle Eintragungsfähigkeit der genannten Klausel nicht aus, solange dem Schuldner die Nachweismöglichkeit entsprechend § 11 Nr. 5 Buchst. b AGBG erhalten ist. Schließlich werden — entgegen der Auffassung des Grundbuchamts — dem Schuldner auch nicht Verzugszinsen aus noch nicht fälligen Beträgen auferlegt. Vielmehr sind jedes Vierteljahr ein bestimmter Bruchteil des ursprünglichen Darlehensbetrags sowie Zinsen aus dem jeweiligen Darlehensrestkapital zur Zahlung fällig. Werden diese Beträge nicht verabredungsgemäß gezahlt, so entsteht der Beteiligten zu 3) im Regelfall ein Verzugsschaden, der hier lediglich in seiner Höhe pauschaliert worden ist. cc) Da die hier in Rede stehende Klausel an § 11 Nr. 5 AGBG zu messen ist, ist nicht auch noch die Anwendbarkeit des § 11 Nr. 15 AGBG zu untersuchen; denn jene steht zu dieser Bestimmung im Verhältnis der Spezialität (Palandt § 11 AGBG Anm. 15; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba AGBG RdNr. 11, Ulmer/Brandner/Hennen RdNr. 2, je zu § 11 Nr. 5). dd) Keiner Erörterung bedarf, inwieweit eine unter § 11 AGBG fallende Klausel im Einzelfall, wenn die dort genannten Unwirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind, nach der allgemeinen Regel des §9 AGBG unwirksam sein kann (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen § 9 RdNr. 34). Auch bedarf die bereits in BayObLGZ 1979, 4341441 (= MittBayNot 1980, 9 ) offen gelassene Frage, ob unter Berücksichtigung der aus der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit im Grundbucheintragungsverfahren folgenden eingeschränkten Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in diesem Verfahren der Grundbuchrechtspfleger einen Eintragungsantrag unter Berufung auf ein sich angeblich aus § 9 AGBG ergebendes Verbot ablehnen darf, keiner Entscheidung. Denn die Klausel, die generell nicht gegen § 11 Nr. 5 AGBG verstößt, enthält keine Regelungsbestandteile, die ihre Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG begründen könnten. Daß die konkrete Fallgestaltung zu einer solchen Schlußfolgerung im Einzelfall führen könnte, mag zutreffen; hieraus kann aber nicht die Eintragung der entsprechenden Regelung im Grundbuch generell verweigert werden. 15. BGB §§ 1132, 1179 a Abs. 1, 1192, 879 (Zur Eintragung einer Löschungsvormerkung) 1.Wird nach dem Inkrafttreten des § 1179 a BGB (1. Januar 1978) ein Grundstück einer schon vor diesem Zeitpunkt auf einem anderen Grundstück ruhenden Hypothek oder Grundschuld unterstellt, so steht hinsichtlich des auf dem nachverpfändeten Grundstück ruhenden Rechts dem Gläubiger nach § 1179 a Abs. 1 BGB ein gesetzlicher Löschungsanspruch zu. Für die Vormerkung eines inhaltlich gleichen (durch Rechtsgeschäft begründeten) Löschungsanspruchs ist insoweit kein Raum mehr. 2. Eine Gesamthypothek oder Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichem Rang bestehen. BGB, Beschluß vom 6.3.1981 — V ZB 2180 — mitgeteilt von Notar Dr. Hans-Ulrich Jerschke, Kronach und D. Bundschuh, Richter am BGH Vorlagebeschluß des BayObLG abgedruckt in MittBayNot 80, Aus dem Tatbestand. Durch notariell beurkundete Nachverpfändungserklärung vom 30. August 1978 unterstellte die Beteiligte ihr Grundstück Flst. Nr. 270 unter drei über 14000 DM, 86000 DM und 70000 DM lautende Grundschulden, die schon vor dem 1. Januar 1978 zugunsten der N -Bank auf anderen Grundstücken lasteten; zugleich erklärte sie. daß die Eintragung dieser Pfandunterstellung in das Grundbuch bewilligt und beantragt werde. Unter Ziffer V enthält die Urkunde weiter folgende Erklärung: .,Der Eigentümer verpflichtet