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V ZB 16/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 08. Februar 1994 2 Wx 52/93 GBO § 23 Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mitgeteilt von Lothar Oberlandesgericht Kln 1994 一 2 Wx 52/93 一, Vorsitzender Richter am 01刀 Kln, BeschluB vom 9.2. Zus批zlich wird der Rechtspfleger noch auf eine En加cheidung des BayObLG zu einem a hnlichen Fall hinweisen: Dort hatte das BayObLG die allein vom 助ufer getroffene in der Grundschuldurkunde enthaltene Bestimmung, die Grundschuld solle erste Rangstelle erhalten, als ausreichend angesehen, um diese vom 助ufer allein bestellte Grundschuld im Range vor den im 血ufvertrag dem Verkaufer vorbehaltenen Rechten einzutra即n (MittB町Not 1982, 240 =RPfleger 1982, 334). Diese Entscheidung des BayObI刀 ist allerdings auf breite Ablehnung gestoBen (Bauch Rpfleger 1983, 421 ; Bielau Rpfleger 1982, 425 ; Horber/Demhar加§45 GBO Rdnr. 32; 1%た託el/Bbttcher 7. Aufl. 1992 §45 GBO Rdnr. 99 m. w. N.). Dennoch ist an VorsorgemaBnahmen zu denken, die z. B. darin bestehen k加nten, daB der Notar 一 sich eine rechtsgeschaftliche Vollmacht erteilen laBt, ,, Rangbestimmungen zu treffen" oder (umfassender) ,, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschrankt vertreten", 一 seine Rangbestimmung gem. §45 Abs. 3 GBO nicht (nur) mittels めmischer Ziffern zum Ausdruck bringt, sondern (zusatzlich) verbal oder 一 die Grundschuld dem Grundbuchamt spater vorlegt als den Kaufvertrag, wodurch er jedoch das Risiko eines haftungstrchtigen Rangverlustes gegenめer sonstigen Rechten Dritter heraufbeschw6rt. wお nUtzen der Verkauferin indessen alle diese MaBnahmen, wenn z. B. ein anderer Notar die Grundschuldbestellung des 助ufers beurkundet hat, diese gleichzeitig oder frUher vorgelegt hat, in dieser wiederum nur eine schuldrechtliche und keine dingliche ぬngbestimmung im Sinne des §45 Abs. 3 GBO enthalten ist oder sogar eine Rangbestimmung, die dem Kaufvertrag widerspricht (wie in dem vom B習ObI刀MittB習Not 1982, 240 entschiedenen Fall)? Stellen dann die §§17, 45 Abs. 1 und 2 GBO die Verkauferin schutzlos gegen beliebige Grundpfandrechte und andere dingliche Rechte, die der 騒ufer ohne jede Mitwirkung der 1セrkaiiferin bestellt? Spontan dr加gt sich der Gedanke auf, daB der Voreintragungsgrundsatz( §39 GBO ) die Verkauferin gegen solche kaufvertragswidrige Belastungen schUtzen k加nte. Nimmt man §39 GBO 晒rtlich, so erlaubt er nur eine Eintragungsreihenfolge, bei der Eigentumsめergang und damit verbundene Vorbehaltsrechte des Verkaufers vor der vom 助ufer bestellten Grundschuld eingetragen werden (vgl. Bauch Rpfleger 1983, 423 ). Die Kommentarliteratur sieht jedoch §39 GBO auch dann als gewahrt an, wenn der Eigentumsめergang auf den 助ufer und die von ihm bewilligte Grundschuld gleichzeitig eingetragen werden (Horber/ Demharter §39 GBO Rdnr. 16; KEHEノ石ferrmann §39 Rdnr. 33). Dadurch nimmt sie 一 ohne es zu begrUnden 一 dem §39 GBO eine Schutzfunktion; die er ohne weiteres entfallen k6nnte, wenn man ihn ernsthaft als Voreintragungsgrundsatz verstUnde. Die Sicherheitslucke, die §39 GBO aufgrund der herrschenden Auslegung aufweist,如nnte allerdings§19 GBO schlieBen: Der 助ufer kann gem.