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III ZR 198/64

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 04. Januar 1993 3 W 222/92 WEG §§ 3 Abs. 2, 5 Keine Umgehung von §§ 3 Abs. 2, 5 WEG durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten am Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 7. WEG§§3 Abs.2, 5 (Ke加e Umgehung von f S3 Abs.2, 5 WEG durch Bestellung' von Grunddienstbarkeiten am 1仇功・ nungseigentum) Sondereigenturn nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann mit einer Grunddienstbar肥it 一 hier Recht zur Mit・ benutzung eines im Sondereigentum stehenden Speicherraumes als Abstellraum und Gestattung desZugangs hierzu 一 zugunsten des jeweiligen EigentUmers eines anderen Sondereigentums belastet werden. Die derart dinglich ge. sicherte gemeinschaftliche Nutzung von Teilen des Sondereigentums stellt 肥ine Umgehung des§5 Abs.2 WEG dar. (Leits言たe 如5 Einsen如rs) BeschluB des Pfalzischen Oberlandesgerichts Zweibrocken vom 5. 1. 1993 一 3W222/92 一,mitgeteilt von Nota'rDietrich 焔empfle, Zweibrocken Aus dem 后tbesなnd: Der Beteiligte zu 1)o bertrug als Alleineigentumer des im Grundbuch des Amtsgerichts S. eingetragenen Grundstocks mit notarieller Urkunde des Notars K. einen Miteigentumsanteil zu einem Drittel an seine Tochter, die Beteiligte zu 2). Sodann teilten die Beteiligten gemaB III. der genannten notariellen Urkunde das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Grundstock gem.§3 WEG in der Weise,daB dem Beteiligten zu 1) das Sondereigentum an zwei Kellerraumen im KellergeschoB, der Wohnung im ErdgeschoB und an einerAutogarage (im Aufteilungsplan jeweils mit 1 bezeichnet) und der Beteiligten zu 2) das Sondereigentum an der Wohnung im ObergeschoB und DachgeschoB und einem Speicherraum im DachgeschoB (im Auftei lungsplan mit II bezeichnet) zustehen sollte. Der im DachgeschoB des Anwesens befindflche und im Sondereigen tum der Beteiligten zu 2) stehende Speicherraum ist nur o ber die DachgeschoBwohnung erreichbar. Unter V. der o. g. notariellen Urkunde hat die Beteiligte zu 2) als Eigentomerin des Wohnungseigentumsrechts II dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentumsrechts 1 das Recht eingeraumt, diesen Speicherraum als Abstellraum mitzubenutzen und den freien Zugang zu demselben gestattet. Zur dinglichen Sicherung dieses Rechts haben beide Beteiligte die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beantragt. Mit Zwischenverfogungen hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht 5. die Grunddienstbarkeit als nicht eintragungsfahig bezeichnet. Sie ist der Auffassung, daB es an der Abgeschlossenheit der Sonder eigentumseinheit 1 mangele, da Raume, die im Sondereigentum stQnden, den Eigentomern mehrerer 日nheiten zuganglich seien und vondiesen gemeinschaftlich benutzt werden k6nnten. Es sei ausgeschlossen, ein Zugangsrecht und ein Mitbenutzungsrecht an einem Abstellraum an einem Sondereigentumsanteil einzutragen Die hiergegen gerichtete Beschwerde der beiden Beteiligten hat die Zivilkammer des Landgerichts mit BeschluB zurockgewiesen. Zur Begrondung wi旧 im wesentlichen ausgefohrt: Zwar sei anerkannt, daB das Sondereigentum eines Wohnungseigentomers wegen der mit ihm verbundenen Herrschaftsmacht o ber einen realen Teil des Gebaudes mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines anderen Wohnungseigentomers belastet werden k6nne. Vorliegend sei dies aber nicht m6glich, weil die von den Beteiligten vereinbarte Grunddienstbarkeit demWesen des Sondereigentums nicht gerecht werde. Der Speicherraum solie als Abstellraum for beide Wohnungseigen tomer nutzbar sein. Raume, die