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V ZR 157/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juli 1993 V ZR 157/92 BGB §§ 436, 446, 459 Abs. 2 Auslegung einer Erschließungskostenklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ぬrbindlichkeit und erst unter den Voraussetzungen des §250 BGB auf なhiung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages (BGH, Urteil vom 29.4.1992, VIII ZR 77191, NJW 1992, 2221 , 2222). Nach dieser Vorschrift k6nnte Zahlung erst nach Fristsetzung und Ablehnun叩・ androhung verlangt werden. Dieses Erfordernisses bedarf es aber nicht mehち wenn im Rahmen eines gegenseitigen ぬrtrages, wie hier, Freistellung von einer ぬrbi ndl ich keit geschuldet war und der Befreiungsglaubiger ordnungsgemaB- nach §326 Abs. 1 BGB vorgegangen ist, also schon fruchtlos Nachfrist gesetzt und Ablehnung der 山istung angedroht hatte, oder wenn diese Erklarungen, was vorliegend 一 wie bereits dargelegt 一 der Fall waら aufgrund endgoltiger Erfollungsverweigerung des Schuidnerso berfl0ssig waren. Denn dann kann der Glaubiger, sofern er Schadensersatz geltend macht, nach§326 Abs. 1 Satz 2 BGB ificht mehr Befrelung verlangen und deshalb sofort die zur Abl6sung seiner eigenen ぬrbindlichkeit ben6tigte Zahlung fordern. Demgem. kann auch die Klagerin als たssionarin des Schadensersatzanspruches unmittelbar auf なhiung klagen. Das Berufungsgericht hatte jedoch der M6glichkeit Rechnung tragen mossen, daB die Widersproche der Zedenten gegen die Beitragsbescheide Erfolg haben. MOBte die Beklagte zu 1 entsprechend dem Berufungsurteil Zahlung an die Klagerin leisten, so ware nicht sichergestellt,. daB alsdann auch die Beitragsschuld der Zedenten getilgt wird. Kme es aber dazu nicht, so hatte ein Erfolg der Widersproche for die Zedenten den Vorteil, daB sie die Beitはge nicht zu entrichten brauchten, zugleich jedoch die Zahlung behalten k6nnten, welche sie o ber die Klagerin nach dem der たssion zugrunde liegenden Treuhandauftrag erlangt hatten oder jedenfalls erlangen k6nnten. Die M6glichkeit der Entstehung eines solchen unberechtigten Vorteils m0Bte in der Weise ausgeglichen werden, daB die Klagerin Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an die Stadt B. 一 die Glaubigerin des Beitragsanspruches 一 verlangen darf und daB diese Leistung nur gegen ぬrschaffung von Abtretungserklarungen der Zedenten, bezogen auf deren Erstattungsanspruch gegen die Stadt for den 臼II eines Erfolges der Widersproche, zu erbringen ist. d) Das Berufungsurteil laBt sich daher auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wohnungseigentomer nicht aufrechterhalten. Auch insoweit ist die Sache aber noch nicht zu einer Endentscheidung reif( §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). (Wird ausgefoh斤.) 3. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zur0ckzuverweisen. . .. 4_ BGB§§436, 446, 459 Abs. 2 (Auslegung einer ErschlieBungskostenk危usel) Die Erki苔rung des Grundstock四rkaufers im notariellen Kaufvertrag, Kosten der ErschlieBung seien im、Preis ent・ halten, Ist nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des GrundstUcks, sondern eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung, wer im Innenverh豆ltnis die ErschlieBungskosten zu tragen hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 28.11.1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600 , 1601 [= DNotZ 1982, 3 引】) BGH, Urteil vom 2.7. 