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II ZR 265/91

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 20. August 1993 2 BvR 1610/91 GmbHG § 13; AktG § 303 Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur GmbH-Konzernhaftung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daB im Unterschied zu dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall hier der Versicherer noch vor Auszahlung der Versicherungssumme 陥nntnis vom lnhaltdes Testaments erhielt. Sie regt an zu profen, ob dies nicht als for die Wirksamkeit der Anderung des Bezugsrechts ausreichend angesehen werden kann. Das istnicht der Fall. Bis zum Tode des Versicherungsnehmers ist die Anderung der Bezugsberechtigung mangels Zugangs einer 叩hrift-lichen Erklarung bei der Beklagten nicht wirksam geworden. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers, also nach Eintritt des Versicherungsfalls konnte die A nderung nicht mehr wirksam werden. Denn mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der bis dahin Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, das nicht nachtraglich durch Zugang einer A nderungsverfagung entfallen kann, §331 Abs. 1 BGB ,§166 Abs.2 VVG (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 739 m.w.N.).§130 Abs.2 BGB, nach dem es auf die Wirksamkeit einer Willenserklarung ohne EinfluB ist, wenn der Erklarende nach der Abgabe stirbt, ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschriftgeht von dem Regelfall aus, daB sich die Willenserklarung beim Tod des Erklarenden auf dem Weg zum Adressaten befindet und die Zustellung alsbald nachfolgt. Sie dient dem Schutz des Erklarungsempfangers, der sich auf den Zugang der Willenserklarung m6glicherweise schon eingerichtet hat. Die舶r Schutzgedanke entfallt, wenn sich die WUlenserklarung beim Tod des Erklarenden nicht auf dem Weg zum Erklarungsempfanger befunden hat, weil in diesem たitpunkt niemand an die Zustellung der Erklarung dachte(BGHZ48, 374, 380 f.). So liegt der 臼II hieち denn der Versicherungsnehmer hatte mit der Ietztwilligen Verfogung nicht auch die Unterrichtung der Beklagteno ber die A nderung des Bezugsrechts beabsichflgt (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, VersR 1981, 228 , jedoch mit anderer Begrondung). Die Revisionserwiderung meint, die Beklagte habe nicht mit befr&ender Wirkung gezahlt, weil sie mit der Auszahlung der Versicherungssumme an Frau R. gegen§242 BGB verstoBen habe Die Beklagte habe nach Vorlage des Testaments und des o bertragungsvertrages erkennen mussen, daB Frau R. die Summe nicht behalten dorfe. Darin ist der Revisionserwiderung nicht zu folgen. Sinn &ner Regelung o ber die Bezugsberechtigung i st es auch, daB der Versicherer weiB, an wen er die Versicherungssumme auszuzahlen berechfigt ist. Er soll nicht mit der Klarung von Rechtsfragen darober belastet sein, wem die Summe i m Ergebnis gebロhrt. Die Beklagte hat deshalb nicht treuwidrig gehandelt. 21. BGB §§123 Abs. 1, 124, 138, 2346, 2351 (Arglistige 殖uschung bei E功Verzicht) 1. Eine Anfechtung eines Erb・und Pflichtteilsverzichtver・ -trages wegen a円listiger T谷りschung kann nach dem Tode des Erblassers nicht mehr erfolgen. 2. Dem arglistig Getauschten steht jedoch ein schuldrecht・ licher Anspruch auf Wertersatz zu. (Leits自tze der Schガffleitung) OLG Koblenz, BeschluB vom 4. 3. 1993 一 6 W 99/93 一 Anmerkung 如r Schriftleitung: Die Entscheidungi st mit Gronden abgedruckt i n Heft 12 der DNotZ. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 22. GmbHG§13; AktG §303 (ぬ施ssungsm言Bigkeit 加r Rechtsprechung zur GmbH-Konzernhaftung) Die von derRechtsprechung des BGH entwickelten Grundsatze zur Haftung im faktischen GmbH・Konzern sind verfas・ sungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Schriftleitung) BVerfG, BeschluB vom 20. 8. 1993 一 2 BvR 1610/91 一 Aus den G川nden: Die Kammer lehnt die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab ( §93 b BVerfGG n. F.), weil ihr weder grundsatzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch die Annahme zur Durchsetzung der in§90 Abs 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassung曲eschwerde wirft keine grundsatzlicher Klarung bedurftigen Fragen zur verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an Gesetz und Rechtauf. Ein gegen das Grundrecht des Beschwerdefoh旧rs aus Art. 2 Abs. 1 GG し verstoBendes Hinwegsetzen Ober die Bindung des Richters an Recht und Gesetz( Art. 20 Abs. 3 GG ) ist hier nicht ersichtlich. Die Begrondung des angegriffenen Urteils ( BGHZ 115, 187 「= M itt B町Not 1992, 57]), das den Beschwerdefohrer als Gesellschafter/Geschaftsfohrer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG einer pers6nlichen Ausfallhaftung for Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), laBt nicht erkennen, daB sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben k6nnte und objektiv nicht bereit gewesen ware, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 , 11 ff.; 87, 273, 280). Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere nicht o ber eine eindeutige Entscheidung oder eine abschlieBende Regelung des Gesetzgebers hinweggesetzt (vgl. BVerfGE 65, 182 , 191 f.; 82, 6, 12). Zwar sind die Regierungsentworfe zu einem GmbH-Gesetz aus den Jahren 1971 und 1973, die eine、Haftung des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter im faktischen -GmbH-Konzern vorsahen (vgl・ etwa§254 Abs.1 i.V.m.§245 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfes eines Geset-・ zes o ber Gesellschaften mit beschrankter Haftung aus dem Jahre 1971, BT-Drucks. Vl/3088, 5.67 und 69), nicht Gesetz geworden. Die Gesamtreform des GmbH-Rechts konnte jedoch wegen anderer vordringlicher Vorhaben nicht verwirklicht werden. Deshalb beschrankte sich die GmbH-Novelle des Jahres 1980 auf einige dringlicheA nderungen (vgl. Begrondung des Regierungsentwurfs zur GmbH-Novelle 1980, BT-Drucks. 8/1347, 5. 26). Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Haftung der Konzernspitze beim GmbH-Konzern wird daraus nicht erkennbar. Das auf die. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.9.1985 ( BGHZ 95, 330 ) zurockgehende Haftungskonzept halt sich noch innerhalb der Wertungen des geltenden Gesetzes: Gegenober dem geltend gemachten Wertungswiderspruch zum AusschluB der pers6nlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters(§13 Abs.2 GmbH-Gesetz) verweist der Bundes gerichtshof for die entsprechende Anwendung des§303 382 MittBayNot 1993 Heft 6 ー ― -L ―ー――十 ―十 十 ―十 ― AktG auf den noch anderweitig uriternehmerisch tatigen Mehrheitsgesellschafter und Alleirigeschaftsfohrer einer GmbH darauf, daB dem Leitbild des GmbH-Gesetzes, das von einer autonomen Gesellschaft ausgehe, die ihre Belange nach eigenstandigen Zielvorstellungen unabhangig verfolge, ein Zustand nicht entspreche, in dem die Seib-standigkeit der GmbH nur noch eihe formale Holle sei (vgl. schon BGHZ 95, 330 , 341 f. = DN0tZ 1986, 358]). Die Sach「 lage