von allen Wohnungseigentomern genutzt werden sollten, seien nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes gemeinschaftliches Eigentum. Hatten die Betei ligten den Speicherraum aber als solches ausgewiesen, so ware eine Zuweisung des ObergeschoBes zu市 Sondereigentum der Beteiligten zu 2) nicht zulassig gewesen, da Raumlichkeiten, die den Zugang zum jeweiligen Eigentum bilden, nicht zum Sondereigentum erklart werden k6nnten; es handele sich diesbezoglich um,, Anlagen und Einrichtungen" im Sinne von§5 Abs.2 WEG. Diese Konsequenz lasse sich auch nicht dadurch vermeiden, daB der Sond町eigentロ mer den anderen Miteigentomer in Einschrankung seiner Rechte aus§13 Abs. 1 WEG den Zutritt durch sein Sondereigentum gewahrt, insbesondere auch nicht in Form einer Grunddienstbarkeit. Das Vorgehen der Beteiliaten stelle sich deshalb als Umaehuna des ミ 5 Abs. 2 WEG aar una tunre dazu, dab das b ondereigentum der Iieteiiiglen zu 2) mii einem Gemeinnutzungsrecht belastet werde, was Sinn und Zweck des Sondereigentums widerspreche Aus den Grnden: Die gem.§78 GBO statthafte (unbefristete) weitere Beschwerde der Beteiligten ist wegen Erledigung der Hauptsache unzulassig. (Wird ausge危hrt.) For das weitere Verfahren erscheinen die folgenden AusfQhrungen angezeigt: a) Amtsgericht und Landgericht gehen zutreffend davon aus, daB das Sondereigentum eines Wohnungseigentomers wegen der mit ihm verbundenen Herrschaftsmacht Qber einen realen Teil des Gebaudes mit einer Grunddienstbarkeit 一 auch zugunsten eines anderen Wohnungseigen・ tu me rs 一 belastet werden kann (vgl. die Rechtsprechungs-und Literaturhinweise auf Seite 3 der angefochtenen Be-・ schwerdeentscheidung des Landgerichts; vgl. des weiteren: BGHZ 107, 289 = RPfleger 1989, 452「= MittBayNot 1989, 272=DN0tZ 1990, 493]= WM 1989, 1066 ; Haegele/Schdner/ St6ber, a.a.O., Rdnr. 2951]). b) Der Eintragung der in der notariellen Urkunde vereinbarten Grunddienstbarkeit steht§ 3 Abs.2 Satz 1 WEG, wonach Sondereigentum nur eingeraumt werden soll, wenn die Wohnungen oder sonstigen Raume in sich abgeschlossen sind, nicht entgegen. Auch dies hat die Zivilkammer zutreffend dargelegt. Wie aus dem Aufteilungsplan ersichtlich, sind die mit 1 und II bezeichneten Wohnungen in sich und von dem jeweiligen anderen Sondereigentum abgeschlossen. Die Frage, wer Sondereigentum betreten und durchqueren darf, ist for die Abgeschlossenheit nicht von Bedeutung (BayObLG, NJW-RR 1989, 142 ). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der im DachgeschoB befind liche Speicherraum, dessen Mitbenutzung dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentumsrechts 1 eingeraumt werden soll,o berhaupt zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden kann. Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentomer dienen, konnen gem. §5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Das gilt nach dem Sinn dieser Vorschrift auch for Raume (BGH, RPfleger 1991, 454 m.w. N.「= MittBayNot 1992, 41 ]). Abzustellen ist auf die Artder betreffenden Anlage oder Einrichtung, ihre Funktion und Bedeutung for die Gemeinschaft der Wohnungseigen-・ tomer. Die Anlage oder Einrichtung muB nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedorfnisse der Wohnungseigentcimer zugeschnitten sein, daB eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen ぬrfugungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwordigen Belangen zuwiderlaufen wQrde. Dafロr genogt nicht schon, daB sich eine Anlage zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet; ihr Zweck muB vielmehr darauf gerichtet sein, der Gesamtheit der Wohnungseigentomer einen ungest6rten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsraume zu erm6glichen und zu erhalten. Das trifft vornehmlich auf Anlagen und Einrichtungen zu, die als Zugang zu den Wohnungen und Gemeinschaftsraumen bestimmt sind, wie etwa Fahrstohle, Treppenaufgange und dgl., oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, wie z. B. Wasserleitungen, Gas- und Heizungsanlagen (vgl. BGH NJW 1981, 455, 456 m. w. N.