§19 GBO eine Grundschuld nur bewilligen, wenn er zuvor Eigentumer geworden ist, also als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Seine Eintragung als EigentUmer vermag er jedoch nur zu erreichen, wenn gleichzeitig( §16 Abs. 2 GBO )面t der EigenMittB習Not 1994 Heft 4 tumsumschreibung und damit vor der Grundschuld die vorbehaltenen Rechte der Verkuferin eingetragen werden (vgl. Horber/Demhar加 §16 GBO Rdnr 11). Anders ausge-drUckt: Erst wenn derAntrag auf Eigentumsumschreibung und die damit nach §16 Abs. 2 GBO verbundenen Antrage auf Eintragung der Vorbehaltsrechte der Ver騒uferin vollzogen sind, erlangt der Kaufer die Bewilligungsberechtigung fr eine nur von ihm bestellte Grundschuld (ebenso Bauch Rpfleger 1983, 423 ; KEHEノEiゾ1§19 GBO Rdnr. 81 und wohl auch Horber/Demharter§17 GBO Rdnr. 16). Bis ,dahin fehlt dem Kaufer fr eine solche Grundschuld die Bewilligungsberechtigung, ohne daB die §§17, 45 GBO oder eine gem. §45 Abs. 3 GBO getroffene Rangbestimmung diese ersetzen konnten. Es kommt demgemaB auch nicht auf den vielfach 比r entscheidend gehaltenen Umstand an, ob die Parteien des Kaufvertrags eine stillschweigende Rangbestimmung getroffen haben (so allerdings Horber/Demharter§45 GBO Rdnr. 32; Bauch Rpfleger 1983, 423; Bたlau Rpfleger 1983, 425 ; Mei肋以Botたher§45 GBO Rdnr. 99). Die Judikatur des B習ObLG zeigt leideら mit welch 助erraschenden Ergebnissen man rechnen muB, wenn man auf eine solche stillschweigende Rangbestimmung abstellt (vgl. B習ObLG MittB習Not 1982, 240 = RPfleger 1982, 334 einerseits 一 MittB習Not 1976, 65 = RPfleger 1976, 302 sowie MittB習Not 1992, 391 = RPfleger 1993, 13 andererseits). Solange die Antrage auf Eintragung des 目gentumsbergangs und der Vorbehaltsrechte der Verkauferin gem. §16 Abs. 2 GBO verbunden bleiben, hindert schon die fehlende Bewilligungsberechtigung des Kaufers jede gleichrangige oder vorrangige Eintragung einer nur von ihm bestellten Grundschuld oder eines nur von ihm bestellten anderen Rechts. Ergebnis: Der Zivilrechtsstreit, den das OLG MUnchen entscheiden muBte, beruht darauf, daB das Grundbucha皿 die Grundschuld eingetragen hat, bevor die Bewilligungsberechtigung des Kufers fr die Grundschuld entstanden war. Wer den Notaren VorsorgemaBnahmen gegen einen derart gravierenden Verfahrensfehler des Grundbuchamts zumutet, berspannt m. E. die Anforderungen. Wenn das Grundbuchamt auf den Zeitpunkt achtet, zu dem die Bewilligungsberechtigung des 騒ufers entsteht, erbrigen sich nicht nur ausdrUckliche oder stillschweigende Rangbestimmungen, sondern auch Gerichtsentscheidungen wie diejenige des OLG MUnchen. Notar Dr. Hermann Amann, Berchtesgaden 13. GBO §23 (Lおchungserleichterung bei R女ckauflassungsvormerkung) Die Eintragung eines 功schungserleichterungsvermerks zu einer RUckauflassungsvormerkung im Grundbuch ist entsprechend §23 Abs. 2 GBO zul註ssig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte R航ckauflassungsanspruch nur von dem Berechtigten zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann und nur fr den 取II seiner Geltendmachung vererblich sein soll und wenn die Vormerkung unbesch慮nkt bestellt ist (Abgrenzung zu BGHZ 117, 390 ff. [ = MittB習- Not 1992, 193= DNotZ 1992, 5691 ). Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1. sind zu je I/5-Anteil Eigentumer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes, den sie von den Beteiligten zu 2., ihren Eltern, durch bertragungsvertrag vom 4. 