OffeneUrteileSuche

II ZR 265/91

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 07. Dezember 1993 15 W 294/93 BGB § 2079 S. 1, 2078 Abs. 2, § 144 Anfechtbarkeit eines Testamentes nach späterer Eheschließung des Erblassers; Beseitigung der Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser selbst Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §2232 S. 1 BGB , 1. Fall hat sie ohnehin mit dem Minimum des bloβen,, Ja'・und,, Nein" erreicht. Darber hinaus ist nichts mehr auszulegen. Mit der Testierthhigkeit hat dies im Ubrigen alles nichts zu tun. Es kann durchaus Falle geben. in aenen ein lestiertaffiger nicnt wirksam testieren 血nn, weil er nicht mehr in der Lage ist, sich einer der vom Gesetz mit gutem Grund 餓r die wirksame Verfgung von Todes wegen vbrgeschriebenen 恥rmen zu bedienen. そ二聖 JErric嶋ng聖rg響』酢r. sicりぎブどUrkunde 讐S‘誉oars e押Dtゴ引瓦 sicn aucn n響1:, 製'a, ザU域費讐 hrric興照具讐SIで聖ド豊凹:讐り匹熱門 e巴讐凶讐誓 禦七翌乙乙そき1, Z.讐11, く幻jサOs.、り讐,ju き1, ii シ 1 neurxu umueuten.A ogesenen aavon, aai) nur eine iNieaerschrift. nicht auch eine 加ergebene Schrift existiert. fehlte in aer lNleclerScflrittclie in 9 30 S. 1 Jieurlcじ zwingend vorgeschriebene Fstste1lung des Notars, daB,, die Schrift" ube臨eben worden sei, und es fehlte ebenso die nach§31 s. 1 BeurkG erforderliche eigenh加dig von der Erblasserin geschriebene Erkl加ung (wozu sie gar nicht 負hig gewesen ware), daB,, dieu be稽ebene Schrift" ihren letzten Willen enthalte. Aus diesem Grund kam es darauf. was unter einer 、,uDergaDe、- im さinn Weser VO鵬cliritten zu verstehen ist, nicht an. 16. BGB§2079 S. 1,§2078 Abs. 2,§144 (Anfechtbarkeit eines Testamentes nach spaterer Eheschilぴung des Erblassets; Beseitigung der Anfechtba,火:eit einer leたtwillig即 Ve加gung durch den Eiカルおer selbst) 1; Einじbergehen im Sinne des§2079 5. 1 B皿 liegt nicht vor, wenn der Erbiasser in Erg註nzung eines fruheren 五stamentes seiner kunftigen Ehefrau umnittelbar vor der beabsichtigten EheschlieBung ein Ver埴chtnis aussetzt, auch wenn dieses nur ihrer vorl註ufigen Absicherung bis zur Heirat dienen soll. 2・De「勲lasser, kそnn die 包feeりtbarkeit seinぎ eige門n Ietztwnllgeり veriugザg sernst どeselugen, inaem er in einem spa肥ren erganzenaen lestament seinen tortgeltungswillen in bezuiz auf seine fruhere Verfugung zum AusarucK Dringt. 1)azu Declart es nicHt aer INeuerrichtung des 丘Uheren Testame血es. ow Hamm, BeschluB vom 8. 12. 1993 一 15 W 294/93--' mitgeteilt von Dr. Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Der am 23. 11. 1900 geborene Erblasser ist im Alter von fast 91 Jah化n ohne Hinterlassung von Abkommlingen verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit B., die vorverstorben ist. Der Beteiligtezu 2) ist ein Bruder des Erblassers, die 氏teiligten zu 3) bis 6) sind die Kinder zweier vorverstorbener Geschwister. Der Erblasser errichtete am 10. 5. 1985 ein notarielles Testament. in oem er den Jieteiligten zu 2) zueinem Drittel und die Beteiligtenzu 3) bis 6) jeweils zu einem Sechstel als Erben einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Beteiligten zu 7) und 8) zu gemeinsam vertretungsberechtigten Testamentsvollstreckern. In einem privatschriftlichen 恥stament vom 18.9. 1985 Erblasser als,, Nachtrag zu meinem Uberschrieb, vermachte der Erblasser einer Nichte seiner vorverstorbenen Ehefrau mit den Worten ,,ich bestimme fol四nde Teilungsanordnung" einen Teppich und eui Bild. Im Sommer 1991 entschloB sich der Erblasser. mit der Beteiligten zu ii ale tne zu sCflhielien. Mit dieser verband inn ein !ang1at1r1geS Ireunclscnaltllcnes vernaitnis, das bereits wanrenci seiner ersten Ehe bestand. Am 1. 9. 1991 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschrift-liches Testament, das folgenden Wortlaut hat: ,,入乞 chtrag zu meinem 7おtanient: Ich bestimme folgende Teilungsanordnung. Da ich mich gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand oeiinae. undα肥 AOSlCflt nane. am 2U. 又 iJ in Kottacfl-Igern SルnaeSamtl,cn IrauIein . . ..ueb. am 2リ.3. 1リう2 in. ... Kathoilscn, wonnnait … zu neiraten, bestimme ich tolgendes: DaS GrundSt減...mit aufStehendeni Wohnhaus einSchli切ー lich der gesamten Einrichtung, SO勧n nicht anders von mir bestimmt und testamentarisch festgelegt,賀 betr労te加 Gemalde, ein Blunienbild. Sowie einen 異ァpich. ・,am 1. 9. 1991 (Unterschrift) Der Erblasser schloB am 7. 10. 1991 mit der Beteiligten zu . 