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II B 58/81

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 17. März 1982 II B 58/81 AO § 102; BNotO § 18 Verpflichtung eines Notars zur Vorlage von Handakten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Allerdings ist die Frage. ob die vollstreckbare Kostenberechnung binnen zwei Jahren oder 30 Jahren verjährt, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß die vollstreckbare Gebührenberechnung eines Notars nicht den in § 218 Abs. 1 BGB genannten rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gleichgestellt werden kann (so OLG Celle ONotZ 1976, 759; OLG Stuttgart DNotZ 1959, 325 ; KG NJW 1955, 633 ; OLG Hamm, Rpfleger 57, 421 ; OLG Frankfurt, KostRspr. § 154 KostG, Nr. 22; a. A. OLG Zweibrükken MittRhNotK 1981, 21 ). Demgegenüber wird in der Literatur weitgehend der Standpunkt vertreten, daß durch die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung die Verjährungsfrist des § 196 Nr. 15 BGB unterbrochen und von da an die 30jährige Frist des § 218 Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt werde (so Hartmann, 20. Aufl., § 155 KostO , Anm. 3; Rohs/ Wedewer, 2. Aufl., § 143 KostG, Anm. d 3; Staudinger/D licher, 12. Aufl., § 218 BGB , Anm. 13; Soergel/August, 11. Aufl., § 218 BGB, Rd.-Nr. 7; ebenso ohne Begründung RGRK/Johannssen, 12. Aufl., § 218 BGB , Rd.-Nr. 3; Quardt, JurBüro 59, 446 ; a. A. Kohnthenberg-Ackermann-Lappe, 9, Aufl., § 143 KostO , Anm. 7, 10; Ackermann, DNotZ 1959, 427 , 428; Appell. DNotZ 1978, 576; Höfer, Praxis des Kostenrechts der Notare, 1. Kap., Anm. 35d; Lappe, Anm. zu OLG Zweibrücken KostRspr. KostG § 156 Nr. 124). Der Kostensenat des OLG Köln hat zu dieser strittigen Frage bisher noch nicht Stellung genommen; der vorliegende Fall gibt ihm dazu Gelegenheit, Der Senat tritt der von der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, die eine Gleichstellung der Notarkostenberechnung mit den in § 218 Abs. 1 BGB aufgeführten rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ablehnt, bei. Die Gründe, die das OLG Zweibrücken, das zuletzt zu der strittigen Frage Stellung genommen hat (OLG Zweibrücken MittRhNotK 1981, 21 ). für seine gegenteilige Auffassung angeführt hat, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. und zwar aus folgender Erwägung: Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Darauf hat auch der Kostengläubiger zu Recht in seiner Beschwerdebegründung hingewiesen. Seine Kostenberechnung hat deshalb öffentlich-rechtlichen Charakter (so auch Lappe, Anm. zu OLG Zweibrücken, KostRspr. § 156 KostO , Nr. 124), Sie ist ein Hoheitsakt, auch wenn sie gleichzeitig, jedoch auf öffentlich-rechtlichem Wege, der Erlangung von Vermögensvorteilen für den Notar als Privatperson dient. Die mit Vollstreckungsklausel versehene Notarkostenberechnung entspricht ihrer Rechtsnatur nach dem Kostenansatz einer Gerichtskostenrechnung, §§ 14 KostG, 4 KostVfg. In beiden Fällen handelt es sich um die Aufstellung einer Kostenrechnung durch einen Hoheitsträger. Die Vergleichbarkeit beider Kostenberechnungen findet ihren Ausdruck in der Verweisung der Vorschriften über die Kosten der Notare auf die Vorschriften über die Gerichtskosten. Nach § 141 KostO finden die Vorschriften über die Gerichtskosten nach Maßgabe der §§ 143 ff. KostO auf die Notarkosten Anwendung. Insbesondere in bezug auf die Unterbrechung einer laufenden Verjährungsfrist gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 Kiest() auch für die vollstreckbare Kostenberechnung des Notars. Danach kann der Notar die Verjährung seines Anspruchs auf Zahlung von ihm berechneter Gebühren - wie das Gericht bei Ansprüchen auf Zahlung von Gerichtskosten - durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrechen. Diese Gleichartigkeit von Kostenansatz und vollstreckbarer Notarkostenberechnung, die beide öffentlich-rechtlichen Charakter haben, läßt eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 218 Abs. 1 BGB auf die vollstreckbare Notarkostenberechnung nicht zu. Denn § 218 BGB betrifft lediglich rechtskräftig festgestellte privatrechtliche Ansprüche. Die analoge Anwendung auf rechtskräftig festgestellte öffentlich-rechtliche Ansprüche verbietet sich grundsätzlich aus der Verschiedenheit der