V ZB 2/80
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 07. Mai 1981 BReg 2 Z 1/81 BGB § 875; GBO § 19; RHeimstG § 21 Löschung des Heimstättenvermerks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sehr wichtig und schwierig ist es, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles Vergleichsgrößen zu finden, anhand derer sich die Vergütung ohne Probleme ermitteln läßt. So wird man zwar z. B. für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers, dessen Tätigkeit vorwiegend aus der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz besteht, vom Haus- und Grundbesitzerverein, in dessen örtlichen Bereich der verwaltete Grundbesitz liegt, eine Auskunft über das ortsübliche Entgelt für Hausverwaltungen erhalten können. Die Ermittlung einer marktüblichen Vergütung für einen Testamentsvollstrecker, der als Geschäftsführer einer GmbH fungiert, steilt sich jedoch ungleich schwieriger dar. Wie die von Untemehmensberatungsfirmen, der Presse und sonstigen Interessierten durchgeführten ,Gehaltsstrukturuntersuchungen" zeigen, gibt es im einzelnen erhebliche Unterschiede. Des weiteren sollte der Testator eine Regelung der Frage treffen, ob die Umsatzsteuer in der festgesetzten Vergütung enthalten ist oder nicht, und wie etwaige berufsmäßige Dienste des Testamentsvollstreckers zu berücksichtigen sind. 3. Angesichts der erbschafts- und einkommensteuerlichen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. unterschiedliche Progression) kann eine Belastungsvergleichsrechnung aufgestellt und danach entschieden werden, ob die Vergütung des Testamentsvollstreckers günstiger im Bereich der Erbschaftsteuer oder der Einkommenssteuer angesiedelt werden soll. Unter Umständen kann es eine günstige Gestaltung der Verfügung von Todes wegen sein, dem Testamentsvollstrekker ein Vermächtnis zuzuwenden unter der Bedingung der Amtsübernahme'". Wie erwähnt, hat der Testator einen weitgehenden Beurteilungsspielraum, wie er die einzelnen Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers unter dem Aspekt der Vergütung bewertet, Allerdings sind dabei die widerstreitenden Interessen der Erben und des Testamentsvollstrekkers zu bedenken15e. Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht — Gesetzlicher Löschungsanspruch bei Nachverpfändung nach dem 1, 1.1978 (LS) (BGH. Beschluß vom 6. 3 1981 — V ZB 2/80) BGB § 1179a Wird nach dem Inkrafttreten des § 1179a BGB (1. 1. 197B) ein Grundstück einer schon vor diesem Zeitpunkt auf einem anderen Grundstück ruhenden Hypothca oder Grundschuld unterstellt„so steht hinsichtlich des auf dem nachverpfändeten Grundstück ruhenden Rechts dem Gäubiger nach § 1179a Abs. 1 BGB ein gesetzlicher Löschungsanspruch zu. Für die Vormerkung eines inhaltlich gleichen (durch Rechtsgeschäft begründeten) Läschungsanspruche ist Insoweit kein Raum mehr. (Nur Leitsatz; Abdruck der Entscheidung mit Gründen in DNotZ 1981, 385 ) Anmerkung (von Notariatsbürovorsteher Walter Grauel, Mettmann) Dem vorstehend im Leitsatz wiedergegebenen, auch In Rpfleger 1981: 228 NJW 1981, 1503 abgedruckten Beschluß ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der von mir in MittRhNotK 1979, 159 geäußerte Wunsch, daß der BGH nach einer Vorlage gern. § 79 Abs. 2 GBO (vgl. hierzu den Beschluß des BayObLG, DNotZ 1980, 316 = MittBayNot 1980, 72 = DB 1980, 1487 = Rpfleger 1980, 259 iLSI; siehe auch Rpfleger 1980, 415 ) ein klärendes Wort sprechen möge, hat sich schneller erfüllt, als dies zu erwarten war. Dies wird der Praktiker besonders dankbar begrüßen. Der BGH hat das von den OLGen Düsseldorf (Beschluß vom 22. 