1) die Ehe und zwar vor dem Standesbeamten des Standesamtes V. Zu einer Reise nach Rottach-Egern war er kran比eitsbedi昭t nicht in der Lage. Der Erblasser hinterlieB bei seinem おde am 19. 11. 1991 das in seinem 脆stament vom 1. 9. 1991 erwahnte, im Grundbuch von ..・BI..。. ei昭etragene Grundstuck sowie umfangreiche Bankguth曲en und Wertpapiere. Der Wert des Grundstucks bet血gt ca. 300.000,- DM, derjenige des Gesamtnachlasses etwa 2.000.000,- DM. Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 18. 12. 1991 die Anfechtung der 聴stamentedes Erblassers vom 10. 5. 1985 und vom 1.9.1991,, gem.§§2079 ff. BOB" erklart und zur Begrundung aus即fhrt: Sie sei in dem notariellen 聴stament vom 10. 5. 1985 nicht bedacht. Das privatschriftliche Testament vom 1. 9. 1991 habe ein Verm加htnis zu ihren Gunsten sein sollen, ohne daB der Erblasser dies ausdrUcklich gesagt habe. Der Erblasser habe ihr gegenUber erkiart, daB er nach der EheschlieBung seine bisherigen Testamente zu ihren Gunstena ndern wolle. Infolge seiner pl6tzlichen Erkranku昭 und seines 叱des sei es jedoch zu der be曲sichtigten Anderung nicht mehr gekommen. Die Anfech tunロserki且runロ ist von oem UrKuncisnotar am 5U・12. 1991 beI dem INachi川jgericht eingereicht worden. Die Beteiligten zu 7) und 8) haben in notarieller Urkunde vom 23. 12. 1991 die Erteilung eines gemeinschaftlichen TestamentsvollstrecKerzeugmsses autgrunci des notariellen Iestamentes vom 10. 5. 1985 beantragt. Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag unter Hinweis auf die von ihr erKiarte Iestamentsanlecntung ent部gengetreten. Sie flat ilirerselts zu notarieller Urkunde vorn 17.2. 1992 die Erteilung eines Teilerbscheins des Inhaltes beantragt,山Bsie den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu 3/4-Anteil beerbt habe. Zur weiteren Begrilndung ihrer Tesねmentsanfechtung hat die Beteiligte zu 1) im Verfahren vo里etragen: Der Erblasser habe ihr das Testament vom 1. 9. 1991 vor der ursprunglich geplanten Reise an den Tegernseeu bergeben. Er habe dazu erklart, daB diese letztwillige Verfgung nur. vorlufig sein und sie, die Beteili帥 zu 1),鐘r den Fall absichern sollら d朗 ihm bereits vor der geplanten EheschlieBung . etwas zustoBe. Nach der Eheschli鴎unghabe sie, die Beteiligte zu 1.), als seine Ehefrau ohnehin alles erben sollen. Gegenuber dem 安ugen ..』habe der Erblasser im Juli o叱r 細gust 1991 erklrt, mit seinen, Verwan血en sei er fertig, diese h批ten von ihm nichts mehr zu erwarten: Gegen舶er den Zeugen. . . und .......habe sich der Erblasser weni即血ge vor der EheschlieBung dahin geauBert, er wolle seiner kunftigen E庇- frau dereinst sein gesamtes Verm6gen hinterlassen. GegenUber der 乙eugin . . . naDe Qer brblasSer er皿art. er wolle 肥mllen seiner 肥rwandten menr serien: diese sollten nicht intormiert werden. tails mnm etwas zustolie. 脆stament vom 10 dお der .5. 1985" 240 MittB習Not 1994 Heft 3 Aus diesem Sa山verhalt hat die Beteiligte zu 1) in erster Linie das Bestehen eines Anfechtungsgrundes nach ミ 2079 Satz .1 BUB hergeleitet. Jier iroiasser naoe sie as rnicntteiisoerecntigte uoergangen, da die Zuwendung in seinem Testament vom 1. 9. 1991 sie lediglich fr den 安itraum bis zu der beabsichti虻en EheschlieBung naoe aosicnern sollen. i.ier irDlasser naoe oei weser testamentarischen Anordnung das ihr als (Snaterer) Ehefrau zustehende gesetziicne irtrecnt nicnt terucicsicntigt, insoesonaere nate aerL rolasser sie durch die Zuwendung im 叱stament vom 1. 9. 1羽1, die wertmaBig noch deutlich unter ihrem Pflichtteil liege, nicht enterben wollen. Jedenfalls sei, so hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmachtigten vom 5・ 1993 vo瑠etragen, 8. die Anfechtung auch nach§2078 Abs. 2 BUB begrUndet. Die Anfechtung f 面e zur Nichtigkeit aller letztwilligen Verfgungen aes trDiassers, teseitige 孤so instesonaere aucfl aie in aem notariellen Testam叫 vom 10. 5. 1985 angeordnete Testamentsvollstreckung; es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Beteiligten zu 2) bis 8) sind dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) ent即geflgetreten.. Sie haben insbesondere geltend gemacht, der Erblasser habe im Hinblick auf die nur kurze Dauer seiner zweiten Ehe von 6 Wochender Beteiligten zu 1) nicht mehr als sein Wohnhausgrundsthck in ...hinterlassen wollen das er ihr II' seinem 聴stament vom 1. 9. 1991 als Vermachtnis zugewandt habe Das Amtsgericht hat durch BeschluB vom 14. 7. 