1. 1993 erworben haben. In dem Vertr昭 heiBt es unter Ziffer II 4.: ,, Die Erwerber verpflichten sich, denU bertragenen Grundbesitz oder reale oder ideelle Bruchteile desselben ohne Zustimmung ihrer Eltern . . . nicht zu belasten und nicht zu ver如Bern. . . . Diese Verpflichtung gilt fr die Lebensdauer des Langstiebenden der Eheleute . . . Diese 姉 nnen die U bertragung auf sich bei 恥rietzung der vorstehend U bernommenen Verpflichtung sowie ferner daiin fordern, wenn der u bertragene Grundbesitz im -Wege der Zwangsvollstreckung beschlagnahmt oderu ber das Vermogen eines GrundstckseigentUmers das Konkursoder gerichtliche Vergleichsverfahren er6ffnet oder die Er6ffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Eheleute . . . sind Gesamtglaubiger des U bertr昭ungsanspruchs im Sinne des §428 BGB mit der MaBgabe, daB mit dem Tode des Zuerstversterbenden der Berechtigten dem U berlebenden von ihnen das 郎ckforderungsrecht alleine zusteht. Der zu Lebzeiten der Eheleute .. . bzw. des Langstlebenden von ihnen schriftlich geltend gemachteU bertr昭ungsanspruch geht auf die Erben des Langstlebenden der Eheleute . . . U ber. Im u brigen erlischt das U bertr昭ungsrecht mit dem Tode des L如gstlebenden . . . und ist nicht vererblich. . . . Der Ubertr昭ungsanspruch wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert." Unter Ziffer IV desU bertragu昭svertrages hei肌 es unter anderem: RUckUbereignungsvormerkung Die Erwerber bewilligen fr die Eheleute . . . als Gesanitberechtigte im Sinne des§428 BGB auf dem u bertragenen Grundbesitz eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsubertragung bei Msubung des in Teil II 4. vereinbarten bedingten U bertragungsanspruches in das Grundbuch mit der Magabe einzutr昭en, daB das 恥cht nach dem Tode eines der Berechtigten dem U berlebenden von ihnen alleine zusteht und daB zur Loschung des 恥chts der Nachweis des Todes der Berechtigten gengt." Die Beteiligten haben die Eintragung der bewilligten sogenannten Vorl6schklausel bei der Auflassungsvormerkung beantr昭t. Das Amtsgericht hat diesen Antr昭 durch BeschluB zurUckgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung zurUckgewiesen. Die weitere Beschwerde fhrte zur Aufhebung der Vorentscheidungen. A如 den GrUneたn: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegen die Voraussetzungen fr die beantragte Eintr昭ung des 恥rmerks bei der Auflassungsvormerkung, d叩 zur 功schung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genUgt ,功 (, schungserleichterungsvermerk",, schbarkeitsklau,功 sei" oder, yorlosch(ungs)klausei"), . in entsprechender Anwendung des§23 Abs.2 GBO vor. 1)Das Landgericht nimmt wie schon das Amtsgericht ohne Rechtsfehier an, d叩 die Auflassungsvormerkung unbedingt ohne eine Besph血nkung auf die Lebenszeit der Beteiligten zu 2. bewiliigt worden ist. Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht in Frage gestellt und entspricht auch der von dem antragsteilenden Notar fr die Beteiligten gegebeと nen Erl加terung (zu deren Zulassigkeit vgi. etwa 11 rrmann in :瓦 如圧ソtu 王ferrmann刀ョckmann (KEHE) Grund'In buchrecht, 4. Aufl., GBO§15 Rdnr. 31 m. w. N.). 