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R 189/76

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Mai 1983 II ZR 50/82 HGB §§ 159, 128 Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Ausdrücklich im HGB geregelt ist die Pflicht des Prokuristen zur Zeichnung der Firma nebst seiner Namensunterschrift nur in § 53 Abs. 2 HGB , der offenbar die erstmalige Erteilung der Prokura behandelt. Eine ausdrückliche Vorschrift für den Fall von Firmenänderungen, vergleichbar mit § 31 und § 107 HGB , ist nicht vorhanden. Aus diesem Grunde und deswegen, weil das Gesetz den eigentlichen Zweck für die Firmenzeichnung seitens des Prokuristen nicht erkennen lasse, hat das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten ( BB 1978, 728 ), Prokuristen — jedenfalls solche von Kapitalgesellschaften — brauchten im Falle einer Firmenänderung die Firma und ihren Namen nicht zur Aufbewahrung bei dem Registergericht neu zu zeichnen. Unter Berufung auf diese- Entscheidung vertritt der Kommentar von Baumbach-Duden-Hopt nunmehr in der 25. Aufl. generell den Standpunkt, eine Firmenänderung mache keine neue Zeichnung seitens eines Prokuristen notwendig, während in der Vorauflage noch ein zweifelnder Standpunkt eingenommen worden war. Demgegenüber hält es der Senat für gerechtfertigt und geboten; § 53 Abs. 2 HGB dahin auszulegen, daß hier mit der „Firma" — die der Prokurist nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen hat — die jeweils in rechtlich zulässiger Weise geführte Firma gemeint ist, zumindest bei Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften. Hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift überhaupt einen bestimmten Zweck verfolgt — und dies kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden (so auch Düringer-Hachenburg, HGB, 3. Aufl., § 53 Anm. 3) — so erfordert dieser Zweck auch die Zeichnung einer geänderten Firma nebst Namensunterschrift durch den Prokuristen. Denn die Änderung der Firma entwertet die beim Registergericht aufbewahrte bisherige Firmenzeichnung, wie auch Baumbach-Duden-Hupt an anderer Stelle (Anm. 2 B zu §§ 106 bis 108 HGB) selbst bemerken. Sinnvoll erscheint die Firmenzeichnung, die übrigens wegen ihrer Formbedürftigkeit nach § 12 Abs. 1 HGB und § 41 BeurkG in der Regel nur handschriftlich wirksam vorgenommen .werden kann (vgl. dazu BayObLG, BB 1972, 1525 [= MittBayNot 1972, 310 ]; OLG Frankfurt, BB 1974, 59 [= DNotZ 1974, 467 ]; RGZ 54, 169; 172; Fischer in Großkomm. HGB, § 53 Rdnr. 2), aus den gleichen Gründen, wie sie oben hinsichtlich der Firmenzeichnung durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter nach § 108 Abs. 2 HGB dargelegt sind: wer sich von der Echtheit der von einem Prokuristen gezeichneten Firma nebst Namensunterschrift durch Einsicht in die Handelsregisterunterlagen nach § 9 Abs. 1 HGB überzeugen will, soll auch die Möglichkeit dazu haben, solange die genannten gesetzlichen Vorschriften unverändert fortbestehen. 15. HGB §§ 159, 128 (Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters) Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist. BGH, Urteil vom 19. 5.1983 — II ZR 50/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der T. KG. Mit Wirkung zum 31.12.1964 schied er aus der Gesellschaft aus, blieb aber bis 1967 als Geschäftsleiter für sie tätig. Unter dem 9. 5.1969 versprach die T. KG dem Kläger eine monatliche Altersrente. Am 12. 8.1977 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Den Beklagten hat der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung seiner Rente für die Zeit von Juni 1977 bis Dezember 1980 in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch Revisionsurteil vom 1. Juni 1981 ( WM 1981, 814 ), hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 50.920,80 DM stattgegeben. Die Revision des Beklagten bleib erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger insgesamt 16 Jahre (1952 bis 1967) in leitender Stellung für das Unternehmen der T. KG tätig gewesen ist, davon die Jahre 1965 bis 1967 als angestellter Betriebsleiter ohne gesellschaftliche Beteiligung. Den hierauf entfallenden 3/16 Anteil des monatlichen Ruhegehalts, das ihm aufgrund der Versorgungszusage für Juni 1977 bis Dezember 1980 in Höhe von 271.477,23 DM zustand, errechnet es mit 50.920,80 DM. In dieser Höhe billigt es dem Kläger gemäß Urteil des Senats vom 1. 