1993 den 良bscheinsantr昭 der Beteiligten zu 1) zuruckgewiesen und, an即ordnet, d郎 ein gemeinschaftliches 丑stamentsvollstreckerzeugnis entsprechend dem von den Beteiligten zu 7) und 8) gestellten Antrag zu erteilen sei. Genen diesen BeschluB hat die Beteiligte zu fl mit Schriftsatz ihres verranrensoevollmacntigten vom つ.ど. 1ソソ3 bescnwerae eingele飢. mit aer sie inren iroscneinsantraguna inren A ntmg aut 乙 urucicweisung des Antrages auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses weiter四rio培tn肌. Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind der Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat durch BeschluB vom 6. 9. 1993 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zur加kg叩 iesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) bis 8) beantra四n die Zuruckweisu昭 des Rechtsmittels. Aus den Die weitere Beschwerde ist nach den §§27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingele郎・. . In der Sache ist das Rechtsmittel unbegrundet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung' des Gesetzes beruht ( Abs. 1 Satz 1 FGG)・ §27 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulassigen Erstbeschwerde der Beteili吐en zu 1) ausgegangen・(wira ausgejunrリ Die Entscheidung des Landgerichts halt auch in der Sache rechtlicher Nachprfung stand. Die Sachentscheidung hangt allein davon ab. ob die Testamentsaniecntung der Iietei1igten zu 1 ). die diese g egenuDer aem lNacnl川jgericnt lorm- und Iristgerecnt ericiart nat, in der Sache durchgreift. Das Landgericht hat zutreffend zunachst den Anfechtungsgrund nach 6 2079 Satz 1 BGB gepruit. aen aucn cue tseteiiigte zu 1 ) m den Nl itternunKt inres Vorori肥ens gestellt nat・iacn dieser vorscnritt Kann eine letztwillige Verfgung angefochten werden. wenn der Lroiasser einen zur 乙eit des trOtalis vornancienen 1-'tllcfltteilsberechtigtenU bergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfgung nicht bekannt war MittB習Not 1994 Heft 3 oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Das レ ndgericht hat ohne Rechtsd fehler diesen Anfe弾un郎響ザ nicht als 、呼取reifenザ 讐讐et, weit aer 月roias月er aie 甘etり三 igte zu iう aie erst 磐cn Lrricntung seiner ietztwiingen verjugung inioige aer L neschlieBung mit diesem nflichtteilsberechtigt geworden ist ( §2303 Abs. 2 BGB ), nicht ti be理angen habe Ohne Erfolg greift die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang zunachst die Feststellung des Landgerichts an. der Erblasser habe der Beteiligten zu 1') in seinem Testament vom i・ソ・1ソソ1 sein in . . . geiegenes i-iausgrunastucic als Vermachtnis zugewandt. Diese Feststellung, die sich allerdings nicht unmittelbar aus dem V而rtlaut des Testaments ergibt, hat die Kammer inU bereinstimmu昭 mit den Er唖gungen der amtsgerichtlichen Entschei血ng im Wとge der Auslegung des Testaments getroffen. (J4功d ausgej競 hrt.) Der Senat stimmt ferner der vom Landgericht vertretenen Auffassung zu. daB die Beteiligte zu 1') im Hinblick auf aie uwenuung aieses vermacntnisses mcnt ais im さinne des §2079 Satz 1 BGB u be理angen angesehen werden kann. Was unter ..bergehen" im Sinne dieser Vorschrift zu verstenen ist, ist streitig. im AusgangspunKt oestent Einmutigkeit dar加er, daB ein Pflichtteilsberechtigteru bergangen ist, wenn der Erblasser ihm gar nichts zugewendet hat, ihn aber auch nicht von der Erbfolge ausschlieBen wollte ( BayObLGZ 1971, 147 , 151= NJW 1971, 1565 E= MittBayNot 1971, 319 = DNotZ 1972, 31 ]; B習ObLG FamRZ 1992, 988 ). Ein U be稽ehen liegt ferner nicht vor, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechti部en eine Zuwendung in E里anzung und Abanderung eines fruheren Testamentes gemacht hat, das er zu einer Zeit errichtet hatte, als er die Pflichtteilsberechtigung des 節fechtenden noch nicht kannte (OLG Celle OLGZ 1969, 84 =NJW 1969, 101). Unterschiedliche Auffassungen bestehen indessen dartiber. 00 in aen raiien aer uritten J引ternative aes 9 乙U,ソさatz i BGB allein der objektive Umstand, da der Erblasser der spater pflichtteilsberechtigten Person eine jedenfalls nicht ganz geringfgige Zuwendung gemacht hat. die Annahme eines u oergenens ausscniiejjt. vieser さtancipunkt ist oisiang in der Rechtsprechung eingenommen worden 侭GZ 50, 238, 239 f.: 148. 218. 223: JW 1925. 2526. 2527: KGJ 38 A 118. 121 sowie OLGE 26, 312, 314; 0W Dresden OLGE 16, 264; OLG Celle OLGZ 1969, 84 = NJW 1969, 101 ) und wird teilweise auch in der Literatur vertreten (Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl.,§2079 Rdnr. 5; Coing, Erbrecht, 14. Aufl., 5. 