「= MittBayNot 1981,78=DNotZ 1981, 565]). Ein derartiger Nutzungszweck kommt einem Speicherraum, derals Abstellraum mitbenutzt werden soll, erkennbar nicht zu. 86 MittBayNot 1993 Heft 2 c) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Auffassung der Zivilkammer, daB dann, wenn die Beteiligten den Speicherraurn. als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesen hatten, eine Zuweisung des Obergeschosses zum Sondereigentum der Beteiligten zu 2) nicht zulassig ge-wesen ware, da Raumlichkeiten, die den Zugang zum jeweiligen Eigentum bilden, nicht zum Sondereigentum erk'art werden konnen (vgl. BGHZ 78, 225 = NJW 1981, 455 ; BGH, RPfleger 1991, 454; BayObLGZ 1986, 26 = R Pfleger 1986, 220 「= MittBayNot 1986, 78 = DN0tZ 1986, 494]; Ho也er/Demharteち a. a・ Anh. zu§3 Anm・ b, bb m.w.N. ・ 0., ) Den Schlossen, die das Landgericht hieraus betreffend die Eintragung der verfahrensgegenstandlichen Grunddienst barkeit in das Grundbuch zieht, vermag der Senat indes nicht beizutreten Der Speicherraum, dessen Mitbenutzung durch den jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentumsrechts 1 dinglich abgesichert werden soll, steht im Sondereigentum des EigentUmers des Wohnungseigentumsrechts II und nicht etwa im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden Wohnungseigent0mer. Der Speicherraum in der vorgesehenen Nutzung als Abstellraum dient 一 wie dargelegt 一 keineswegs dazu, der Gesamtheit der Wohnungseigentomer einen ungest6rten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsraume zu ermoglichen und zu erhalten, kann -also auch rechtlich zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden. Der Hinweis auf die Recht&age bei tatsachlicher Ausweisung des Speicherraums als gemeinschaftliches Eigentum geht deshalb fehl.§5 Abs.3 WEG gestattet den Wohnungseigentomern, Bestandteile des Gebaudes, die Gegenstanddes Sondereigentums sein k6n-・ 、 nen, zu Gegenstanden des gemeinschaftlichen Eigentums zu erklaren. Von dieser Vorschrift erfaBt werden insbeson-dere auch Nebenrさume, wie z. B. Hausmeisterwohnung, Garagen, Fahrradkelleち Keller-, Boden・ und Speicherraume (vg 1 . Hen肥sカV/e叱n危hr/Schulze, WEG, 1. Aufl.,§5 Rdnr.22). Hiervon haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Der Speicherraum ist mithin weder Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums kraft Gesetzes, noch kraft ぬreinbarung. DaB dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungs-eigentumsrechts 1 die Mitbenutzung des Speicherraums schuldrechtlich gestattet und dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich abgesichert werden solり steht dem nicht entgegen und rechtfertigt nicht die Annahme der Vereinbarung gemeinschaftlichen Eigentums. Nach alledem stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorgehen der Beteiligten auch nicht als unzulassige Umgehung des§5 Abs.2 WEG dar. d) Das Recht zur Mitbenutzung des Speicherraums nebst freiem Zugang zu demselben o berschreitet nicht den zulassigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Zwar gestattet diese nach§1018 BGB die Nutzung desbelasteten Grundstocks nur,, in einzelnen Beziehungen'1 Daraus wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur gefolgert, daB sie den Eigentumer des Grundstocks nicht auf eine nur unwesentliche Moglichkeit der Nutzung einschranken dorfe. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bislang nicht abschlieBend Stellung genommen (vgl. BGH NJW 1992, 1101 m.w. N.; vgl. auch Senat, RPfleger 1982, 98 = DN0tZ 1982, 444). Vorliegend verbleibt dem Eigentomer des Wohnungseigentumsrechts II schon deshalb eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Wohnungseigentums, weil der Berechtigte bei der Ausobung der Grunddienstbarkeit dessen Interesse tunlichst zu schonen hat ( §1020 BGB). Hiervon abgesehen ist MittBayNot 1993 Heft 2 eine Grunddienstbarkeit jedenfalls dann zulassig, wenn sie 一 wie vorliegend 一 auf dem ganzen Grundstock (bzw. Wohnungseigentumsrecht) lastet, deren Ausobung sich aber wie hier 一 sei es rechtsgeschaftIich oder tatsach・ lich 一 auf eine Teilflache beschrankt. Dies gilt selbst dann, wenn die Dienstbarkeit zu einer Art der N叫zung berechtigt, die den EigentUmer von jeglicher Mitbenutzung des betroffenen Grundstocksteils (Wohnungseigentumteils) ausschlieBt (vgl. BGH NJW 1992, 1101 m.w.N.; vgl. in diesem Heft 5. 78) Diese Frage bedarf wohl aber keiner abschlieBenden BeantwOrtung. DaB dem Eigentomer des Wohnungseigentumsrechts II angesichts der einzutragenden Grunddienstbarkeit keine sinnvolle Nutzungsm6glichkeit mehr verbleibt, dorfte bislang jedenfalls nicht definitiv feststehen. Dies aber ist Voraussetzung for die Zurockweisung des Eintragungsantrages. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unzulassigkeit ( §53 Abs.1 Satz 2 GBO) kann eine Eintragung nur dann abgelehnt werden, wenn die Unzulassigkeit feststeht ( BayObLGZ 1989, 442 , 445= NJW-RR 1990, 208 ). Anmerkung: Der BeschluB des OLG Zweibrocken vom 5. 1. 1993 befaBt sich mit einem Problem, das bisher weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung erortert wo川en ist. Die Teilungserklarung entsprach den Vorschriften des WEG. Dagegen war die Grunddienstbarkeit nicht eintragungsfahig. Die Vorschriften des WEG, insbesondere die Bestimmungen o ber die Abgeschlossenheit( Abs. 2 WEG) dorfen §3 nicht . durch Grunddienstbarkeiten ausgehebelt werden Grunddienstbarkeiten sind zeitlich nicht begrenzte Rechte. Sie haben die gleiche Wirkung wie eine entsprechende Regelung in der Teilungserklarung. Daher dorfen sie zu keinem Ergebnis fし hren, das zwingenden Vorschriften des WEG widerspricht. Das gilt sowohl dann, wenn die Grunddienstbarkeit gleichzeitig mit der Aufteilung in das Grundbuch eingetragen werden soll, als auch fordie nachtragliche Eintragung der Grunddienstbarkeit. Es ist jedoch zu profen, ob nicht im Einzelfall doch eine ぬreinbarkeit mit dem WEG besteht. Diese Frage ist hier zu verneinen. Das Abgeschlossenheitserfordernis ist einer der wichtigsten Grundsatze des Wohnungseigentumsrechts. Das gilt insbesondere for das Zugangserfordernis. Es besagt: Sondereigentum darf nicht ausschlieBlicho ber ein zu einer anderen Wohnung gehoriges Sondereigentum zuganglich sein. Schon beim Stockwerkseigentum in der Zeit vor 1900 hatten sich aus dem Nichtvorhandensein dieses Grundsatzes Schwierigkeiten ergeben. Heute ware es nicht anders, Streit ware vorprogammiert. Allerdings ist in letzter Zeit eine weniger starre Haltung in einer a hnlichen Frage zu erkennen, ob es namlich im Einzelfall zugelassen werden kann, daB ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Raum seinen einzigen Zugang u ber das Sondereigentum haben darf (Zugangsflachenproblem, BayObLG v. 8. 5. 1991 MittBayNot 1991, 131 = BayObLGZ 1991, 165 ; vgl. auch die Begrondung von BayObLG v. 25.3. 