II ZR 73/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Mai 1993 II ZR 73/92 BGB §§ 116 ff.; HGB §§ 161, 119 Stimmrechtsausschluss bei GmbH und Co. KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau → コ 月 ョ a l耳 目 葺 且 狙 局 園 目 製 翼 AktG auf den noch anderweitig uriternehmerisch tatigen Mehrheitsgesellschafter und Alleirigeschaftsfohrer einer GmbH darauf, daB dem Leitbild des GmbH-Gesetzes, das von einer autonomen Gesellschaft ausgehe, die ihre Belange nach eigenstandigen Zielvorstellungen unabhangig verfolge, ein Zustand nicht entspreche, in dem die Seib-standigkeit der GmbH nur noch eihe formale Holle sei (vgl. schon BGHZ 95, 330 , 341 f.「= DN0tZ 1986, 358]). Die Sachlage im faktischen GmbH-Konzern k6nne derjenigen ganz ahnlich sein, an die beim aktienrechtlichen Vertragskonzern das Akflengesetz Schutzvorschriften knopfe. Werde in einem (faktischen) GmbH-Konzern ein die Glaubiger der GmbH ebenso wie diejenigen einer Aktiengesellschaft im 也rtragskonzern gefahrdender Zustand tatsachlich herge-stellt, sei auch ein vergleichbarer Glaubigerschutz wie im Aktienrecht geboten ( BGHZ 95, 5 .330, 343); dieser k6nne im Rahmen des einschlagigen geltenden Rechts durch entspre-chende Anwendung des§303 AktG sichergestellt werden (BGHZ 95, S. 330, 346; BGHZ 115, 5 . 187, 192; vgl. jetzt auch klarstellend BGH, Urteil vom 29.3.1993 一 II ZR 265/91 一 「= MittBayNot 1993, 160 ]). Die Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs, die solchermaBen an die Wertungen des geltenden GmbH- und Aktiengesetzes anknopft, kann verfassungsrechtlich nicht als VerstoB gegen Art.20 Abs.3 GG beanstandet werden. Wie der Bundesgerichtshof die Haftung der Konzernspitze im引nzel・ nen ausgestaltet, in welcher Weise er die Darlegungs- und Bewei 5 last 肥rteilt und ob und unter welchen Voraussetzungen er auch den Gesellschafter/Geschaftsfohrer einer Ein-Mann-GmbH der konzernrechtlichen Haftung unterwirft, entzieht sich als Anwendung und Auslegung einfachen Rechts verfassungsrechtlicher0 berprofung. ー ― -L -1---―ー――十 ―十 十 --―十 ― ---1---1--1―ーーーー― ―十 ― ---―ー ― -―ー― --―ー ― 23. BGB§§116ff.; HGB§§161, 119 (Stimmrechtsaussch/叩 bei GmbH und Ca KG) 1. Eine Willenserkl谷rung setzt nicht voraus, daB der ErkI谷・ rende eine ins einzelne gehende Vorstellung darUber hat, wie der angestrebte wirtschaftliche Erfolg rechtstechnisch herbeigefUhrt wi川;es genogt, daB dieser als recht・ lich gesichert und anerkannt gewollt ist. 2. In einer personengleichen GmbH&Co. KG kann das Stimmrecht der Komplementar・GmbH in der Gesell・ schafterversamrnlung der Kommanditgesellschaft aus・ geschlossen werden. Das gilt grunds首tzlich auch fur Beschlosse, die in den 晦rnbereich 4 der Mitgliedschaftsrechte der GmbH eingreifen. BGH, Urteil vom 24. 5. 1993 一 II ZR 73/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager zu 1 und der Beklagte sind die 一」etzt einzigen 一 Kommanditisten der Ho. GmbH&Co. KG; Komplementar-GmbH ist die Klagerin zu 2. Deren Satzung legt in§Sfest, daBdie Gesellschafter der GmbH im gleichen Verhaltnis auch als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt seien; for den Fall, daB sich dies ,,aus irgendwelchen Gronden"a ndert, sind danach die Geselischafter, ihre Rechtsnachfolger und gegebenenfalls die Gesellschaft selbst verpflichtet, die Gesch計tsanteile ganz oder teilweise so auf die Kommanditisten zu o bertragen, das wieder gleiche Beteiligungsverhaltnisse herbeigefohrt werden. Bis Dezember 1984 waren der Klager zu 1, der Beklagte und- M. mit Kommanditeinlagen von je 200.000,一 DM an der Kommanditgesellschaft und zu je gleichen Anteilen an der Klagerin zu 2 beteiligt; deren Beteiligung am ぬpital der Kommanditgesellschaft war mit 12.000,一 DM ausgewiesen. Am 19. 12. 