II ZR 50/82
OLG, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 02. März 1983 15 W 1/82 HGB §§ 161 Abs. 2, 170, 107, 108 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 14; GmbHG § 35; FGG § 132 Anmeldung einer Firmenänderung und Zeichnungspflichten bei einer GmbH & Co. KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau menen Firma nicht führen, die zwar keine bestimmte Gesellschaftsform verlautbaren (z. B. OHG, KG), die jedoch auf irgend ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten; dazu werden nicht nur „& Sohn", sondern auch Bezeichnungen wie „Gebrüder" oder „Partner" gerechnet (Bandasch Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch 3. Aufl. § 22 Rdnr. 14; Bokelmann in MDR 1979, 188 ff.; derselbe Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen 2. Aufl. Rdnrn. 472 ff., insbesondere Rdnr. 477 a; Gierke/Sandrock Handels- und Wirtschaftsrecht 9. Aufl. § 17 III 3 c — S. 253 Lindacher BB 1977, 1676 /1678 f.; Wessel Die Firmengründung 4. Aufl. Rdnr. 436). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der angeführten Entscheidung allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Einzelkaufmann die bisherige Firma „X & Sohn OHG" unter Weglassung des Zusatzes „OHG" weiterführen dürfe. Das Wort „Sohn" stelle die Natur des Familienunternehmens heraus; es werde nur darüber eine Aussage getroffen, daß Vater und Sohn in dem Geschäft tätig seien oder jedenfalls gewesen seien; über deren Stellung zueinander besage das Wort „Sohn" nichts. Aus dieser Bezeichnung ließen sich Schlüsse gesellschaftlicher Art nicht ziehen. Das Oberlandesgericht stützt sich für seine Wertung auf die Auffassung des Verkehrs, wie sie in der Stellungnahme der Indüstrieund Handelskammer zum Ausdruck komme. Wenn demgegenüber die Tatrichter des vorliegenden Verfahrens im Anschluß an eine (neuere) Stellungnahme der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und in Übereinstimmung mit den angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis kommen, „& Sohn" weise auf irgendein Gesellschaftsverhältnis, jedenfalls auf das Vorhandensein mehrerer haftender Vermögensmassen, nämlich die des Vaters und die des Sohnes hin, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 5. Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist nicht geboten. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt stellt nicht in Frage, daß zur Täuschung geeignete Zusätze einer fortgeführten Firma nicht gestattet sind. Dies hat es in einer späteren Entscheidung (Betrieb 1979, 2269 = NJW 1980, 129 = Rpfleger 1979, 385 [= DNotZ 1980, 123 ]) gerade für einen Familienbetrieb ausdrücklich klargestellt. Es hat vielmehr nur die Eignung des Zusatzes "& Sohn" zur Täuschung in dem von ihm entschiedenen Fall verneint. Dabei hatte es sich vornehmlich auf eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gestützt. Diese hatte damals für ihren Bereich eine Beeinträchtigung des Verkehrs verneint. Im vorliegenden Fall haben die Tatrichter — ebenfalls im .Anschluß an eine (neuere) Stellungnahme einer Industrieund Handelskammer - die gleiche Tatfrage der möglichen Beeinträchtigung bejaht. Solche unterschiedlichen Beantwortungen der gleichen Tatfrage sind — sofern sie (wie hier) vom gleichen rechtlichen Ausgangspunkt ausgehen — hinzunehmen. Sie rechtfertigen keine Vorlage (RG JW 1933, 97/98). Nach allem waren der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Registergerichts aufzuheben, soweit die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung bestätigt worden ist. Insoweit war die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen. Im übrigen war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 14. HGB §§ 161 Abs. 2, 170, 107, 108 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 14; GmbHG § 35, FGG § 132 (Anmeldung einer Firmenänderung und Zeichnungspflichten bei einer GmbH & Co. KG) I. 1. Wird bei einer KG eine Firmenänderung zum Handelsregister angemeldet, so darf die Eintragung der neuen Firma nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten gemäß § 108 Abs. 2 HGB abhängig gemacht werden; für letztere ist nötigenfalls das Erzwingungsverfahren nach §§ 14 HGB , 132 FGG einzuleiten (wie KG OLGR 19, 309, 310). 