12. 1978, WM 1979, 874 = MittRhNotK 1979, 157 , und Beschluß vom 22.6. 1979. MittRhNotK 1979, 157 mit abl. Anm. von mir) und Köln ( WM 1979, 876 = MittRhNotK 1980, 7 ) wegen der — angeblich — unklaren Rechtslage hervorgehobene „schutzwürdige Interesse" der Gläubigerin auf Eintragung einer Löschungsvormerkung gern. § 1179 BGB a. F., wenn ein Grundstück nach dem 1. 1. 1978 für ein vor diesem Zeitpunkt an anderem Grundbesitz eingetragenes Grundpfandrecht nachverpfändet werde, — erfreulicherweise — nicht gelten lassen. Er hat zum Ausdruck gebracht, daß in einem solchen Falle sehr wohl ein gesetzlicher Löschungsanspruch besteht und daher für die Eintragung einer Löschungsvormerkung in das Grundbuch überhaupt kein Raum ist. Damit wird— worauf schon das BayObLG, a_a0., zu Recht hingewiesen hat — dem Sinn und Zweck des ÄndG vom 22. 6. 1977 (BGBl. I, 998) entsprochen und das Grundbuch von überflüssigen Eintragungen freigehalten. Die Nichtzulassung der Buchung von Löschungsvormerkungen in diesen Fellen trägt nicht unwesentlich zur Übersichtlichkeit des Grundbuches und auch zur Arbeitserleichterung für die Grundbuchämter bei, Abschließend kann bemerkt werden, daß nun wieder das gilt, was bereits das LG Wuppertal ( Rpfleger 1979, 200 mit zust Anm. von mir) und das BayObLG (u. a. DNotZ 1980, 316 ) festgestellt haben. Der Einfachheit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf diese Entscheidungen verwiesen werden. 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Löschung des Heimstättenvermerks mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München) BGB § 875 GBO § 19 FIllelmetG § 21 1, Zum Begriff des Betroffenen im Sinne des § 19 GBO . 2. Die Löschung des Heimstättenvermerks im Grundbuch bedarf (neben dem Antrag und der Bewilligung des Ausgebers sowie- der Zustimmung der zuständigen Behörde) nicht auch derBewIlligung des Heimetätters. Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 2) hat das im Grundbuch von Z. eingetragene Grundstück an die Beteiligten zu 1) als Heimstätte ausgegeben, Die Helmstätteneigenschaft ist in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. 149 Möhring/Seebrecht, BB 1977, 1582 Rechtszustand abweichende Gestaltungsmöglichkeiten, deren Ziel 50 Belege aus der Rechtsprechung oder der Praxis der Finanzverwaltung entweder die einicomrnensteuerliche oder erbschaftsteuerliche Berückkönnen insofern nicht gegeben werden: vgl_ dazu Ebeling, BB 1979, 159 : sichtigung der Teetarnenevollstreckergebühren ist und deren Erprobung as ergeben sich zahlreiche, von der bisherigen Praxis und dem bisherigen der täglichen Praxis überlassen wird. 164 Heti 7/8 MittRhNotK. Juli/August 1981 Mit notariell beglaubigter Erklärung bewilligte und beantragte die Seiail.gte zu 2i die HeirnstatIeneigenschaft des vorbezeichneten .irundstücks zu löschen. Die Stadt N. stimmte dieser Löschung mit Erklärung vom 13. 6. 1980 zu. Auf den vom Notar eingereichten Vollzugsantrag verlangte das AG noch die Vorlage der Zustimmung der Heimstätter in der Form des § 29 GBO . Zur Begründung heißt es, die Heimstätteneigenschaft werde durch einen Vertrag zwischen Ausgeber und Heimstätter begründet der diesem auch erhebliche Rechte, insbesondere Schutz bei der Zwangsversteigerung gewähre. Der Erinnerung halfen Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter rieht ab. Nach Vorlage wies das LG die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde, Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ausgangspunkt der Entscheidung über die beantragte Löschung des Heimstättenvermerks im Grundbuch ist nicht das materielle Recht, sondern das formelle Grundbuchverfahrens-)recht. Ob — neben Antrag und Bewilligung des Ausgebers ( §§ 13, 19 GBO ) sowie der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 21 Abs, 1 RHeimstG; über die Grundsätze hierfür s. BVerwG NJW 1979, 1725 1.) — auch die „Zustimmung" des Heimstätters zu dieser Maßnahme (in der Form des § 29 Abs. 1 080) nachzuweisen ist, richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 GBO ; denn die Sondervorschrift des § 27 GBO (hierzu zuletzt BayObLG MittBayNot 1980. 