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V ZB 31/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 28. April 1994 3 W 46/94 GBO § 49 Altenteil i. S. d. § 49 GBO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ,週とnn das die Beteiligten, wie die BeschwerdebegrUndung nahelegt, nicht gewollt haben, vielmehr ein vor dem Tod der Berechtigten entstehender Rckauflassungsanspruch u ber den Tod hinaus durch die bewilligte Vormerkung gesichert sein soll, muB das urkundlich in Abanderung der Loschungsklausel kla昭estellt werden." Eine solche,, Klarstellung" liegt im hier zu entscheidenden 恥11 gerade vor. Der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zitierte BeschluB des OLG Dusseldorf ( MittRhNotK 1975, 485 ff.), der seinerzeit die Vorl昭e an den Bundesgerichtshof veranlaBt hat, betraf ebenfalls ausschlieBlich eine befristete Auflassungsvormerkung, so daB auch insoweit eine Vor!昭e nicht geboten ist. Zur Vorl昭e der Sache an den Bundesgerichtshof notigt auch nicht die Rechtsprechung, wonach sich die 功schungs-erleichterung des §23 Abs. 2 GBO nicht auf ein Recht bezieht, welches erst nach dem Tode des Berechtigten zu erbringende Leistungen erfaBt (B町ObLG a.a・0. betreffend eine Reallast, welche auch Beerdigungs- und Grabpflegekosten sichert; dazu kritisch Eiガ in KEHE a. a. 0.§23 Rdnr. 33). Die Vormerkung ist kein etwa mit einer Reallast zu ve昭leichendes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art (vgl. Paんndt/Bassenge, 53. Aufl.,§883 Rdnr. 2 m. w. N.). Die von der genannten Rechtsprechung behandelten Anspruche 田eerdigungs- und Grabpflegekosten) waren zudem nicht solche, die 一 wie der 助ckauflassungsanspruch im vorliegenden Fall 一 schon vor dem Tod des Berechtigten entstehen konnten. . . . 14. GBO§49 (Altenteil i. S. d. §49 GBO ) Ein Altenteil im Sinne des §49 GBO liegt bei einer B吐ndelung von Rechten zu Ve鵬orgungszwecken voら ohne daB es auf den Rechtsgrund seiner Entstehung oder die Eignung des AltenteilsgrundstUcks zur E殖stenzsicherung ankommt (im AnschluB an BGH, BeschluB vom 3. 2. 1994 一 V ZB 31/93「= MittayNot 1994, 2171 unter Aufgabe der im BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一 L= MittB町Not 1994, 136] gea叫erten Rechtsansicht). (Leitsatz der Schrアleitung) Pflzisches OLG ZweibrUcken, BeschluB vom 28. 4. 1994 一 3 W 46/94--, mitgeteilt von Notar Dr. Gerald Woゲ M危ldfischbach-Burgalben Aus den G威nden: Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Leibgedinges und den diesbezuglichen Eintragungsvoraussetzungen gem.§49 GBO gefolgt (BeschluB vom 26. 10. 1993 一 3 W 111/93 一; NJW-RR 1994, 209 『= MittB習Not 1994, 136] mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Darstellung des Streitstandes). Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit BeschluB vom 3. 2. 1994(一 VZB 31/93『= MittB習Not 1994, 217] zur Ver6ffentliとhung in der amtlichen Sammlung be-stimmt') hierzu grundlegend und umfassend ge加Bert. Der Senat tolgt diesen Austuhrungen. Vie Kecfltsl昭e steut sicn danach wie folgt dar: Anders als im Zusammenhang mit Art. 96 EGBGB ist im Sinne des §49 GBO die U berlassung eines Grundstucks zwar h加fig der AnlaB, nicht aber auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils. Der Rechtsgrund, dem das Altenteil im Einzelfall seine Entstehung verdankt, ist fr seine Begriffsbestimmung nicht wesentlich. Mageblich sind allein die seinen Inhalt ausmachenden Rechte. Diese Rechte sind im wesentlichen AnsprUche auf Sach- und Dienstleistungen, die aus und auf einem GrundstUck zu ge嘘hren sind, der allgemeinen und personlichen 恥rsOrgung des Berechtigten dienenu nd die 一 regelmaBig lebenslangliche 一 VerknUpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstuck bezwecken; sie ruhen als 恥allasten und besch血nkte personliche 玩enstbarkeiten auf dem Grundsttick, aus dem sie zu befriedigen sind. In der Verknupfung miteinander bilden sie das Altenteil (Leibgedinge). Die erweiterte Bezugsmoglichkeit gem. §49 GBO rechtfertigt sich daraus, daB ein derartiges selbst加diges Rechts即bilde wegen seines durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen Rechte (beschrankte personliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten ist. Ist in diesem Zusammenhang sonach die U berlassung eines Grundstucks zwar wohl die Regel, nicht aber ein Begriffsmerkmal, so folgt schon hieraus, daB auch in den 恥ilen, in denen es neben der 恥rsorgungsleistung tatsachlich zu einer Grundstucksめerlassung kommt, die Zweckbestimmung des zu U berlassenden GrundstUcks und seine Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des U bernehmers nicht Voraussetzung der vereinfachten Eintragung nach §49 GBO sein kann (ebenso Horber/ Demhar加 §49 Rdnrn. 3 und 8). Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es nur darauf an, daB es sich um eine BUndelung von Rechten handelt, die typischerweise zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetr昭en werden. Schon dann wird derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, durch den 恥xt der Grundbucheintr昭ung hinreichend darauf hingewiesen, d叩 er zur vollstandigen InformationU ber den Grundbuchinhalt auch den 恥xt der Eintr昭ungsbewilligung zur Kenntnis nehmen muB. Welche schuldrechtlichen Vereinbarungen die Beteiligten neben der dinglichen Absicherung des Verso昭ungsberechtigten getroffen haben, ist dagegen fr die angestrebte Entlastung des Grundbuchs unerheblich. Vielmehr wUrde der Entlastungs- und Vereinfachungseffekt zu teuer erkauft, wenn das Grundbuchamt jeweils umst狙dliche Ermittlungen und Wertungen daruber anstellen m叩te, ob die Gesamtheit der Vereinbarungen etwa den Charakter eines Austauschvertrages tragt und ob das zu belastende GrundstUck, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der Verso昭ungsleistungen 助erlassen wird, diesem mindestens teilweise die wirtschaftliche Existenz sichern soll und sichern kann. Derartige Ermittlungen, die sich u. a. z. B. auf den Verkehrswert erstrecken mUBten, wtirden das Grundbuchamt mit Au取aben belasten, die dem formellen Grundbuchrecht fremd sind und zu einer vermeidぬren 恥rz6gerung und Verteuerung des Verfahrens fhren wUrden. Das Grundbuchamt wird nunmehr unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut U ber den Antr昭 auf Eintr昭ung des Leibgedingsrechts zu befinden hめen. Von einer eigenen abschlieBenden Sachentscheidung hat der Senat めgesehen, nachdem das Grundbuchamt eine PrUfung der Eintragungsvoraussetzungen bisher 一 soweit ersichtlich 一 dus-schlieBlich unter dem Gesichtspunkt des §49 GBO unter Hinweis auf die nunmehr U berholte 欧chtsprechung des Senats vorgenommen hat und ihm deshalb die weitere eigenverantwortliche Bearbeitung vorbehalten bleiben soll. 334 MittBayNot 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 28.04.1994 Aktenzeichen: 3 W 46/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 334 Normen in Titel: GBO § 49