2. Bei der Anmeldungserklärung der KomplementärGmbH (aus § 108 Abs. 1 HGB ) genügt deren Vertretung — anders als bei Ausübung der Zeichnungspflicht nach Abs. 2 der Bestimmung, vgl. unten zu 111) — durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer. 3.Der Geschäftsführer hat die Anmeldungserklärung für die Komplementär-GmbH nach § 35 Abs. 3 GmbHG — durch Beifügung seiner Namensunterschrift zur Firma der GmbH — abzugeben. 4.Der notarielle Beglaubigungsvermerk hierzu gem. § 12 Abs. 1 HGB, § 41 BeurkG muß die Person des Geschäftsführers, welcher die Anmeldungserklärung namens der GmbH unterzeichnet hat, namentlich benennen. 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Namensunterschrift eines Kommanditisten, der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, zugleich als Handeln namens der letzteren gewertet werden kann (vgl..BayObLG in Rpfleger 1974, 359 ). II. 1. Die Zeichnung der neuen KG-Firma (usw.) gemäß § 108 Abs. 2 HGB obliegt sämtlichen vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH (wie BayObLG, BB 1972, 1525 und OLG Saarbrücken, OLGZ 1977, 294). 2.Die nach § 108 Abs. 2 HGB der (neuen) KG-Firma beizufügende „Namensunterschrift' derjenigen Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, erfordert die Angabe der GmbH-Firma zusätzlich zur persönlichen Namensunterschrift eines jeden vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (wie OLG Saarbrücken, a.a.O., gegen OLG Celle, DNotZ 1979, 759). Ob hierbei die GmbH-Firma — ebenso wie die Firma der KG und die Namensunterschrift des Geschäftsführers — handschriftlich gezeichnet werden muß, läßt der Senat offen. 3.Zu den Erfordernissen des notariellen Beglaubigungsvermerks gemäß § 12 Abs. 1 HGB , § 41 BeurkG hinsichtlich der Zeichnungspflichten aus § 108 Abs. 2 HGB . 4. Aus § 53 Abs. 2 HGB ist auch die Verpflichtung des Prokuristen abzuleiten, eine geänderte Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen (gegen OLG Düsseldorf, BB 1978, 728 ). OLG Hamm, Beschluß vom 3. 3.1983 — 15 W 1182 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Aus dem-Tatbestand: Die W. & B. Müller GmbH & Co. Kommanditgesellschaft — künftig: die KG — ist im Handelsregister noch unter der Firma „W. u. B. Müller" eingetragen. Ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist seit 1972 die Beteiligte zu 1), die „Müller-Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Die KG hat zwei Kommanditisten, nämlich die Beteiligten zu 2) [B. Müller] und 3) [U. Müller]). Am 29. 5.1981 hat Notar J. beim Amtsgericht — Registergericht — ein Schriftstück eingereicht, in dem von den „unterzeichnenden Gesellschaftern" die Änderung der Firma in „W. & B. Müller GmbH & Co. MittBayNot 1983 Heft 4 183 KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. Geschäftsführer der GmbH waren zu diesem Zeitpunkt, jeweils alleinvertretungsberechtigt, der Beteiligte zu 2) und Kaufmann W. Müller. Unter der Anmeldung vom 29. 5.1981 befindet sich der nachfolgende handschriftlich geschriebene Text: „Ich zeichne die Firma wie folgt: W. + B: Müller GmbH + Co. KG Müller-Verwaltung Gesellschafter mit beschränkter Haftung W + B Müller Detmold, den 12. Mai 1981 für Müller-Verwaltung mit beschränkter Haftung W + B Müller Die Kommanditisten: B. Müller, U. Müller." Darunter befindet sich ein Beglaubigungsvermerk des Notars wie folgt: „Die vorstehende Firmenzeichnung der Firma W. & B. Müller GmbH & Co. KG durch die Firma Müller-Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung W. & B. Müller, sowie die Namensunterschriften 1. des Kaufmanns B. Müller .. . 2. des Kaufmanns U. Müller ..., vor mir vollzogen, beglaubige ich...." Durch Verfügung vom 9. 6.1981 hat das Amtsgericht — Rechtspfleger — dem Notar mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da noch folgende Hindernisse bestünden: „a) Als Geschäftsführer der Komplementärin stehen im Handelsregister die Herren W. Müller und B. Müller eingetragen. Die neue Firma ist daher noch von dem Geschäftsführer B. Müller zu zeichnen. Ferner ist sie von dem Prokuristen D. W. zu zeichnen. b) Unter der anliegend zurückgereichten Anmeldung ist von Ihnen noch zu beglaubigen, daß die Firmenzeichnung durch Herrn W. Müller vorgenommen worden ist." Mit Schriftsätzen vom 29.7. und 15.10.1981 hat der Urkundsnotar zunächst mitgeteilt, die Zeichnung der Firma in der Urkunde vom 12. 