2) Die Vorinstanzen verneinen die M6glichkeit der Eintragung eines 功schungserleichterungsvermerks mit dem Argument, der gesicherte Anspruch sei jedenfalls nicht fr jeden Fall auf die Lebenszeit der Beteiligten zu 2. beschr加kt, entstehe der gesicherte Rckauflassungsan-spruch, weii er von den oder dem Berechtigten noch zu Leb-zeiten geltend gemacht werde und gehe er dann auf die Erben ti ber, so erlange der Erbe einen durch die Vormerkung gesicherten unbedingten Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben sich fr ihre Auffassung auf Tiedtke (DN0tZ 1992, 539 ff., 544 f.) berufen. Dieser Begrundung fr die Abiehnung der Eintragung des L6schungserieichterungsvermerks vermag der Senat nicht zu foigen. Der Loschungserieichterungsvermerk gem.§23 Abs. 2 GBO darf alierdings nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr如kten dingiichen Recht seiner Art nach 助ckstungen m6glich sind. In diesem Fail er面rigt stande von い sich die gem. §23 Abs. 1 GBO zur 功schung des Rechts n6tige Bewilligung des Rechtsnachfolgers, wenn im Grundbuch eingetr昭en ist, d叩 zur 功schung der Nachweis des §23 Todes des Berechtigten genUgt( Abs. 2 GBO). Kommen Ruckstande nicht in Betracht, bedarf es einer solchen die 功schung vereinfachenden Eintragung nicht, weii dann allein der Todesnachweis die 功schung erm6glicht §22 Abs. 1 Satz 1 GBO ); ist aber die Eintragung einer ( Loschungserleichterung nach §23 Abs. 2 GBO nicht gestattet und nach §22 Abs. 1 Satz 1 GBO U berflUssig, so muB sie unterbleiben (BGH, BeschluB vom 26. 3. 1992 一 V ZB 16/91= BGHZ 117, 390 , 391 f.=NJW 1992, 1683 =MittB習Not 1992, 193 mit Anmerkung von Ertl 【 Seite 195 ff. = DNotZ 1992, 569 ];zu dieser Entscheidung ferner Tiedtke a. a の. . Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall eine entsprechende Anwendung des §23 Abs. 2 GBO geboten. Das Landgericht meint, es fehle bereits an dem. Merkrnai eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr加kten Rechts. Richtig ist daran, d叩 das,, Recht", namlich die Vormerkung, schon nach der Vereinbarung der Beteiligten unbeschrankt sein soli und daB der RUckauflassungsanspruch, wenn er aufgrund der Geltendmachung noch zu Lebzeiten der oder eines Berechtigten entsteht, unbeschrankt auf die Erben U bergeht. Hinzuzufgen ist, daB auch das zweite Merkmal des §23 Abs. 1 GBO , d叩 RUckstande von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nicht unmittelbar erfllt ist. Der RUckstand betrifft nur den schuldrechtlichen 助ckauflassungsanspruch, nicht das hier in Fr昭e stehende Recht, namiich die Auflassungsvormerkung, zu der der 功schungserleichterungsvermerk eingetragen werden soll. Der Senat hat auch schon frilher ausgefhrt, daB Rckstande aus der Vormerkung seibst begrifflich nicht denkbar sind (Senat, BeschluB vom 30. 1. 1985 一 2 Wx 41/84= MittRhNotK 1985, 196 =Rpfleger 1985, 290). Deshalb kann§23 GBO nicht unmitteibar angewendet werden. Geboten ist aber eine entsprechende Anwendung (so 比r die vorliegende Failgestaitung auch Ertl a. a. 0. Seite 197; vgl. ferner Senat a. a. 0.; a. A. Tたdtke a. a. 0. Seite 544 f.). Dafr spricht folgendes: Die durch die 恥reinbarung der Beteiligten geschaffene L昭e gleicht deりenigen, der§23 GBO Rechnung tragen wili. Wie der Senat in seinem BeschluB vom 6. 12. 