IV ZR 222/91
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 01. Februar 1993 2 Wx 2/93 Benutzungsregelung für Garage auf Nachbargrundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tatsächlich gezahlten Monatsraten bei dem Gesamtvermö-. gensvergleich im Ergebnis außer Ansatz bleiben müssen. Daß die Parteien diese Beträge als Nutzungsentschädigung angesehen haben, ist unschädlich. Zwar kann nach der Rspr. des Senats der Verkäufer im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gesetzes wegen keine Entschädigung für entgangene Nutzungen verlangen (WM 1983, 418). Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren und haben dies hier auch getan. Eine Herabsetzung der verfallenen Beträge entsprechend § 343 BGB (BGH NJW 1968, 1625 ; NJW 1972, 1893 , 1894) käme, wenn überhaupt, nur dann in Betracht, wenn die Bekl. hätten erkennen lassen, daß sie den Verfall der gezahlten Beträge als unangemessen hoch empfinden und deswegen eine Herabsetzung begehren. Das ist nicht der Fall. Eine Herabsetzung von Amts wegen ist nicht möglich (MünchKomm/Söllner, 2. Aufl., § 343 BGB , Rd.-Nr.10). Hat danach die Summe der effektiv gezahlten Monatsraten von 40.000,— DM bei dem im übrigen in tatsächlicher Hinsicht unangefochtenen und - wenigstens im Ergebnis — richtigen Vermögensvergleich außer Ansatz zu bleiben, so steht dieser Betrag den KI noch zu. Dies zeigt folgender Vermögensvergleich: A. Einnahmen bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung: 1. Kaufpreis 440.000,— DM 2. Zinsvorteile a) aus den Monatsraten 3.263,— DM b) aus den 13.000,— DM 3:412,50 DM 446.675,50 DM B. Einnahmen nach Nichterfüllung des Vertrages: 1 Kaufpreis aus der Weiterveräußerung 320.000,.- DM 2. ersparte Kreditzinsen 33.136,02 DM 3. Zinsvorteile 2.594,12 DM 355.730,14 DM Bei gleichbleibenden Verbindlichkeiten ergibt sich damit ein Nichterfüllungsschaden von 446.675,50 DM .1. 355.730,14 DM 90.945,36 DM zuerkannt sind bisher 50.945,36 DM verbleibende Restforderung 40.000,- DM Hinsichtlich der mit der Revision darüber hinaus verlangten -- nicht gezahlten - 9 Monatsraten ist die Klage dagegen nicht begründet. Nach alledem ist das Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 40.000,— DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache i. S. d. Klage zur Endentscheidung durch den Senat reif. Im übrigen verbleibt es dagegen bei der angefochtenen Entscheidung. 3. Schuldrecht — Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch Grundstückskäufer (LG Hamburg, Urteil vom 9.10.1992 — 311 S 132/92) BGB §§ 571; 398; 185 Abs. 1 1. Der Käufer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung kann ein Mietverhältnis erst dann wirksam kündigen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. 2. Das Recht zur Kündigung ist nicht abtretbar:Dem Erwerber kann auch keine Ermächtigung zur Kündigung in eigenem Namen erteilt werden. (Leitsätze nicht amtlich) Aus den Gründen: Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das AG die. auf (zwei) Kündigungen wegen Eigenbedarfs gestützte Räumungsklage abgewiesen. a) Die Kündigung vom 29. 10.1990 (zum 31.10. 1991), begründet u. a. mit der (zu geringen) Größe der bisher genutzten (95 qm großen) Wohnung, dem ungünstigen Schnitt der bisherigen Wohnung, dem Fehlen von Abstellkammern in der bisher genutzten Wohnung sowie „familiären und beruflichen Gründen", ist.unwirksam. Der KI. war bei Ausspruch der Kündigung noch nicht Eigentümer der Wohnung. aa) Die Kündigung des Grundstückserwerbers ist vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch unwirksam (vgl. auch LG Essen WM 1990, 27 ; LG Münster WM 1991,105; LG Ellwangen WM 1991, 489 ; LG Augsburg NJW-RR 1992, 520 ; Sternel, Mietrecht; 3. Aufl., IV 18; Scholz, ZMR 1988, 285 ); er ist (noch) nicht Vermieter gern. §§ 564 a, 564 b, 565, 571 BGB '. bb) Eine Abtretung gern. § 398 BGB des Rechts zur