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II R 109/80

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. Dezember 1981 II R 109/80 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 Zur Grunderwerbsteuerpflicht des Benennungsberechtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lastungsgesetz vom 7.8.1975 bezweckte Beschleunigung der Verfahren gefährden ist ohnehin ein Geheimnis des Gesetzgebers. Die Notare könnten ihre Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen des § 17 BeurkG besser erfüllen, wenn sie nach dem Auslauf des Entlastungsgesetzes (am 31.12.1984) — wie dies früher der Fall war — auch vor dem Bundesfinanzhof zur Vertretung zugelassen würden. Notar Dr. Sebastian Spiegelberger, Schweinfurt Anmerkung der Schriftleitung Zur Anwendung des BFH-Urteils vgl. die Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 29.3.1982, der OFD München vom 14.4.1982 sowie der OFD Nürnberg vom 8.4.1982, abgedruckt in diesem Heft S. 101 28. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 (Zur Grunderwerbsteuerpflicht des Benennungsberechtigten) Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG entsteht, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Benennung des Dritten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgeht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. April 1980 11 R 141/77, BFHE 130, 428 , BStBI 11 1980, 525). BFH, Urteil vom 16.12.1981 — II R 109/80 — Aus dem Tatbestand: Am 15. Oktober 1975 bot die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin in notariell beurkundeter Form einem von der Klägerin zu benennenden Dritten den Verkauf eines Teiles dieses Grundstücks an. „Selbstbenennung" der Klägerin war ausgeschlossen. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 bestimmte die Klägerin als Käufer des Trenngrundstücks die Eheleute R. Diese nahmen das Angebot (die „Käuferbestimmung") an. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin gemaß § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes 1969 (GrEStG 1969)1 Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach dem anteiligen Einheitswert. Die Klägerin habe die Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 abgetreten, indem sie die Eheleute R. als Käufer benannt habe. Mit ihrem Einspruch bestritt die Klägerin ohne Erfolg die Steuerpflicht. Sie vertreibe Fertighäuser und erhalte dafür jeweils eine nach der Größe des Hauses bemessene Provision. Wegen der besonderen Verhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt könne sie nach ihren Erfahrungen nur dann ein Haus verkaufen, wenn sie gleichzeitig ein Grundstück nachweise. Für diesen Nachweis erhalte sie aber keine Provision. Demnach handele sie nicht mit Grundstücksangeboten, so daß eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 nicht gerechtfertigt sei. Auf die Klage hob das Finanzgericht den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Mit seiner Revision beantragt das Finanzamt, das Finanzgerichtsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die vom Finanzamt zugelassene Revision ist begründet. 1.a) Die notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 der Grunderwerbsteuer. Die Klägerin hat dort im Sinne der genannten Vorschrift ihre Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 an die Eheleute R. abgetreten, indem sie — entsprechend ihrem Benennungsrecht — die Eheleute R. als Käufer benannte und diese das Angebot angenommen haben. Unerheblich ist dabei, daß die Klägerin sich entspre1entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1940 chend dem Angebot vom 23. Oktober 1975 nicht selbst als Käuferin benennen konnte. Entscheidend ist lediglich, daß sie die Macht hatte, mit dem Kaufangebot zu „handeln" (vgl. das Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89/68, BFHE 113, 474 , BStBI 11 1975, 86). 1 Der Auffassung des Finanzgerichts, die Klägerin habe das Grundstück nicht „auf eigene Rechnung verwertet" und daher nicht mit einem Grundstückskaufangebot gehandelt, schließt sich der Senat nicht an. Zweifelhaft ist schon, ob hier eine derartige Verwertung i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 auszuschließen ist. Der Senat hat in einem anderen Fall die Chance eines Architekten, mit Hilfe der von ihm verkauften fremden Grundstücke Architektenaufträge zu erhalten, der Teilnahme am Mehrerlös der Grundstücke als gleichwertig erachtet (Urteil vom 2. Dezember 1971 11 136/65, BFHE 105, 165 , BStBI 11 1972, 495). Jedenfalls aber genügt für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969, daß das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten verwertet wird (Urteil vom 16. April 1980 II R 141/77, BFHE 130, 428 , BStBl 11 1980, 525 [= MittBayNot 1980, 223 ]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Benennung