167; Schubert/Czub, JA 1980, 257 , 261). Demgegentiber wird in der Literatur verbreitet die Auffassung geauBert, eine von dem Erblasser verfgte Zuwendung schlieBe die Annahme einesU be攻ehens im Sinne des ミ 2079 Satz 1 1juli nicnt aus, wenn der L rolasser aiese 乙uwenaung nicnt im Hinblick auf die Stellung der bedachten Person als nflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe gemacht habe. Das uoergenen sei aisoてu verstenen im さinne eines tj oergenens als Pflichtteilsberechtigter. Solange die Zuwendung ohne Ricksicht auf das Pflichtteilsrecht erfol群 sei, mUsse die Anfechtbarkeit der letztwill垣en 脆rfgung bejaht werden, sofern die Zuwendung wertm翻ig hinter dem gesetzlichen Erbteil zurUckbleibe (vgl. insbesondere MK-Leipold, BGB, 2. Aufl.,§2079 Rdnr. 6; Lan ge/Kuchin 舵, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl.,§35, 2 e, 5. 617; Damrau BB 1970, 467 , 473). Der Senat braucht zu diesem Meinungsstreit nicht abschlieBend Stellung zu nehmen. Denn die weitere Beschwerde Meinung im Er言 ebnis nicht mit Erfolg fr sich in Anspruch nehmen. Der Anfechtungsgrund des§2079 Satz 1 BOB ist nach anerkannter Auffassung ein Sonderfall der Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfgung wegen eines Motivirrtums nach§2078 Abs. 2 BOB. Beide Anfechtungstatbestande unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Regelung der Beweis- bzw. materiellen Feststellungslast in bezug aur aie 七rnetDllcnKeit aes Irrtums, lur die im ralle Ues §2079 Satz 1 B叩 eine 即setzliche Vermutung spricht. Zweck des§2079 BOB ist es, das gesetzliche Erbrecht des Ube理angenen nicht durch Ver 餓gungen des Erblassers beeintrachtigen zu lassen, die auf falschen Voraussetzungen beruhen (昭1. MK圧βipold a. a. 0.,§ 加79 Rdnr. 2; Staudin即r/Otte, a.a.Q.,§2079 Rdnr. 13). Auf dieser Grund1昭e erscheint es plausibel, von einem durch§2079 Satz 1 BGB erfaBten Motivirrtum des Erblassers auch dann auszugehen, wenn er einer Person eine Zuwendung gemacht nat, wese 乙uwe.nclung jeaocfl nicnt im 且lnIDllcK aut cle民n Stellung als pflichtteilsberechtigter Erbe erfolgt ist. Die Fallgestaltung, die der bereits er嘘hnten Entscheidung des RG ( RGZ 148, 218 ff.) zugrunde liegt, macht 由es besonders deutlich: Der Erblasser hatte seine damalige,, Hausdame" neben seinen Geschwistern und Geschwisterkindern zu einer geringen マuote als MiterDin eingesetzt, UaIDei alDer nicht die weitere Entwicklung vorausbedacht, die sich daraus ergab. d叩 er ein Jahr snater mit seiner ..Hausdame" aie ine scnloJ3. von einer soicnen 長onstellation unterscneidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend. wie das Lanagericnt zutrellencl erkannt Hat. her trNasser hat namlich seine Ietztwillige Verfgung vorn 1. 9. 1991 in zutreffender Voraussicht der weiteren EntwickIung getroffen. ir natt鳥 wie er es im lestament selDst zum Aus吐uck gebracht hat, zum damaligen Zeitnunkt die feste Absicht. mit der lieteffigten zu 1) Uie ine zu schhiejien, unu hat diese Absicht kurze Zeit darauf tats配hlich auch realisiert. Der Erblasser hat seine Verfgung also in Kenntnis der zeitlich unmittelbar bevorstehenden EheschlieBung getroffen, durch die die Beteiligte zu 1) rechtlichzugleich die 恥chtssteijung als pllicntteilsDerecl-itigte gesetzliche ゼrbin Ues ゼrblassers erian郎e 且at der trNasser somit seine Ietztwillrne . veriugung oereits mit KucKsicflt aul die Kunrtige KecIltsstellung der Beteiligten zu 1) :als Ehefrau und Pflichtteilsberechtigte getroffen, so liegt der in §2079 Satz 1 BGB vorausgesetzte Motivirrtum des Erblassers nicht vor. Dieser SchluBfolgerung kann die Beteiligte zu 1) nicht durch den 且inweis ciaraul entgeflen, UaJi 叱r trIDlasser sie clurcti sein Testament vom 1.9. 1991 lediglich vorlaufig habe absichern wollen, wahrend er sie nach der EheschlieBung in weitergehendemUmfang habe bedenken wollen.Es mag sein, daB der Erblasser seinem Testament vom L 9. 1991 lediglich eine vorlaufige Bedeutung zu即messen hat. Auch dies a ndert jedoch nichts daran, daB er hinsichtlich der kunftigen Rechtsstellung der Beteili以en zu 1) von zutreffenden Vorstellungen ausgegangen ist. Insbesondere hat der Erblasser nicnt verlugt, UaJi seine testamentarische Anordnung be-reits durch die EheschlieBung als solche entfallen und durch eine andere ersetzt werden solle. Der Erblasser ging vielmehr selbst davow aus, d叩 die von ihm in seinem Testa-ment vom 1. 9. 