Rechtsnatur. Auch die Ansprüche aus einer Gerichtskostenrechnung genießen nicht den Schutz einer 30jährigen Verjährungsfrist, sondern verjähren In vier Jahren. §§ 17 Abs. 1 KostG, 10 GKG. Gleiches gilt für die Gerichtsvollzieherkosten nach § 12 GVKostG. Für die Notarkosten läßt sich zwar Entsprechendes nicht den dafür maßgeblichen Vorschriften der §§ 140 ff. KostG entnehmen. Hier gilt § 196 Nr. 15 BGB . Danach verjähren die Notarkostenansprüche in zwei Jahren. Entgegen der Auffassung des Kostengläubigers läuft die für Notarkosten geltende Verjährungsregelung nach §§ 196 Nr. 15 BGB, 143,17 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht dem Schutzinteresse des Notars zuwider. Zwar ist Ihm der Klageweg verwehrt. Auch kann er nicht auf anderem Wege, etwa durch wiederholte schriftliche Zahlungsaufforderungen (vgl. OLG Celle DNotZ 1976, 759 ), die Verlängerung der Verjährungsfrist auf annähernd 30 Jahre erreichen. Dafür hat er aber die den anderen von § 196 Nr. 15 BGB erfaßten Berufsgruppen, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, nicht zur Verfügung stehende Möglichkeit, den seinem eigenen privaten Vermögensinteresse entspringenden Kostenanspruch selbst zu titulieren und sofort daraus zu vollstrecken. Diese Möglichkeit, subjektive Rechtspositionen unmittelbar durchzusetzen, wiegt, unabhängig von der unterschiedlichen Rechtsnatur der jeweiligen Ge;:ührenansprüche - privatrechtlicher Art bei den freiberieflieh tätigen Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, öffentlich-rechtlicher Art bei den Notaren - den Nachteil einer kurzen Verjährung durchaus auf. Auf die von der Rechtsprechung und Literatur im übrigen für die jeweiligen Auffassungen dargelegten Gründe kommt es nach der hier vertretenen Auffassung nicht an. Sie beruhen sämtlich auf der Annahme, daß die vollstreckbare Kostenberechnung des Notars ein titulierter privatrechtlicher Gebührenanspruch sei, wie etwa der rechtskräftig festgestellte Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts_ Da es sich aber bei der Vollstreckbarerklärung der Notarkostenberechnung um die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs handelt, ist dessen Verjährung der Vorschrift des § 197 Nr. 15 BGB i. V. m. §§ 143, 17 Abs. 3 Satz 2 KostO und den dortigen Verweisungen zu entnehmen. Danach war der Kostenanspruch verjährt, als der Kostengläubiger am 9, 9.1980 die Zwangsvollstreckung aus seiner Notarkostenberechnung betrieb. 8. Steuerrecht/Allgemeines - Verpflichtung eines Notars zur Vorlage von Handakten (BFH, Beschluß vom 17 3. 1982 - lt B 58/81) AO § 102 Abs. 4 Satz 2 BNotO § 18 Aus § 102 Abs. 4 Satz 2 AO läßt sich keine Verpflichtung des Notars zur peuschalen Vorlage seiner Handakten entnehmen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten dieses Zwischenverfahrens streiten darum, ob der Beschwerdeführer als Notar dem FG die Vorlage von Handakten zu einem von Ihm beurkundeten Vertrag verweigern darf. Die Kläger des Hauptverfahrens sind Eheleute und hatten im September 1973 von einer KG je zur Hälfte eine Eigentumswohnung gekauft (Vertrag I). Sie hatten diese Wohnung bezogen und waren en Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Das FA hatte gemäß § 2 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Eletreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 28. 8.1962 (GrESWG) keine Grunderwerbsteuer erhoben. Am 28. 5.1975 hatten die Kläger, die KG und ein anderes Ehepaar (Eheleute Prof. Dr. F.) einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen (Vertrag II). Danach hatten die KG und die Kläger den Vertrag I .hinsichtlich seines schuldrechtlichen Telles" aufgehoben und die KG die Eigentumswohnung nunmehr je zur Hälfte an die Eheleute Prof. Dr. F. verkauft. Ihre Kaufpreisforderung gegen die Eheleute Prof. Dr. F. aus dem Vertrag II hatte die KG an die Kläger abgetreten, und zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auf Rückzahlung des in dem Vertrag I vereinbarten Kaufpreises. Das Eigentum an der Wohnung hatten die Kläger nach dem Vertrag II unmittelbar auf die Eheleute Prof. Dr. F übertragen sollen, Heft Nr. 6 MittRhNotK Juni 1982 121 Nach Abschluß des Vertrages II hatte das FA für den Vertrag I gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerteefreiunesgesetzes - GrESBWG - (i. d. F. vom 16.9.1974) Steuer erhoben. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos geblieben, Ihre Klagen abgewiesen worden. Auf alle Revision der Kläger hatte der BFH die Sache an das Schleswig-Holsteinische FG zurückverwiesen. Die Steuer für den Vertrag 1 entfalle gemäß § 18 Abs. 2 Nr.1 des Schleswig-Holsteinischen GrEStG 1967, falls die KG durch den Vertrag II die Eigentumswohnung innerhalb von zwei Jahren zurückerworben habe. Der bisher festgestellte Sachverhalt lasse nicht erkennen. ob die genannte Vorschrift erfüllt sei, nämlich, ob die KG durch den Vertrag II aus den Bindungen des Vertrages 1 entlassen worden sei und ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt habe. Das FG werde daher den Sachverhalt noch aufklären müssen und insbesondere festzustellen haben, welche Vereinbarungen damals von den Klägern mit den Eheleuten Prof. Dr. F. getroffen worden seien. In dem zweiten Rechtsgang des vorgenannten Prozesses vor dem FG hat dieses mit Schreiben vom 29. 4.1980 unter Hinweis auf die §§9.3. 97 und 102 Abs. 4 AO 1977 sowie die §§ 76 und 84 FGO den Beschwerdeführer, der den Vertrag II beurkundet hatte, um Übersendung der Handakten und der sonstigen vorhandenen Untertagen zu diesem Vertrag gebeten. Es gehe um die näheren Umstände des Zustandekommens und der Abwicklung dieses Vertrages. Die Kläger haben dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage keine Erlaubnis zur Aushändigung der Handakten und Unterlagen an das FG gegeben. Daraufhin hat das FG am 19.9.1980 einen BeweisbeschiuB erlassen. Danach soll Beweis erhoben werden über die Motive und Begleitumstände" des vor dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrages II .durch Beziehung der zu diesem Vertrag angelegten Handakten des beurkundenden Notars". Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht vertrat er könne mangels Zustimmung der Kläger die Handakten und Unterlagen nicht dem FG vorlegen, hat dieses durch Vorbescheid vom 7 7.1981 entschieden, die Weigerung des Beschwerdeführers sei nicht rechtmäßig. Der Vorbescheid wirkt gemäß § 90 Abs, 3 Satz 3 FGO als Urteil. Das FG führt aus, das Gericht habe den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ( § 76 FGO ). Es sei auch befugt, Träger eines öffentlichen Amtes um Übersendung von Urkunden zu ersuchen (§ 79 Satz 3 FGO. § 273 Abs, 2 Nr, 2 ZPO). Zwar könne ein Notar über dasjenige die Auskunft verweigern, was ihm In seiner Eigenschaft als Beurkundungsperson anvertraut oder bekanntgemacht worden sei (§ 84 Abs. 1 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b AO 1977). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht sei aber seinerseits durch § 102 Abs. 4 AO 1977 eingeschränkt, wonach die gesetzlichen Arizeigeptichten der Notare unberührt bleiben_ Soweit die Anzeigepflicht bestehe, seien die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet Damit könne nur eine Verpflichtung gemeint sein, welche über diejenige zur Vorlage grunderwerbsteuerrecbtlich erheblicher Urkunden nach Art 97 § 5 EGAO 1977 hinausgehe; denn anderenfalls sei § 102 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 überflüssig. Demnach habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die Aufklärung des Sachverhaltes gegenüber dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Notar und seinen Mandanten und dem damit verbundenen Berufsgeheimnis ( § 18 BNotO ) für vorrangig halte. Im vorliegenden Fall könne daher der Notar nicht die Vorlage der Handakten verweigern. Gegen diese Entscheidung des FG richtet sich die Beschwerde. Aue den Gründen: 1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen den Zwischenvorbescheld und das Zwischenurteil eines FG Im Streit über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde möglich, weil die in der letztgenannten Vorschritt vorgesehene sofortige Beschwerde der FGO fremd ist (BFH-Beschluß vom 14. 7. 1971 1 R 9/71, BFHE 103, 121 , BStBI 111971, B08). Entsprechendes gilt für den Zwischenstreit über die Frage, ob ein Dritter die Vorlage von Urkunden verweigern kann; denn das Recht, diese Vorlage zu verweigern, deckt sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 81 Abs. 1 FGO i. V. rn, § 104 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). 2. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt daher zur Aufhebung des Zwischenurteils. Gemäß § 81 Abs. 1 FGO i. V. m. § 97 Abs. 1 AO 1977 kann das FG zur Beweiserhebung von anderen Personen als den Beteiligten die Vorlage von Urkunden verlangen. Diese Personen können die Vorlage der Urkunden verweigern, sowelt sie das Zeugnis verweigern dürfen (§ 104 Abs. 1 Setz AO 1977). Für die Notare ergibt sich dieses Zeugnisverweigerungsrecht aus § 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h AO 1977, wonach sie über dasjenige keine Auskunft zu geben brauchen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Notar anvertraut oder bekanntgeworden ist. Allerdings wird dieses Verweigerungsrecht durch § 102 Abs. 4 AO 1977 eingeschränkt. Danach bleiben die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare unberührt (Satz 1 der Vorschrift). Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet (Satz 2). Das angefochtene Zwischenurteil des FG ist durch § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1 FGO und § 102 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 nicht gedeckt Zwar gibt der Wortlaut des Gesetzes einerseits zu erkennen, daß mit den „Urkunden' des § 102 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 nicht nur die notarielien Urkunden gemeint sind, welche die Notare nach Art. 97 § 5 EGAO 1977 ohnehin vorlegen müssen. Vielmehr erfassen die §§ 97 f. AO 1977 auch' und sogar in erster Linie sog. „Zufallsurkunden", d. h. sämtliche Datenträger, die nach ihrer Anfertigung für irgendwelche Tatsachen beweiserheblich werden können. Das zeigen die Absätze 1 und 2 des § 97 AO 1977, die jeweils von "Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden' sprechen. Daß § 102 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 nicht nur die notariellen Urkunden meint, zeigt auch der 2_ Halbsatz dieser Vorschritt, welcher die der Vorlagepflicht entsprechende Auskunftspflicht umreißt und den Notar zu ,„weiteren" Auskünften verpflichtet. Die Auskunftspflicht beschränkt sich also nicht auf den Inhalt der aufgenommenen notariellen Urkunde. Sie wäre sonst auch sinnlos. Aus dem Gesetzeswortlaut wird jedoch auch deutlich, daß § 81 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 102 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 den Notar nicht pauschal zur Vorlage seiner Handakten verpflichten. Das ergibt sich für das finanzgerichtliche Verfahren aus § 86 EGO, der nur den Behörden pauschal die Verpflichtung zur Vorlage von Akten auferlegt. Dle gleiche Auslegung des Gesetzes rechtfertigt sein Sinn und Zweck. § 102 AO 1977 soll einerseits der Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18 BNotO gerecht werden. Das verbietet dem Notar, uneingeschränkt die mit dein Abschluß eines von ihm beurkundeten Vertrages zusammenhängenden Vorgänge offenzulegen. Andererseits läßt § 18 BNotO Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht zu, und § 102 Abs. 4 AO 1977 hat als solche Ausnahmevorschrift die Aufgabe, den mit der Anzeigepflicht des Art 97 Abs. 5 EGAO 1977 verfolgten Zweck zu sichern. Dieser erkennbare Zweck besteht darin, dem FA Kenntnis von Grundstück.sverkehrsvorgängen zu vermitteln, und zwar zumindest in einem solchen Umfang, daß das FA diesen Vorgang wenigstens in den Grundzügen grunderwerbsteuerrechtlich beurteilen kann, Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeuten diese vorgenannten Grundsätze, daß das FG hier von dem Beschwerdeführer nicht pauschal die Vorlage der Handakten fordern kann. In diesen Akten können Schriftstücke sein, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Das FG kann vielmehr nur die Vorlage einzelner Schriftstücke verlangen, die den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten notariellen Urkunde (Vertrag 10 ergänzen und verdeutlichen (vgl. dazu Seybold/ Hornig, 5. Aufl., 1976, § 18 BNotO , Ad.-Nr. 11 unter bbl. 9. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Grunderwerbeteuer bei Angebot en noch zu benennende Dritte (BFH, Urteil vorn 16 12. 1981 - II R 109/80 -1 GrEStG § Abe. 1 Nr. 7 Heft Nr. 6 MittkhNotK Juni Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 17.03.1982 Aktenzeichen: II B 58/81 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 121-122 Normen in Titel: AO § 102; BNotO § 18