5.1981 sei - entgegen der Annahme des Gerichts — nicht durch Herrn W. Müller, sondern durch Herrn B. Müller erfolgt. Dieser habe seine Unterschrift mit „W. + B. Müller" so geleistet, wie er nach seinen Angaben regelmäßig für die Firma unterschreibe. Daß Herr W. Müller an der Anmeldung überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, lasse sich deutlich aus dem Beglaubigungsvermerk entnehmen. Im übrigen ist der Notar der Rechtsauffassung des Registergerichts entgegengetreten und hat im Schriftsatz vom 29.7.1981 Erinnerung („Beschwerde") dagegen eingelegt. Die Beschwerde des Notars ist, nachdem der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen hatten, durch Beschluß des Landgerichts vom 30. 9.1981 als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Notar unter dem 6.11.1981 weitere Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der weiteren Beschwerde hat der Kaufmann W. Müller die Geschäftsführung für die Beteiligte zu 1) (GmbH) im Oktober 1982 niedergelegt; sein Ausscheiden als Geschäftsführer ist am 8.12.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Aus den Gründen: I.... Il. In der Sache selbst führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und der erstinstanzlichen Zwischenverfügung, weil beide Entscheidungen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, § 27 FGG . Das Amts- und das Landgericht haben nämlich übersehen, daß die Voraussetzungen zur Eintragung der Firmenänderung als selbständiger Verfahrensgegenstand von der Frage zu trennen sind, wer nach § 108 Abs. 2 HGB zur Zeichnung der geänderten Firma verpflichtet ist, und daß die Eintragung der Firmenänderung nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 108 Abs. 2 HGB abhängig gemacht werden darf. 1.... 2. Die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 9. 6.1981 kann keinen Bestand haben. Sie verlangt nämlich die Behebung von Hindernissen, die der Eintragung der Firmenänderung gar -nicht entgegenstehen, sondern lediglich die — selbständig zu beurteilenden — Zeichnungspflichten nach § 108 Abs. 2 HGB betreffen. a) Gegenstand der Anmeldung vom 12. 5.1981 ist die Firmenänderung der KG, mit der nun offensichtlich der Rechtsprechung des BGH über die Notwendigkeit der Beifügung eines „GmbH & Co."-Zusatzes in Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGHZ 62, 216 ff. = NJW 1974, 1191 ff. [= MittBayNot 1974, 162]) Rechnung getragen werden sollte. Die Anmeldung dieser Firmenänderung oblag nach §§ 161 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 HGB sämtlichen Gesellschaftern der KG, also der Beteiligten zu 1) als ihrer Komplementärin und den Beteiligten zu 2) und 3) als ihren Kommanditisten, wobei die Form des § 12 Abs. 1 HGB einzuhalten war. Zwar besteht im Falle der Firmenänderung nach § 108 Abs. 2 HGB auch die Verpflichtung zur Zeichnung der neuen Firma. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist aber, wie aus dem Zusammenhang der §§ 106 Abs. 2, 107 und 108 Abs. 1 (in Verbindung mit § 161 Abs. 2) HGB gefolgert werden kann, keine Voraussetzung für die Eintragung der geänderten Firma; sie kann vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden (KG in OLGR 19, 309, 310). Diese Trennung ist gerechtfertigt, weil es zweckmäßig erscheint, die bereits außerhalb des Handelsregisters wirksam zustandegekommene Firmenänderung möglichst bald im Handelsregister zu verlautbaren. b) Die Zwischenverfügung vom 9. 6.1981 nennt als Hindernis für die Eintragung der Firmenänderung lediglich das Fehlen der gehörigen Firmenzeichnungen durch alle dazu Verpflichteten; als Verpflichtete werden alle alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und außerdem der Prokurist der KG bezeichnet. Hinsichtlich des (damaligen) Geschäftsführers W. Müller (dessen Mitwirkung an der Anmeldung das Registergericht angenommen hatte, der Notar dann aber verneint hat) wird der vorliegende Beglaubigungsvermerk des Notars vom 12. 5.1981 ebenfalls hinsichtlich der Firmenzeichnung als unzureichend beanstandet. c) Als einleitende Verfügung für ein Erzwingungsverfahren nach §§ 14 HGB , 132 FGG, gegen die der Einspruch zulässig gewesen wäre, kann die Zwischenverfügung vom 9. 