208, 209 = Rpfleger 1981, 23 m. N.) ist auf andere Rechte als Grundpfandrechte nicht anwendbar (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE —, 2. Aufl., Rd.Nr 4, Horber, 15. Aufl. Anm. 2 A, je zu § 27 GEIG). Nach § 19 GBO hat derjenige die Eintragung — auch die Loschung ist eine Eintragung in diesem Sinn (KEHE, Rd.-Nr. 3, Horber, Anm. 3b. je zu § 46 GBO ) — zu bewilligen, dessen Recht von ihr betroffen wird (sog. formelles Konsensprinzip; vgl. hierzu zuletzt BayObLGZ 1981, 109 , 111 f.; OLG Frankfurt NJW 1981, 876 ; je m. N.). Betroffener im Sinn des § 19 GBO ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht im Zeitpunkt der Grundbucheintragung von dieser rechtlich beeinträchtigt wird oaer werden kann (BGHZ 66. 341, 345 DNotZ 1976. 490). Erforderlich ist also. daß die dingliche Rechtsstellung des Rechtsinhabers durch die vorzunehmende Eintragung irgendwie ungünstiger gestaltet wird oder zumindest ungünstiger gestaltet werden kann ( BayObLGZ 1974, 217 , 220 = DNotZ 1975, 31 ; vgl. auch BayObLGZ 1959. 520. 529 — DNotZ 1960, 540), Dies setzt ein rechtliches, nicht nur ein tatsächliches oder wirtschaftliches Betroffensein voraus (KEHE, Rd.N r. 52, Horber, Anm. 5 B, je zu § 19 GBO ; vgl. zu dem — insoweit vergleichbaren, KEHE, Rd.-Nr. 54, a.a.O. — § 107 BGB zuletzt BGHZ 78, 28 , 35 — DNotZ 1981. 111; BayObLGZ 1979, 243. 248 = MittRhNotK 1980, 7 ). Hat die Eintragung — wie vielfach — nur für einen Beteiligten einen rechtlichen Verlust zur Folge, so ist nur dessen Bewilligung erforderlich. Lediglich dann, wenn mehrere Beteiligte — wenn auch nur möglicherweise (vgl. RGZ 119, 313 , 316; Horber, § 19 GBO , Anm. 5 B a) — in Ihrem Recht beeinträchtigt sind, bedarf es der Bewilligung der mehreren Betroffenen (KEHE, § 19 GBO , Rd.-Nr. 51). b) Die Heimstätte ist ein nach bestimmten wirtschaftlichen Grundsätzen in einer besonderen Rechtsform ausgestattetes Grundeigentum_ Sie soll dem Heimstätter und seiner Familie — dem Grundsatz nach für dauernd — ein bleibendes iHeim oder eine sichere Existenzgrundlage ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 RHeimstG), Um diesen Zweck zu erfüllen und spekulative Veräußerungsgeschäfte möglichst zu unterbinden (vgl. BGHZ 77, 45 , 47), sind dem Heimstätter nach §§ 9 ff. RHeimstG eine Reihe von Verfügungs- und sonstigen Beschränkungen auferlegt, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung des Ausgebers zu Teilung und Belastung der Heimstätte. ferner hinsichtlich des Vori-eft 718 A.IlliRhNotK Juli/August 1981 kaufsrechts und des Heimfalianspruchs des Ausgebers unter bestimmten Voraussetzungen. Andererseits genießt die Heimstätte — abgesehen von ihrer meist preisgünstigen Ausgabe sowie Steuer- und Gebührenvergünstigungen einen nicht unerheblichen Schutz vor Eingriffen im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH WM 1981, 406 , 407; BayObLGZ 1969, 1, 5); vor allem ist die Zwangsvollstreckung In die Heimstätte wegen einer dinglich nicht gesicherten Schuld des Heimstätters grundsätzlich (vgl. aber § 20 Abs. 3 RHeimstG) unzulässig (§ 20 Abs. 1 Halbsatz 2 RHeimstG). c) Aus dieser rechtlichen Ausgestaltung der Heimstätte ergibt sich nicht das Erfordernis der Bewilligung der Löschung der Heimstätteneigenschaft auch durch den Heimstätter bzw. bei — zulässigem (vgl. BGHZ 31, 77 , 82; BayObLGZ 1967, 40 , 46; Gehrmann, BlGBW 1961. 