IV ZR 222/91
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Dezember 1992 IV ZR 222/91 BGB § 2034 Abs. 1 Kein Vorkaufsrecht eines Miterben nach Veräußerung des Erbteils an Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auf das Sondereigentum, nicht auf das Gemeinschaftseigentum. Der Tankraum muB nur ein- oder zweimal im Jahr zum Nachfollen betreten werden; auch Kontrollen und Wartung sind nur in gr6Beren Zeitabstanden erforderlich. Belastigungen und Streit sind nicht zu beforchten. In dem vom OLG Zweibrocken entschiedenen Fall ist die Situation jedoch nicht die gleiche: Der Grunddienstbarkeitsberechtigte ware nicht gehindert, standig die Durchgangsraume zu betreten. Beim Tankraum ist es anders: Hier ist schon durch die Art der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Schranke gesetzt. Das hier Gesagte sollte aber nicht so verstanden werden, daB alle Benutzungsregelungen ausgeschlossen sein sol-・ len, die dem §3 Abs. 2 WEG widersprechen. Gegen eine zeitlich begrenzte schuldrechtliche Vereinbarung o ber die Benutzung des Abstellraums ware nichts einzuwenden. Es、 kann aber nicht gestattet werden, die zwingenden Vorschriften des WEG durch eine Grunddienstbarkeit mit dinglicher Wirkung auf Dauer auszuhebeln. Notar a. D. Dr. Ludwig Rdll, Gonzburg 8. BGB§2034 Abs.1 伏とin Vorkaufsrecht eines Miterben nach 陀庖ul3erung 加5 Erb把1/5 an 0万tten) Ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten ver言uBert hat, z白hlt damit nicht mehr zu den,,U brigen Miterben" im Sinne von §2034 Abs.1 BGB (Anderung der Rechtsprechung)・ BGH, Urteil vom 16. 12.1992 一 IV ZR 222/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: DIe Parteien streiten um einen 1/4-Erbteil nach dem am 28. 3. 1935 verstorbenen 陥rl B. Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern Maria, Hans, Friedrich und Alice zu je einem Viertel beerbt Einziger NachlaBgegenstand ist ein 1.387 qm groBes Grundstock i n H., dessen Wert zum Zweck der Teilungsversteigerung aufgrund Gutachtens vom 9.6.1990 auf 7 Mio. DM festgesetzt worden ist了 An diesem Grundstock ist der Beklagte seit langem interessiert. Er erwarb zunachst den l/4-Erbteil Alice und von dem 1/4-ErbteiI Hans die Halfte (1/8). Danach verkauften und u bertrugen die Erben der am 28.2.1983 nachverstorbenen Miterbin Maria deren Erbteil durch Vertrag vom 20. 12. 1988 zum Preise von 880.000 DM an den Beklagten und lieBen der Klagerin davon am 30. 12. 1988 Mitteilung machen Die Klagerin ist die Witwe des am 14.5.1982 nachverstorbenen Miterben Friedrich und erlangte dessen l/4-Erbteil als seine alleinige Vorerbin durch Erbfolge. Wegen des Erbteilsverkaufs vom 20. 12. 1988 nimmt sie for sich ein Vorkaufsrecht gem§2034 BGB in Anspruch Dieses Vorkaufsrecht hat sie durch notarielle Erklarung gegenober dem Beklagten vom 24. 2. 1989, zugegangen am 27. 2. 1989, im Ganzen for sich ausgeロbt Der Beklagte meint, der Klagerin habe ein Vorkaufsrecht nicht zuge standen; ebensowenig habe der Verkauf vom 20. 12. 1988 ein Vorkaufsrecht ausgel6st. Ein etwaiges Vorkaufsrecht habe die Klagerin auch nicht allein ausUben k6nnen. AuBerdem habe sie ihr Vorkaufsrecht verwirkt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemaB verurteilt, den ihm o bertragenen Erbteil an die Klagerin zuo bertragen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurockgewiesen mit der MaBgabe, daB der Beklagtenur zu leisten habe Zug um Zug gegen Zahlung von 880.000 DM Kaufpreis und gegen Erstattung von 5.603,09 DM Kosten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung Die Revision fohrte zur Aufhebung und Zurockverweisung Aus den Grnden: 1. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann sind dieU brigen Miterben gem §2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Ist ein Miterbe bereits verstorben, dann treten dessen Erben an seine Stelle ( §1922 Abs. 1 BGB ); als Erbeserben rUcken sie in seine Erbenstellung ein. Deshalb gr白ift §2034 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn 一 wie hier 一 die Erben des bereits verstorbenen Miterben dessen Erbteil an einen Dritten verkaufen (BGH, Urteil vom 13.6.1966 一 III ZR 198/64 一 NJW 1966, 2207 = LM 4 zu §2034 BGB). Dritter in diesem Sinne ist grundsatzlich auch ein Erbteilserwerber, der noch weitere Erbteile aufkauft ( BGHZ 56, 115 , 116; BGH, Urteil vom 27. 10. 1971 一 IV ZR 223/69 一 WM 1972, 503 = LM 8 zu§2034 BGB). Das Berufungsgericht hat das zutreffend gesehen und hat der Klagerin mit Recht das geltend gemachte Vorkaufsrecht zugebilligt. Auch die Revision hat dagegen nichts zu erinnern. 2. Das Berufungsgericht ist ferner der Meinung, die Klagerin habe das Vorkaufsrecht allein aus0ben k6nnen. Zwar stehe das Vorkaufsrecht gem.§513 BGB allen Miterben g6meinschaftlich zu und k6nne im allgemeinen von ihnen auch nur gemeinschaftlich ausgeobt werden. Als einzige Mitberechtigte fロr die AusQbung des Vorkaufsrechts komme hier aber unstreitig nur die-Zeugin Sophie B., Witwe des verstorbenen Miterben Hans B., in Betracht. Diese Zeugin sei gem.§510 Abs. 1 BGB unterrichtet worden, sei aber an dem Erwerb nicht interessiert gewesen und habe die Frist des§2034 Abs.2 Satz 1 BGB verstreichen lassen. Dabei i st stillschweigend vorausgesetzt, daB Miterben (oder Erbeserben) ein Vorkaufsrecht gem.§2034 BGB nicht mehr erlangen k6nnen, wenn sie ihren Erbteil bereits froher vollstandig verauBert haben, wie das hier durch mehrere O bertragungen an den Beklagten und an den Sohn Rudolf der Klagerin geschehen ist. Mit dieser Rechtsmeinung steht das Berufungsurt& 1 in Widerspruch zu einem unver6ffentlichten Urteil desBundesgerichtshofs vorn 19. 10. 1955 (IV ZR 89/55 5. lOf.; vgl. Johannsen, WM 1970, 738 , 746;んりgel in BGB RGRK 12. Aufl.§2034 Rdnr.5). Dort hat der frohere IV. Zivilsenat die gegenteilige Auffassung vertreten. Der erken-nende Senat hat diese Auffassung for zwei Sonderfalle eingeschrankt ( BGHZ 86, 379 mit Anm. Hoegen「= DNotZ 1983, 628],LM 12 zu§2034 BGB und Urteil vom 13. 6. 1990 一 IV ZR 87/89 一 FamRZ 1990, 1110 =LM 13 zu§2034 BGB 『= MittBayNot 1990, 315 = DNotZ 1991, 543 ]) und hat dabei offengelassen, ob an ihr im o brigen festzuhalten ist (LM 13 zu§2034 BGB unter II 1 a. E.). Nach erneuter Uberprofung gibt der Senat die gegenteilige Auffassung ausdrUcklich auf. Der Senat hat bereits froher hervorgehoben, daB das Vorkaufsrecht des§2034 BGB dem Zweck dient, die o brigen Miterben vor dem Eindringen unerwonschter Nichterben in die Erbengemeinschaft und auch vor der Verstarkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter zu schutzen (LM 13 zu§2034 BGB). Vor diesem begrenzten Zweck wird deutlich, daB und warum kein Vorkaufsrecht entsteht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben verkauft (BGH Urteil vom 27. 10. 1971 一 IV ZR 223/69 一 WM 1972, 503=LM 8 zu§2034 BGB BI. 1 R und vom 31.5. 1965 一 III ZR 1/64 一 WarnR 1965, 323= LM 3zu§2034 BGB unter II 2 b 81. 