1984 o bertrug M. seinen Kommanditanteil und seinen Anteil an der Klagerin zu 2 auf seine Ehefrau S.;§17 des Kommanditgesellschaftsvertrages laBt die Anteilsobertragung auf einen bestimmten Kreis von 臼milienangeh6rigen ohne Zustimmung der ロbrigen Gesellschafter zu. Mit Sch旧iben vom 26. 12. 1984 erklarte S. die Kondigung ihrer Beteiligungen. Dieshatte nach einer Bestimmung des Kommanditgesellschaftsvertrages zur 印Ige, das sie zum 31. 12. 1985 aus dieser Gesellschaft ausschied. Am 7.2. 1986 wurde Ober das ぬrm6gen M.s das Konkursverfahren er6ffnet. Der Konkurs・ verwalter focht die Anteilsobertragungen vom 19. 12; 1984 erfolgreich an. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung zahlte der Klager zu 1 an den Konkursverwalter 295.000,一 DM. Die Jahresabschlosse der Kommanditgesellschaft wiesen ab 1986 den Kommanditanteil des Klagers zu 1 mit 400.000,一 DM aus. Die Klager haben mit der Behauptung, der KI首ger zu 1 habe mit Einverstandnis des Beklagten den Kommanditanteil S. o bernommen, dessen ぬrurteilung beantragt, an der Anmeldung des Ausscheidens S.s und der Erh6hung der Kommanditeinlage des Klagers zu 1 mitzuwirken. Im ersteren Punkt hat der Beklagte den Klageanspruch anerkannt. HinsichtIich der Einlageerh6hung hat das Landgericht der Klage 一 ebenfalls 一 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen. Die Revision der KI的er fohrte zur Wiederherstellung' des erstinstanzlichen Urteils.Aus den Gr0nden: Klage des Klagers zu 1: 1. . . . Eine Willenserklarung ist eineA uBerung, die auf die Herbeifohrung eines rechtsgeschaftlichen Erfolges gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, daB der Erklarende eine ins einzelne gehende Vorstellung ober die rechtstechnische Herbeifohrung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat. Es genogt vielmehr, daB dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (vgl. 用/andt/Hein加hs, BGB 52.AufI. Einf. vor§116 Rdnr.4; Soerge//Hefermeh/, BG B 12. Aufl.§116 Rdnr. 19; zur Bedeutung der Unterzeichnung einer Handeisregisteranmeldung auch Senatsurteil vom 23.2.1976 一 II ZR 177/74, WM 1976, 448, 449). 2. An der zur. Erh6hung der Beteiligung des Klagers zu 1 erforderlichen Anderung des Gesellschaftsvertrages hat die Komplementar-GmbH, die Klagerin zu 2, zumindest nicht ausdrocklich mitgewirkt. Der Klagerzu 1 als deren alleiniger Geschaftsfohrer konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefohrt hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, die GmbH sich selbst gegenober auch nicht wirksam vertreten, weil er insoweit von den Beschrankungen des §181 BGB nicht befreit war;§7 Abs.3 der GmbH-Satzung gestattet den Geschaftsfohrern das Selbstkontrahieren nur for Rechtshandlungen zwischen der GmbH und der Kommanditgesellschaft. §8 Abs.1 des Kommanditgesell・ schaftsvertrages sieht freilich vor, daB dieser mit einer Mehrheit von 67% des,, abstimmenden Kapitals" und damit schon aus diesem Grunde ohne Mitwirkung der Klagerin zu 2 geandert werden kann. Aber es ist fraglich, ob eine solche Mehrheitsklausel sich auf eineA nderung der Beteillgungsverhaltnisse erstreckt. Auf die damit zusammenhangenden Fragen braucht' indessen nicht weiter eingegangen zu werden; denn die Klagerin zu 2 ist nach§8 Abs.2 des Kommanditgesellschaftsvertrages insgesamt vom Stimmrecht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist wirksam und hatte zur Folge, daB die Erh6hung der Beteiligung des Kl-・ gers zu 1 ohne Mitwirkung der Komplementar-GmbH beschlossen werden konnte. Es ist allerdings nicht in allen Einzelheiten geklart, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Stimmrecht eines Geselischafters im Gesellschaftsvertrag MittBayNot 1993 Heft 6 383 ausgeschlossen werden kann. Der Senat hat die M6glichkeit des Stimmrechtsausschlusses grundsatzlich for den GmbHGesellschafter ( BGHZ 14, 264 , 268 ff.) und den Kommanditisten ( BGHZ 20, 363 , 366 ff.) bejaht. Er hat dabei vor allem darauf abgestellt, daB