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II ZR 85/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. November 1991 II ZR 85/91 HGB § 25 Abs. 1 S. 1 Zum Haftungstatbestand des § 25 HGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 17. HGB § 25 Abs. 1 Satz 1(Zum Haftungstatbestand des § 25 HGB) Eine Firmenfortführung im Sinne des §25 Abs.1 S.1 HGB liegt schon dann vor, wenn der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert. BGH, Urteil vom 4.11.1991 — II ZR 85/91 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine seit 1958 unter der Firma K. R. im Handelsregister eingetragene und seit dem 25.11.1987 als K.R. KG firmierende Kommanditgesellschaft, aus dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Bezahlung von Kaufpreisforderungen in Höhe von 7.671,14 DM in Anspruch, die ihr gegen die K. R. Metallwarenfabrik GmbH (im folgenden: GmbH) zustehen. Die GmbH ist laut Eintragung im Handelsregister vom 24.9.1987 aufgelöst, nachdem der Antrag, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt worden war. Die Beklagte, die bis dahin kein produzierendes Gewerbe betrieben und sich ausschließlich als Grundstücksgesellschaft betätigt hatte, nahm im Herbst 1987 auf den ihr erfolgversprechend erscheinenden Geschäftszweigen die Produktion der GmbH in den jedenfalls bis dahin an diese vermieteten Geschäftsräumen auf und führte sie bis Ende 1988 fort. Zu diesem Zweck übernahm sie achtzig Mitarbeiter der aus ca. zweihundert Beschäftigten bestehenden ehemaligen Belegschaft der GmbH und verwendete für ihre Geschäftspost Briefköpfe, auf denen sie sich unter einem schon von der GmbH verwendeten stark ins Auge fallenden Firmenemblem „R." mit breitem grünen Band als „K.R. KG Metallwarenfabrik" unter Angabe der Geschäftsbereiche „Kachelofenzubehör, Stanztechnik, Schweißtechnik, Schalldämpfer" bezeichnete. Diese Geschäftsbereiche stimmen mit den auf dem Briefkopf der GmbH bezeichneten bis auf die „Schalldämpfer" überein, an deren Stelle diese „Briefkasten, Briefkastenanlagen" genannt hatte. Die Angaben zu Anschrift, Postfach, Telefon und Fernschreiber sind auf beiden Briefbögen die gleichen., Die Revision gegen die in beiden Vorinstanzen erfolgreiche Klage blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet erachtet, die gegen die frühere Geschäftsinhaberin, die K. R. Metallwarenfabrik GmbH, begründeten Kaufpreisforderungen der Klägerin zu bezahlen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch auf einen Sachverhalt wie den im vorliegenden Fall zur Beurteilung stehenden anwendbar ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im vorliegenden Fall nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil die Beklagte die Produktion erst aufgenommen hat, nachdem der Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt worden war und die GmbH ihren Betrieb eingestellt hatte. Eine vorübergehende Stillegung des Geschäftsbetriebs, insbesondere auch während eines Konkursverfahrens, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen, solange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschäfts, vor allem seine innere Organisation und seine Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten, so weit intakt bleiben, daß die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer besteht (vgl. dazu statt aller Heymann/Emmerich, HGB § 25 Rdnr. 15 i. V. m. § 22 Rdnr. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren, wie der Senat, da es dazu keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, selbst entscheiden kann, im vorliegenden Fall gewahrt. Ungeachtet der Kündigung der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, den stillgelegten Geschäftsbetrieb der GmbH mit dem Stamm der bisherigen Arbeitnehmer in denselben Geschäftsräumen und mit denselben betrieblichen Einrichtungen unter Anknüpfung an die bisherigen Kunden- und Lieferantenbezie2. Ebensowenig kann die Revision mit ihrem Einwand Erfolg haben, die Anwendung des § 25 Abs..1 Satz 1 HGB auf den vorliegenden Fall müsse bereits daran scheitern, daß diese Bestimmung nicht für den Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Konkursverwalter gelte. Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkursverwalter beruht, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11.4.1988 (II ZR 313/87, WM 1988, 901 [= DNotZ 1989, 88]) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, daß die Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll. Dieser durch die Besonderheiten des Konkursverfahrens bedingte Gesichtspunkt trifft auf die Übernahme des Unternehmens eines überschuldeten Rechtsträgers außerhalb eines Konkursverfahrens nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, daß die Eröffnung des Konkurses in Ermangelung einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt worden ist. Die in § 25 Abs. 1 HGB vorgesehene Rechtsfolge setzt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht voraus, daß das übernommene Unternehmen einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert. 3.Vollends ohne Bedeutung für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den vorliegenden Fall ist schließlich der Umstand, daß die Auflösung der GmbH bereits am 24.9.1987 nach Ablehnung des Konkursantrages in das Handelsregister eingetragen worden ist. Diese Eintragung verlautbart, was die Revision verkennt, lediglich, daß die Kontinuität des Unternehmensträgers nicht mehr gegeben war. Die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft jedoch nicht an den Fortbestand des Unternehmensträgers, also des Inhabers, sondern allein an die Kontinuität des Unternehmens an. Diese aber wird durch den Wechsel seines Inhabers, den § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im Gegenteil gerade voraussetzt, nicht berührt. III. Frei von Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnten, sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, daß die Beklagte das Handelsgeschäft der GmbH im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fortgeführt hat. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte einen wesentlichen Teil der Produktion der aufgelösten GmbH mit denselben Maschinen und Einrichtungsgegenständen in denselben Räumen, mit denselben Warenbeständen und mit einem Teil des Personals der GmbH unter derselben Anschrift sowie unter Angabe desselben Postfachs, Telefon- und Fern208 MittBayNot 1992 Heft 3 schreibanschlusses und unter Verwendung eines weitestgehend ähnlichen Geschäftsbogens fortgeführt. Die gegen diese Feststellungen und die auf ihnen beruhende rechtliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erforderlich, daß das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so-daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt ( BGHZ 18, 248 , 250; Urt. v. 29.3.1982 — II ZR 166/81, WM 1982, 555 , 556 [= DNotZ 1983, 191 ]). Es ist deshalb aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Einstellung der Produktion von Briefkästen und Briefkastenanlage.n keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern für die rechtliche Betrachtung darauf abgestellt hat, daß die Beklagte alle vom Berufungsgericht als wesentlich gewürdigten Geschäftsbereiche der aufgelösten GmbH, nämlich die Produktionszweige Kachelofenzubehör, Stanz- und Schweißtechnik, fortgeführt hat. Diese konkreten tatsächlichen Feststellungen kann die Revision ebensowenig wie die auf ihnen beruhende rechtliche Würdigung dadurch zu Fall bringen, daß sie ohne Bezug auf einen substantiierten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen geltend macht, die Betätigung der Beklagten auf dem früheren Produktionsgebiet der GmbH betreffe nur die Blechverarbeitung. Ebensowenig könnte es etwas an der Fortführung des Unternehmens der GmbH in seinem wesentlichen Bestand ändern, wenn man entsprechend der dahingehenden Rüge der Revision für die Revisionsinstanz unterstellt, daß die Beklagte entsprechend dem eingeschränkten Umfang der weitergeführten Produktion auch nur einen Teil des Warenlagers der GmbH übernommen hat. Die Identität des Unternehmens, auf die es für die rechtliche Beurteilung des Vorgangs allein ankommt, würde dadurch nicht berührt. 2. Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, es sei nicht nachgewiesen, daß der Beklagten ein Recht auf die in dem Unternehmen der GmbH zusammengefaßten Sachen und Gegenstände oder auf das Unternehmen insgesamt eingeräumt worden sei. Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht das interne Vertragsverhältnis, das, wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 16.1.1984 — II ZR 114/83, WM 1984, 474 [= DNotZ 1984, 580 = MittBayNot 1984, 93 ] und v. 10.10.1985 — IX ZR 153/84, WM 1985, 1475) ausgesprochen hat, sogar ganz fehlen kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, die Anwartschaftsrechte der GmbH auf Rückerwerb der zur Sicherheit auf die kreditgewährende Sparkasse übertragenen Betriebseinrichtungen und Maschinen erworben oder die GmbH diese später anderweit veräußert hat. Maßgeblich ist allein die auch von der Revision als solche nicht in Abrede gestellte Tatsache, daß die Beklagte diese Gegenstände bis Ende 1988 tatsächlich, und zwar mit Einverständnis der kreditgebenden Sparkasse, übernommen und für die aufrechterhaltenen Teile der Produktion weiterbenutzt hat. MittBayNot 1992 Heft 3 IV. Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch die Fortführung der bisherigen Firma bejaht hat. 1. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Firmenfortführung insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte in ihrer Firma die Bezeichnung KG führt, während es sich bei dem früheren Unternehmensträger um eine GmbH handelt. Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung des Nachfolgers für die im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens, die durch die Fortführung der bisherigen Firma (nach dem Gesetzeswortlaut zur Auslösung der Haftungskontinuität allerdings notwendigerweise) lediglich nach außen in Erscheinung tritt. Dementsprechend kann es für die Haftung nach § 25 Abs.1 Satz 1 HGB nicht auf eine wortund buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf ankommen, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 16.9.1981 — VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255 sowie v. 10.10.1985 a.a.O. m. w. N.; aus dem Schrifttum Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdnr.47; Baumbach/Duden/ Hopt, HGB 28. Aufl. § 25 Anm. 1 D. b). Entscheidend ist mithin allein, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden und auch nicht auf die Möglichkeiten des § 25 Abs.2 HGB zurückgreifen will, muß durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese „anhängen". Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (Urt. v. 2.4.1959 — II ZR 163/58, LM HGB § 22 Nr.1 = BB 1959,462; v. 29.3.1982 a.a.O.). Derartige Zusätze sind, ob gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig aufgenommen, jedenfalls farblos und ohne Einfluß auf die Individualisierung der Firma. Durch ihre Änderung unter Beibehaltung des Kerns oder prägender Zusätze wird vielmehr gerade die Kontinuität des Unternehmens beim Wechsel des Unternehmensträgers hervorgehoben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb auch ohne Bedeutung, daß die Beklagte in ihrer Firma den Zusatz KG führt, ohne daß dies durch § 19 Abs. 2 HGB, der lediglich irgendeinen das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz verlangt, zwingend vorgeschrieben wäre. Der Verkehr mußte darin, soweit er der eingetretenen Änderung überhaupt Beachtung geschenkt haben sollte, lediglich die Klarstellung sehen, daß das Unternehmen. der GmbH nunmehr von einem neuen Rechtsträger in der Rechtsform einer KG unter der bisherigen Firma fortgeführt werden sollte. Das gleiche gilt entgegen der Ansicht, der Revision von der angeblichen Mitteilung an Kunden und Lieferanten, die Firma „R. KG sei etwas Neues" Eine solche Mitteilung vermag weder die tatsächlich gegebene Unternehmenskontinuität ungeschehen zu machen noch die Tatsache der Weiterführung der bisherigen Firma zu beseitigen. Sie enthält nicht mehr als einen Hinweis auf den Wechsel des Inhabers, der die Haftung für die im Unternehmen begründeten Altverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gerade nicht auszuschließen vermag. Aus demselben Grund kann sie auch nicht die Wirkungen des § 25- Abs.2 HGB nach sich ziehen. es schließlich, daß die Beklagte bereits vor der Übernahme des Unternehmens der K. R. Metallwarenfabrik GmbH mit der im November 1987 in „K. R. KG" geänderten Firma ,K. R." im Handelsregister eingetragen war. Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber dem neuen „seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29.3.1982 a. a. 0.), kommt es auf- die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat. Vielmehr hat sie von dem Zeitpunkt, in dem sie den Produktionsbetrieb der GmbH fortsetzte, für ihr Auftreten gegenüber dessen Kunden und Lieferanten ihre bisherige Firma durch den auch in der Firma der GmbH enthaltenen individualisierenden Zusatz „Metallwarenfabrik" ergänzt und damit — von dem Gesellschaftsformzusatz abgesehen — eine vollständige Übereinstimmung ihrer im Verkehr benutzten Firma (zur Maßgeblichkeit der tatsächlich gebrauchten und nicht der im Handelsregister eingetragenen Firma vgl. SenUrt. v.. 1.12.1986 - II ZR 303/85, WM 1987, 212 [= DNotZ 1987, 374 ],) mit derjenigen des bisherigen Unternehmensinhabers herbeigeführt. Ein solcher Sachverhalt aber erfüllt, wie vorstehend dargelegt, zweifelsfrei den Haftungstatbestand des § 25 Abs.1 Satz 1 HGB. 18. HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2 (Zur Handelsregisteranme/dung durch Prokuristen) Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn diese die Grundlagen des „eigenen" Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach § 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt. BGH, Beschluß vom 2.12.1991 - II ZB 13/91 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdeführerin ist bisher als M. G. Kommanditgesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Mit Schriftsatz vom 6.11.1990 hat der Notar im Namen dieser Gesellschaft unter Einreichung entsprechender Anmeldungen ihrer Gesellschafter, der E. B. Mo. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und der E. B. GmbH & Co. als Kommanditistin, beantragt, die Änderung ihrer Firma in M. G. GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldungen beider Gesellschafter sind jeweils von denselben natürlichen Personen, dem Kaufmann Ge. S. und dem Dipl.-Sozialwirt K.W., vorgenommen worden, die für die persönlich haftende Gesellschafterin als Geschäftsführer, für die Kommanditistin als Prokuristen gezeichnet haben. Durch Verfügung vom 17.1.1991 hat das Amtsgericht gegenüber dem Notar beanstandet, daß die Anmeldung der Firmenänderung seitens der Kommanditistin durch zwei Prokuristen erfolgt sei. Da die Anmeldepflicht dem gesetzlichen Vertreter obliege, werde gebeten, dessen Anmeldung nachzureichen. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8.3.1991 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts können Prokuristen einer Gesellschaft auch dann keine Anmeldung zum Handelsregister vornehmen, wenn diese nicht die Firma des eigenen Unternehmens, sondern die Firma einer Tochtergesellschaft betrifft. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Köln möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil nach seiner Auffassung Prokuristen nur dann keine Anmeldung vornehmen können, wenn diese die Existenz oder Rechtsform des eigenen Unternehmens betrifft. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft sei dagegen von der ihm nach § 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.4.1982 ( BayObLGZ 1982, 198 , 200 ff. = MittBayNot 1982, 254 ) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für die Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem genannten Beschluß die Ansicht vertreten, daß eine Handelsgesellschaft auch eine Anmeldepflicht, die ihr als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft obliegt, nicht durch Prokuristen allein erfüllen kann. Von dieser Entscheidung müßte das vorliegende Gericht abweichen, wenn es der weiteren Beschwerde mit der von ihm für richtig gehaltenen Begründung stattgeben will. 1. Nach § 12 Abs. 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu nach der herrschenden Auslegung der bezeichneten Vorschrift keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, daß sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (vgl. statt aller Staub/Hüffer, HGB 4.Aufl. § 12 Rdnr.5). Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ist auch die Prokura. Sie unterscheidet sich von anderen Arten gewillkürter Vollmacht lediglich dadurch, daß ihr Inhalt im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs vom Gesetz selber typisiert, sehr umfassend ausgestaltet und im Außenverhältnis zwingend festgelegt ist. Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt sie zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend-)eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Unstreitig gehört dazu auch die Vertretung des Unternehmensträgers (Geschäftsinhabers) im Prozeß sowie die Einleitung von Verfahren und die Stellung von Anträgen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. statt aller Heymann/Sonnenschein, HGB, 1989, § 49 Rdnr. 7; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 49 Anm.1 A.). Damit deckt die Prokura zumindest im Grundsatz ohne weiteres auch Anmeldungen zum Handelsregister ab, da diese der Sache nach Anträge auf Eintragung bestimmter Tatsachen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind. Wenn dennoch die herrschende Meinung im Schrifttum dem Prokuristen durchweg die rechtliche Fähigkeit abspricht, ohne eine zusätzliche Vollmacht Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen (vgl. Staub/Hüffer a.a.O. § 12 Rdnr.5 sowie schon Würdinger in der Voraufl. dieses Kommentars § 12 Anm.5; Heymann/Sonnenschein a.a.O. § 12 Rdnr.9 und §49 Rdnr.12; Baumbach/Duden/Hopt a. a.0. § 12 Anm.2) A. und §49 Anm.1) B; Schlegeiberger/Hildebrandt/Steckhau, HGB 5.Aufl. § 12 Rdnr.13), so beruht dies ersichtlich auf der Erwägung, daß solche Anmeldungen vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig nicht den (laufenden) MittBayNot 1992 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.11.1991 Aktenzeichen: II ZR 85/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 208-210 Normen in Titel: HGB § 25 Abs. 1 S. 1