1993 (2 Wx 44/93 一 zur Ver6ffentlichung vorgesehen) ausgefhrt hat, enden die Wirkungen eines Rechts, das auf die MittB習Not 1994 Heft 4 nach dem Tode des Berechtigten 助ckstande von bereits fllig gewordenen Leistungen bestehen k6nnen, die an die Erben des Berechtigten zu erbringen sind, nicht mit dem Tod des Berechtigten. In diesen Fllen besteht das dingliche Recht auch wegen der RUckstande, es erlischt erst, wenn die RUckstande beglichen sind (so schon Motive zum BGB, Bd. III, Seite 206, 207; vgl. ferner Bdttcher MittRhNotK 1987, 219, 220; Ert! MittBayNot 1992, 195 , 196 ;乃edtke a. a. 0. S. 540 f.). Darin liegt der Sinn der Regelung des§23 GBO. Gerade weil das Recht im Hinblick auf die m6glichen RUckstande weiterbestehen kann, reicht der Nachweis des Todes des Berechtigten fur eine L6schung ohne Bewilligung ( GBO) nicht aus. Vielmehr ist nach§23 Abs. 1 Satz 1 §22 GBO grunds批zlich eine 功schungsbewilligung des Rechtsnachfolgers erforderlich. Das Gesetz trgt allerdings 一 sofern kein L6schungserleichterungsvermerk nach§23 Abs. 2 GBO eingetr昭en ist 一 dem Interesse des EigentUmers an einer baldigen 功schung des Rechts und dem en嶋e四nstehenden Interesse des Rechtsnachfolgers des Berechtigten daran, daB eine L伽chung nicht erfolge, ohne daB sein etwaiger Anspruch auf ruckstandige Leistungen befriedigt ist, in der Weise Rechnung, daB es dem Rechtsnachfolger eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung seiner Rechte und zur Erhebung des Widerspruchs gegen die 功schung einraumt (vgl. schon Motive a. a. 0. Seite 207). Das Gesetz nimmt damit in Kauf, daB unter Umstanden ein wegen vorhandener 助ckstande fortbestehendes Recht nach Fristablauf oder im Fall des §23 Abs. 2 GBO wegen des eingetragenen い schungserleichterungsvermerks alleine au堀rund des Nachweises des Todes des Berechtigten gel6scht wird. Dem entspricht die Situation im vorliegenden Fall: Die Entstehung des 即ckauflassungsanspruchs ist davon abhangig, daB die Beteiligten zu 2. ihn zu Lebzeiten geltend machen. Nur der bereits zu Lebzeiten der Berechtigten entstandene Anspruch kann auf die 日 U bergehen. Der so U berben gegangene, vom Verpflichteten noch zu erfullende Anspruch gleicht dem, ,助ckstand" im Sinne des§23 GBO aus einem mit dem Versterben des Berechtigten erloschenen Stammrecht. Die Vormerkung ist 一 wie ausgefhrt 一 gerade nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten beschrankt, dies aber nur deshalb, damit die mit der Vormerkung bezweckte Sicherung auch den auf die Erben U bergegangenen noch zu erfllenden Anspruch erfaBt. Insoweit liegen im weiteren Sinne auch,, RUckstande" der Vormerkung vor. Die Zulassung des L6schungserleichterungsvermerks ist bei der vorliegenden Fallgestaltung auch sinnvoll. Der い schungserleichterungsvermerk hat eine ausschlieBlich verfahrensrechtliche Natur, er gewahrt im Grundbuchverfahren eine formellrechtliche Erleichterung der 功 schbarkeit des eingetragenen Rechts fr den Fall des Todes des Berechtigten ( BGHZ 66, 341 , 347 f.【= MittB習Not 1976, 65= DNotZ 1976, 490 ];B習ObLGZ 1983, 113, 117 【= MittB習Not 1983, 170= DNotZ 1985, 41 ];Bdttcher a. a. 0. Seite 219; Ho功er/Demhart叫 19. Aufl., §23 Anm. 6 a; Eiガ in: KEHE a. a. 0.