6.1981 nicht gewertet werden. Ihr fehlen nämlich die wesentlichen Erfordernisse einer derartigen Verfügung, und zwar die Androhung eines Zwangsgeldes und der Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist entweder der Verpflichtung (zur Firmenzeichnung) nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen sei. Da das Landgericht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Zwischenverfügung nicht erkannt hat, mußte der Senat die angefochtene Beschwerdeentscheidung und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers aufheben und das Amtsgericht anweisen, über die Anmeldung (Eintragung) der Firmenänderung erneut zu befinden. III. Wegweisend sei für das weitere Verfahren des Registergerichts bemerkt, daß zum einen der Eintragung der Firmenänderung tatsächlich ein anderes Hindernis entgegensteht und daß zum anderen die Vorinstanzen hinsichtlich der bestehenden Zeichnungspflichten gemäß § 108 Abs. 2 HGB nach Auffassung des Senats einen zutreffenden Rechtsstandpunkt vertreten haben. MittBayNot 1983 Heft 4 ist sie in der Urkunde vom 12. 5.1981 durch die beiden Kommanditisten formgerecht erklärt worden. Außerdem bedurfte es einer formgerechten Anmeldungserklärung seitens der Komplementär-GmbH. Eine GmbH handelt nach § 35 GmbHG durch ihre vertretungsberechtigten Geschäftsführer als gesetzliche (organschaftliche) Vertreter. Ist ein Geschäftsführer allein zur Vertretung berechtigt, so genügt grundsätzlich sein Handeln. Dies gilt auch fürAnmeldungen gemäß § 108 Abs. 1 HGB , soweit die GmbH als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft 'mitzuwirken hat. Daß hinsichtlich der Firmenzeichnungspflicht gemäß § 108 Abs. 2 HGB ausnahmsweise eine andere Beurteilung Platz greifen muß, wird unten zu 2. noch ausgeführt werden. Bei der hier vorliegenden Anmeldung vom 12. 5.1981 genügte also die Vertretung der Beteiligten zu 1) durch einen ihrer damals vorhandenen beiden Geschäftsführer. W. Müller und B. Müller. Soweit in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung im Anschluß an die Bezeichnung sämtlicher anmeldepflichtiger Gesellschafter der KG ausgeführt ist, „dabei (habe) die persönlich haftende Gesellschafterin im vorliegenden Fall, obwohl an sich Einzelvertretung ihrer Geschäftsführer (bestehe), durch beide Geschäftsführer zu handeln", bleibt unklar, ob das Landgericht die Anmeldungserklärung nach § 108 Abs. 1 HGB genügend von der Zeichnungspflicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift getrennt und ob es nicht auch die Firmenzeichnung als Voraussetzung für die Eintragung der Firmenänderung angesehen hat. Vertritt ein Geschäftsführer die GmbH, so hat er nach § 35 Abs. 2 GmbHG in der Weise zu zeichnen, daß er zu der Firma der Gesellschaft seine Namensunterschrift beifügt. Mit einer derartigen Zeichnung muß also die Anmeldungserklärung namens der Komplementär-GmbH gemäß § 108 Abs. 1 HGB versehen sein, und diese Zeichnung bedarf ferner gemäß § 12 Abs. 1 HGB der öffentlichen Beglaubigung. Die Urkunde vom 12. 5.1981 läßt weder die Zeichnung namens der GmbH durch einen der genannten beiden Geschäftsführer noch die notarielle Beglaubigung einer solchen Zeichnung erkennen. Tatsächlich feststellbar ist zwar die Zeichnung der GmbH-Firma, nämlich „Müller-Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung", und zwar je einmal vor und nach der handschriftlichen Datumsangabe „Detmold, den 12. Mai 1981". Anscheinend soll der mit dieser Datumsangabe abgeschlossene Text die nach § 108 Abs. 2 HGB notwendige Zeichnung der neuen Firma darstellen, der sich sodann die Anmeldungserklärungen (§ 108 Abs. 1 HGB) seitens der Komplementär-GmbH und der beiden Kommanditisten anschließen. Indessen fehlt hier unter der GmbH-Firma die nach §35 Abs. 3 GmbHG notwendige Namensunterschrift eines der beiden Geschäftsführer. Der Schriftzug „W + B Müller" kann als Namensunterschrift des Kaufmanns W. Müller oder des Kaufmanns B. Müller weder erkannt noch anerkannt werden, mag er auch, wie der Notar vorgetragen hat, vom Letztgenannten mit der Absicht geschrieben worden sein,- seine Namensunterschrift zu leisten. Daß der Kaufmann B. Müller den Großbuchstaben „W" etwa als Abkürzung seines zweiten Vornamens verwendet habe, ist weder - von den Beschwerdeführern vorgetragen worden noch sonst anzunehmen. Dagegen spricht auch die Verbindung der Buchstaben „W" und „B" durch ein Pluszeichen (+); der Schriftzug „W + B Müller" soll offenbar eine MittBayNot 1983 Heft 4 Zeichnung der ursprünglichen KG-Firma darstellen, was der Notar in seinem Schriftsatz vom 15.10.1981 auch ausdrücklich bestätigt hat. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG war die persönliche Namensunterschrift eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH erforderlich, und diese Unterschrift konnte nach Auffassung des Senats nicht durch die Zeichnung der ursprünglichen KG-Firma geleistet werden. Hinzu kommt, daß auch der Beglaubigungsvermerk des Notars den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB nur genügen würde, wenn er die Tatsache der Unterzeichnung der GmbHFirma (in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der KG) durch die Namensunterschrift des Kaufmanns B. Müller beglaubigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beglaubigungsvermerk besagt lediglich, die neue Firma der KG sei „durch die Firma Müller-Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung W. & B. Müller" gezeichnet worden. Darüber, daß einer der Geschäftsführer der GmbH (und zwar der Kaufmann B. Müller) seine Namensunterschrift geleistet habe, enthält der Beglaubigungsvermerk überhaupt keine positive Aussage. Allein die negative Tatsache der Nichterwähnung des Komplementärs W. Müller im gesamten Beglaubigungsvermerk genügt nicht, um die Namensunterschrift des Geschäftsführers B. Müller unterhalb der GmbHFirma zu beglaubigen, zumal der Schriftzug „W + (oder &) B Müller" ohnehin nicht als Namensunterschrift des Geschäftsführers angesehen werden kann, wie bereits ausgeführt worden ist. Die Tatsache, daß der Kaufmann B. Müller die Anmeldung vom 12. 5.1981 nochmals unter der Überschrift „Die Kornmanditisten:" unterzeichnet hat und daß diese Namensunterschrift ordnungsgemäß beglaubigt worden ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Allerdings ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt, daß speziell bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft, deren Kommanditist zugleich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine Namensunterschrift des Kommanditisten genügt, wenn sich aus dem Inhalt der Anmeldung eindeutig ergibt, daß der Kommanditist für sich und zugleich für die Komplementärin gehandelt hat (vgl. etwa BayObLG, Rpfleger 1974, 359 [= MittBayNot 1974, 164] m. w. N.). Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Denn die Namensunterschrift „B. Müller" des Beteiligten zu 2) unter der Überschrift „Die Kommanditisten" läßt in keiner Weise erkennen, daß sie zugleich die vorhergehende Zeichnung der GmbH-Firma abdecken soll. Sie ist nämlich durch den Hinweis auf die Kommanditistenstellung sowie durch eine klare räumliche Abgrenzung von der Bezeichnung der GmbH-Firma gekennzeichnet und überdies durchaus verschieden von dem Namenszug „W + B Müller", der unter die GmbH-Firma gesetzt ist. Aus den vorstehend dargelegten Gründen erscheint somit der Erlaß einer Zwischenverfügung des Registergerichts dahingehend geboten, daß namens der Beteiligten zu 1) als Komplementär-GmbH die Anmeldung der Firmenänderung nochmals in gehöriger Form erklärt wird, und zwar durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer, welcher gemäß § 35 Abs. 3 GmbHG der Firma der GmbH seine notariell beglaubigte Namensunterschrift beizufügen hat. 2. Mit Recht haben beide Vorinstanzen die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Falle gemäß § 108 Abs. 2 HGB sämtliche vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und gemäß § 53 Abs. 2 HGB auch der KG nebst ihrer bzw. seiner Namensunterschrift in gehöriger Form nach § 12 Abs. 1 HGB zu zeichnen. a) Nach § 108 Abs. 2 HGB sind zeichnungspflichtig die Gesellschafter, welche die Gesellschaft (hier die KG) vertreten sollen. Das ist vorliegend allein die Beteiligte zu 1) als einzige Komplementärin (vgl. § 170 HGB ). Hat eine Komplementär-GmbH mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer — was hier noch im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung der Fall war —, von denen folglich jeder für sich allein (nach § 35 GmbHG für die GmbH handelnd) zur Vertretung der KG berechtigt ist, so trifft jeden von ihnen die Zeichnungspflicht. Diese Auslegung des § 108 Abs. 2 HGB entspricht