2 R), und zwar m6glicherweise selbst dann nicht, wenn der Erwerber bereits vollstandig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war. Dementsprechend erscheint es dem Senat von vornherein fragwQrdig, einen MitMittBayNot 1993 Heft 2 erben, der seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, dennoch zu dengeschotzten,,o brigen Miterben" zu rechnen und ihn dadurch vor dem Erbteilsverkauf eines anderen Miterben gleichzeitig durch ein und dieselbe Bestimmung in Schutz zu nehmen. Aber auch wenn beide Erbteilskaufe nicht zugleich, sondern nacheinander zustande kommen und abgewickelt werden, leuchtet ein solches Vorgehen nicht ein. Mit einem derartigen ぬrstandnis der Norm werden, wie die bisher entschiedenen Falle zeigen, wenig sinnvolle Wettlaufe von Interessenten und wechselseitige Blockaden von Vorkaufsrechten begonstigt, ohne daB sich dies aus Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen lieBe. Da ein Miterbe auch dann Miterbe bleibt, wenn er seinen Erbteil vollstandig verauBert hat ( BGHZ 86, 379 , 380; 56, 115, 117), konnte zwar der Wortlaut for die frohere Auslegung durch den Bundesgerichtshof sprechen. In der Tat hat sich der frohere IV.Zivilsenat auf diesen Gesichtspunkt gestotzt (a. M・bereits Meyer in Gruch Beitr 51 (1907), 785, 789) und daraus abgeleitet, das Vorkaufsrecht,, hafte nicht an" dem ererbten ぬrmogensantei I, sondern an der Miterbenstellung als solcher. Daran ist richtig, daB der Schutz, den§2034 BGB den Miterben bietet, bei der Erbteilsubertragung grundsatzlich nicht mit dem Erbteil auf dessen neuen Inhaber obergeht und diesem daher nicht zugute kommt (BGHZ 56, 115, 118). Das besagt aber nichts Entscheidendes darober, ob der Miterbe selbst nachder ぬrauBerung seines Erbteils for einen anderen Verkaufsfall noch zu den in§2034 BGB geschotzten,,o brigen Miterben" gehort. Diese Frage kann entgegen der Auffassung des froheren IVZivilsenats nicht allein nach dem Wort,, Miterben'; namlich danach entschieden werden, daB der ぬrauBerer Miterbe geblieben sei. MaBgebend muB hier vielmehr sein, daB der vollstandig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe keines Schutzes vor dem Eindringen Dritter oder einer ぬrstarkung ihrer Beteiligung daran mehr bedarf. Schutzbedorftig im Sinne von§2034 BGB vor O berfremdung sind vielmehr nur diejenigen Miterben und Erbeserben, die in der Erbengemeinschaft verblieben sind. Wenn man den Anwendungsbereich des§2034 BGB auch auf die bereits ausgeschiede nen Erben erstreckte und ihnen gewissermaBen ein,, Recht auf R0ckkehr'' in die Erbengemeinschaft zubilligen wollte, dann ginge das zugleich zu Lasten der,, treuen" (Qbrigen) Miterben und worde deren Rechte aus§2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend vermindern. Das kann nicht Sinn des Gesetzes sein. Die jetzige Auffassung des Senats wird im neueren Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. z.B. S加udin gerM伯rner, BGB12.Aufl.§2034 Rdnr.9; MK/D0tz, BGB 2.Auf I.§2034 Rdnr. 22; Soergel/WoIf, BGB 12. Aufl.§2034 Rdnr.8 bei Fn.42; Erman/SchIo加r, BGB 8. Aufl.§2034 Rdnr.4 ;用 landtiEdenhofer, BGB 51. Aufl §2034 Rdnr.3; vonLObtow, Erbrecht Bd. II 5.825; Leipo/d, Erbrecht 9.Aufl. Rdnr.525 Fn.6; unklar AK-ル川ey,§2034 BGB Rdnr.7). 3. Mit Recht rUgt die Revision allerdings, daB es sich bei der Frage, welche 円rsonen neben der Klagerin als die o brigen Miterben im Sinne von §2034 Abs. 1 BGB anzusehen sind, um eineRechtsfrage handelt, die die ぬrteien nicht unstre-fig stellen k6nnen. (Wird ausgefhrt.) 