1993 一 V ZR 157192 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 乃tbes加nd: Die Klagerin und ihre Mutter erwarben durch notariellen Vertrag vom 27.12.1972 von dem inzwischen verstorbenen Vater der Beklagten das mit einer Doppelhaushalfte noch zu bebauende Grundstock Flur 12 Flurstock 150/1 f0r 335.000 DM, wobei samtliche Erschlie. Bungskosten im Gesamtkaufpreis enthalten sein sollten. Mit weiterem notariellen Vertrag vom gleichen ねg erwarben sie vom Bekiag・ ten zu 3, der zun加hst Eigentロmer des gesamten Grundstocks gewesen war und das Flurstock 150/1 seinem Vater o bertragen hatte, das wirtschaftlich dazugeh6rige als Zufahrt dienende Flurstock 150/3 for 10.000 DM. Mit Bescheiden vom 14.9. und 7. 11. 1989 wurde die Klagerin for zum Kaufzeitpunkt bereits durchgefUhrte, aber noch nicht abgerechnete erstmalige ErschlieBungsmaBnahmen in H6he von 8.251,29 DM herangezogen. Die Klagerin verlangt mit der im November 1990 erhobenen Klage von den Beklagten, teilweise als Erben ihres Vaters, die Erstattung der gezahlten ErschlieBungskosten, for die sie in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht hat die Klage wegen ぬnahrung etwaiger Ansproche der Klagerin abgewiesen; ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurockgewiesen. Die 一 zugelassene 一 Revision der Klagerin fohrte zur 細fhebung und Zurockverweisung. Aus den Grnden: I. Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die Gronde der Entscheidung des Landgerichts, die vertragliche Regelung o ber die ErschlieBungsbeitrage und die Behauptung ihrer Bezahlung durch den Beklagten zu 3 nach dem Vortrag der Klagerin seien Eigenschaftszusicherungen im Sinne des §459 Abs. 2 BGB , weil dies einen wesentlichen Umstand darstelle, der in der Sache selbst seinen Grund habe; die Beitragspflicht ruhe gegebenenfalls als6 ffentliche Last auf dem Grundstock. Die sich daraus ergebenden Gewahrleistungsansproche der Klagerin seien nach§477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjahrt. Die Annahme der Eigenschaftszusicherung mit der Folge der kurzen Gewahrleistungsverjahrung widerspreche vorliegend auchnicht der Interessenlage der Parteien. II_ Diese Begrondung tragt die Klageabweisung nicht, weil sie 一 wie die Revisionzutreffend rogt 一 rechtsfeh lerhaft davon ausgeht, es liege eine Eigenschaftszusicherung mit der Folge der kurzen Gewahrleistungsver」ahrung vor. Der erhobene Anspruch der Klagerin ist nicht verjahrt. 1_ Richtig i st zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Wenn sich 凡hIer und zugesicherte Eigenschaften auch in erster Linie auf die Dhvsische Beschaffenheit der Sache beziehen, so beschranken sich Mangel einer Sache doch nicht auf solche 凡hieち die der Sache selbst in ihrer natorlichen Beschaffenheit anhaften. Nach standiger Rechtsprechung kann ein Sachmangel auch in Eigentomlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begrondet sind, wenn sie nach der Verkehrs anschauung fur die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Diese Beziehungen k6nnen tatsachlicher Art, aber auch wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sein. Die rechtlichen Beziehungen mossen jedoch, um als Sachmangel behandelt zuプ we司en, in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben. Die besondere Regelung der Folgen von Sachmangeln, nicht zuletzt die kurze Verjahrungszeit nach§477 BGB, beruht wesentlich auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des 兆rkaufers und des Kufers. Die typischen Sachmangel ergeben sich aus der Beschaffenheit der Sache; die Kenntnis von solchen Mangeln wird dem Kuferdurch den Besitz erm6glicht (BGHZ 67, 134, 136,「= MittB町Not 1976, 169= DNotZ 1977, 104 ] m. w. N.; Senatsurteil vom 28. 