im faktischen GmbH-Konzern k6nne derjenigen ganz ahnlich sein, an die beim aktienrechtlichen Vertragskonzern das Akflengesetz Schutzvorschriften knopfe. Werde in einem (faktischen) GmbH-Konzern ein die Glaubiger der GmbH ebenso wie diejenigen einer Aktiengesellschaft im 也rtragskonzern gefahrdender Zustand tatsachlich herge-stellt, sei auch ein vergleichbarer Glaubigerschutz wie im Aktienrecht geboten ( BGHZ 95, 5 .330, 343); dieser k6nne im Rahmen des einschlagigen geltenden Rechts durch entspre-chende Anwendung des§303 AktG sichergestellt werden (BGHZ 95, S. 330, 346; BGHZ 115, 5 . 187, 192; vgl. jetzt auch klarstellend BGH, Urteil vom 29.3.1993 一 II ZR 265/91 一 「= MittBayNot 1993, 160 ]). Die Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs, die solchermaBen an die Wertungen des geltenden GmbH- und Aktiengesetzes anknopft, kann verfassungsrechtlich nicht als VerstoB gegen Art.20 Abs.3 GG beanstandet werden. Wie der Bundesgerichtshof die Haftung der Konzernspitze im 引nzel・ nen ausgestaltet, in welcher Weise er die Darlegungs- und Bewei 5 last 肥rteilt und ob und unter welchen Voraussetzungen er auch den Gesellschafter/Geschaftsfohrer einer Ein-Mann-GmbH der konzernrechtlichen Haftung unterwirft, entzieht sich als Anwendung und Auslegung einfachen Rechts verfassungsrechtlicher0 berprofung. -1 -1 ―ー ー― ―十 ― der Kommanditgesellschaft war mit 12.000 ,一 DM ausgewiesen. Am 19. 12. 1984 o bertrug M. seinen Kommanditanteil und seinen Anteil an der Klagerin zu 2 auf seine Ehefrau S.;§17 des Kommanditgesellschaftsvertrages laBt die Anteilsobertragung auf einen bestimmten Kreis von 臼 milienangeh6rigen ohne Zustimmung der ロ brigen Gesellschafter zu. Mit Sch旧iben vom 26. 12. 1984 erklarte S. die Kondigung ihrer Beteiligungen. Dieshatte nach einer Bestimmung des Kommanditgesellschaftsvertrages zur 印Ige, das sie zum 31. 12. 1985 aus dieser Gesellschaft ausschied. Am 7.2. 1986 wurde Ober das ぬrm6gen M.s das Konkursverfahren er6ffnet. Der Konkurs・ verwalter focht die Anteilsobertragungen vom 19. 12; 1984 erfolgreich an. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung zahlte der Klager zu 1 an den Konkursverwalter 295.000 ,一 DM. Die Jahresabschlosse der Kommanditgesellschaft wiesen ab 1986 den Kommanditanteil des Klagers zu 1 mit 400.000 ,一 DM aus. Die Klager haben mit der Behauptung, der KI首ger zu 1 habe mit Einverstandnis des Beklagten den Kommanditanteil S. o bernommen, dessen ぬrurteilung beantragt, an der Anmeldung des Ausscheidens S.s und der Erh6hung der Kommanditeinlage des Klagers zu 1 mitzuwirken. Im ersteren Punkt hat der Beklagte den Klageanspruch anerkannt. HinsichtIich der Einlageerh6hung hat das Landgericht der Klage 一 ebenfalls 一 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen. Die Revision der KI的er fohrte zur Wiederherstellung' des erstinstanzlichen Urteils.Aus den Gr0nden: Klage des Klagers zu 1: 1. . . . Eine Willenserklarung ist eineA uBerung, die auf die Herbeifohrung eines rechtsgeschaftlichen Erfolges gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, daB der Erklarende eine ins einzelne gehende Vorstellung ober die rechtstechnische Herbeifohrung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat. Es genogt vielmehr, daB dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (vgl. 用/andt/Hein加hs, BGB 52.AufI. Einf. vor§116 Rdnr.4; Soerge//Hefermeh/, BG B 12. Aufl.§116 Rdnr. 19; zur Bedeutung der Unterzeichnung einer Handeisregisteranmeldung auch Senatsurteil vom 23.2.1976 一 II ZR 177/74, WM 1976, 448, 449). 