§23 Rdnr. 34; ders. MittB習Not 1992, 195, 197). Es besteht ein BedUrfnis der Beteiligten, diese erleichterte L6schungsm6glichkeit auch in Fallen der vorliegenden Art zu vereinbaren. Gerade dann, wenn bei entsprechender Vertr昭sgestaltung der RUckauflassungsanspruch gesichert durch die Vormerkung unbeschrnkt auf die Erben U be唱eht, kann der GrundstUcksMittBayNot 1994 Heft 4 erwerber eine alsbaldige 功schung der Vormerkung nach dem Tod der Berechtigten nur aufgrund des eingetragenen L6schungserleichterungsvermerks erreichen; eine 功schung nach§22 GBO ist dann (was Tiedtke a. a. 0. Seite 544 nicht ausreichend berUcksichtigt) gerade nicht m6glich. DaB die Vereinbarung der Beteiligten fr diesen Fall eine Abwei-chung zwischen Grundbuchstand und materieller Rechtslage nach sich ziehen kann, nimmt das Gesetz mit der Regelung in§23 GBO 一 wie ausgefhrt 一 gerade in Kauf. 3) Eine Vor!昭e der Sache an den Bundesgerichtshof gem. §79 Abs. 2 GBO ist nicht geboten. Mit der vorstehenden Rechtsansicht weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. 3. 1992 (a. a. 0.) ab. Zwar lautet der Leitsatz der Entscheidung u. a: ,,Eine Auflassungsvormerkung kann nicht mit dem Inhalt eingetr昭en werden, daB zu ihrer L6schung der Nachweis des Todes des Berechtigten gen叱t." Ferner heiBt es in den GrUnden der Entscheidung u. a. ( BGHZ 117, 390 , 392): ,,FUr die L6schung einer sich aufdie Lebenszeit des Berechtigten beschrankenden Auflassungsvormerkung ist seit langem umstritten, ob im Sinne des§23 GBO LeistungsrUckstande denkbar sind und deshalb diese Vorschrift entsprechend angewendet werden kann(. . .). Der Senat schlieBt sich entgegen dem VorlagebeschluB der ablehnenden Auffassung an." Der Bundesgerichtshof hat die Frage aber offensichtlich nicht fr die vorli昭ende Fallgestaltung entschieden, bei der die Vormerkung ausdrUcklich unbeschrankt bestellt wird und der gesicherte Anspruch in der Weise auf die Lebenszeit der Berechtigten beschrankt ist, d加 er nur bei noch zu deren Lebzeiten erfolgter Geltendmachung auf die Erben ube昭eht. Zum Sachverhalt in der von ihm entschiedenen Sache hat der Bundesgerichshof ausgefhrt (a. a. 0. Seite 391): ,,Das vorlegende Gericht geht davon aus, die bewilligte 即ckauflassungsvormerkung, nicht auch der gesicherte Anspruch, solle sich auf die Lebenszeit der Beteiligten zu 1 beschranken. An diese Auslegung ist der Senat, was die Zulassigkeit der Vorlage betrifft, gebunden...Somit stellt sich die Rechtsfrage, ob die Vormerkung, wie bewilligt und beantragt, mit der Klausel ein四tragen werden kann, daB zur 功schung der Nachweis des Todes der Berechtigten genugt." In den Grunden der Entscheidung wird die vorliegende Fallgestaltung folgerichtig nicht er6rtert. Die Ausfhrungen des Bundesgerichtshofs betreffen vielmehr nur zwei Fallgestaltungen (so zutreffend Ertl a. a. 0. Seite 195, 197), namlich die, bei der die Vormerkung und der Anspruch zeitlich besch臣nkt sind und die, bei der nur die Vormerkung zeitlich beschrankt ist. . . . Beide Argumentationsketten betreffen die vorliegende Fallgestaltung offensichtlich nicht. Am Ende seiner Ausftihrungen deutet der Bundesgerichtshof auch an, d叩 in dem von ihm entschiedenen Fall die Beteiligten durch eine andere Formulierung ihrer Erklarungen eineihren Interessen Rechnung tr昭ende Bedeutung h批ten geben k6nnen, die der im vorliegenden Fall entspricht (a. a. 0. Seite 393 f.; vgl. ferner Ert! a. a. 0. Seite 197 und insbesondere auch Streuer Rpfleger 1986, 245 , 247 und Haegele Rpfleger 1971, 315 , auf die beide der Bundes四richtshof sich bezieht; vgl. auch Tiedtke a. a. 0. Seite 544 oben). Der Bundesgerichtshof fhrt dazu schlieBlich aus (a. a. 0. Seite 