10. 1983, V ZR 23馴82,WM 1984, Aus MittBayNJot 1993 Heft 6 359 214, 215「= DN0tZ 1984, 689])u nd in der Regd alsbald nach der Ubergabe erfolgen k6nnen. 2. Auch bestimmte Rechtsverhaltnisse, die Belastungen des Eigentomers festlegen, lassen sich im Verkehr anhand der Beschaffenheit, insbesondere der Lage eines Grundstocks oderder Art seiner Bebauung er肥nnen. Ob dies im Hinblick auf die Erkennbarkeit entsprechender MaBnahmen auch for das Beよehen oder Entstehen von Anlieger- und Erschlie-Bungskosten gilt 短nn dahingestellt bleiben, weil es im vor, liegenden Fall nicht darum geht, sondern um die Frage, wer die ErschlieBungskosten zu tragen hat. Dies betrifft aber weder ein physisches Merkmal des Grundstocks noch eine rechtliche Beziehung des Grundstocks zur Umwelt, die in der Beschaffenheit des Grundstocks selbst ihren Grund hat und ist daher auch nicht zusicherungsfahig gem.§459 Abs. 2BGB (Senatsurteil vom 28. 11.1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600, 1601「= DNotZ 1982, 361 ]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 335, 336【= DNotZ 1989, 313 ]; vgl. auch Nieder, NJW 1984, 2662, 2666 m.w.N.; a.A. 0田 Munchen NJW 1970, 664 , 665). Es handelt sich vielmehr um eine vertragliche Regelung der Frage, welche 山istungen und Kosten mit dem Preis abgegolten sind und wersie im lnnenverhaltnis der Parteien letztlich zu tragen hat. Dem Hinweis im Senatsurteil vom 28.11.1980 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Monchen ( NJW 1970, 664 , 665) ist nicht zu entnehmen, daB bei einer derartigen Vereinbarung die §§459 Abs. 2, 477 BGB Anwendung finden (vgl. hierzu SoergellHuber, 8GB, 12. Aufl., §436 Rdnr. 19 Fn. 60). Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht auch nicht den Interessen der Parteien. Denn schon die Entstehung einer Beitragspflicht nach den 6 ffentlich-rechtlichen Bestimmungen i討 for den Grundstockseigentomer nicht ausa uBeren Gegebenheiten erkennbar, weil der Rechtsbegriff der endg0ltigen Herstellung der ErschlieBungsanlage auBer der baulichen (technischen) Fertigstellung der Anlage nach der Rechtsprechung (vgl. Nieder, NJW 1984, 2662, 2663 m. w. N.) weitere Voraussetzungen 一 wie etwa das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde 一 verlangt, deren Erfollung for den 陥ufer nicht erkennbar ist. Gleiches gilt for die Frage, ob der Ver騒ufer auf ihm bereits zugestellte oder gar ihm gegenober fallig gewordene Beitragsbescheide gezahlt oder nicht gezahlt hat, for die der 陥ufer dann mit dem Grundstock dinglich haftet. Die Erwagung des Berufungsgerichts, daB eine kurze Gewahrleistungsverjahrung insoweit nicht der Interessenlage der Parteien widerspreche, weil sich die Klagerin bei den zustandigen Beh6rden hatte erkundigen 而nnen, geht fehl, da die Klagerin im Hinblick auf die vertragliche Regelung und die von ihr vorgetragene mondliche Zusicherung des Beklagten zu 3 zu einer solchen Erkundigung keinen AnlaB hatte. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalt der notarielle Vertrag keine Eigenschaftszusicherung im Sinne des §459 Abs. 2 BGB , sondern eine von der gesetzlichen Regelung der §§446, 436, 103 BGB abweichende Bestimmung, nach der vom Verkaufer auch die nach dero bergabe des Grundstocks fallig werdenden ErschlieBungskosten zu ・tragen sind. Nach§436 BGB haftet der Grundstocks・ verkaufer nicht for die Freiheit von 6 ffentlichen Lasten, zu denen auch die ErschlieBungskosten geh6ren (Senatsurteile vom 7.11. 