bei beiden wegen ihrer auf die Einlage beschはnkten Haftung die Auswirkungen eines ohne ihre Mitwirkung gefa殴en Geseilschafterbeschlusses o berschaubar bleiben. For 一 den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und den pers6nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft trifft diese Erwagung im allgemeinen nicht zu・Das ist jedoch wiederum anders, wenn ein solcher pers6nlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Deren Haftung ist als Folge ihrer Rechtsform auf ihr Gesellschaftsverm6gen beschrankt. Ob dies den allgemeinen SctiluB zuはBt, daB das Stimmrecht einer pers6nlich haftenden GmbH immerzumindest im gleichen Umfang ausgeschlossen werden kann wie etwa dasjenige eines Kommanditisten, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall geht es um eine GmbH&Co. KG, die gesellschaftsvertraglich so gestaltet ist, daB an der Kommanditgesellschaft 一 von der Komplementar・ GmbH selbst abgesehen 一 jewells dieselben Personen beteiligt sind wie an der GmbH. Bei einer solchen personengleichen GmbH&Co. KG kann die erforderliche gleichmaBige Willensbildung in den beiden Gesellschaften nur dann sicher gewahrleistet werden, wenn das Stimmrecht der GmbH in. der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wird. Dies wirddementsprechend der ぬrtragspraxis zur dauerhaften, Verzahnung" der Gesellschaften seit lanaem emofohlen (K.Schmidt. GesR 2.Aufl. 5 56 Iv Za i1JRi (aUDI cnhiiing, 1-1じ b 4./uTI.9 ibi hanr.J2; ;ど ど Heymannカりorn, HGB, 1989,§161 Rdnr. 139). Es sind keine schotzenswerten Interessen vorhanden, die einer solchen Vertragsgestaltung entgegenstDnden. Der Senat hat allerdings for den Kommanditisten die Einschrankung gemacht, daB nicht ohne dessen Mitwirkung in einer dem Regelungsgehalt des§53 Abs.3 GmbHG entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen werden dorfe, indem durch eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages etwa seine Kommanditbeteiligung oder seine Haftsumme geandert oder seine Gewinnbeteiligung oder die H6he seines Auseinandersetzungsguthabens geschmalert werden ( BGHZ 20, 363 , 369 f.). Eine solche Beeintはchtigung der Rechtsstellung eines Geselischafters kann sich auch daraus ergeben, daBdie Beteiligung eines anderen erh6ht wird; denn dadurch verringert sich der Anteil der o brigen an Gewinn und Auseinandersetzungserl6s. Indessen besteht kein Bedorfnis, die Komplementar-GmbH einer personengleichen GmbH&Co. KG vor derartigen Auswirkungen zu bewahren. Ihre schotzenswerten Interessen decken sich grundsatzlich mit denen ihrer Gesellschafter, und diese sind mit den Kommanditisten identisch. Es ist deshalb nicht n6tig, ihr neben diesen in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft eigens zur Wahrung des Kernbereichs ihrer Mitgliedsstellung ein Stimmrecht einzuraumen. Die Frage, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn durch einen BeschluB der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft der Geseilschaftsanteil der Komplementar-GmbH in einer Weise entwertet wird, daB deren Stammkapital nicht mehr gedeckt ist, spielt im. vorliegenden Fall keine Rolle. 24. Gmb-IG§§52 Abs. :1, 53 Abs. 2 al信55 dUrchbrechenden BeschlOssen bei GmbH) von satzUngs1. Satzungsdurchbrechungen, die einen 、 von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begrUnden, sind ohne Einhaltung der fUr eine Satzungsanderung gelten・ den Formvorschriften・ unwirksam. 2. Durch eine auBerhalb des Gesellschaftsverh苔ltnisses getroffene Abrede der Gesellschafter kann nicht bewirkt werden, daB eine bestimmte orcianisationsrechtliche iiegeiung aer b atzung (nier: Amtszeit von AuTsIcntsrats・ mitgUedem) ohne weite由5 ge苔ndert wird. BGH, Urteil vom 7. 6. 