Kündigung ist durch § 7 des notariellen Kaufvertrages des KI. mit seinen Rechtsvorgängern vom 12.10.1990 nicht erfolgt, da das Recht zur Kündigung als (einseitiges) Gestaltungsrecht nicht abtretbar ist (vgl. LG Kiel WM 1992,128; LG Augsburg NJW-RR 1992, 520; Urteil der Kammer vom 13.3.1992, 311 S 276/91, m. w. N.; Scholz, ZMR 1988, 285 , 286). cc) Sofern man in § 7 des Kaufvertrages eine Ermächtigung des Kl. i. S. d. § 185 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses im eigenen Namen sehen würde, führt dieses nicht zur (formellen) Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, da eine derartige Ermächtigung zur Kündigung nach Auffassung der Kammer unzulässig ist; hierdurch könnten die Unzulässigkeit der Kündigung vor Eigentumserwerb und die Unwirksamkeit der Abtretung eines Kündigungsrechts umgangen werden (vgl. auch LG Kiel. WM 1992, 128 ; LG Augsburg NJWRR 1992, 520; Sternel, a.a.O., IV 18,3, 163; Scholz, ZMR 1988, 285, 286f.). Im Interesse des Mieterschutzes muß bei Ausspruch der Kündigung ausreichende Klarheit über die Person des jeweiligen Vermieters verlangt werden (vgl. auch LG München WM 1989, 282 ). dd) Eine Mieteintrittsvereinbarung (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 19. 11. 1991, 311 0 132/90, m. w. N.; Sternei, 1 91; Scholz, ZMR 1988, 285 ) aufgrund von § 7 des Kaufvertrages— der den Eintritt des KI. an die Stelle seiner Rechtsvorgänger in die Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis mit dem Bekl. regelt—, dem Schreiben der Rechtsvorgänger des KI. (den ehemaligen Vermietern) vom 12.10. 1990 — mit dem sie dem Bekl. den Verkauf der Immobilie mitteilten und ihn baten, sich in Zukunft mit dem Kl. in Verbindung zu setzen sowie die Mietzahlungen an ihn zu leisten —, dem Mieterhöhungsverlangen des Kl. vom 29.10.1990, der Zustimmung des Bekl. hierzu vom 18.12.1990 und der Mietzinszahlungen des Bekl. an die Kl. bereits vor Erwerb des Eigentums durch den KI. kann nicht angenommen werden. Erforderlich ist ein „dreiseitiger Vertrag" zwischen (bisherigem) Vermieter, Erwerber (und zukünftigem Vermieter) sowie Mieter, und in der Zustimmung zur Mieterhöhung und der (bloßen) Zahlung des Mietzinses kann nach Auffassung der Kammer. keine Zustimmung des Bekl. zum Eintritt des KI. in dieVermieterstellung bereits vor Eigentumserwerb gesehen werden. b) Auch die Kündigung vom 29.8.1991 (zum 31.8.1992) vermag der Räumungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen (wird ausgeführt). 4. Liegenschaftsrecht/WEG — Benutzungsregelung für Garage auf Nachbargrundstück . (OLG Köln, Beschluß vom 1.2.1993 —2 Wx 2/93 - mitgeteilt von Richter am OLG Karl-Hermann Zoll, Köln) 1. Auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i.S. d. §10 Abs. 2 WEG und Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1993 91 kann daher in das Grundbuch eingetragen werden (hier: Benutzungsregelung betreffend eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtende Garage). 2. Voraussetzung für die Eintragung der Benutzungsregelung in den Wohnungsgrundbüchern ist, daß die Grunddienstbarkeit entstanden ist; das setzt gern. § 873 BGB Einigung und Eintragung im Grundbuch, und zwar auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks voraus. 3. Die Benutzungsregelung betrifft nur den Inhalt des Sondereigentums und damit das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer; Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit werden dadurch nicht berührt. Die Eintragung der Benutzungsregelung erfolgt demgemäß nur im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) sind zu je '/2 Eigentümer im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 1 eingetragenen Wohnungseigentums, der Bet. zu 2) ist Alleineigentümer des dort Blatt2 eingetragenen Wohnungseigentums. Das Wohnungseigentum befand sich ursprünglich auf dem ungeteilten Grundstück Flur7, Flurstück132. Nach Veräußerung einer Teilfläche aus dem Flurstück 132 wurde dies in die Flurstücke 276 und 277 fortgeführt. Das Flurstück 276 ist aus den Wohnungsgrundbüchern abgeschrieben und in ein anderes Grundbuchblatt übertragen worden. Das Wohnungseigentum befindet sich demgemäß nunmehr auf dem Flurstück 277. In dem notariellen Übertragungsvertrag bestellten die dort Beteiligten wechselseitig Grunddienstbarkeiten. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der abzuschreibenden Teilfläche (jetzt Flurstück 276) wurde ein Geh- und Fahrrecht und ein Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht an einer genau bezeichneten Teilfläche des verbleibenden Grundstücks bestellt. Für den jeweiligen Eigentümer der verbleibenden Fläche (jetzt Flurstück 277) wurde ein Geh- und Fahrrecht an einer genau bezeichneten Teilfläche des abzuschreibenden Grundstücks bestellt. Diese Grunddienstbarkeiten sind inzwischen antragsgemäß in den Grundbüchern des jeweils dienenden Grundstücks eingetragen worden. In dem Veräußerungsvertrag wurde eine weitere Grunddienstbarkeit des Inhalts bestellt, daß der jeweilige Eigentümer der verbleibenden Fläche (jetzt Flurstück 277) berechtigt ist, eine genau bezeichnete Teilfläche des abzuschreibenden Grundstücks zur Errichtung und Unterhaltung einer Garage mit zwei Garagenabteilen und als Garagenvorplatz zu benutzen, ohne daß den Eigentümer des dienenden Grundstücks Unterhaltungspflichten treffen. Diese Grunddienstbarkeit ist ausweislich des Akteninhalts bisher nicht im Grundbuch eingetragen. Der bei der Akte befindliche Eintragungsantrag (Nr. II) ist am 22.1.1992 beim GBA eingegangen, soweit ersichtlich bisher aber nicht erledigt worden. In dem Veräußerungsvertrag haben die Wohnungseigentümer ihre an dem verbleibenden Grundstück bestehenden Miteigentumsanteile geändert und mit dem bestehenden Sondereigentum verbunden. Sie haben ferner an den beiden Abteilen des mittels Grunddienstbarkeit dem Grundbesitz der Wohnungseigentümer zugeordneten Garagengebäudes Sondernutzungsrechte gern. § 15 WEG begründet derart, daß das Sondernutzungsrecht an dem nördlichen Garagenabteil dem jeweiligen Wohnungseigentümer Nr.1 und das Sondernutzungsrecht an dem südlichen Garagenabteil dem jeweiligen Wohnungseigentümer Nr.2 zusteht. Zugleich haben sie die Eintragung der genannten Sondernutzungsrechtsregelung im Bestandsverzeichnis der beiden Wohnungsgrundbuchblätter bewilligt. Die Urkunde enthält noch die Vereinbarung, daß (und in welchem Umfang) die Kosten der Errichtung der Doppelgarage von den Wohnungseigentümern zu tragen sind. Die Bet. haben durch den Notar die Eintragung der Sondernutzungsrechte in den Wohnungsgrundbuchblättern mit am 22.1.1992 beim GBA eingegangenem Schriftsatz beantragen lassen. Der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen, da die Sondernutzungsregelung ein in fremdem Eigentum stehendes Grundstück betreffe und daher nicht eintragungsfähig sei. Dagegen haben die Bet. Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und der Abteilungsrichter nicht abgeholfen haben. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Bet. hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die gern. den §71 Abs.1, 78 GBO zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 550, 551 ZPO). Zu Unrecht hat das LG angenommen, daß der Eintragungsantrag aus den Gründen der Entscheidung der Rechtspflegerin zurückgewiesen werden durfte. Nach Ansicht des Senats kann eine Regelung der Wohnungs92 eigentümer über die Benutzung einer auf fremdem Grund errichteten Garage als Inhalt des Sondereigentums in die Bestandsverzeichnisse der Wohnungsgrundbücher eingetragen werden, wenn für die jeweiligen Eigentümer des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Benutzung der Garage an dem anderen Grundstück besteht. 