1992 MittBayNot 1992,331=DN0tZ 1992, 490; Rdll Rpfleger 1992, 96 ). Hierzu ein Beispiel: Der ねnk・ raum mit dem O ltank fロr die Zentralheizung des Hauses kann nuro ber eine Wohnung betreten werden, was bei Doppelhausern durchaus vorkommen kann. M. E. bezieht sich das Abgeschlossenheitserfordernis grundsatzlich nur zum Nachfollen betreten werden; auch Kontrollen und Wartung sind nur in gr6Beren Zeitabstanden erforderlich. Belastigungen und Streit sind nicht zu beforchten. Aus den Grnden: 1. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann sind dieU brigen Miterben gem §2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Ist ein Miterbe bereits verstorben, dann treten dessen Erben an seine Stelle ( §1922 Abs. 1 BGB ); als Erbeserben rUcken sie in seine Erbenstellung ein. DesIn dem vom OLG Zweibrocken entschiedenen Fall ist die halb gr白ift §2034 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn 一 wie Situation jedoch nicht die gleiche: Der Grunddienstbarkeitshier 一 die Erben des bereits verstorbenen Miterben dessen berechtigte ware nicht gehindert, standig die DurchgangsErbteil an einen Dritten verkaufen (BGH, Urteil vom raume zu betreten. Beim Tankraum ist es anders: Hier ist 13.6.1966 一 III ZR 198/64 一 NJW 1966, 2207 = LM 4 zu schon durch die Art der Benutzung des gemeinschaftlichen §2034 BGB). Dritter in diesem Sinne ist grundsatzlich auch Eigentums eine Schranke gesetzt. ein Erbteilserwerber, der noch weitere Erbteile aufkauft Das hier Gesagte sollte aber nicht so verstanden werden, ( BGHZ 56, 115 , 116; BGH, Urteil vom 27. 10. 1971 一 IV ZR daB alle Benutzungsregelungen ausgeschlossen sein sol-・ 223/69 一 WM 1972, 503 = LM 8 zu§2034 BGB). Das len, die dem §3 Abs. 2 WEG widersprechen. Gegen eine zeitBerufungsgericht hat das zutreffend gesehen und hat der lich begrenzte schuldrechtliche Vereinbarung o ber die Klagerin mit Recht das geltend gemachte Vorkaufsrecht Benutzung des Abstellraums ware nichts einzuwenden. Es 、 zugebilligt. Auch die Revision hat dagegen nichts zu erkann aber nicht gestattet werden, die zwingenden Vorschrifinnern. ten des WEG durch eine Grunddienstbarkeit mit dinglicher 2. Das Berufungsgericht ist ferner der Meinung, die Klagerin Wirkung auf Dauer auszuhebeln. habe das Vorkaufsrecht allein aus0ben k6nnen. Zwar stehe das Vorkaufsrecht gem.§513 BGB allen Miterben g6meinNotar a. D. Dr. Ludwig Rdll, Gonzburg schaftlich zu und k6nne im allgemeinen von ihnen auch nur gemeinschaftlich ausgeobt werden. Als einzige Mitberechtigte fロr die AusQbung des Vorkaufsrechts komme hier aber unstreitig nur die-Zeugin Sophie B., Witwe des verstorbenen Miterben Hans B., in Betracht. Diese Zeugin sei gem.§510 8. BGB§2034 Abs.1 伏とin Vorkaufsrecht eines Miterben Abs. 1 BGB unterrichtet worden, sei aber an dem Erwerb nach 陀庖ul3erung 加5 Erb把1/5 an 0万tten) nicht interessiert gewesen und habe die Frist des§2034 Abs.2 Satz 1 BGB verstreichen lassen. Ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten ver言uBert hat, z白hlt damit nicht mehr zu den,,U brigen Miterben" im Sinne von §2034 Abs.1 BGB (Anderung der Rechtsprechung )・ BGH, Urteil vom 16. 12.1992 一 IV ZR 222/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: DIe Parteien streiten um einen 1/4-Erbteil nach dem am 28. 3. 1935 verstorbenen 陥rl B. Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern Maria, Hans, Friedrich und Alice zu je einem Viertel beerbt Einziger NachlaBgegenstand ist ein 1.387 qm groBes Grundstock i n H., dessen Wert zum Zweck der Teilungsversteigerung aufgrund Gutachtens vom 9.6.1990 auf 7 Mio. DM festgesetzt worden ist了 An diesem Grundstock ist der Beklagte seit langem interessiert. Er erwarb zunachst den l/4-Erbteil Alice und von dem 1/4-ErbteiI Hans die Halfte (1/8). Danach verkauften und u bertrugen die Erben der am 28.2.1983 nachverstorbenen Miterbin Maria deren Erbteil durch Vertrag vom 20. 