394): nahelegt, nicht gewollt haben, vielmehr ein vor dem Tod der Berechtigten entstehender Rckauflassungsanspruch u ber den Tod hinaus durch die bewilligte Vormerkung gesichert sein soll, muB das urkundlich in Abanderung der Loschungsklausel kla昭estellt werden." Eine solche,, Klarstellung" liegt im hier zu entscheidenden 恥11 gerade vor. Der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zitierte BeschluB des OLG Dusseldorf ( MittRhNotK 1975, 485 ff.), der seinerzeit die Vorl昭e an den Bundesgerichtshof veranlaBt hat, betraf ebenfalls ausschlieBlich eine befristete Auflassungsvormerkung, so daB auch insoweit eine Vor!昭e nicht geboten ist. Zur Vorl昭e der Sache an den Bundesgerichtshof notigt auch nicht die Rechtsprechung, wonach sich die 功schungs-erleichterung des §23 Abs. 2 GBO nicht auf ein Recht bezieht, welches erst nach dem Tode des Berechtigten zu 0. erbringende Leistungen erfaBt (B町ObLG a.a・ betreffend eine Reallast, welche auch Beerdigungs- und Grabpflegekosten sichert; dazu kritisch Eiガ in KEHE a. a. 0.§23 Rdnr. 33). Die Vormerkung ist kein etwa mit einer Reallast zu ve昭leichendes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art (vgl. Paんndt/Bassenge, 53. Aufl.,§883 Rdnr. 2 m. w. N.). Die von der genannten Rechtsprechung behandelten Anspruche 田eerdigungs- und Grabpflegekosten) waren zudem nicht solche, die 一 wie der 助ckauflassungsanspruch im vorliegenden Fall 一 schon vor dem Tod des Berechtigten entstehen konnten. . . . 14. GBO§49 (Altenteil i. S. d. §49 GBO ) Ein Altenteil im Sinne des §49 GBO liegt bei einer B吐 ndelung von Rechten zu Ve鵬orgungszwecken voら ohne daB es auf den Rechtsgrund seiner Entstehung oder die Eignung des AltenteilsgrundstUcks zur E殖stenzsicherung ankommt (im AnschluB an BGH, BeschluB vom 3. 2. 1994 一 V ZB 31/93「= MittayNot 1994, 2171 unter Aufgabe der im BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一 L= MittB町Not 1994, 136] gea叫erten Rechtsansicht). (Leitsatz der Schrアleitung) Pflzisches OLG ZweibrUcken, BeschluB vom 28. 4. 1994 一 3 W 46/94--, mitgeteilt von Notar Dr. Gerald Woゲ M危ldfischbach-Burgalben Aus den G威nden: Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Leibgedinges und den diesbezuglichen Eintragungsvoraussetzungen gem.§49 GBO gefolgt (BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一; NJW-RR 1994, 209 『= MittB習Not 1994, 136] mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Darstellung des Streitstandes). Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit BeschluB vom 3. 2. 1994(一 VZB 31/93『= MittB習Not 1994, 217] zur Ver6ffentliとhung in der amtlichen Sammlung be-stimmt') hierzu grundlegend und umfassend ge加Bert. Der Senat tolgt diesen Austuhrungen. Vie Kecfltsl昭e steut sicn danach wie folgt dar: Anders als im Zusammenhang mit Art. 96 EGBGB ist im Sinne des §49 GBO die U berlassung eines Grundstucks zwar h加fig der AnlaB, nicht aber auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils. Der Rechtsgrund, dem das Altenteil im Einzelfall seine Entstehung verdankt, ist fr seine Begriffsbestimmung nicht wesentlich. Mageblich sind allein die seinen Inhalt ausmachenden Rechte. Diese Rechte sind im wesentlichen AnsprUche auf Sach- und Dienstleistungen, die aus und auf einem GrundstUck zu ge嘘hren sind, der allgemeinen und personlichen 恥rsOrgung des Berechtigten