sich den jeweiligen Gläubigern der in Ziffer 1. bezeichneten Grundschulden gegenüber, die jeweils im Rang MittBayNot 1981 Heft 3/4 129 TT vorgehenden Grundpfandrechte löschen zu lassen, wenn und soweit sich diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, bereits vereinigt haben oder dem Eigentümer aus einem anderen Rechtsgrund zustehen, und bewilligt und beantragt die Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen in das Grundbuch gemäß § 1179 BGB ..." Die Pfandunterstellung ist am 3. Oktober 1978 in das Grundbuch eingetragen worden. Den Antrag auf Eintragung der Löschungsvormerkungen hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 3. Oktober 1978 zurückgewiesen. Rechtspfleger und Richter haben der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht ( MittBayNot 1980, 72 ) möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1978 ( WM 1979, 874 ) und vom 22. Juni 1979 (MittRhNotK 1979, 157 mit abl. Anm. von Grauel) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1979 ( MittBayNot 1979, 182 ) gehindert und hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Ein Löschungsanspruch kraft Gesetzes besteht nach den in Art. 8 § 1 ÄndG getroffenen Übergangsbestimmungen dann nicht, wenn das Grundpfandrecht entweder schon vor dem 1. Januar 1978 im Grundbuch eingetragen war (Art. 8 § 1 Abs. 1 ÄndG) oder die Eintragung vor diesem Zeitpunkt beantragt worden oder ein noch einzutragendes Recht bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (Art. 8 § 1 Abs. 2 ÄndG). Hiermit korrespondiert die in Art. 8 § 1 Abs. 3 ÄndG getroffene Regelung, wonach hinsichtlich der „Altrechte" im Sinn von Art. 8 § 1 Abs. 1 und 2 ÄndG (also hinsichtlich aller Fälle, in denen kein gesetzlicher Löschungsanspruch besteht) § 1179 BGB a.F. anwendbar bleibt: in Bezug auf Altrechte können also weiterhin Löschungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen werden. Da die Eintragung der Belastung des Grundstücks Flst. Nr. 270 erst in Vollzug der am 30. August 1978 erklärten Pfandunterstellung beantragt und erst am 3. Oktober 1978 vorgenommen worden ist, beides also unter der Geltung des neuen Rechts geschah, greifen hier indes die erwähnten Übergangsbestimmungen nicht ein und bleibt § 1179 a BGB maßgebend. An dieser Rechtslage ändert nichts, daß es sich bei der Belastung des Grundstücks Fist. Nr. 270 nicht um isolierte Grundschuldbestellungen handelte, sondern um eine Pfandunterstellung, bei der das Grundstück Fist. Nr. 270 mitbelastet worden ist mit drei Grundschulden, die bereits vor dem 1. Januar 1978 auf einem anderen Grundstück — im Fall der über 86000 DM lautenden Grundschuld auf zwei anderen Grundstücken — eingetragen waren, somit durch die Nachbelastung in zwei Fällen eine Gesamtgrundschuld entstanden und in einem Fall eine bestehende Gesamtgrundschuld erweitert worden ist (ebenso Palandt/Bassenge, BGB 40. Aufl. § 1179 a Anm. 7 c; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1258 c; Stöber, Rechtspfleger 1978, 165, 167; auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Köln, die Anlaß zu der Vorlage gegeben haben, sprechen sich nicht dagegen aus, sondern halten es lediglich für nicht gesichert, daß allgemein dieser Standpunkt eingenommen werde). Mit dem vorlegenden Gericht ist davon auszugehen, daß die nachträgliche Erstreckung eines schon auf einem oder mehreren anderen Grundstücken lastenden Grundpfandrechts auf ein weiteres Grundstück — also die Bildung oder Erweiterung eines Gesamtgrundpfandrechts — für das neu hinzukommende Grundstück nichts anderes als die Neubestellung eines