der Eheleute R. als Grundstückskäufer diente den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, weil diese dadurch den Eheleuten R. ein Fertighaus verkaufen und auf diese Weise Provision verdienen konnte. b) Die Klägerin wendet ein, die Grundsätze des Urteils II R 141/77 ( BFHE 130, 428 ) könnten „nur im eingegrenzten engeren Sinne gelten". Andernfalls sei auch jede Käuferbenennung durch einen Makler gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 steuerpflichtig, weil der Makler wegen seiner Provision am Abschluß des Kaufvertrages interessiert sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Allerdings geht der Senat mit der Klägerin davon aus, daß nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Maklergeschäfte über Grundstücke keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 auslösen. Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung der Vorschrift scheiden aus deren Bereich diejenigen Fälle aus, in denen das wirtschaftliche Interesse des Benennungsberechtigten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages nicht hinausgeht; denn der Makler erhält aufgrund des Maklervertrages seine Provision schon dafür, daß der Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Geht das wirtschaftliche Interesse an der Benennung über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinaus, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 erfüllt; denn andernfalls würde diese Vorschrift dem § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 gleichgestellt und damit inhaltslos (BFHE 130, 428, 430). Demnach unterliegt der vorliegende Fall der Steuer. Aufgrund des Provisionsvertrages mit der Firma X. erhielt die Klägerin ihre Provision nicht für den Abschluß des Grundstückskaufvertrages, sondern erst für den außerdem abzuschließenden Kaufvertrag für das Fertighaus. Demzufolge kann auch das Interesse eines Maklers im Sinne der vorstehenden Ausführungen über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgehen, wenn er beispielsweise die Benennung einer Person als Grundstückskäufer von deren Kauf eines Fertighauses abhängig macht. 2. Die Steuer ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Teil der Provision für das Fertighaus, sondern vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1969)2. Es ist keine Gegenleistung für die Be2 entspricht § 10 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 98 MittBayNot 1982 Heft 2 nennung der Eheleute R. als Käufer erbracht worden. Die Provision wurde nur für die Vermittlung des Hauskaufes gezahlt (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1969 11 131164, BFHE 96, 201 , BStBI 11 1969, 595). Steuerschuldnerin gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 19693 ist nur die Klägerin, weil die Eheleute R. als Enderwerber des Grundstückes nur einmal zur Steuer herangezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 II R 12/70, BFHE 113, 313, BStBI 11 1974, 772). 3 entspricht, soweit hier von Bedeutung, § 15 Nr. 1 GrEStG 1940 29. ErbStG 1974 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1; 25 (Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung) Die schenkungsteuerrechtlich gebotene Begrenzung einer gemischten freigebigen Zuwendung auf den unentgeltlich zugewendeten Teil führt dazu, daß für die Anwendung von § 25 ErbStG 1974 kein Raum bleibt. BFH, Urteil vom 21.10.1981 — II R 176/78 — BStBl 1982 II 83 Aus dem Tatbestand: Zwischen dem Kläger und seinem Großonkel wurde 1976 ein notariell beurkundeter Vertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Vertrages schenkte der Großonkel dem Kläger einen Miteigentumsbruchteil von ein Viertel an einem Grundstück (Grundstück 1) und verkaufte Ihm ein weiteres Grundstück. (Grundstück II) zu dem Kaufpreis von 163.250 DM, der dem zuletzt festgestellten Einheitswert entspricht. Der Kaufpreis sollte durch eine vierteljährliche vorschüssige Rente zahlbar sein; nach dem weiteren Inhalt des Vertrages wurde eine lebenslängliche Rente erfüllungshalber vereinbart. Über die Schenkungsteuerpflicht des Miteigentumsbruchteils besteht kein Streit. Das beklagte Finanzamt sah in der Übertragung des Grundstücks II eine verdeckte Schenkung und setzte gegen den Kläger 94.724 DM Schenkungsteuer fest, wovon es einen Betrag von 64.746 DM gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 zinslos stundete. Bei der Berechnung der Steuer ging das Finanzamt von den gemäß § 121 a des Bewertungsgesetzes (BewG) erhöhten Einheitswerten von 228.550 DM (für das Grundstück II) und — bezogen auf ein Viertel — von 53.060 DM (für das Grundstück 1) aus. Mit der nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Schenkungsteuer auf 10.030 DM zu ermäßigen, hilfsweise, die Steuer ohne Stundung auf 29.978 DM festzusetzen. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Hauptund Hilfsantrag weiter. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Finanzamt beantragt die Zurückweisung der Revision. Es ist der Auffassung, auch bei einer gemischten freigebigen Zuwendung bleibe Gegenstand der Zuwendung das Grundstück und nicht eine Wertdifferenz. Hieraus folge, daß das Grundstück mit dem maßgeblichen Steuerwert zu erfassen und lediglich für die Bestimmung der Höhe der Bereicherung der Aufwand zu berücksichtigen sei, den der Erwerber für einen Teil des Gegenstandes erbracht hat. Die zur mittelbaren teilweisen Schenkung eines Grundstücks ergangenen Entscheidungen des Senats (zuletzt Urteil vom 12. Dezember 1979 II R 157179, BFHE 129, 507 , BStBl 11 1980, 260) seien auf die unmittelbare Schenkung nicht übertragbar. Würde man davon ausgehen, daß nur der unentgeltlich zugewendete Teil einer freigebigen gemischten Zuwendung von der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz erfaßt werde, so würden Schenkung unter Auflage und gemischte Schenkung unterschiedlich behandelt, obwohl sich beide im wirtschaftlichen Ergebnis bezogen auf die Bereicherung des Erwerbers nicht unterschieden. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er unterstützt die Rechtsauffassung des Finanzamts. MittBayNot 1982 Heft 2 Aus den GrÜnden: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zu- anderweitiger Verhandlung und Entscheidung. Das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben, weil der Senat dem Finanzgericht nicht folgt, daß § 25 ErbStG 1974 auf eine gemischte freigebige Zuwendung anzuwenden ist. 1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 gilt als Schenkung unter Lebenden, die der Schenkungsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974), jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Vorschrift erfaßt einmal die — einen Unterfall der freigebigen Zuwendung darstellende — Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts, also eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ( § 516 Abs. i BGB ). Außer der zu einer Bereicherung führenden Zuwendung ist damit für die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts auch die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich, d.h. darüber, daß die Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit der Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck) steht, noch zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit (sei es auch einer Naturalobligation) erfolgt. Der schenkungsteuerrechtliche Begriff der freigebigen Zuwendung geht aber über den der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts hinaus und erfaßt auch Lebensvorgänge, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, wenn nur auf der Seite des Zuwendenden der Wille zur Unentgeltlichkeit vorliegt. Einer Einigung überdie Unentgeltlichkeit der Zuwendung bedarf es in solchen Fällen nicht. Der Wille zur Freigebigkeit ist dabei, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78 ( BFHE 128, 266 , BStBl 11 1979, 631 [= MittBayNot 1979, 253 ]) bereits ausgesprochen hat, auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen bestimmbar. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß der Kläger mit Willen seines Großonkels durch die bezüglich des Grundstücks II getroffenen Vereinbarungen bereichert wurde, hält der Überprüfung stand. Das Finanzgericht konnte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu der Überzeugung gelangen, daß der Wert des Grundstücks II die vom Kläger zu erbringende Leistung erheblich überstieg und daß dies auch dem Großonkel des Klägers bewußt war. Es entspricht der Erfahrung aller mit der Frage befaßten Bürger, daß der Einheitswert eines Grundstücks von seinem Verkehrswert (mehr oder weniger) erheblich nach unten abweicht. Diese Erfahrung kann nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen dem Großonkel des Klägers nicht unbekannt gewesen sein. Hinzu kommt, daß der der Ertrags- und Vermögensbesteuerung zugrunde zu legende Einheitswert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den im Vertrag als Kaufpreis bezeichneten Betrag überstieg (vgl. § 121 a BewG ). In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, daß dem Großonkel des Klägers diese Diskrepanz zwischen Grundstückswert und Gegenleistung bekannt war; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschiedes kommt es nicht an. 2. Da die vertragsgemäß dem Kläger zugewandte höherwertige Leistung nicht in zwei selbständige Leistungen aufteilbar ist, liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor, die neben Elementen der freigebigen Zuwendung auch Elemen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.12.1981 Aktenzeichen: II R 109/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 98-99 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7