1991 getroffene Rege1ungti ber den ZeitpunKt der LflescflhieJiung Hinaus gelten sollte, mag es sich auch um eine vorl加fige Regelu昭 gehandelt haben, die der Erblasser spater durch ein weiteres 恥stament ersetzen wollte . der Erblasser danむh in seinem Testament vom 1991 die Zuwendung an die Beteili群e zu 1) in Kenntnis ktinftigen Rechtsstellung vorgenommen, so kann keinesfalls mehr von ihremU bergehen 血 Sinne des§2079 さatz 1 iiuii aie Keae sein. hie weitere Eeschwerue versucht ohne Erfolg, den gesetzlichen Anfechtungstatbestand dahin auszuweiten, daB jede letztwillige Verfgung des Erblassers. aie aieser zeitncn vor aer Lntstehung Uer I'IlicfltteilslDereciltigung seines Kuflltigen Iflegatten getrotten hat, uer Anfechtung unterliege. sofern die Zuwendung an diesen wertmajjig ninter aem gesetzlicnen LrDteii Ues spateren tIiegatten zuruckbleibe. Indessen liegt der Vorschrift nicht die von der Beteiligten zu 1) angenommene 脆rmutung zugrunue. aaij der trrnasser nacn Lntstenung Ues II1icfltteiisrecnts seinem Iflegatten zumindest 叱n gesetzlichen Erbteil hinterlassen hatte. Eine solche gesetzliche Vermutung Destelit, wie dias Lan昭ericht zu Recht ausgetUhrt hat, nicht. Sie laBt sich insbesondere nicht aus der oben zitierten, in der Literatur vertretenen Auffassung zum Be-griff 山 be堪ehens herleiten. Wie bereits ausge血hrt will sU diese Auffassung lediglich sicherstellen, d叩 eine unrichtige Motivation des Erblassers bei der Errichtung seiner letzt-willigen Verfgung zum Anknupfungspunkt fr eine wirksame Anfechtung durch den spater pflichtteilsberechtigt gewordenen Ehegatten des Erblassers gemacht werden kann. Es geht insoweit nr darum, d郎 der Erblasser bei seiner letzt所lligen Verfgung die Rechtsposition des P伍chtteilsberechtigten in seine Erw始ungen mit einbezogen hat (MXノLe加old, a. a. 0.), nicht jedoch darum, daruber hinausgehend einen allgemeinen Schutz des gesetzlichen Ehegattenerbrechts vor beeint血chtigenden letztwilligen Verfgungen seines Ehegatten aus der Zeit vor der EheschlieBung zu postulieren. Insoweit verbleibt es bei der iestieri民ineit dies trtDlassers, cfle inren AusgleicH nur im Pflichtteilsrecht findet. Ein Anfechtungsrecht nach§2079 5. 1 BGB besteht insoweit nicht. Zu 恥cht hat das Landgericht weiter angenommen. daB cue A nrecntung der lieteiligten zu 1) auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §2078 Abs. 2 BGB durchgreife. Allerdings sind die insoweit von dem Beteiligten zu 8) im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobenen formellen Bedenken ge即n die Gelten面achung dieses Anfechtungsgrundes nicht begrtindet. Richtig ist zwar, daB die Beteiligte zu 1) in ihrer Anfechtungserklarung vom iど. 1ム 1ソソ1 leaiglicfl Uie ,、99 207ソ lt. EUE.. als rechtliche Grundlage ihrer Anfechtung angegeben hat. wanrendl 9 乙UIど 1juli nicflt genannt ist. Dies sctilieJ3t jeaocn dne erganzendle Anwendung desg 207ど Abs. 2 BUB, die materiell-rechtlich ohne weiteres neben §2079 5. 1 BGB m6glich ist ( RGZ 148, 218 , 221; BayObLGZ 1971, 147 , 151「= MittB習Not 1971, 319 一 DNotZ 1972, 31 ];1980, 42, 51) fr die Beurteilung der Begrundetheit der am 18. 12. 1991 erklarten Anfechtung nicht aus. Denn insoweit handelt es sich nicht darum, d叩 von der Beteiligten zu 1) in tatsachlicher Hinsicht ein anderer Anfechtungsgrund geltend gemacht wird, sondern lediglich um die Wurdigung des angegebenen Anfechtungsgrundes unter einer anderen gesetzlichen Vorschrift (OLG 助In NJW 1956, 1522 , 1523; MK圧Eipold, a・ ・ a 0.,§2079 Rdnr・22)・ handelt sich also Es nicht um eine weitere Anfechtung der Beteiligten zu 1), die allerdings verspatet und nicht formgerecht (gegentiber dem Nachla陀ericht) erkl訂tw町e. Nach §2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfgung angefochten werden, soweit der Erblasser zuder Verfgung MittB習Not 1994 Heft 3 oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt richtet sich die Anfechtung der Beteiligten zu 1) in erster Linie gegen das Testament des Erblassers vorn 10. 5; 1985, durch das sie von der Erbfolge aus即scniossen woruen ist・rur aieh eurteiiung der trage, ob der Erblasser bei der Errichtung dieser Verfgung im Hinblick auf die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) durch einen Irrtum bestimmt worden ist, hat das い ndgericht zu Recht auf den 安itpunkt der istamentserrichtung abgestellt. Rechtlich unbedenklich ist dabei die Annahme der Kammer, der Erblasser habe dieses Testament in der unbewuBten, von ihm jedoch als selbstverst加dlich vorausgesetzten Vorstellung errichtet, daB er keine weitere Ehe mehr eingehen werde. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen aie weiteren 加stuflrungen des Land即ricllts, mit denen es seine Auffa昭ung begrundet hat, es konne nicht fest即stellt werden, d加 die letztwillige Verf叱ung auf dem Irrtum des Erblassers beruhe. Ursachlich如it im Sinne des §2078 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn anzunehmenist, der Erblasser h飢te seine Verfgung nicht so getroffen, wenn ihm bekannt gewesen 畦re, daβ die Umst如de, die er bei Errichtung seiner letztwilligen Ver-位gung als selbstverstandlich vorausgesetzt hat, nicht vorliegen oder anders eintreten wurden (叫. etwa ルhannsen, WM 1972, 642 , 646). Es kommtinsoweit auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Dabei knnen auch Um緋ande nach 毛stamentserrichtung, insbeso記ere nach 助nntniserlangung des Erblassers von der ver加derten Sachl昭e, berucksichtigt werden, sofern sie einen SchluB auf die Willensrichtung des Erblassers bei 毛stamentserrichtung zulassen. So kann etwa das Verhalten des Erblassers, der sein frUheis 恥stament aucn nacn der weiteren ゼIleschlleliung getlissentlicil hat weiterbestehen lassen, darauf hindeuten, daB er schon bei Testamentserrichtung die sp飢er pflichtteilsberechtigt gewordene 民rson ohnehin nicht hatte bedenken wollen(叫. BGH LM 凡 1 zu§2079 BGB; BayObLGZ 1971, 147 , 151 f.= NJW 1971, 1565 , 1567 「= a・ ・ 」)・ Bloβe a 0. Unt飢igkeit des Erblassers genugt inso鵬it aber nicht. da uiese aucn aurcn anuere Umstande, wie etwa Krankheit und KUrze der zur Verfgung stehenden Lebenszeit, bedingt sein kann (BayObLG a. a. 0.). Gleichwohl erweist sich. die Entscheidung des Landgerichts unter einem anderen Gesichtspunkt als im Ergebnis rluIug. ver trOIasser flat namlicn durch sein lestament vom L9. 1991 eine etwa bestehende Anfechtbarkeit seines Testaments vom 10. 5. 1985 selbst beseitigt. Die herrschende Meinung in Rechtsprechu昭 und Literatur vers昭t dem Erblasser allerdi昭5 eine Best飢igung seiner anfechtbaren letztwilligen Verf 即ng nach§144 BGB, die nach 節5. 2 der Vorschri丘 auch 釦rmlos mog五ch w訂e, weil der Erblasser ein einseitiges Testament jederzeit widerrufen kann und deshalb selbst nicht anfechtungsberechtigt ist (B習ObLG Rpfleger 1975, 242 ; Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., §2080 Rdnr. 7; RGRK/BGB-Johannsen, 11. Aufl.,§2078 Rdnr. 79; von Labtow, Erbrecht, Bd. 1, 5. 337; Coing, a. a. 0.,§24 VII 1; a、A. StaudingeがOtte, BGB, 12. Aufl., §2080 Rdnr.22; Soergel/Lori女, BG耳 12. Aufl.,§2080 Rdnr. 23; MK/Leipold, a. a. 0.,0 2078 Rdnr. 47). Anerkannt ist aber auch von der herrschenden Auffo5sung, daB der Erblasser die Anfechtbarkeit selbst durch eine neue MittB町Not 1994 Heft 3 letztwilli即脆rfgung beseitigen kann. Streitig ist insoweit lediglich, ob er die anfechtbare Verfgung formgerecht neu errichten muB (so von L女bto叫 a. a. 0. a. a. 0.) oder ob er sich auf die Erklarung besch庖nken kann, d加 die . anfechtbare Verfgung fortgelten solle (Soe,マel/ Damrau, a. a. 0.; RGRKノBGB-Johannsen. a. a. 0. おchin; ger, Rpfleger 1951, 159 , 161). Letzterer Auffassung istder Vorzug zu 即ben. Der Erblasser hat die jederzeitige Dispositionsbefugnisu ber seine letztwillige Ver血即ng, die ereiner ver加derten Sachl昭e seinen Vorstellungen entsprechend annassen kann. unter anderem auen UaUuにn. UaJi er eine bereits vorgenommene Frheinsetzung aurrecnternait, Wese jedoch durch eine selbstandige, danebentretende letztwillige Verfgung modifiziert. inuem er z・・ein Uen trten beschwerendes Vermachtnis Ii aussetzt. Der 'Jstarnentsform bedarf nur die er雌nzende ietztwiiiige Vertugung, otwoIii der Erblasser beide nebeneinander geltende Verfgungen als seinen einheitlichen letzten Willen ansieht. Etwas anderes kann nicht allein deshalb gelten, weil der Erblasser mit seiner e稽anzenden letztwilligen Verfgung auf eine so g rund1egende Vrnnderiina aer さacni昭e re昭iert, die er bei seinem ursprUnglichen Testament nicht vorausbedacht hat und die in Widerspruch zu seinen damaligen realen oder nur als selbstverstandlich vorausgesetzten Vorstellungen und Erwartungen steht・ 郎 D diese Ver加derung der Sachl昭e m6glicherweise zu einer Anfechtbarkeit seiner fruheren Verfgung 部fhrt hat 一 dies m昭 im einzelnen sogar zweifelhaft sein--,spielt fr den Erblasser keine wesentliche Rolle. Ihm geht es nur darum, in