seinem Sinn und Zweck, den Beteiligten eine möglichst sichere Unterlage für die im Handelsverkehr häufig erforderliche Prüfung der Echtheit von Unterschriften zu gewähren. Mag auch die praktische Bedeutung dieser Vorschrift im Geschäftsverkehr stark zurückgegangen sein, so muß doch die Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks zumindest denjenigen möglich sein, die ihn verfolgen, die also die Firmenzeichnung nebst Namensunterschrift in Ausübung des Einsichtsrechts nach § 9 Abs. 1 HGB — das jedem zusteht — überprüfen wollen. Der Senat folgt in dieser Frage der überwiegenden Ansicht des Schrifttums und der Rechtsprechung, die u.. in der Entscheidung des BayObLG vom 13. Oktober 1972 (BB 1972, 1525 [= MittBayNot 1972, 310 ]) überzeugend begründet ist. Diese Entscheidung betraf zwar den Neueintritt einer GmbH als Komplementärin in eine Kommanditgesellschaft, während im vorliegenden Falle lediglich die Firma der KG geändert worden ist. Das rechtfertigt aber keine unterschiedliche Beurteilung, weil beide Fälle hinsichtlich der Anmeldungsund Zeichnungspflichten in den §§ 107 und 108 HGB in gleicher Weise geregelt sind (ebenso: OLG Saarbrücken, OLGZ 1977, 294; Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl., § 108 Rdnr. 3; Keidel-Schmatz-Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Rdnr. 300; Baumbach-Duden-Hopf, HGB 25. Aufl., §§ 106 bis 108, Anm. 2 A). b) Darüber, in welcher Art und Weise die vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die nach § 108 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Zeichnungen zu leisten haben, gehen die Rechtsansichten ebenfalls auseinander. Umstritten ist insbesondere, ob der Geschäftsführer außer der handschriftlichen Zeichnung der KG-Firma und seiner Namensunterschrift auch die Firma der KomplementärGmbH überhaupt (nicht unbedingt handschriftlich) erwähnen muß (so eindeutig: OLG Saarbrücken, a.a.O.; vgl. ferner BayObLG BB 1972, 1525 = DNotZ 1973, 123 [= MittBayNot 1972, 310] mit zahlreichen Literaturnachweisen; KeidelSchmatz-Stöber, a.a.O.; Rdnr. 300) oder nicht (so OLG Celle, DNotZ 1979, 759 mit zustimmender Anm. Baumgart). Der Senat kann sich an dieser Stelle, da er insoweit ohnehin nicht verbindlich zu entscheiden hat, auf folgende Erwägungen beschränken: Zutreffend erscheint die Auffassung, daß die Firma der Komplementär-GmbH im Rahmen der Zeichnung gemäß § 108 Abs. 2 HGB zumindest erwähnt werden muß (so OLG Saarbrücken, a.a.O.; weshalb das OLG Celle in seiner 2 Jahre später ergangenen Entscheidung — a.a.O. — ohne Vorlage an den BGH nach § 28 FGG davon abweichen konnte, läßt sich weder den veröffentlichten Gründen der Entscheidung noch der zustimmenden Anmerkung Baumgarts entnehmen). Der eingehenden Begründung des OLG Saarbrücken läßt sich noch folgendes hinzufügen: § 108 Abs. 2 HGB verlangt außer der Zeichnung der KG-Firma die „Namensunterschrift" derjenigen Gesellschafter, welche die KG vertreten sollen. Mit dieser Namensunterschrift wird bei einer natürlichen Person zugleich deren Name offengelegt. Handelt es sich nun bei dem vertretungsberechtigten Gesellschafter um eine GmbH, so kann diese zwar als iuristische Person selbst keine Namensunterschrift leisten. Sie besitzt aber — wie jede natürliche Person — notwendigerweise einen Namen im Rechtssinne, und das ist ihre Firma. Bei Handelsgesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften ist die Firma — anders als bei natürlichen Personen — der Name schlechthin; sie können gerichtlich und außergerichtlich nur mit ihrer Firma angesprochen werden (Baumbach-Duden-Hopt, § 17 HGB , Anm. 2 B). Da der schon erwähnte Zweck der Zeichnungspflicht jedenfalls die Möglichkeit einschließt, den Namen des Zeichnenden zu erkennen, muß diese Möglichkeit nach Auffassung des Senats auch dann gewährleistet sein, wenn es sich bei dem vertretungsberechtigten Gesellschafter um eine GmbH handelt. Diese Möglichkeit wäre aber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer lediglich — wie das OLG Celle meint — seine persönliche Namensunterschrift (außer der KG-Firma) zu zeichnen hätte. c) Des weiteren haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, daß die Urkunde vom 12. 