1. Nach §5 Abs. 4 WEG können Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Nach § 10 Abs. 2 WEG wirken solche Vereinbarungen gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Nach § 15 Abs.1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Es ist anerkannt, daß der Gebrauch von Stell- bzw. Garagenplätzen auf den im Gemeinschaftseigentum befindlichen Flächen durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (oder, was dem gleichzusetzen ist, durch Vorratsteilung nach § 8 WEG , vgl. BGHZ 73, 145 , 147 = DNotZ 1979, 168) in der Weise geregelt werden kann, daß einzelnen Wohnungseigentümern bestimmte Flächen zum ausschließlichen Gebrauch unter Ausschluß der anderen Wohnungseigentümer zugewiesen werden (vgl. etwa BGHZ 73, 145 , 148 f.; 91, 343, 345 f. = DNotZ 1984, 695 ; BayObLG NJW-RR 1988, 592 f. _ MittRhNotK 1988, 99 ; Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 15 WEG , Rd.-Nr.18; Henkes/Niedenführ/Schulze, § 15 WEG , Rd.Nrn. 8 ff., 12). Der Inhalt der Gebrauchsregelung, also der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Überlassung der Teilfläche zum alleinigen Gebrauch unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer, wird durch die Eintragung nach §§ 15 Abs.1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums und erlangt damit, ohne ein selbständiges dingliches Recht zu sein, dingliche Wirkung (BGHZ 73,145,148; 91, 343, 345 f.; 109, 396, 398). 2. Das LG führt aus, Sondernutzungsregelungen der genannten Art könnten nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie das Eigentum der Wohnungseigentümer beträfen, dies sei hier aber deshalb nicht betroffen, weil sich die Nutzungsregelung auf das Garagengebäude auf dem Nachbargrundstück beziehe. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Die vom LG offenbar vertretene Ansicht, das Garagengebäude, auf das sich die Nutzungsregelung bezieht, stehe nicht im Eigentum der Wohnungseigentümer, ist unrichtig. Nach dem Inhalt des Veräußerungsvertrages wurde die Grunddienstbarkeit nicht zur Benutzung eines auf fremdem Grund bereits bestehenden Garagengebäudes bestellt, sondern zur Errichtung des Gebäudes und dessen Benutzung; die Errichtung soll nach dem weiteren Inhalt des Vertrages durch die Eigentümer des herrschenden Grundstücks, also die Wohnungseigentümer, auf deren Kosten erfolgen. Nach § 95 Abs.1 S. 2 BGB gehört aber ein Gebäude, das in Ausübung eines Rechtes mit einem fremden Grundstück verbunden worden ist, nicht zu den Bestandteilen dieses Grundstücks. Es handelt sich um einen Scheinbestandteil, so daß sich das Eigentum an dem dienenden Grundstück nicht gern. § 946 BGB auf das Gebäude erstreckt. Für eine (gewollte) Übereignung des Gebäudes an den Eigentümer des dienenden Grundstücks ist nichts ersichtlich. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Nutzungsregelung an dem auf einem Nachbargrundstück gelegenen Garagengebäude schon deshalb, weil — was hier ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden soll — das Gebäude (auch) gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer ist, das spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft. Das Garagengebäude befindet sich nicht auf dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück und ist zudem, da das BGB nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken unterscheidet, im Rechtssinne als bewegliche Sache zu behandeln ( BGHZ 23, 57 , 59; BGH NJW 1987, 774 = DNotZ 1987, 212 ; RGRK/Kregel, 12. Aufl., §95 BGB, Rd.-Nrn. 44 ff. je m. w. N.). Es wird die Ansicht vertreten, Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1993 wenn sie im bloßen Miteigentum der Wohnungseigentümer stehen, nicht wirksam als Inhalt des Sondereigentumsvereinbart werden kann (vgl. etwaOLG Frankfurt/Main Rpfleger1975, 179; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., vor §.10 WEG, Rd.-Nr.14; Soergel/Stürner,12. Aufl., § 10 WEG , Rd.