Kenntnis . der 肥血nderten Sachl昭eseine letztwillige Verfgung seinen Vorstellungen entsprechend anzupassen. Wenn der Erblasser sich in diesem Zusammenhang entschlieBt, seine fruhere Verf 四昭 fortbestehen zu lassen und lediglich in, bestimmter Hinsicht zu e昭anzen, so kann von ihm die form即rechte Neuerrichtung seiner fruheren Verfgung nicht verlangt werden. Die Anfechtbarkeit allein fhrt noch nicht zur Ni山tigkeit der friiheren letアtwilliaen verrugung. L'er trO1asser kann deshalb nicht gehindert sein, seinen Fort即ltungswillen in einem sp批eren Testament durch eine i血altliche Bezugnahme auf das formgerecht errichtete fruhere 毛stament zum 加sdruck zu bringen. Der Berucksichti四ng des form四recht erklarten, wirklichen Erblasserwillens muβ der Vorrang vor der Anfechtung einge血umt werden. Der Erblasser hat durch sein Testament vom 1. 9. 1991 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sein fruheres Testament vom 10. 5. 1985 一 wenn auch nur vorlaufig und in modifizierter Weise 一 fortgelten zw lassen. Denn er hat selbst seiner ve血nderten Lebenssituation, die sich aus seiner ernsthaften Absicht e稽ab, mit der Beteiligten zu 1) die Ehe zu schlieBen, dadurch Rechnung getr昭en, daB er du興h das Testament vorn 1. 9. 1991 sein Hausgrundstuck der Beteiligten zu 1) als Vermachtnis zugewandt hat. Darin liegt zugleich der Wille, sein fr血eres Testament 一 zumindest vorl加fig 一 noch aufrechtzuerhalten, es also bei den Erbeinsetzungen der Beteiligten zu 2) bis 6) zu belassen, nunmehr allerdings beschwert durch das 晦rmachtnis zugunsten der Beteiligten zu 1). D論 der Erblasser sich bewuBt war, sein fruheres notarielles Testament lediglich abzuandern, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem jeweiligen Eingang der Testamente vom 1. 9. 1991 und vom 18. 9. 1985. Der Erblasser hat also seinen wirklichen Willen testamentarisch zum 加sdruck gebracht, wie er seinen Nachlaβ bezo即n auf seine Situation am 1. 9. 1991 re即In wollte. zu fl rncnt nut trioig nacn 食乙UIど ADS Jjt__IJj aniecnten. .乙 tiezogen aux uen 乙eitpunKt zum i・・ ソ1 unteriag uer セr 1,9 1:J lasser keinem Irrtum U ber die kUnftige Entwicklung. auf aem sein testamentarischer Wille beruhte. (irunalage des Testamentes des Erblassers vom 1. 9. 1991 ist seine in der letztwiliigen 脆rftigung zum Ausdruck kommende feste Absicht, mit der Beteiligten zu 1) eine weitere Ehe zu schlieBen. Diese Absicht hat der Erblasser realisiert. Er unteriag uesnarn aucn 肥inen unricntigen vorsteiiungen Uber die 如nftige Rechtsstellung der Beteili戚en zu [) als seiner tnerrau. \ 肥nn aer セrrnasser cne von mm in aem lestament vom 1・ソ・19ソr getrorrene 尽 egeiung ieciigiicn als vorlaufige angesehen hat und die Beteili戚e zu fl zu einem Kunrtigen 乙eitpunict nacn cier tnescnn引jung in weitergehendem Umfang bedenken wollte, so li昭t darin kein Irrtum bei der Errichtung des Testamentes vom 11. 9. 1991. sonaern ieuigiicn cne ADsicnt einer icunrtigen weiteren Testamentserrichtung, die der Erblasser 一 aus welchen Grunden auch immer 一 lediglich nicht verwirklicht hat. Aus diesen Grunden kommt es fr die Sachentscheidung nicht auf das unter Beweis gestellte tatsachliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) an, der Erblasser habe 郎genuber den benannten Zeugen sich dahin ge如Bert, der Beteiligten zu 1) dereinst sein ganzes Verm6gen hinterlassen zu wollen, wahrend seine Verwandten von ihm nichts me血 zu erwar-ten natten .リ Lanagericl1t Konnte aeslialI, von aer as セrneoung dieser tieweise onne verstoij gegen 9 1乙 rtjtj absehen. Aus den Granden: 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilu昭des Beklagten auf die Haftungsgrundsatze im aualifizierten faktischen i'onzern gestutzt.A ur dieser (irunalage hattet nacn aer xecntsprecnung des さenats aer eine UmtFl tenerrscnenae Gesellschafter, der sich auch auBerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betatigt, entsprechend den§§302, 303 AktG. wenn er die Konzernleitu取smacht in einer Vんise ausuot, aie keine angemessene 皿cKsicflt aur uie eigenen Belange der 油hangigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der ihr insgesamt zugefgte Nachteil durch EinzelausgleichsmaBnahmen 而叫ensieren lieBe (so zuletzt Senatsurteil vom 29. 3. 1993 一 II ZR 265/91, ZIP 1993, 589 , 591 ff.). Die Voraussetzungen fr eine solche Haftung liegen, wie die Revision zu Recht einwendet, nach den bisher getroffenen tatsachlichen Feststellungen nicht vor. dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert aiieruings nicnt daran 一 wegen dieser vom さenat in den Urteilen vom 23. 