1993 一 II ZR 81192 一, mitgeteilt von D. BUndschUh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tatbestand: Von dem Stammkapital der verklagten GmbH, das 12.250:000 ,一 1DM betragt, halten der Klager 3.552・ ,一 1DM, seine T加hter G.E. und R. Ro. je 980.000 1DM,1 .5. 613.000 一 1DM und U. H., die die Tochter ,一 , des 1982 verstorbenen Bruders des Klagers und Mitbegronders des Unternehmens, He. F., ist, 6.125.000 ,一 1DM. Nach§10 des Gesellschaftsvertrages sind,, Organe der Ge肥Ilschaft" neben den Ge・ schaftsfohrern und der Gesellschafterversammlung,, die ぬrtreter der Gesellschafter und der Aufsichtsrat'1§12 enthalt folgende Bestimmungen: ,, 1. Die Uberwachung der Geschaftsfohrung erfolgt durch zwei ぬrtreter der Gesellschafter oder, wenn ein Aufsichtsrat gebildet ist, durch diesen . . 2. Die V白rtreter der Gesellschafter werden von der Gesel Ischafterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewahlt. Ist ein Aufsichtsrat gebildet, so- sind die ぬrtreter der Gesellschafter zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates. . . . 3. Die Gesellschaft bildet einen Aufsichtsrat, wenn dies die Gesellschafterversammlung beschlieBt. Der Aufsichtsrat besteht aus zwei oder aus drei MUgliedern, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu bestimmen ist.. . .1' Die Gesellschafterversammlung wahlte am 29.11.1982 Frau H. und Frau E. zu ぬrtreterinnen der G田eilschafter. Am 14.3.1983 beschlossen die Geselischafteち einen zunachst aus einem Mitglied bestehen・ den Aufsichtsrat zu bestellen; sie wahlten hierzu den Rechtsanwalt Dr. Sch. Durch GesellschafterbeschluB vom 13.10.1984 wurde statt dessen im Zusammenhang mit dem ins Auge gefaBten Ausscheiden des Klagers aus der Geschaftsfohrung ein aus drei Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat eingerichtet. Der BeschluB enthielt Vorschriften Q ber dieAufgaben dieses Aufsichtsrats und Ober die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder; es war bestimmt, daB der Klager dem Aufsichtsrat als Vorsitzender angeh6re. Auf dieser Grundlage w含hlte die Gesellschafterversammlung im Herbst 1985 Ge H. (Ehemann der Gesellsch討terin U.H.) und EID. (Direktor der Hausbank der Beklagten) zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Die Beschlosse vom 14. 3. 1983 und 13.10. 1984 wurden nicht notariell beurkundet und nicht in das Handelsregister eingetragen. Durch GesellschafterbeschluB vom 12.5.1987 wurde der Klager von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen. Seine dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos. Mit Anwaltsschrelben vom 25. 4. 1989 verlangte der Klager, den Punkt ,Wahl der ぬrtreter der Gesellschafter gem.§12 der Satzung" auf die ねgesordnung der nachsten ordentlichen Gesellschafterversamm・ lung zu setzen. Dies geschah; gleichzeitig wurde aber ein Antrag der Gesellschafterin H., den vom Klager beantragten ねgesordnungspunkt,, in dieser Gesellschafterversammlung von der ねgesordnung wieder abzusetzen und jegliche BeschluBfassung U ber diesen Punkt zu unterlassen' in die ねgeso川nung aufgenommen. In der Gesell・ 二 schafterversammlung vom 14.7.1989 wurde zunachst o ber diesen letzteren Antrag abgestimmt. Er wurde angenommen, und o ber den Antrag des Klagers fand dementsprechend keine Abstimmung statt. Der Klager ficht mit der Klage den am 14.7.1989 gefaBten AbsetzungsbeschluB an undverlangt die Feststellung, daB die Wahl der ぬrtreter der Gesellschafter zul苔ssig sei, daB auf seinen Antrag ihre Wahl in einer von der Geschaftsfuhrung einzuberufenden Gesellschafterversammlung durchzufohren sei und daB die Herren H. und ID. nicht Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten seien; hilfsweise hat er die 凡ststellung beantragt, daB zugleich mit 由r Wahl der ぬrMittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.05.1993 Aktenzeichen: II ZR 73/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6-7 MittBayNot 1993, 383-384 Normen in Titel: BGB §§ 116 ff.; HGB §§ 161, 119