1975, V ZR 23/74, NJW 1976, 1314 【= DN0tZ 1976, 360] und vom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278 「= MittBayNot 1982, 64 = DN0tZ 1982, 555] ;吻 tioch, MittBayNot 1979, 104 , 105; vgl. ferner Messer, NJW 1978, 1406, 1408).§436 BGB ist dispositives Recht (vgl. Soergell Huber, a. a. 0.,§436 Rdnr.19 m.w.Nj. Die VertragschlieBenden konnten deshalb eine von der gesetzlichen Regelung abweichende und ihren Interessen gerecht werdende Vereinbarung treffen (Senatsurteilvom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278 【= MittBayNot 1982, 64 =DN0tZ 1982, 555]). Dies haben sie jedenfalls in dem notariellen Vertrag o ber Flurstock 150/1 getan. Nach III 5. dieses Vertrages waren im Gesamtkaufpreis von 335.000 DM enthalten . . .,,samtliche ErschlieBungskosten und AnschluBkosten for die Versorgungsleitungen von Wasser, Strom, Kanal und Telefon". Diese Regelung ist eindeutig. Sie ging dahin, im Innenverhaltnis den Verkaufer mit,, samtlichen", also allen entstandenen und anfallenden, bereits bezahlten oder noch nicht bezahlten ErschlieBungs- und AnschluBkosten 一 jedenfalls for die hier in Rede stehend叩 erstmaligen uりd zum Kaufzeitpunkt bereits durchgefohrten MaBnahmen 一 zu belasten. Dies entsprach auch. der Interessenlage der 田 rteien. Die Kosten waren in den Kaufpreis einbezogen und der ErschlieBungsvorteil damit durch den Verkaufer vorab ve旧innahmt worden. 5. BGB§564 Abs. 1,§564 c Abs. 1,§565 aAbs.2,§163,§158 (Rechtswirkungen eines auf die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossenen Mietvert庖ges) Ein auf die い benszeit des Mieters abgeschlossener Miet・ vertrag U ber Wohnraum begrUndet ein befristetes, -auf bestimmte 為it eingegangenes Mietverhaltnis. BayObLG, Rechtsentscheid vom 2. 7. 1993 一 RE・ 5/92 Miet = BayObLGZ 1993 -Nr. 64 一, mitgeteilt von Johann Dem・ harter, Richter am BayObLG 6. BGB§§ 873, 925, 305, 242; GBO§19 (ROckobeだragu四 eines GrundstQcks bei ぬrstoB gegen Bauverpflichtung) Sichert eine Gemeinde beim Grundstocksverkauf eine Bauverpflichtung durch ein Wiederkaufsrecht ab so wird bei einem VerstoB des Kaufers gegen die Bauverpflichtung der Anspruch der Gemeinde auf R0ckobertragung auch dann nicht verwirkt, wenn die Gemeinde das Verlangen auf Rock・ Ubertragung erst ca. acht Jahre nach Ablauf der Frist for die Erfollung der Bauverpflichtung geltend macht. (Nich加mtlicher Leitsatz) LG Deggendorf, Urteil vom 3. 11. 1992 一 1 0 461/92 geteilt von Notar Dr. Dr. Herbeだ Grziwotz, Regen mit7. WEG§8;G BO§28 (Klage auf Bewilligung 由 Eintragung r des日 gentomers vor Anlegung des 以フhnungsgrundbuchs) 印r die Klage auf Bewilliguflg der Eintragung des Eigen・ tomers ist das Rechtsschutzinteresse bereits vor Anleguflg des Wohnungsgrundbuches zu bejahen, wenn dem Grund・ buchamt die Teilungserklarung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt (im AnschluB an BGH, Urteile vom 創.2.1986, V ZR 246184, NJW 1986, 1867 und vom 24.&1987, V ZR 228185, NJW 1988, 415 [= MittBayNot 1987, 245 == DN0tZ 1988, 109J). BGH, Urteil vom 2. 4. 1993 一 V ZR 14/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.07.1993 Aktenzeichen: V ZR 157/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4 MittBayNot 1993, 359-360 MittRhNotK 1993, 283-284 Normen in Titel: BGB §§ 436, 446, 459 Abs. 2