9. 1992 ( BGHZ 115, 187 , 190 f.) und vom 29. 3. 1993 (a. a. 0. 5. 592) offengelassenen Frage hat das tierutungsgerjcnt die . Ke切 sion zugelassen 一, aaij aer Beklagte kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitaten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschrankter Haftung, sondern, wie fr die Fにvisionsinstanz man即Is gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden auslandischen Gesellschaften ausUbte. Nach der standigen 恥chtsprechung des Senats kann auch eine natUrliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein (Senatsurteil vom 29. 3. 19男 a. a. 0. 5. 592 m. w. N.). Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 乙3 .ソー 1ソどつ uavon ausgegangen可 diaIj aies nicnt voraussetzt. aaij aer oenerrscnendie u賀ellscnalter seine anuerweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmannischen Unternehmen verfolgt ( BGHZ 95, 330 , 337 F= DNotZ 1986. 3581 〕. Die Gefahren. die aus der unternenmeriscnen tietatigung auIjernalI, a町 at,liangigen Uesellscnart iur deren uiaurnger und etwaige Ivllnaerneitsgesellschafter entstehen, sind nicht 即ringer, wenn diese Betatigung ausschlieBlich auf der Grundlage maBgeblicher Beteiiigung an anaeren uesellscnalten ausgeuDt wird: dias g i1t jeuenraiis uann, wenn aie unternenmけiscne Jietatigung in der AusUbung von Leitungsmacht 一 auch 一 in jenen anderen ueseuscnatten Destent. JiaDei spielt es Keine entscneidende Rolle, ob es m6glich ist und 一遍 Hinblick auf die Belange von an den einzelnen Gesellschaften beteiligten Minderheits即sellschaftern und der jeweiligen Gl加biger dieser Gesellschaften 一 gerechtfert堀t sein kann, bei ,,4ualifizierter Gleichordnung' ' eine Verlustgemeinschaft und damit letztlich einen Haftungsverbund zwischen den von einer natUrlichen Person beherrschten Gesellschaften anzunehmen(昭1. K Schm麗,ZHR 155 [1991], 417, 439 ff.; ahnlich schon 五'hike. DB 1986. 523. 526). Dies wUrde jedenxaiis keinen uruna aarsteiien. uen uesellscnalter aus seiner Verantwortung gegenuDer aen (ilauI,igern Una etwaigen Minderheitsgesellschaftern zu entlassen, die ihn dann trifft, wenn er bei der Ausubung seiner lLeitungsmacht keine angemessene xucKsicnt aur die Jielange einer arniangigen (Jesellschaft nimmt und damit seine beherrschende Gesell-schafterstellung 面Bbraucht (Senatsurteil vom 29. 3. 1993 a.a.O. 5.593). Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des lieKlagten IUflrte zur Aurnerning und 乙urUcicverweisung. b) Auch eine Begrenzungd er Haftung des Geseilschafters auf sein in den Beteili別n即n an den einzelnen GesellschafHandels- und Gesellschaftsrecht 17. AktG 1%撃い7, 302, 303 い切urliche F初.son als herrschendes 匠ternehmen) Herrschendes Unternehmen im Sinne der Haftungsgrundsatze im qualifizierten raktischen Konzern kann auch eine nat6rliche Person sein. deren anderweitige unternehmeriscne iietangung sidn in uer Einnunnanme aut anuere Gesellschaften ersch6pft, an denen sie mangeblich beteiligt ist (im Anschlun an Senatsurteil vom 29・ 1993 一 II ZR 3・ 265/91, ZIP 1993, 589 ). BGH, Urteil vom 13. 12. 1993 一 II ZR 89ノ93--,mitgeteilt von D. Bundsとhuh, Vorsitzender 斑chter am BGH Aus dem Tatbestand Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschaftsfhrer der mit einem Stammkapital von 50.000, DM ausgestatteten 5. GmbH Produktions- und Vertriebs-Gesellschaft fr EDV-Peri-pherie (im folgenden: 5. GmbH). Er ist auBerdem Gesellschafter und Geschaftsfhrer der 5. Gesellschaft fr Datentechnik GmbH: von aeren さtammKapltal, das づり0・ 000, UM t,etragt, naiten der Bekl臨te 200.000ー DM und seine Ehefrau 100.000. DM. Ferner ist aer iseKiagte U escnattsrunrer einer U eseiiscnart namens b . liv und Generaldirektor einer weiteren Gesellschaft mit dem Namen 二ご令1取。 stand seit 19糾 rin in Gesch狙‘beziehungen zur さ.いmau ie 肥rKaulte una neierte an aiese U eseiiscnart in der .さ Zeit von Dezember 1987 bis Juni 1988 EDV-Ger肌e und EDVZubeh6r 缶 insgesamt 砕. 914,85 DM. Hiervon sind 56.082,57 DM unbeglichen gebli山en. Die Kl如erin nimmt den Beldagten pers加- llch unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf 万hlung MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 07.12.1993 Aktenzeichen: 15 W 294/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 240-244 Normen in Titel: BGB § 2079 S. 1, 2078 Abs. 2, § 144