5.1981 keine vorschriftsmäßige Zeichnung nach § 108 Abs. 2 HGB und keine gehörige notarielle Beglaubigung der tatsächlich vorgenommenen Zeichnung enthält. Zwar ist die neue KG-Firma richtig gezeichnet und auch die Firma der GmbH erwähnt (sogar handschriftlich gezeichnet) worden. Es fehlt aber an der Namensunterschrift eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, die nicht nur bei der schon erörterten Anmeldungserklärung aus § 108 Abs. 1 HGB, sondern auch im Rahmen der Zeichnungspflichten nach § 108 Abs. 2 HGB erforderlich ist; dazu kann auf die obigen Ausführungen unter III 1. verwiesen werden. Soweit es sich um den Beglaubigungsvermerk handelt, muß dieser nach § 12 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes u. a. die Person angeben, die gezeichnet hat. Daran fehlt es hier; denn der Beglaubigungsvermerk besagt nichts darüber, welcher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Firma der KG (und außerdem diejenige der GmbH) gezeichnet hat. Die Erklärung des Notars, daß die KG-Firma „durch die Firma Müller-Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung W. & B. Müller" gezeichnet worden sei, benennt allenfalls die GmbH als die Zeichnende. Das genügt aber nicht; vielmehr geht aus der in § 41 Satz 3 BeurkG enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes eindeutig hervor, daß die natürliche Person angegeben werden muß, welche gezeichnet hat. Im übrigen ist bereits oben ausgeführt worden, daß der Schriftzug „W. & B. Müller" nicht als Namensunterschrift des Kaufmanns B. Müller gewertet werden kann, was auch für Beglaubigungsvermerk gilt. Die vorstehenden Ausführungen darüber, daß die separat geleistete und gehörig beglaubigte Unterschrift des Beteiligten zu 2) mit „B. Müller" nicht geeignet ist, die für die GmbH abgegebene Anmeldungserklärung zu decken, gelten in gleicher Weise für die hier zuletzt erörterte Zeichnung der KG-Firma und der GmbH-Firma nach § 108 Abs. 2 HGB . d) Mit Recht haben die Vorinstanzen schließlich auch die Zeichnung der neuen Firma der KG durch deren Prokuristen D. W. für erforderlich gehalten. MittBayNot 1983 Heft 4 Erteilung der Prokura behandelt. Eine ausdrückliche Vorschrift für den Fall von Firmenänderungen, vergleichbar mit § 31 und § 107 HGB , ist nicht vorhanden. Aus diesem Grunde und deswegen, weil das Gesetz den eigentlichen Zweck für die Firmenzeichnung seitens des Prokuristen nicht erkennen lasse, hat das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten ( BB 1978, 728 ), Prokuristen — jedenfalls solche von Kapitalgesellschaften — brauchten im Falle einer Firmenänderung die Firma und ihren Namen nicht zur Aufbewahrung bei dem Registergericht neu zu zeichnen. Unter Berufung auf diese- Entscheidung vertritt der Kommentar von Baumbach-Duden-Hopt nunmehr in der 25. Aufl. generell den Standpunkt, eine Firmenänderung mache keine neue Zeichnung seitens eines Prokuristen notwendig, während in der Vorauflage noch ein zweifelnder Standpunkt eingenommen worden war. Demgegenüber hält es der Senat für gerechtfertigt und geboten; § 53 Abs. 2 HGB dahin auszulegen, daß hier mit der „Firma" — die der Prokurist nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen hat — die jeweils in rechtlich zulässiger Weise geführte Firma gemeint ist, zumindest bei Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften. Hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift überhaupt einen bestimmten Zweck verfolgt — und dies kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden (so auch Düringer-Hachenburg, HGB, 3. Aufl., § 53 Anm. 3) — so erfordert dieser Zweck auch die Zeichnung einer geänderten Firma nebst Namensunterschrift durch den Prokuristen. Denn die Änderung der Firma entwertet die beim Registergericht aufbewahrte bisherige Firmenzeichnung, wie auch Baumbach-Duden-Hupt an anderer Stelle (Anm. 2 B zu §§ 106 bis 108 HGB) selbst bemerken. Sinnvoll erscheint die Firmenzeichnung, die übrigens wegen ihrer Formbedürftigkeit nach § 12 Abs. 1 HGB und § 41 BeurkG in der Regel nur handschriftlich wirksam vorgenommen .werden kann (vgl. dazu BayObLG, BB 1972, 1525 [= MittBayNot 1972, 310 ]; OLG Frankfurt, BB 1974, 59 [= DNotZ 1974, 467 ]; RGZ 54, 169; 172; Fischer in Großkomm. HGB, § 53 Rdnr. 2), aus den gleichen Gründen, wie sie oben hinsichtlich der Firmenzeichnung durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter nach § 108 Abs. 2 HGB dargelegt sind: wer sich von der Echtheit der von einem Prokuristen gezeichneten Firma nebst Namensunterschrift durch Einsicht in die Handelsregisterunterlagen nach § 9 Abs. 1 HGB überzeugen will, soll auch die Möglichkeit dazu haben, solange die genannten gesetzlichen Vorschriften unverändert fortbestehen. 