Grundpfandrechts ist; denn erst mit der Erstreckung kommt an diesem Grundstück ein Grundpfandrecht zur Entstehung. Zu Recht hält das vorlegende Gericht den Fall der Zuschrei. bung eines Grundstücks nach § 890 Abs. 2 BGB zu einem bereits vor dem 1. Januar 1978 belasteten Grundstück für nicht vergleichbar, so daß für den vorliegenden Fall ohne Belang ist und daher offen bleiben kann, welches Schicksal ein hinsichtlich des zugeschriebenen Grundstücks bestehender gesetzlicher Löschungsanspruch hat (vgl. dazu Schön, BWNotZ 1978, 50, 57 Nr. 15 Buchst. a; Stöber a.a.O. S. 165, 169). Denn auch abgesehen von der im Fall der Grundstückszuschreibung gegebenen Besonderheit, daß die Rechtslage hinsichtlich eines nunmehr einheitlichen Grundstücks zu beurteilen ist, verbietet sich ein Vergleich mit dem Fall der Nachverpfändung schon deshalb, weil die Erstreckung der an dem bisherigen Hauptgrundstück bestehenden Grundpfandrechte auf den zugeschriebenen Teil kraft Gesetzes eintritt ( § 1131 BGB ); es fehlt hier also an einem rechtsgeschäftlichen Bestellungsakt, wie er im Fall der Pfandunterstellung vorliegt und es rechtfertigt, insoweit eine „Neubestellung" eines Grundpfandrechts anzunehmen. Allerdings führt die vertretene Auffassung dazu, daß die einzelnen Gesamtgrundschulden in Bezug auf Löschungsansprüche keinem einheitlichen Recht unterstehen. Denn der sich aus § 1179 a BGB ergebende gesetzliche Inhalt kommt den Gesamtgrundschulden nur insoweit zu, als sie auf dem nachverpfändeten Grundstück ruhen; soweit sie dagegen auf den schon vor dem 1. Januar 1978 belasteten Grundstücken ruhen, handelt es sich um „Altrechte" im Sinn des Art. 8 § 1 Abs. 1 ÄndG, für die das frühere Recht gilt. Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld ( RGZ 70, 245 , 246; BayObLGZ 1962. 184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167): Es entspricht anerkanntem Recht, daß das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung verlangt, sondern gewisse Abweichungen zuläßt (s. z.B. BGHZ 26, 344 — Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke). Insbesondere ist allgemein anerkannt, daß die Gesamtgrundschuld an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichem Rang bestehen kann ( RGZ 70, 245 , 246; KG JFG 22, 284, 286; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 1132 Anm. 14; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1132 RdNr. 9; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1132 Anm. 4 a; Horber, GBO 14. Aufl. § 48 Anm. 2 B a); der Senat schließt sich dem an. Kann aber der Rang der Gesamtgrundschuld an den einzelnen Grundstücken verschieden sein, so bestehen auch keine Bedenken, einen nur auf ein einzelnes Grundstück beschränkten gesetzlichen Löschungsanspruch für zulässig zu erachten. 2. Sind aber insoweit, als die Gesamtgrundschulden auf dem nachverpfändeten Grundstück lasten, bereits kraft Gesetzes Löschungsansprüche gegeben, die in gleicher Weise gesichert sind, als wenn gleichzeitig mit den begünstigten Grundschulden Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen worden wären, so ist für eine Eintragung der beantragten Vormerkungen kein Raum mehr. 16. BGB § 1170 Abs. 1; ZPO §§ 982 ff (Zur Frage, .vann ein Gläubiger unbekannt ist) Ist ein Grundpfandrechtsgläubiger zwar seiner Person nach bekannt, ist jedoch sein Aufenthalt unbekannt, so kann er mit '.t ttBayNot 1981 Heft 314 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.03.1981 Aktenzeichen: V ZB 2/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 129-130 Normen in Titel: BGB §§ 1132, 1179 a Abs. 1, 1192, 879