6.1981 einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG zu. 2.- 3... . 4. Es kommt darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Der Beklagte hatte dazu behauptet, auf ihn seien gemäß § 9 Nr. 2 BetrAVG Betriebsrentenansprüche von 13 namentlich genannten Arbeitnehmern der T. KG übergegangen, die von der Gesellschaft am 6.7.1964 zugesagt worden seien und auf die er, der Beklagte, in der Zeit vom 1.11.1978 bis 31. 8.1981 insgesamt 32.436 DM ausbezahlt habe. Trifft das zu, dann fielen die Zusagen in einen Zeitraum, in dem der Kläger der Kommanditgesellschaft noch als persönlich haftender Gesellschafter angehörte, und damit in seine Haftung, auch wenn die Versorgungsfälle erst später eingetreten sein sollten ( § 128 HGB ). Demgegenüber greift die Verjährungseinrede des Klägers nicht durch. Nach § 159 HGB verjähren zwar Ansprüche gegen einen Gesellschafter binnen 5 Jahren, nachdem im Handelsregister eingetragen worden ist, daß er ausgeschieden ist. Nach § 159 Abs. 3 HGB beginnt aber diese Verjährung für Ansprüche, die erst nach dem Ausscheiden fällig werden, mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, so daß eine Verjährung der von dem Beklagten aus der Zeit von 1978 bis 1981 geltend gemachten Betriebsrenten nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger für diese noch haften sollte. Das ist aber, wie dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist, nicht der Fall. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1977 ( BGHZ 70, 132 , 136 [ = DNotZ 1978, 496 ]) zum Ausdruck gebracht, es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter zeitlich so gut wie unbegrenzt für Dauerverbindlichkeiten seiner früheren Gesellschaft haftbar gemacht werde. Seine Rechtsposition wird ohnehin, nachdem er ausgeschieden ist, zunehmend ungünstiger. Er hat alle gesellschaftsrechtlichen Einfluß- und Kontrollrechte verloren und kann nicht einmal mehr übersehen, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt. Er beläßt der Gesellschaft zwar das zur Deckung seines Anteils an den Gesellschaftsschulden erforderliche Vermögen, indem er sich mit einer entsprechend gekürzten Abfindung begnügen muß. Er kann aber die Verwaltung dieses Vermögens in keiMittBayNot 1983 Heft 4 187 ner Weise beeinflussen und deshalb geschäftliche Fehlentwicklungen nicht verhindern. Die Gesellschaft hat ihn zwar von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien. Dazu ist sie aber in der Regel gerade dann nicht mehr fähig, wenn es dazu kommt, daß er trotz seines Ausscheidens in Anspruch genommen wird. Zu Sicherheitsleistungen der Gesellschaft, wie er sie nach dem Gesetz für noch nicht fällige Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen könnte, kommt es in der Praxis kaum, weil die Gesellschaften damit wegen der hohen Beträge für langandauernde Verpflichtungen häufig überfordert sein würden. Unter solchen Umständen wäre dem ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn es bei der Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB sein Bewenden hätte, ein nicht mehr überschaubares und unzumutbares Risiko aufgebürdet, das er nicht übernehmen kann; dieses wäre entweder ein Hindernis für die Übernahme jedweder unbeschränkten persönlichen Haftung in den Handelsgesellschaften oder aber, was die Betriebsrenten angeht, ein Hemmnis für die — sozial erwünschte — Gewährung solcher Ansprüche. § 159 Abs. 3 HGB hat seinen guten Sinn in den Fällen, in denen der Gläubiger bei den normalen Austauschgeschäften des täglichen Lebens vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters einen Anspruch gegen die Gesellschaft erworben hat, die Leistungspflicht der Gesellschaft aber aus Gründen des Einzelfalles gestundet oder sonst irgendwie hinausgeschoben worden ist. Für Dauerschuldverhältnisse; bei denen die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters auf lange, vielleicht unabsehbare Zeit hinaus laufende Leistungen zu erbringen hat, bietet die Vorschrift