23. BGB§§116ff.; HGB§§161, 119 (Stimmrechtsaussch/叩 bei GmbH und Ca KG) 2. An der zur. Erh6hung der Beteiligung des Klagers zu 1 erforderlichen Anderung des Gesellschaftsvertrages hat die 1. Eine Willenserkl谷 rung setzt nicht voraus, daB der ErkI谷・ Komplementar-GmbH, die Klagerin zu 2, zumindest nicht rende eine ins einzelne gehende Vorstellung darUber hat, ausdrocklich mitgewirkt. Der Klagerzu 1 als deren alleiniger wie der angestrebte wirtschaftliche Erfolg rechtstechGeschaftsfohrer konnte, wie das Berufungsgericht zutrefnisch herbeigefUhrt wi川;es genogt, daB dieser als recht・ fend ausgefohrt hat und auch die Revision nicht in Zweifel lich gesichert und anerkannt gewollt ist. zieht, die GmbH sich selbst gegenober auch nicht wirksam vertreten, weil er insoweit von den Beschrankungen des 2. In einer personengleichen GmbH&Co. KG kann das Stimmrecht der Komplementar・ GmbH in der Gesell・ §181 BGB nicht befreit war;§7 Abs.3 der GmbH-Satzung schafterversamrnlung der Kommanditgesellschaft aus・ gestattet den Geschaftsfohrern das Selbstkontrahieren nur for Rechtshandlungen zwischen der GmbH und der Komgeschlossen werden. Das gilt grunds首 tzlich auch fur manditgesellschaft. §8 Abs.1 des Kommanditgesell・ Beschlosse, die in den 晦rnbereich 4 der Mitgliedschaftsschaftsvertrages sieht freilich vor, daB dieser mit einer Mehrrechte der GmbH eingreifen. heit von 67% des,, abstimmenden Kapitals" und damit BGH, Urteil vom 24. 5. 1993 一 II ZR 73/92 一, mitgeteilt von schon aus diesem Grunde ohne Mitwirkung der Klagerin D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH zu 2 geandert werden kann. Aber es ist fraglich, ob eine solche Mehrheitsklausel sich auf eineA nderung der BeteillAus dem Tatbestand: gungsverhaltnisse erstreckt. Auf die damit zusammenhanDer Klager zu 1 und der Beklagte sind die 一」 etzt einzigen 一 genden Fragen braucht' indessen nicht weiter eingegangen Kommanditisten der Ho. GmbH&Co. KG; Komplementar-GmbH ist zu werden; denn die Klagerin zu 2 ist nach§8 Abs.2 des die Klagerin zu 2. Deren Satzung legt in§Sfest, daBdie GesellschafKommanditgesellschaftsvertrages insgesamt vom Stimmter der GmbH im gleichen Verhaltnis auch als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt seien; for den Fall, daB sich dies recht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist wirksam und ,,aus irgendwelchen Gronden"a ndert, sind danach die Geselischafhatte zur Folge, daB die Erh6hung der Beteiligung des Kl-・ ter, ihre Rechtsnachfolger und gegebenenfalls die Gesellschaft gers zu 1 ohne Mitwirkung der Komplementar-GmbH beselbst verpflichtet, die Gesch計tsanteile ganz oder teilweise so auf schlossen werden konnte. die Kommanditisten zu o bertragen, das wieder gleiche Beteiligungs-―ー ― ―ー― ―ー verhaltnisse herbeigefohrt werden. Bis Dezember 1984 waren der Klager zu 1, der Beklagte und- M. mit Kommanditeinlagen von je 200.000 ,一 DM an der Kommanditgesellschaft und zu je gleichen Anteilen an der Klagerin zu 2 beteiligt; deren Beteiligung am ぬpital Es ist allerdings nicht in allen Einzelheiten geklart, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Stimmrecht eines Geselischafters im Gesellschaftsvertrag → コ 月 ョ MittBayNot 1993 Heft 6 a l 耳 目 葺 且 狙 局 ―園 翼 製 目 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 20.08.1993 Aktenzeichen: 2 BvR 1610/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 382-383 Normen in Titel: GmbHG § 13; AktG § 303