12. 1988 zum Preise von 880.000 DM an den Beklagten und lieBen der Klagerin davon am 30. 12. 1988 Mitteilung machen Die Klagerin ist die Witwe des am 14.5.1982 nachverstorbenen Miterben Friedrich und erlangte dessen l/4-Erbteil als seine alleinige Vorerbin durch Erbfolge. Wegen des Erbteilsverkaufs vom 20. 12. 1988 nimmt sie for sich ein Vorkaufsrecht gem§2034 BGB in Anspruch Dieses Vorkaufsrecht hat sie durch notarielle Erklarung gegenober dem Beklagten vom 24. 2. 1989, zugegangen am 27. 2. 1989, im Ganzen for sich ausgeロ bt Der Beklagte meint, der Klagerin habe ein Vorkaufsrecht nicht zuge standen; ebensowenig habe der Verkauf vom 20. 12. 1988 ein Vorkaufsrecht ausgel6st. Ein etwaiges Vorkaufsrecht habe die Klagerin auch nicht allein ausUben k6nnen. AuBerdem habe sie ihr Vorkaufsrecht verwirkt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemaB verurteilt, den ihm o bertragenen Erbteil an die Klagerin zuo bertragen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurockgewiesen mit der MaBgabe, daB der Beklagtenur zu leisten habe Zug um Zug gegen Zahlung von 880.000 DM Kaufpreis und gegen Erstattung von 5.603,09 DM Kosten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung Die Revision fohrte zur Aufhebung und Zurockverweisung Dabei i st stillschweigend vorausgesetzt, daB Miterben (oder Erbeserben) ein Vorkaufsrecht gem.§2034 BGB nicht mehr erlangen k6nnen, wenn sie ihren Erbteil bereits froher vollstandig verauBert haben, wie das hier durch mehrere O bertragungen an den Beklagten und an den Sohn Rudolf der Klagerin geschehen ist. Mit dieser Rechtsmeinung steht das Berufungsurt& 1 in Widerspruch zu einem unver6ffentlichten Urteil desBundesgerichtshofs vorn 19. 10. 1955 (IV ZR 89/55 5. lOf.; vgl. Johannsen, WM 1970, 738 , 746 ;んりgel in BGB RGRK 12. Aufl.§2034 Rdnr.5). Dort hat der frohere IV. Zivilsenat die gegenteilige Auffassung vertreten. Der erken-nende Senat hat diese Auffassung for zwei Sonderfalle eingeschrankt ( BGHZ 86, 379 mit Anm. Hoegen「= DNotZ 1983, 628],LM 12 zu§2034 BGB und Urteil vom 13. 6. 1990 一 IV ZR 87/89 一 FamRZ 1990, 1110 =LM 13 zu§2034 BGB 『= MittBayNot 1990, 315 = DNotZ 1991, 543 ]) und hat dabei offengelassen, ob an ihr im o brigen festzuhalten ist (LM 13 zu§2034 BGB unter II 1 a. E.). Nach erneuter Uberprofung gibt der Senat die gegenteilige Auffassung ausdrUcklich auf. Der Senat hat bereits froher hervorgehoben, daB das Vorkaufsrecht des§2034 BGB dem Zweck dient, die o brigen Miterben vor dem Eindringen unerwonschter Nichterben in die Erbengemeinschaft und auch vor der Verstarkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter zu schutzen (LM 13 zu§2034 BGB). Vor diesem begrenzten Zweck wird deutlich, daB und warum kein Vorkaufsrecht entsteht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben verkauft (BGH Urteil vom 27. 10. 1971 一 IV ZR 223/69 一 WM 1972, 503=LM 8 zu§2034 BGB BI. 1 R und vom 31.5. 1965 一 III ZR 1/64 一 WarnR 1965, 323= LM 3zu§2034 BGB unter II 2 b 81. 2 R), und zwar m6glicherweise selbst dann nicht, wenn der Erwerber bereits vollstandig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war. Dementsprechend erscheint es dem Senat von vornherein fragwQrdig, einen MitMittBayNot 1993 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 04.01.1993 Aktenzeichen: 3 W 222/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 86-88 Normen in Titel: WEG §§ 3 Abs. 2, 5