keinen angemessenen Lösungsweg, zumal der Gesichtspunkt, daß dem Gesellschaftsgläubiger die bei Vertragsschluß bestehende, die persönliche Haftung des später Ausgeschiedenen einschließende Haftungsgrundlage erhalten bleiben müsse, mit fortschreitender Zeit an Überzeugungskraft verliert: Je länger nämlich ein Unternehmen nach dem Ausscheiden des Gesellschafters sich wirtschaftlich bewährt und je später es vielleicht dann doch seine Leistungsfähigkeit einbüßt, umso weniger kann das in der Regel darauf zurückgeführt werden, daß sich vor Jahren die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens durch das Ausscheiden des Gesellschafters verändert habe. Im Schrifttum wird daher mit Recht die Auffassung vertreten, daß es zwar der Normzweck und die Funktion des § 159 HGB sei, den Gesellschafter vor einer dauernden Inanspruchnahme zu schützen, daß dem Gesetzgeber aber die Problematik der Dauerschuldverhältnisse offensichtlich nicht bewußt gewesen sei und die Vorschrift daher diese Fälle in Wahrheit gar nicht regele (Ulmer/Wiesner, ZHR 1980, 393 , 398 ff. m. w. N.). Die Lücke, die das Gesetz damit enthält, kann, wie der Senat schon in dem oben genannten Urteil ausgeführt hat, sinnvoll nur in der Weise ausgefüllt werden, daß die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters in Fällen dieser Art — unabhängig von den Verjährungsfristen des § 159 HGB — zeitlich in vernünftiger Weise begrenzt wird. Dazu ist es erforderlich, das berechtigte Interesse des jeweiligen Gesellschaftsgläubigers gegen das des ausscheidenden Gesellschafters sorgfältig abzuwägen, um zu einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung zu kommen. Bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die in nicht zu langer Zeit gekündigt werden können und bei denen dem Gläubiger die Kündigung auch zugemutet werden kann, wenn er an der künftigen Zahlungsfähigkeit der um den ausgeschiedenen Gesellschafter geschmälerten Gesellschaft Zweifel hat, hat der Senat den ersten Kündigungszeitpunkt nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters als möglichen Enthaftungszeitpunkt angesehen ( BGHZ 70, 132 , 136 [= DNotZ 1978, 498]). Für Ansprüche, die auf Verträgen über einen längerwährenden Leistungsaustausch im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit Kündigungsfristen unter fünf Jahren beruhen, wird das auch sonst gelten können. Dagegen ist dem Bundesarbeitsgericht (AP HGB § 128 Nr. 1) ohne weiteres darin zu folgen, daß ein solcher Kündigungszeitpunkt nicht geeignet ist, die Haftung für Lohnansprüche von aktiven Arbeitnehmern kurzfristig zu beseitigen, weil der Arbeitsplatz für diese eine so große Bedeutung hat, daß sie nicht ernsthaft erwägen können, diesen allein wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters aufzugeben. Geht es, wie hier, um Versorgungsansprüche auf Grund eines beendeten Arbeitsverhältnisses, kommt eine mögliche Kündigung als Anknüpfungszeitpunkt für die Enthaftung von vornherein nicht in Betracht, da nichts mehr zu kündigen ist. Für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, bei denen entweder eine baldige Kündigung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, nicht zumutbar oder, weil im Vertrage nicht vorgesehen (ohne wichtigen Grund) rechtlich nicht möglich ist, bleibt daher nur übrig, an einen festen Zeitraum nach dem Ausscheiden des Gesellschafters anzuknüpfen, nach dessen Ablauf seine Haftung erlischt. Da dem § 159 HGB die gesetzliche Wertung zu entnehmen ist, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nach fünf Jahren von dem Risiko einer fortbestehenden Haftung freigestellt werden soll (Alfred Hueck, Das Recht der OHG 4. Aufl. S. 523; Schlegelberger/GeBler, HGB 4. Aufl. Übers. vor § 159; Schilling in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 159 Anm. 1; Düringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB 3. Aufl. Vorbem. § 159 Anm. 1; sämtl. m. w. N.) hält es der Senat für gerechtfertigt, diese Frist in der Weise zu übernehmen, daß sie mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Handelsregister zu laufen beginnt und spätestens die nach ihrem Ablauf fällig werdenden Ansprüche der Haftung