241, 257; Rlpfel, BWNotZ 1958, 317 , 318) — Miteigentum durch alle Miteigentümer. Die Eigenschaft eines Grundstücks als Heimstätte wird vom Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt, entsprechend der Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines Dritten behandelt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RHeimstG), Von der Löschung eines Rechts an einem Grundstück ist aber regelmäßig nur der Rechtsinhaber, nicht auch der Grundstückseigentümer betroffen (KEHE, § 19 GBO , Rd.-Nr. 65). Zwar entfällt mit dem Wegfall der Heimstätteneigenschaft neben den genannten Verfügungsbeschränkungen, denen bisher der Heimstätter unterworfen war, für ihn auch der besondere Vollstreckungsschutz des § 20 RHeimstG. Durch die Löschung des Heimstättenvermerks wird aber seine grundbuchmäßige Rechtsstellung, auf die es für § 19 GBO allein ankommt, nicht (negativ) berührt. Vielmehr erstarkt sein bislang wie mit einem dinglichen Recht belastetes Grundeigentum zu einem rechtlich freien Eigentum. Dies begünstigt ausschließlich seine grundbuchmäßige Rechtsstellung und bedarf daher nicht seiner Bewilligung nach § 19 GBO . d) Der Bewilligung des Heimstätters nach § 19 GBO bedarf es auch nicht deshalb, weil materiell-rechtlich die Zustimmung des Heimstätters zur Aufhebung der Heimstätteneigenschaft erforderlich wäre. Zwar muß eine Eintragung auch der nur mittelbar Betroffene bewilligen, insbesondere derjenige, dessen Zustimmung materiell-rechtlich zum Eintritt der Rechtsänderung erforderlich ist (KEHE, Rd.-Nr. 56, Horber, Anm. 5 B , je zu § 19 GB0). Dies ist aber hier gleichfalls nicht der Fall. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RHeimstG hat, wie sich aus Satz 3 a.a.O. ergibt, nicht nur grundbuchtechnische Bedeutung. § 4 Abs. 1 Satz 2 RHeimstG verweist vielmehr hinsichtlich der „Vorschriften über die Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines Dritten" auch materiell-rechtlich auf §§ 873 ff. BGB (vgl. Wormit/Ehrenfort. 4. Aufl., § 4 RHeimstG, Anm. 2). Die Aufhebung eines solchen Rechts bedarf nach § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas anderes vorschreibt, lediglich der (einseitigen) Aufgabeerklärung des Berechtigten und der Löschung im Grundbuch, auch wenn zur Bestellung des Rechts ein Vertrag (Einigung) zwischen Berechtigtem und Grundstückseigentümer erforderlich war (§ 873 Abs, 1 BGB). Soweit das Gesetz eine Mitwirkung (Erfordernis der Zustimmung) des Grundstückseigentümers oder eines Dritten für erforderlich gehalten hat, weil dessen Rechtsstellung trotz des für ihn grundsätzlich günstigen Wegfalls der Belastung möglicherweise berührt werden kann, hat es dies jeweils zum Ausdruck gebracht (vgl. insbesondere § 876, § 880 Abs. 2 Satz 2, § 1183 Satz 1, § 1192 BGB, § 26 Satz 1 ErbbauV0). Dies ist im RHeimstG nicht geschehen. Vielmehr hat das Gesetz den Fall der Aufhebung der Heimstätteneigenschaft in § 21 Abs. 1 RHeimstG ausdrücklich nur In dem Sinn angesprochen, daß — im Interesse der durch die Ausgabe der Heimstätte investierten öffentlichen Mittel (vgl. Wormit/Ehrenfort, § 21 RHeimstG, Anm. 1) — hierfür dieZustimmung der zuständigen Behörde notwendig ist. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Heimstätters) ist jedoch — anders als z. B. insoweit bei der Verweisung von § 4 Abs. 1 Satz 2 RHeimstG auf die Vorschriften über die Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines Dritten und damit auf § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleiben muß. Dieses Ergebnis ist nicht nur gesetzessystematisch begründet, sondern auch vorn sachlichen Ergebnis her gerechtfertigt: Anders als in den zuvor angeführten Fällen, in denen im Gesetz ausdrücklich eine von § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelung getroffen worden ist erleidet der Heimstätter durch den Wegfall der Heimstätteneigenschaft keinen Nachteil in seiner materiell-rechtlichen Rechtsstellung (wie etwa der Grundstückseigentümer, den nach der Aufhebung des Erbbaurechts die Entschädigungspflicht nach § 27 ErbbauVO trifft); denn die bereits erwähnten Beschränkungen seines Grundstückseigentums (vgl. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12, 15 bis 19 RHeimstG) entfallen. Demgegenüber ist der Wegfall der Beschränkung der Zwangsvollstrekkung in eine Heimstätte (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 RHeimstG) als Folge der Aufhebung der Helmstättenelgenschaft nicht als eine Verschlechterung der materiell-rechtlichen Rechtslage zu werten, die es allenfalls rechtfertigen könnte, entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut der § 4 Abs. 1 Satz 2 RHeimstG, § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des Heimstätters zur Aufhebung der Heimstätteneigenschaft für erforderlich zu erklären. Auch ein anderer Umstand spricht dafür, weshalb das Reichsheimstättengesetz eine Zustimmung des Heimstätters zur Aufhebung der Heimstätteneigenschaft für entbehrlich gehalten haben mag: Zur Aufhebung der Heimstätteneigenschaft wird es wohl kaum jemals auf Betreiben des Ausgebers kommen, weil dessen Interesse hieran nicht erkennbar ist Vielmehr wird regelmäßig, wenn es zu einer Aufhebung kommt, ein Interesse des Heimstätters hieran bestehen und hierfür ursächlich sein (vgl. Wormitt Ehrenfort, § 21 RHeimstG Anm. 1). Dann lag es aber auch nahe, es bei der allgemeinen Regel des § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB bewenden zu lassen. Das möglicherweise im Einzelfall ausnahmsweise gegebene Interesse des Heimstätters an der Aufhebung der Heimstätteneigenschaft nicht ohne seine Beteiligung vermag demgegenüber nicht. zu einer anderen Beurteilung zu führen. e) Die Löschung des Heimstättenvermerks im Grundbuch bedarf daher nicht auch der Bewilligung des Heimstätters nach § 19 GBO (ebenso im Ergebnis Güthe/Triebel, 6. Aufl., S. 1877 unter X; Meikenlmhof/Riedel, 6. Aufl., Anh. zu § 4 GBO, Rd.-Nr. 60; vgl. ferner Ripfel, BWNotZ 1958, 317 , 330; a, A. Wormit/Ehrenfort, § 21 RHeimstG, Anm. 2). Die gegenteilige Auffassung hat der Senat in BayObLGZ 1967, 128 . 130 - DNotZ 1968, 33 nur beiläufig und lediglich mit dem Hinweis auf ihre Bestrittenheit geäußert; hierauf kam es aber seinerzeit nicht an. 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Löschung des Heimstättenvermerks (LG Aachen, Beschluß vom 23. 12. 1980 — 3 T 404/80 mitgeteilt von Notar Günter Schwartz, Aachen) BOB § 875 GBO § 19 RHelmetG § 21 Dle Löschung des Heimstättenvermerks In Grundbuch bedarf nicht der Bewilligung des Helmstätters. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer haben am 2. 9. 