-Nr. 9b). Der Frage, ob und inwieweit dem zu folgen ist, muß indes im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht allgemein nachgegangen werden. b) Vereinbarungen i. S. d. §§ 5Abs. 4,10 Abs. 2,15 Abs.1 WEG können Vereinbarungen jeder Artsein; nicht notwendig ist, daß es sich um Vereinbarungen über die Verwaltung oder Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt (BayObLGZ 980, 124 ff. = BayObLG Rpfleger 1990, 354 , 355 = DNotZ 1991, 600 = MittRhNotK 1990, 166 ). Auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann daher in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG a.a.O.; AG Coburg MittBayNot1990,114f.; Bub, Wohnungseigentumvon A—Z, 6. Aufl., „Belastungen`, S. 97; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl;, Rd.-Nr. 26; Henkes/Niedenführ/ Schulze, a.a.O., § 10 WEG , Rd.-Nr.25; Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 10 WEG , Rd.-Nrn. 6, 2). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Grunddienstbarkeit steht als subjektiv-dingliches Recht gern. § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer desherrschenden Grundstücks zu. Herrschendes Grundstück kann auch das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück sein, berechtigt sind in diesem Fall die Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft (vgl. etwa BayObLG a.a.O.; OLG Stuttgart ZMR 1990, 306 4°" NJW-RR 1990, 659 ; Palandt/Bassenge, § 1018 WEG , Rd.-Nr. 3 und Überbi. vor §1 WEG, Rd.-Nr. 2; Weitnauer, 7. Aufl., § 3 WEG , Rd.-Nr. 35 a; vgl, auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 333 , 334 = DNotZ 1987, 235 = MittRhNotK 1987,107). Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. Zu diesen Rechten gehört auch die Grunddienstbarkeit (BayObLG a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; AG Coburg a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 96 BGB , Rd.-Nr. 2; RGRK/Kregel, § 96 BGB , Rd.-Nr. 6), welche ihrer Natur nach auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu behandeln ist ( RGZ 93, 71 , 73; RGRK/Kregel, § 96 BGB , Rd.-Nr. 13). Ist aber die Grunddienstbarkeit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht und sind die Wohnungseigentümer in ihrer Verbundenheit als Wohnungseigentümer zugleich gemeinschaftlich Berechtigte der Grunddienstbarkeit, so betreffen die Vereinbarungen über die Ausübung der Grunddienstbarkeit das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Sie können zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Dem LG ist zuzugeben, daß diese Auslegung der genannten Vorschriften nicht zwingend ist, weil die Fiktion des § 96 BGB nichts daran ändert daß Grunddienstbarkeit ein beschränkt dingliches Recht an dem fremden Grundstück bleibt (BayObLG a.a.O und DNotZ 1980, 364, 365 f.). Zutreffend hat das BayObLG ( Rpfleger 1990, 354 , 355) aber darauf hingewiesen, daß für die hier vertretene Auslegung der genannten Vorschriften nicht nur möglich ist, sondern daß für sie auch ein Bedürfnis besteht, um Regelungen über -die Ausübung der Dienstbarkeit nach Wohnungseigentumsrecht zu ermöglichen und ein - sonst notwendiges — Nebeneinander von Wohnungseigentümergemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft zu vermeiden. 3. Voraussetzung für die Eintragung der Benutzungsregelung in den Wohnungsgrundbüchern ist allerdings, daß die Grunddienstbarkeit entstanden ist. Das setzt gern. § 873 BGB Einigung und Eintragung im Grundbuch, und zwar auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks (vgl. Palandt/Bassenge, § 1018 BGB , Rd.