des Ausgeschiedenen nicht mehr unterliegen. Die Frist von fünf Jahren ist auch mit den Interessen der anspruchsberechtigten Betriebsrentenempfänger zu vereinbaren. Es liegt allerdings auf der Hand, daß die Bedenken gegen eine Entlastung des ausgeschiedenen Gesellschafters von der Haftung aus Dauerschuldverhältnissen geringer sind, wenn — wie es in der Regel der Fall ist — die von der Gesellschaft mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungen von beiden Seiten auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters laufend immer weiter zu erbringen sind und der Ausgeschiedene am Ergebnis dieser Geschäfte und Rechtsverhältnisse nicht teilnimmt, aber für Fehlschläge einstehen soll. Bei den Pensionsansprüchen ist das anders; der Anspruchsberechtigte hat oft seine Versorgung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters durch langjährige Arbeitsleistung schon voll oder doch zu einem wesentlichen Teile verdient, und nur die Gesellschaft, der die Arbeitsleistung zugutegekommen ist, hat noch Leistungen zu erbringen. An und für sich wäre das Sicherungsinteresse des Betriebsrentners, der für die Erhaltung seines Lebensstandards meist nichts mehr einzusetzen hat, im Verhältnis zum Interesse des Ausgeschiedenen wesentlich höher zu bewerten, als das bei den Dauerschuldverhältnissen der Fall ist, bei denen der Leistungsaustausch fortdauert und sich gegenseitige Ansprüche immer neu entwickeln. In diesem Zusammenhang kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß in allen hier zu erörternden Versorgungsfällen der Anspruchsberechtigte selbst der Haftung des ausgeschiedenen GesellMittBayNot 1983 Heft 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein, also den Beklagten. Zweck dieser Sicherung ist, wie der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG geregelte Übergang der Versorgungsansprüche auf den Pensionssicherungsverein zeigt, zwar keineswegs die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers und der für sie haftenden Personen, sondern ausschließlich das Interesse des Versorgungsberechtigten, das Ruhegeld auch im Insolvenzfall zu erhalten. Das ändert aber nichts daran, daß dem bei der Abwägung der Interessen gewichtigsten Argument gegen eine Enthaftung des Gesellschafters, die besondere persönliche Schutzbedürftigkeit des Versorgungsempfängers, keine Bedeutung mehrzukommt, wenn der Pensionssicherungsverein eintritt. Für diesen bedeutet zwar die verkürzte Haftung ausgeschiedener persönlich haftender Gesellschafter, daß er Regreßmöglichkeiten verliert und diesen Ausfall durch Beiträge seiner Mitglieder ausgleichen muß. Das ist aber eine reine Vermögenseinbuße ohne jenen persönlich-sozialen Einschlag, die auch im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Beklagten nicht sehr erheblich ins Gewicht fallen wird. Eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung des § 128 HGB auf ein zumutbares Maß liegt in einem weiteren Sinne auch im Interesse der Wirtschaft, die die Beiträge für den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung aufzubringen hat. Daß grundlegende Interessen des Pensionssicherungsvereins nicht verletzt werden, zeigt schließlich die Tatsache, daß dieser Enthaftungsvereinbarunüen mit persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall ihres Ausscheidens billigt, die in Anlehnung an § 159 HGB eine fünfjährige Verjährung für das „Rentenstammrecht" vorsehen (Nachweise bei Lieb, ZHR 1980, 427 , 443; Höfer/Kemper, DB 1978, 1641 , 1645). Der Senat lehnt sich damit in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere auch an Gedanken an, die Ulmer/Wiesner im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1977 — 3 AZR 189/76 — (AP Nr. 1 zu § 128 HGB ) für die Einschränkung des Haftungsumfangs des ausgeschiedenen Gesellschafters entwickelt haben (ZHR aaO). Das genannte Urteil, in dem der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinerzeit für Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitslohn eine uneingeschränkte Gesellschafter-Nachhaftung unter voller Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB angenommen hatte, steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht mehr entgegen, nachdem derselbe Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1983 — 3 AZR 1263/79 (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) — ausgeführt hat, allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts könnten zu einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter führen, was im Urteil vom 21. Juli 1977 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Nicht zu folgen ist dagegen der weitergehenden Ansicht von U/mer/Wiesner, daß eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Ruhegeldansprüche entsprechend § 613 a BGB grundsätzlich überhaupt nicht in Betracht komme, wenn der Versorgungsfall — wie es wohl hier war — erst nach dem (eingetragenen) Ausscheiden des Gesellschafters eintrete (ZHR aaO S. 417 ff.). Abgesehen davon, daß es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 3. Mai 1983 erneut abgelehnt hat, jene Vorschrift analog auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu übertragen, könnte auch, die Wertungsdifferenz nicht überzeugen, die bestünde, wenn MittBayNot 1983 Heft 4 man bei allgemeinen Dauerschuldverhältnissen von einer Enthaftungsfrist von grundsätzlich 5 Jahren ausgehen, dagegen bei Pensionsansprüchen, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begründet worden waren, eine gänzliche Haftungsfreistellung annehmen wÖrde, sofern die Versorgungsfälle erst nach dem Ausscheiden eintreten. Der umgekehrte Vorschlag, zur Vermeidung dieser unterschiedlichen Behandlung der Dauerschuldverhältnisse den § 613 a Abs. 2 BGB allgemein als Muster für die Gestaltung der Haftung ausgeschiedener Gesellschafter. heranzuziehen und diese entsprechend zu begrenzen, würde eine spezifisch arbeitsrechtliche Lösung unzulässig verallgemeinern (UImer/Wiesner aaO S. 417) und das Gesellschafterinteresse gegenüber dem Gläubigerinteresse derart einseitig bevorzugen, daß eine solche Lösung mit den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu vertreten wäre. 5. Im vorliegenden Falle führt die Haftungsbegrenzung dazu, daß der Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger hat, die auf ihn übergegangen wären und mit denen er aufrechnen könnte. Die Frist von 5 Jahren endete am 20. Mai 1970, da das Registergericht das Ausscheiden des Kläger am 20. Mai 1965 eingetragen hat. Die die aus der Zeit vom 1. November 1978 bis 31. August 1981 fällig gewordenen Ansprüche hat er daher nicht einzustehen. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das nachstehend abgedruckte Urteil vom 19.5.1983 — II ZR 49/82 — 16. HGB §§ 159, 128 (Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, der Geschäftsführer-Kommanditist bleibt) Die Haftungsbegrenzung von fünf Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugutekommt, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt nicht für den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt. BGH, Urteil vom 19. 5.1983 — II ZR 49/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus den Gründen: 1.-4.... 5. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten [= Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungj hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Das ist nicht der Fall, soweit sich der Beklagte auf Ansprüche von 19 namentlich genannten Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft beruft, die auf Versorgungszusagen beruhen, die erst am 27. Dezember 1971 erteilt worden sind. Damals war der Kläger nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter, sondern (seit 19. Juli 1971) als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Da er nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im' Gesellschaftsvertrag die Haftsumme erbracht hat, kommt für diese Rentenverpflichtungen weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte persönliche Haftung in Betracht. Dieser muß dagegen für Betriebsrenten einstehen, die dem G. R. am 22.10.1962 zugesagt worden sein sollen. Denn jene Zusage fiel in den Zeitraum, in dem der Kläger der Komman Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.05.1983 Aktenzeichen: II ZR 50/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 187-189 Normen in Titel: HGB §§ 159, 128