15. HGB §§ 159, 128 (Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters) Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist. BGH, Urteil vom 19. 5.1983 — II ZR 50/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der T. KG. Mit Wirkung zum 31.12.1964 schied er aus der Gesellschaft aus, blieb aber bis 1967 als Geschäftsleiter für sie tätig. Unter dem 9. 5.1969 versprach die T. KG dem Kläger eine monatliche Altersrente. MittBayNot 1983 Heft 4 Am 12. 8.1977 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Den Beklagten hat der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung seiner Rente für die Zeit von Juni 1977 bis Dezember 1980 in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch Revisionsurteil vom 1. Juni 1981 ( WM 1981, 814 ), hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 50.920,80 DM stattgegeben. Die Revision des Beklagten bleib erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger insgesamt 16 Jahre (1952 bis 1967) in leitender Stellung für das Unternehmen der T. KG tätig gewesen ist, davon die Jahre 1965 bis 1967 als angestellter Betriebsleiter ohne gesellschaftliche Beteiligung. Den hierauf entfallenden 3/16 Anteil des monatlichen Ruhegehalts, das ihm aufgrund der Versorgungszusage für Juni 1977 bis Dezember 1980 in Höhe von 271.477,23 DM zustand, errechnet es mit 50.920,80 DM. In dieser Höhe billigt es dem Kläger gemäß Urteil des Senats vom 1. 6.1981 einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG zu. 2. - 3... . 4. Es kommt darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Der Beklagte hatte dazu behauptet, auf ihn seien gemäß § 9 Nr. 2 BetrAVG Betriebsrentenansprüche von 13 namentlich genannten Arbeitnehmern der T. KG übergegangen, die von der Gesellschaft am 6.7.1964 zugesagt worden seien und auf die er, der Beklagte, in der Zeit vom 1.11.1978 bis 31. 8.1981 insgesamt 32.436 DM ausbezahlt habe. Trifft das zu, dann fielen die Zusagen in einen Zeitraum, in dem der Kläger der Kommanditgesellschaft noch als persönlich haftender Gesellschafter angehörte, und damit in seine Haftung, auch wenn die Versorgungsfälle erst später eingetreten sein sollten ( § 128 HGB ). Demgegenüber greift die Verjährungseinrede des Klägers nicht durch. Nach § 159 HGB verjähren zwar Ansprüche gegen einen Gesellschafter binnen 5 Jahren, nachdem im Handelsregister eingetragen worden ist, daß er ausgeschieden ist. Nach § 159 Abs. 3 HGB beginnt aber diese Verjährung für Ansprüche, die erst nach dem Ausscheiden fällig werden, mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, so daß eine Verjährung der von dem Beklagten aus der Zeit von 1978 bis 1981 geltend gemachten Betriebsrenten nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger für diese noch haften sollte. Das ist aber, wie dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist, nicht der Fall. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1977 ( BGHZ 70, 132 , 136 [ = DNotZ 1978, 496 ]) zum Ausdruck gebracht, es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter zeitlich so gut wie unbegrenzt für Dauerverbindlichkeiten seiner früheren Gesellschaft haftbar gemacht werde. Seine Rechtsposition wird ohnehin, nachdem er ausgeschieden ist, zunehmend ungünstiger. Er hat alle gesellschaftsrechtlichen Einfluß- und Kontrollrechte verloren und kann nicht einmal mehr übersehen, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt. Er beläßt der Gesellschaft zwar das zur Deckung seines Anteils an den Gesellschaftsschulden erforderliche Vermögen, indem er sich mit einer entsprechend gekürzten Abfindung begnügen muß. Er kann aber die Verwaltung dieses Vermögens in kei Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 02.03.1983 Aktenzeichen: 15 W 1/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 183-187 MittRhNotK 1983, 113-117 Normen in Titel: HGB §§ 161 Abs. 2, 170, 107, 108 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 14; GmbHG § 35; FGG § 132