-Nr. 29),voraus. Die Eintragung ist bisher — soweit ersichtlich- noch nicht erfolgt. Dies nötigt indes nicht zur Zurückweisung des gestellten Antrags auf Eintragung des Benutzungsrechts. Denn der Antrag auf Eintragung des GaragenHeft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1993 rechts ist zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Benutzungsregelung gestellt worden und wird vom GBA noch zu bescheiden sein. Unrichtig ist allerdings die vom LG am Ende des angefochtenen Beschlusses geäußerte Auffassung, auch die Benutzungsregelung sei im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Die Benutzungsregelung betrifft nur den Inhaltdes Sondereigentums und damit das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer; Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeitwerden dadurch nicht berührt (vgl. BayObLG a.a.O.). Die Eintragung der Benutzungsregelung erfolgt demgemäß nur im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher (vgl. etwa Henkes/ Niedenführ/Schulze, § 15 WEG , Rd.-Nr. 16; Palandt/Bassenge, § 10 WEG , Rd.-Nr. 5). Die angefochtenen Entscheidungen sind mithin auf die Rechtsmittel aufzuheben; das GBA wird nunmehr über die gestellten Eintragungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (erneut) zu entscheiden haben. 5. Erbrecht — Kein Vorkaufsrecht eines Miterben, der seinen Erbteil bereits veräußert hat (BGH, Urteil vom 16.12.1992- IV ZR 222/91) BGB § 2034 Abs.1 Ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten veräußert hat, zählt damit nicht mehr zu den ,;übrigen Miterben" i.S.v. § 2034 Abs.1 BGB (Änderung der Rechtsprechung). Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um einen '/;Erbteil nach dem am 28.3.1935 verstorbenen Karl B. Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern Maria, Hans, Friedrich und Alice zu je einem Viertel beerbt. Einziger Nachlaßgegenstand ist ein 1.387 qm großes Grundstück in H., dessen Wert zum Zweck der Teilungsversteigerung aufgrund Gutachtens vom 9. 6.1990 auf 7 Mio. DM festgesetzt worden ist. An diesem Grundstück ist der Bekl. seit langem interessiert. Er erwarb zunächst den '/;Erbteil Alice und von dem '/4-Erbteil Hans die Hälfte (' /e). Danach verkauften und übertrugen die Erben der am 28.2.1983 nachverstorbenen Miterbin Maria deren Erbteil durch Vertrag vom 20.12.1988 zum Preise von 880.000,— DM an den Bekl. und ließen der Kl. davon am 30.12.1988 Mitteilung machen. Die Kl. ist die Witwe des am 14. 3.1982 nachverstorbenen Miterben Friedrich und erlangte dessen 1/4-Erbteil als seine alleinige Vorerbin durch Erbfolge. Wegen des Erbteilsverkaufs vom 20.12.1988 nimmt sie für sich ein Vorkaufsrecht gem. §2034 BGB in Anspruch. Dieses Vorkaufsrecht hat sie durch notarielle Erklärung gegenüber dem Bekl. vom 24.2.1989, zugegangen am 27.2.1989, im Ganzen für sich ausgeübt. Der Bekl. meint, der KI. habe ein Vorkaufsrecht nicht zugestanden; ebensowenig habe der Verkauf vom 20.12.1988 ein Vorkaufsrecht ausgelöst. Ein etwaiges Vorkaufsrecht habe die KI. auch nicht allein ausüben können. Außerdem habe sie ihr Vorkaufsrecht verwirkt. Das LG hat den Bekl. antragsgemäß verurteilt, den ihm übertragenen Erbteil an die KI. zu übertragen. Die Berufung des Bekf. hat das OLG zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Bekl. nur zu leisten habe Zug um Zug gegen Zahlung von 880.000,- DM Kaufpreis und gegen Erstattung von 5.603,09 DM Kosten. Mit der Revision erstrebt der Bekl. weiterhin die Klageabweisung. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Verkauft- ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann sind die übrigen Miterben gern. § 2034 Abs.1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Ist ein Miterbe bereits verstorben, dann treten dessen Erben an seine Stelle (§ 1922 Abs.1 BGB); als Erbeserben rücken sie in seine. Erbenstellung ein. Deshalb greift § 2034 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn - wie hier — die Erben des bereits verstorbenen Miterben dessen Erbteil an einen Dritten verkaufen (BGH NJW 1966, 2207 = LM 4 zu § 2034 BGB = Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 01.02.1993 Aktenzeichen: 2 Wx 2/93 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 91-93