1980 durch formloses Schreiben beantragt den im Grundbuch zu ihrem Grundstück in Abteilung II eingetragenen Reichsheimstättenvermerk zu löschen. Diesem Antrag haben sie die schriftliche Zustimmung des Oberkreisdirektors des Kreises A. und die Löschungsbewiliigung der Ausgeberin der Heimstätte 1, d. Form des § 29 660 beigefügt Das Grundbuchamt hat die Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung aufgefordert binnen einer Frist von einem Monat ihre Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. In der Verfügung heißt es: „Der Löschungsantrag muß dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden, d. h. Ihre Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden, § 28 GBO ", Zur Begründung wird angeführt, der Löschung der Heimstätteneigenschaft komme erhebliche Bedeutung zu. Aus den Gründen: Die als Beschwerde geltende Erinnerung hat Erfolg. Soweit das Grundbuchamt in der angefochtenen Verfügung einen Löschungsantrag in öffentlich beglaubigter Form verlangt, ist davon auszugehen, daß es sich lediglich um eine unkorrekte Formulierung handelt Der Antrag gern. § 13 080 ist jedenfalls formlos möglich und rechtswirksam. Fraglich kann nur sein, ob außer dem Ausgeber der Heimstätte auch der Helmstätter selbst der Löschung in der Form des § 29, GBO zustimmen muß, ob er diese also i. S. des § 19 GBO bewilligen muß. Das Grundbuchamt verlangt dies unter Hinweis auf die erhebliche Bedeutung der Löschung für den Heimstätten Dieser bezweckte Schutz des Heimstättenelgentümers vermag jedoch allein das Erfordernis einer formbedürftigen Löschungsbewilligung nicht zu rechtfertigen (a. A. ohne nähere Begründung: Wormit/Ehrenforth, 4_ Aufl., § 21 RHeimstG, Anm. 2). Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, daß eine solche Zustimmungserklärung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Dies ist bereits ein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den Schutz des Heimstätters nicht In den Vordergrund gesteilt hat. Vielmehr verfolgt das RHeimstG in erster Linie öffentlich-rechtliche Ziele, nämlich wohnwirtschaftliche Zwecke und die Schaffung besonders gesicherten Eigentums. Daraus resultieren Vorteile des Heimstätters, die ihn jedoch nicht zu einem "Berechtigten" i. S. des § 875 BGB machen (vgl. Güthe/Triebel, 6. Aufl., S. 1877 Ziff. X; Melket/Imhof/ Riedel, 6. Aufl., § 4 GBO , Rd.-Nr. 60). Der Heimstätter ist auch von der Löschung des Heimstättenvermerks nicht "betroffen' S. von § 19 GBO . Diese Vorschrift betrifft nur den, der in einem dinglichen Recht beeinträchtigt wird. Eine sonstige Norm, die die Pflicht des Heimstätters, in grundbuchmäßiger Form der Löschung des Heimstättenvermerks zuzustimmen, ist nicht ersichtlich. 4. Grundbuchrecht — Bestimmtheit einer Eridärung gern. § 27 GBO (OLG Köln, Beschluß vom 19. 4. 1981 — 2 Wx 10/81— mitgeteilt von Notar Dr. Karl Arnold Jansen, Köln) GBO § 27 Die Formulierung .Löschungen und Rangänderungen werden beantragt nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten" ist eindeutig. Einer Aufzählung der zu löschenden Rechte bedarf es nicht (Aufgabe von OLG Köln, MlttRhNotK 1989, 789). (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch zwei notarielle Urkunden vom 2. 7. 1980 bestellten die Grundstückseigentümer der beteiligten Gläubigerin zwei Briefhypotheken für ein erstes Darlehen über 207.000,— DM und für ein zweites Darlehen über 43.000,— DM, die in Abt. 111 unter Nr 8 und 7 eingetragen wurden. In den erwähnten Urkunden heißt es abschließend: „Löschungen und Rangänderungen werden beantragt nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten." Heft 718 M ttlihNotK JulliAuguat 1981 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 07.05.1981 Aktenzeichen: BReg 2 Z 1/81 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 164-166 Normen in Titel: BGB § 875; GBO § 19; RHeimstG § 21