5. Ferner beruft die Revision sich darauf, daB die Klagerin ihren Erbteil auf ihre S6hne Rudolf und Carl-GUnther o bertragen habe. Auch wenn dieser neue ProzeBvortrag trotz §561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz noch berocksichMittBayNot 1993 Heft 2 tigt werden k6nnte, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, stonde dies dem Klageanspruch nicht im Wege. Entgegen der Auffassung der Revision geht ein etwaiger Anspruch, den die Klagerin durch die Ausobung ihres Vorkaufsrechts erlangt hat, ihr infolge nachtrag licher ぬrauBerung ihres Erbteils nicht ohne weiteres wieder verloren. Rechte aus der Vorkaufserklarung sind zwar, anders als das Vorkaufsrecht selbst ( §514 BGB), aber ebenso wie in den Fllen der §§504 ff. BGB , frei o bertragbar ( RGZ 163, 142 , 154). Eine derartige Ubertragung kann zwar mit einer Erb teilsobertragung verbunden werden. Davon. kann jedoch, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt Ist, im allgemeinen nicht ausgegangen werden. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 9. AktG§246 (Rechtsm招b庖uch/iche Ausobung des An危chtungsrechts) 、 Das Anfechtungsrecht des Aktionars ist ein privates Gestaltungsrecht. Wird es rechtsmiBbr谷 uchlich ausgeUbt, so ist die Anfechtungsklage unbegrUndet. (Leits言セe 由 Schriftleitung) r BGH, Urteil vom 15.6:1992 一 II ZR 173/91 一 Aus 后tbes治nd: Die Hauptversammlung der Beklagten hat den Vorstand am 7. 7. 1989 entsprechend Ziff. 6 lit. b der ねgesordnung in Erweiterung des zu Ziff. 6 gefaBten Beschlusses vom 10. 7. 1987 erm加htigt, bis zum 10. 7. 1992 naher umschriebene Optionsrechte auf Aktien der Beklagten in Zusammenhang mit der bis zu einem bestimmten Gesamtnennbetrag zulassigen Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen zu gewahren, die u ber ihre unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen auslandischen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionare ist ausgeschlossen worden. Gegen den BeschluB o ber den BezugsrechtsausschluB hat die Klagerin, dieo ber fonf Aktien der Beklagten verfogt, Widerspruch zu notariellem Proto-koll erklart und Anfechtungsklage erho晩n. Die Beklagte hat u. a. eingewandt, die Erhebung der Anfechtungsklage sei rechtsmiBbrauchlich erfolgt. Zwar sei die Klagerin im vorliegenden ぬrfahren noch nicht mit dem Vorschlag hervorgetreten, ihre Klage gegen Zahlung einer,, Entschadigung" zurockzunehmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren, in denen sie sich ihr Anfechtungsrecht durch unangemessen hohe Abfindungen habe abkaufen lassen, mosse davon ausgegangen werden, daB sie eine solche Absicht auch mit der vorliegenden Klage verfolge Das Landgericht hat durch Zwischenurteil fest叩stellt, daB eine rechtsmiBbrauchliche Erhebung der Anfechtungsklage nicht nachgewiesen und die Klage somit zulassig sei. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulassig abgewiesen (Urteil ver6ffentlicht in ZIP 1991, 925). Mit ihrer Revision verfolgt die Klagerin ihr Klagebegehren weiter Aus der, Grnden: Die Revision fohrtzurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. / I. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht als unzulassig ist rechtsfehlerhaft erfolgt. .山 ndgericht und Berufungsgericht haben zu Unrecht angenommen, daB der von der Beklagten erhobene Einwand, die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschl usses durch die Klagerin erfolge rechtsmiBbrauchlich, das allgemeine Rechtsschutzbedorfnis for die Klage entfallen lasse und sie damit unzulassig mache. Der Einwand des RechtsmiBbrauchs richtet sich vielmehr gegen das Anfechtungsrecht Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.12.1992 Aktenzeichen: IV ZR 222/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 88-89 MittRhNotK 1993, 93-94 Normen in Titel: BGB § 2034 Abs. 1