dienenu nd die 一 regelmaBig lebenslangliche 一 VerknUpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstuck bezwecken; sie ruhen als 恥allasten und besch血nkte personliche 玩enstbarkeiten auf dem Grundsttick, aus dem sie zu befriedigen sind. In der Verknupfung miteinander bilden sie das Altenteil (Leibgedinge). Die erweiterte Bezugsmoglichkeit gem. §49 GBO rechtfertigt sich daraus, daB ein derartiges selbst加diges Rechts即bilde wegen seines durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen Rechte (beschrankte personliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten ist. Ist in diesem Zusammenhang sonach die U berlassung eines Grundstucks zwar wohl die Regel, nicht aber ein Begriffsmerkmal, so folgt schon hieraus, daB auch in den 恥ilen, in denen es neben der 恥rsorgungsleistung tatsachlich zu einer Grundstucksめerlassung kommt, die Zweckbestimmung des zu U berlassenden GrundstUcks und seine Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des U bernehmers nicht Voraussetzung der vereinfachten Eintragung nach §49 GBO sein kann (ebenso Horber/ Demhar加 §49 Rdnrn. 3 und 8). Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es nur darauf an, daB es sich um eine BUndelung von Rechten handelt, die typischerweise zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetr昭en werden. Schon dann wird derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, durch den 恥xt der Grundbucheintr昭ung hinreichend darauf hingewiesen, d叩 er zur vollstandigen InformationU ber den Grundbuchinhalt auch den 恥xt der Eintr昭ungsbewilligung zur Kenntnis nehmen muB. Welche schuldrechtlichen Vereinbarungen die Beteiligten neben der dinglichen Absicherung des Verso昭ungsberechtigten getroffen haben, ist dagegen fr die angestrebte Entlastung des Grundbuchs unerheblich. Vielmehr wUrde der Entlastungs- und Vereinfachungseffekt zu teuer erkauft, wenn das Grundbuchamt jeweils umst狙dliche Ermittlungen und Wertungen daruber anstellen m叩te, ob die Gesamtheit der Vereinbarungen etwa den Charakter eines Austauschvertrages tragt und ob das zu belastende GrundstUck, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der Verso昭ungsleistungen 助erlassen wird, diesem mindestens teilweise die wirtschaftliche Existenz sichern soll und sichern kann. Derartige Ermittlungen, die sich u. a. z. B. auf den Verkehrswert erstrecken mUBten, wtirden das Grundbuchamt mit Au 取aben belasten, die dem formellen Grundbuchrecht fremd sind und zu einer vermeidぬren 恥rz6gerung und Verteuerung des Verfahrens fhren wUrden. Das Grundbuchamt wird nunmehr unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut U ber den Antr昭 auf Eintr昭ung des Leibgedingsrechts zu befinden hめen. Von einer eigenen gesehen, abschlieBenden Sachentscheidung hat der Senat め nachdem das Grundbuchamt eine PrUfung der Eintragungsvoraussetzungen bisher 一 soweit ersichtlich 一 dus-schlieBlich unter dem Gesichtspunkt des §49 GBO unter Hinweis auf die nunmehr U berholte 欧chtsprechung des Senats vorgenommen hat und ihm deshalb die weitere eigenverantwortliche Bearbeitung vorbehalten bleiben soll. MittBayNot 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 08.02.1994 Aktenzeichen: 2 Wx 52/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittBayNot 1994, 331-334 MittRhNotK 1994, 147-149 Normen in Titel: GBO § 23